RasslwW AllMcim Zeitung.
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Freitag den IS. Juli
1851.
Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Prânumecatianspreis ist in Wiesbaden für den Umfang des Herzogthums Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschasi Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt S fL, in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes 8 fL 1O kr. — Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Oechelhäuser's Denkschrift.
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— Köln (Raveaur). — Berlin (v. Manteuffel und die KreuzzeitungSPartei. v. Kleist - Retzow. Radowitz. Reise deS Königs. DaS Finanzministerium. Vermischtes). — Hamburg (Reventlow -Criminil nach Kopenhagen berufen. Die Neunerverfaffung. Geschenk eines deutschen Fürsten an den König von Dänemark. Da« neue dänische Ministerium). — Wien (Vertrag mit Sardinien. Der Freihafen von Albanien).
Belgien. Brüssel (Graf BocarmS).
Frankreich. Paris (Die RevistonSdebatte. Die Legitimisten. General Paraguay).
Spanien. Madrid (Interpellationen. Das Konkordat). Italien. Rom (Die französische Besatzung. General Ge- meau u. Radetzky. Der britische Vicekonsul in Porto d'Anzio). Aegypten. Alerandria (Forderungen der Pforte).
Neueste Nachrichten.
* Oechelhäuser's Denkschrift.
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Der Verfasser prüft im zweiten Abschnitt seiner Denkschrift die weiteren Bestimmungen deS Vertrags vom 1. September 1844 und zieht in Erwägung, ob die dem Zollverein zugestandenen Vortheile den Nachtheil überwiegen, welchen derselbe durch die Belgien bezüglich de: Einfuhr d»S Roheisens eingeräumten Begünstigungen erleidet. Er gelangt zu derselben Schlußfolgerung. Wir entnehmen den Ausführungen des Verfassers folgendes :
Die diesseitige Concession hinsichtlich deS belgischen Eisens übt notorisch eine verderbliche Wirkung auf unser Eisengewerbr und wäre für sich allein als vollgültiger Grund für eine Wegräumung dieser Begünstigung anzusehen.
Dabei soll indeß nicht verkannt werden, daß auch der Bedeutung, welche der Vertrag im Allge- meinen für Gewerbe, Handel und Schifffahrt bei. der Staaten hat, ein Gewicht bei der Entscheidung jener Frage zukommt. Hiernach ist also der Fall im Auge zu halten, daß die diesseitige Forderung einer Entfernung der in Artikel XIX. enthaltenen Concessionen von Seiien Belgiens nicht zugestanden werden, und somit zur völligen Auslösung des Ver- tragSverhältniffeS führen möchte. ES handelt sich also hiernach um eine Prüfung der allgemeinen De- drutung deS Vertrags. Wir abstrahiren dabei vor. erst von den Bestimmungen, welche die Verhältnisse deS Handels, der Schifffahrt, deS Transits rc. be. rühren, und faßen zunächst die gegenseitig zugestan- denen Ermäßigungen der allgemeinen Ein- und Ausfuhrzölle inS Auge.
Was zuerst die diesseitigen Begünstigungen betrifft, so hat der vorige Abschnitt die wichtigsten derselben, welche Art. XIX. enthält, bereits ausführlich besprochen. Hiernach war im Durchschnitt der 3 Jahre vor und der 6 Jahre nach dem Vertragsschluß die Einfuhr belgischen Roheisens um 327,312 Ctr. jährlich oder um 91 Prozent gestiegen, die Einfuhr von Stabeisen um 8770 Cir. oder 14 Procent gefallen.
Art. XX. deS Vertrags enthält daS weitere Zugeständniß, baß der Zollverein von der nach Belgien zum Verbrauch eingehenden Wolle nur den halben AuSgangSzoll erhebt, also statt 2 Thlr. nur 1 Thlr vom Centner. Die WollauSfuhr dorthin betrug im Durchscknitt von 1842/44 31,001 Cir. und im Jahr 1845/49 33,572 Ctr., wobei jedoch zu bemerken, daß nur etwas mehr alS % der in den belgischen Listen als Einfuhr aus dem Zollverein bezeichneten Mengen wirklich vereinSlândischen Ursprungs gewesen sind und diese Begünstigung genossen haben. Die Ausfuhr von Wolle nach Belgien ist hiernach im Durchschnitt um 2571 Cir. jährlich oder um 8 Procent gestiegen. Art. XXI, ermäßigt die diesseitige Eingangsabgabe für Käse belgischen Ursprungs von 3 Thlr. 20 Sgrr auf 1 Thlr. 25
Sgr. vom Ctr. Diese beträchtliche Ermäßigung bewirkte eine Zunahme in der Einfuhr von belgischem Käse von 807 Ctr. oder 30 Procent.
