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MMW Mgemcinc Bettung.

JVs. 163 Donnerstag den 17» Juli 1831

Die Raff. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntag«. Der vierteljährige PrânumerationspreiS ist in Wiesbaden für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg unv der freien Stadt Frankfurt 2 ft, in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes S fl. IO kr. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 tr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

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Uebersicht.

Oechelhäuser's Denkschrift.

Deutschland. Wiesbaden (Gras. Dr. E. Diiller). Aus de m H e r z o g t h u in N a ssau (Badeanstalten). Aus dem Amt Runkel (Verschönerungen). Frank­furt (Der Bund und die Specialverfaffungen. Bundes- centralpolizei). Darmstadt (Der Oberlaudenbacher Prozeß). Karlsruhe (Reise de« Großherzogs). Ka ssel (Suspendirung der Landtagswahlen. Verurthei- lungen). Stuttgart (Becher, v. Hügel). Mün- chen (DieLeuchtkugeln". Der Zollverein, v. d. Pfordten). Leipzig (Oesterr. Truppen). Koblenz (König von Belgien nach EmS. Reiff). Berlin (Die deutsche Flotte). Stettin (Nachltrains). Aus Schleswig- Ho l st e i n (Einquartierung. Die Kassenanweisungen). Wien (Die Reise des Kaisers. Graf Westmoreland. Die Semmeringbahn. Lonovicz«. Vermischtes).

Frankreich. Paris (Der Kommandant der Armee von Paris. Die Verfaffungsreviston. Prinz Joinville. Abd-el- Kader. Beginn der Revisionsdebatte. Vermischtes).)

Spanien. Madrid (Die Cortes. Das Kabinet. Aus Portugal).

Italien. Turin (Die Depulirtenkammer vertagt. Der Handelsvertrag mit Holland). Genua (Die Flüchtlinge aus S. Marino). Florenz (Stellung der Bischöfe.

Ancona (Die Oesterreicher und die Franzosen).) R o m (Der Papst. DaS Budget des Kirchenstaates).

Neueste Nachrichten.

* Oechelhäuser's Denkschrift.

W. Oechelhâuser, Beamter im ehem. ReichS- Handelsministerium hat im Auftrage der am I.Mai l. I. zu Staffel versammelten Vertreter der Vereins, ländischen Eisenindustrie nun eineDenkschrift über den Vertrag vcS Zollvereins mit Belgien und die Lage der vereinSlândi- sch e n Ei se n i nd u st r i e" auSgearbeitet und sammt, ließen Zollvereinsregierungen zugesendet. Diese Denk­schrift ist mit der gründlichsten Sachkenntniß verfaßt und weiset mit schlagenden Gründen nach, daß die Vortheile deS zwischen Belgien und dem Zollver­ein geschloffenen Vertrages vom 1. Sept. 1844, welche diesen beiden gemeinschaftlich zukommen sollten, eigentlich Belgien allein zu Gute kommen; daß daS Fortbestehen des Vertrages mit dem Ruin der vereinSlândischen Roheisenlndustrie gleichbedeu­tend sei; daß es gar nicht mehr darauf ankommen könne, Belgien Zugeständnisse zu machen, seit dem dieses Land mit ter Ausfuhr der schottischen Roh­eisens nach den ZollvereinövereinSstaaten concurriren kann; daß es vielmehr durch die Billigkeit gegen einen so wichtigen inländischen Industriezweig ge- boten sei, das belgische Eisen dem englischen gleich zu stellen. Ueber die Tendenz dieser Denkschrift be­züglich der inländischen Eisenindustrie, wollen wir hervorheben, daß dieselbe in den Schutzzöllen ein Palliativmitte!, aber keine Förderung für dieselbe erblicke, daß sie vielmehr letztere von Aufhebung der Bergabgaben von Vermehrung und Verbesserung der Communicationsmittel und der Zuwendung größerer Capitalien erwartet.

Wir wollen dem Jdeengange der Denkschrift folgen, soweit uns derselbe für unsere Verhältnisse von Interesse scheint.

Als geschichtliche Notizen wollen wir folgende Stellen der Einleitung voranschicken: Die bekannte Aenderung in den früheren Concurrenzverhâllnissen der inländischen zur brittischen Eisenindustrie, welche in dem großen Nothstand der Jahre 1842 biö l844 ihre Wirkung zuerst äußerte, gab die Veranlassung, mit dem 1. September 1844 daS bisher frei ein­gehende fremde Roheisen mit einem EingangSzoll von 10 Sgr. vom Centner zu belegen und den Zoll auf daS Stabeisen von 1 Thlr. auf 1 Thlr. 15 Sgr. zu erhöhen. Es lag in dieser Maßregel feine Abweichung von den Grundsätzen der vereinSlândi- schen Handelspolitik, sie bildet vielmehr bei dem Mißverhältniß der diesseitigen zu den brittischen Er- zeugungskosten daS geringste Maaß deS Schutzes, welchen die Eisenindustrie in einem Zollgebiete be­anspruchen konnte, daS den Grundsatz einesange­messenen Schutzes inländischer Gewerbsamkeit" stetS als die Grundlage seiner Handelspolitik aner­kannt hat.