DaS letzte Zugeständniß, wornach Belgien jährlich 15,000 Stück fette Hammeln zollfrei (anstatt zu 15 Sgr. vom Stück) in den Verein einführen darf, ist nur von unerheblicher Bedeutung gewesen, indem eS nur für ein unbedeutende Zahl zur Anwendung gekommen ist.
Die Concessionen hinsichtlich der Wolle und Käse sind daher von Vortheil für Belgien gewesen.
Zu den belgischen Gegenconeessionen übergehend bestimmt zuerst Art. XXII., daß der Zoll für Weine in Fässern auf 50. Cent. und in Flaschen auf 2 FrcS. vom Hektoliter ermäßigt werden soll, während die Normalzölle 2 FrcS. vom Hektoliter, beziehungsweise 12 FrcS. für 100 Flaschen betragen. Auch die Accise ist für zollvereinSländische Weine um 25 Procent, also von 33 FrcS. 6 Cent. auf 24 FrcS. 20 Cent. vom Hektoliter herabgesetzt. Die Ausfuhr nach Belgien (worunter etwa V, Weine in Flaschen) hat betragen im Durchschnitt von 1842/44 3154 Hektoliter , dagegen im Durchschnitt von 1845/50 2737 Hektoliter.
ES hat sich demnach im Laufe deS Vertrages eine Abnahme unserer Ausfuhr von 417 Hektolitern oder 13 Procent ergeben.
DaS zweite Zugeständniß betrifft die Seiden waaren, welche auS dem Zollverein kommend nur 4 FrS. statt 5 Frö. vom Kilogramm zu entrichten haben. Die Einfuhr dieser Waaren in Belgien betrug im Durchschnitt von 1842/44 14,000 Kilogr.; dagegen im Durchschnitte von 1845/50 12,967 Kilogramme.
Die Einfuhr hat also jährlich um 33 Kilogrammes oder etwa 7< Procent abgenommen. ES muß übrigens hier bemerkt werden, daß die in Art. XXII bewilligten Ermäßigungen der Zölle auf Weine und Seidenwaaren auf den Charakter eines besonderen ZugeständnisseSeigentlich gar keinen Anspruch haben, indem unS Belgien dieselben bereits zwei Jahre vor dem Vertrage, feit dem 28 August 1842, und ohne alle Gegenconeesstoncn unsererseits, ein- geräumt hatte, als Entschädigung für den großen Nachtheil, den seine Uebereinkunft mit Frankreich vom 16. Juli 1842 dem Absätze vereinsländischen Leinengarn« und Leinwand verursachte.
Art. XXIII. vermindert den AuSgangSzoll der nach dem Zollverein auSgeführten Lohrinde von 12 auf 6 Procent vom Werthe. Die Ausfuhr nach dem Zollverein hat betragen im Durchschnitte von 1842/44 35,575 Centner und im Durchschnitte von 1845/50 50,907 Ctr.
Die Zunahme ;in der Einfuhr der Lohrinde macht hiernach durchschnittlich 15,332 Ctr. oder 43 Procent auS. Hierbei ist noch zu bemerken, daß die Concession von Art. XVIII. über die freie Durchfuhr von Lohrinde auS dem Luxemburgischen zu gar keiner Bedeutung gelangt ist, weil thatsächlich nichts durchgeführt wurde.
Art. XXIV. ermäßigt vorerst für die unter der Categorie der Kurzen Waaren (Mercedes) milbegriffenen Nürnberger Waaren den Zoll von 10 auf 5 Procent deS Werthes. Von sämmtlichen Merce- rics hat die Einfuhr auS dem Zollverein nach Belgien an Werth betragen: im Durchschnitt von 1842/44 515,333 FrcS., und im Durchschnitt von 1845/50 517,167 FrcS.
In der ganzen Klasse der Kurzen Waaren hat demnach eine unbedeutende Vermehrung der Einfuhr um 1834 FrcS. ober 7$ Procent stattgefunden. Die einzig von der Zollermäßigung betroffenen Nürnberger Waaren machen jedoch nur 7* dieser Mengen auS, und der Vertrag ist weit entfernt gr- wesen, ihrem Absatz wesentlich zu nützen, wie vielfach behauptet worden ist.
Für Modewaaren auS dem Zollverein ward der bis zum 14. Juli 1843 gültig gewesene Nor- malsatz deS belgischen Tarifs von 10 Procent deS Werthes durch den Vertrag wieder hergestellr; der Normalzoll beträgt 20 Procent. In Modewaaren und Kleidungsstücken, die die belgischen Listen nicht getrennt aufführen, betrug die Einfuhr auS dem Zollverein dem Werthe nach: im Durchschnitt von 1842/44 228,000 FrcS., und im Durchschnitt von 1845/49 138,800 FrcS.
ES hat also hierin eine Abnahme der Einfuhr aus dem Zollverein stattgefunden von 89,200 FrcS.
jährlich oder 39 Procent. Die Modewaaren, welchen die Zollbegünstigung zu Theil geworden ist, machen nur zwei Drittheile der angegebenen Summen auS.
Art. XXIV. fetzt weiterhin fest, daß für eiserne und stählerne Werkzeuge und Instrumente vereinsländischen Ursprungs die bestehenden Zölle während des Vertrags nicht erhöht werben sollten. Dieselben betrugen 21 FrcS. 90 Cent. von 100 Kil. und blieben also auf diesem Satz, während Belgien am 29. Juli 1845 den Normalzoll um eine Kleinigkeit, nämlich auf 25 Fr., erhöhte. Die Einfuhren auS dem Zollverein betrugen in der ganzen Categorie der Eisen« und Gußwaaren: im Durchschnitt von 1842/44 3556 Ctr., und im Durchschnitt von 1845/49 2830 Ctr.
ES fand also hierin eine Abnahme der Einfuhr auS dem Zollverein um 726 Ctr. jährlich oder 20 Procent statt. Der Antheil der von der Begünstigung berührten Artikel an den erwähnten Einfuhr- quantitäten, macht noch nicht ganz die Hälfte derselben auS. •
In Bezug auf Baumwollwaaren hatte Belgien gleichfalls die Verpflichtung übernommen, den bisherigen Stand seiner Eingangszölle dem Zollverein gegenüber aufrecht zu erhalten. Indem eS nun unterm 13. Oktober 1844 für einen Theil derselben, nämlich die gefärbten und bedruckten Kattune, den Normalzoll von 212 Fr. auf 325 Fr. von 100 Kil. erhöhte, lag hierin Begünstigung des zollvereinS- ländischcn Erzeugnisses. Die Einfuhr der Baum- wollenwaaren auS dem Verein hat betragen: im Durchschnitt von 1842/44 495 Ctr., und im Durch« schnitt von 1845/50 626 Ctr.
Hiernach hat eine Vermehrung der Zufuhr auS dem Zollverein um 131 Ctr. oder 26 Proc. statt« gefunden. Von den angegebenen Mengen machen die gefärbten und gedruckten Maaren/ worauf sich einzig die Zollbegünstigung erstreckt, nur etwa die Hälfte auS.
Das letzte im Art. XXIV. enthaltene Zugeständniß betrifft die freie Einfuhr vereinSlandischen Mineralwassers. Da indeß der Normalzoll uur 2 Proc. vom Werth beträgt, auch unsere Ausfuhr nach Belgien nie über einen Werth von etwa 6000 FrcS stieg, so ist die ganze Concession kaum der Erwähnung werth.
Die folgende im Art. XXV. enthaltene Concession, wornach WestphälischeS oder Braunschweigisches Leinengarn bis zur Quantität von 250,000 Kil. jährlich zu dem Satz von 5 Cent, von 100 Kil. eingehen soll, ist bedeutungslos geblieben. Die belgische Regierung hatte bereits unterm 25. Febr. 1842 im eigenen Interesse ihrer Zwillichwebereien die Einfuhr von 75,000 Kil. zu dem erwähnten Zollsatz angeordnet, wie das gleiche auch hinsichtlich ähnlicher Garne russischen Ursprung» geschieht. Ueber die erwähnte Menge ist aber die Zufuhr aus dem Zollverein weder vor noch nach dem Vertrag jemals gestiegen.
So weit also die Bestimmung deS Art. XXV. den Charakter einer Concession trägt ist niemals der Fall eingetreten, wo sie zur Anwendung gelangen konnte, da die Einfuhr stets weit unter 75,000 Kil. blieb. Innerhalb dieser Menge hat sich zudem eine durchschnittliche Abnahme der Zufuhr auS dem Verein um 28,861 Ctr. oder 44 Proc. ergeben.
Dies sind die sämmtlichen Gegenconcessionen Belgiens!
Die Zugeständnisse deS Zollvereins an Belgien brachte letzterem Staaie eine Zunahme der begünstigten VerkehrSbewegung, d. i. der begünstigten Einfuhr in den Zollverein und der begünstigten Ausfuhr aus demselben, von 2,347,200 FrcS. oder 31 Proc. (sie betrug im Ganzen 9,915,000 FrcS. vor dem Vertrag 7,567,800 FrcS.), die Gegenzugeständ- niffe Belgiens dem Zollverein eine Abnahme von 72,800 FrcS. oder 3 Proc. (im Ganzen belief sich die Verkehrsbewegung vor dem Vertrage^ auf 2,408,400 FrcS. (!), nach dem Vertrag auf 2,335,600 FrcS.)
ES ergibt sich also, daß die belgischen Gegen- concesfionen für Vermehrung deS Absatzes vereinS- länbischcr Produkte völlig wirkungslos gewesen sind, ja nicht einmal dessen Abnahme aufgehalten haben. Die Ursachen liegen theils in dem verhältnißmäßig geringen Betrag der Ermäßigungen, sei rS im Der-