Die drei Jahre, welche folgten, waren der in­ländischen Eisenindustrie im allgemeinen günstig. Allein seit Ende 1847 bis jetzt, also seit 31/, Jah­ren, ist der Nothstand, welcher der Zollauflegung vorherging, wo möglich in noch höherem Grade wic- dergekehrt. Die Ereignisse der Jahre 1848 und 1849 mit der Abnahme deS Eisenverbrauchs, die sie im Gefolge hatten, tragen allerdings einen Theil der Schuld. Allein die bis jetzt ohne eine Aussicht auf Besserung fortdauernde Lage unseres Eisenmark- leS zeigt deutlich, daß die eigentliche Ursache in den Mißverhältnissen zwischen In - und Ausland liegt, und daß auch ohnei Hinzutritt jener politischen Er­eignisse der gleiche Nothstand in wenig verringertem Maaße hätte eintreten müssen.

Es ist Thatsache, daß der Unterschied in den ErzeugungSkosten deS inländischen zum brittischen Roheisen den BestimmungSgrunv für den festgesetz­ten EingangSzoll von 10 Sgr. auf alles auslän­dische Roheisen abgegeben hat, allein gerade diese Bestimmung wurde zu Gunsten Belgiens aufge­hoben. Durch Artikel 19 nämlich des mit Belgien unterm 1. September 1844, also gleichzeitig mit dem obigen Zollgesetze, abgeschlossenen StaatSver- trags wurde der allgemeine EingangSzoll auf Roh­eisen von 10 Sgr. auf die Hälfte, also auf 5 Sgr. herabgesetzt, und der Zoll auf das Stabeisen von 1% Thlr. auf 1V« Thlr. ermäßigt, wodurch es möglich ward, daß jetzt dasselbe Preisverhältniß zwischen inländischem und schottischem Eisen wie- verkehren konnte, welches im Jahr 1844 statthatte.

Man kann als unbestritten entnehmen , daß eS I bei dem Vertragsschluß mit Belgien keineswegs die i Absicht der hohen Zollvereinsregierungen war, dem inländischen Eisengewerbe durch diesen UnterschiedS- zoll eine stärkere Concurrenz von Seiten Belgiens zu bereiten ; eS sollte darin vielmehr blos eine Aus­gleichung für die gegen England höheren Erzeugungs­kosten Belgiens liegen, um dasselbe auf dem ver- einöländifchen Markte mit Großbritannien gleichzu­stellen. Man sah diese Zollermäßigung als eine solche Belgien erwiesene Begünstigung an, die wohl unsere Zolleinnahmen schmälern, nicht aber die Ent­wickelung und den Bestand der inländischen Eisen­industrie gefährden könne.

Allein diese Lage der Sache ging bald nach Abschluß deS Vertrages einer raschen Aenderung dadurch entgegen, daß eineStheilS die Vortheile, welche der Vertrag Belgien ohnehin im Uebermaß gewährte, von den Zollvereinsstaaten ohne irgend eme Entschädigung und ohne Gegenleistung von Seite Belgiens, ausgedehnt wurden, und überdies die EisenerzeugungSverhältnisse zwischen beiden Staa­ten sich völlig anders, als dies zur Zeit deS Ver­tragsabschlusses der Fall war, zum Vortheil Bel­giens gestalteten. In letzterer Beziehung nahm die belgische Industrie, für uns bedeutungsvoll genug, durch die weisen Maßregeln der belgischen Regie­rung und mit in Folge dieser Zollbegünstigung ei­nen so raschen Aufschwung, daß nicht nur Belgien, das bisher in diesem Zweige der Industrie ohne größere Bedeutung war, Deutschland völlig über­holte, sondern bald auch mit England, das bislang unerreicht dastand, in völlig gleiche Milbewerbung treten und ihm selbst auf deutschem Markt daS Uebergewicht streitig machen konnte.

Durch die Begünstigung der Einfuhr des belgischen Roheisen- entstand nun ein bedeutendes Mißverhältniß. Seit dem Jahr 1844 hat sich die Zufuhr von belgischem Roheisen gegen früher um 327,312 Ctr. oder 91 Procent vermehrt, und der Antheil an der Gesammteinfuhr ist durchschnittlich von 20 auf 47 Procent, im letzten Jahr aber so­gar auf 68 Procent gestiegen. Während vor dem Vertrag die Roheisenzufuhren auS Großbritannien die belgischen um daS Fünffache überstiegen, betra­gen gegenwärtig die ersteren nur noch die Hälfte der letzteren. Ja die Verdrängung deS englischen EisenS tritt noch weit augenfälliger hervor, als diese Procentsâtze auSdrücken, wenn man bloß die Einfuhr in die westlichen Landestheile betrachtet, worauf sich die Bevorzugung deS belgischen Eisens beschränkt. 1850 wurden über den Rhein und die belgische Gränze eingeführt im Ganzen 1,733,639 Ctr. Roheisen (also über % der Gesammteinfuhr in den Zollverein). Von dieser Menge entfallen 1,515,132 Ctr. auf die belgische und nur 218,507 Ctr. oder 14 Procent auf die britlische Erzeugung.

In der Hauptverwendung für die Puddlingwerke hat Belgien mit Hülfe jenes Differentialzolls die brittische Concurrenz fast vollständig besiegt; waS aus Großbritannien in die westlichen Landestheile noch cingeführt wird, ist fast ausschließlich graueS schottisches Roheisen, daS in der Verwendung für Gießereien dem belgischen vorgezogen wird.

Diese außerordentlichen und einzig durch daS diesseitige Bedürfniß begrenzten Erfolge, welche die eingeräumte Begünstigung für Belgien gehabt hat, sind zu einem bedeutenden Theil durch ein in dem Vertrage nicht enthaltenes sondern nachträglich und ohne alle Gegenleistung gemachtes Zugeständniß herbeigeführt worden. ES ist dieß die AuSkchnnng der Begünstigung belgischen EssenS auf die Ein­fuhr über Maas und Rhein, während sie durch den Vertrag bloß auf die Landgränze beschränkt war.

Der Antheil der Einfuhr über Maas und Rhein an der Gesammteinfuhr auS Belgien betrug im Durchschnitt von 18*Vi0 25 Procent.

Wenn in der ZoUermähigung von 5 Sgr. nur eine Gleichstellung der belgischen mit der brittischen Mitbewerbung liegen sollte, so ergibt sich auS dem eben genannten aufs deutlichste, daß die Einwirkung des UnterschudzolleS weit über den Begriff einer Gleichstellung hinauSgegangen ist, er vielmehr die Einfuhr auS Großbritannien innerhalb feines Be­reichs bis auf den verhältnißmäßig geringen Be- i darf der Gießereien zurückgedrängt hat und daß selbst bei gleichen Zöllen also durchschnittlich die belgische Concurrenz immer noch überwiegen würde. I Die dem belgischen Roheisen eingeräumten Be- j günstigungen sicherten demselben von vorn herein einen nicht unbedeutenden Vorzug vor der Concur­renz Großbritanniens auf den diesseitigen Märkten. Diese Differenz ist im Laufe deS Vertrags noch weit stärker geworden und beträgt gegenwärtig mehr als den vollen Betrag deS Unterschiedszolles.

Deßhalb hat in dem zunächst betroffenen Rheinischen Hauptbergdistrikte eine bedeutende Per, Minderung der Produktion stattfinden müssen; von 1,072,736 Ctr. Roheisen, im Jahr 1847 ist sie auf 982,788 Ctr., im Jahr 1848 und auf 886,958 Ctr. im Jahr 1849 gesunken. Die Jahre 1850 und 1851 dürften noch traurigere Resultatebringen. Im Luxemburgischen sank die Roheisenerzeugung von 12,172,000 Kilogr. im Jahr 1847 auf 6,596,000 Kilogr. im Jahr 1850 und zur Zeit sind von 16 Hohöfen nur 7 in Betrieb. Nicht minder hart be­drängt ist das Herzoglhum Nassau, wie sich denn überhaupt die nachteiligen Wirkungen deS Ver­trags bis fast über den ganzen Zollverein erstrecken. Indem z. B. Nassau gezwungen wird, sich im Sü­den Absatz zu suchen, weil ihm daS belgische Eisen den westrheinischen Markt unzugänglich gemacht i hat, drückt diese verstärkte Concurrenz auf die Preise in Baden und Rheinbayern tbenio sehr, alS fände eine direkte Mitbewerbung von Belgien au« statt.

Außerdem überträgt sich die Einwirkung deS Vertrags auf fast alle Theile deS Zollvereins bis nach dem Bodensee und Schlesien hin durch die Concurrenz in Stabeisen, Schienen und Blech, welche von den rheinischen und westphälischen Pudding­werken auSgeht. Indem dieselben nâmlich durch daS wohlfeile belgische Eisen in Stand gesetzt sind, äußerst billig zu produziren, drücken sie in entspre­chender Weise die Preise deS aus inländischem Roh­eisen erzeugten Fabrikate«, folglich auch deS Roh­eisens selbst

Unserem Eifengewerbe kann daher nur durch die vollständige Aufhebung der Begünstigung belgi­schen Roheisens eine einigermaßen fühlbare Erleich­terung zu Theil werden. Die bloße Zoller­höhung von 5 auf 74 Sgr. wäre eine durchaus ungenügende Maßregel, die den herrschenden Noth­stand der Eisenindustrie kaum berühren und ihre ge­rechten Klagen nicht verstummen machen könnte.

Deutschland.

* Wiesbaden, 16. Juli. Der bekannte Pre, diger Hr. Graf ist am verflossenen Samstag auch in RübeSheim von dem dortigen Kreisamte aus­gewiesen worden. Derselbe hat sich nach Rhein­hessen begeben. Die hiesige deutschkatholische Ge­meinde hat den Dr. E. Dull er auS Mainz zum Prediger gewählt.