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Sonntag den V. Juli

1851-

Bestellungen auf das mit dem 1. Juli neu beginnende Quartal derNassauischen Allgem. Zeitung" und ihr Beiblatt derWanderer" werden baldigst erbeten, um die Stärke der Auflage bestimmen zu können.

Die Verhandlungen des AssisenHofes und des Landtages werden mit möglichster Schnelligkeit und Ausführlichkeit mitgetheilt, und bei den bis­herigen und neu eingegangenen Verbindungen K orrespondenznachrichten aus allen Theilen des Landes gebracht werden.

Durch denamtlichen Theil" der Zeitung kommen Kundmachungen der Regierung am frühesten zur Kenntniß deS Publikums.

DieNassauische Allgemeine Zeitung" erfreut sich einer bedeutenden, stets zunehmenden Verbreitung, sie ist daher zur Veröffentlichung von Anzeigen aller Art besonders geeignet. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet.

Dieselbe erscheint einmal täglich in gegenwärtigem Format, mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Pränumerationspreis ist in Wiesbaden,

für den Umfang des Herzogthums Nassau, des Großherzogthums und Kursürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 2 fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes 2 fL 1O fr. mit Inbegriff des Postaufschlags. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schenHof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Das neue Bundesrecht in Kurhessen.

Deutschland. Wiesbaden (Abreise des Minister-Präs. Dr. Thomä). Vom Rhein (Das Föderativsystem). Von der Lahn (Entgegnung). Frankfurt (Die BundeSmilitärkommisston). Kassel (Verwaltung der Landespolizei. General Bauer f). München (Personal- nachrichten. Kongreß deutscher Polzeimänner). Han­nover (Vertagung der Stände. Oesterr. Offiziere nach Persien). Berlin (Die Rückkehr deS Grafen Arnim. Der Vertrag mit Belgien. Der Postdebit. Der Konflikt mit Nassau. Der König. Pässe nach Rußland). Kiel (Revidirung der Schanzen). Wien (Die Reise deS Kai­sers. Erzherzog Ludwig).

Belgien. Brüssel (Graf Bocarmo. Ankunft des König«). Frankreich. Paris (Die Reise nach Poitiers. Die Rede deS Präsidenten. Die Mittelmeerflotte. Die Klage gegen Carlier vertagt. Die portugiesische Revolution).

Großbritannien. London (Aus dem Unterhause. Brand in San Francisco).

Italien. Turin (De Foresta als Nachfolger der Grafen Siccardi. Der Handelsvertrag mit Frankreich). Parma (Konkordat mit Rom). Ferrara (Auffplanzung des österr. Konsularwappens). Rom (Attentat).

Neueste Nachrichten.

Das neue Bundesrecht in Kurheffen.

ES hat der Regierung Sr. königl. Hoheit des Kurfürsten von Hessen gefallen, die zu Recht be, stehende Verfassung, da die kühnsten Auslegungen der Gesetze ferner nicht mehr zum Ziele führen könn- ten, nunmehr förmlich umzustoßen; sie hat ein mit ten Ständen verfassungsmäßig vereinbartes Gesetz aufgehoben und die durch jenes Gesetz außer Wirk, samkeit getretene Bestimmung wieder in Kraft gesetzt.

Desgleichen hat die Regierung Sr. königlichen Hoheit, einen Schrill weiter gehend, sämmtliche Offiziere deS kurfürstlichen Armeekorps von dem Eide, womit sie die Verfassung zu beobachten und zu beschirmen gelobt hatten, entbunden und eine anberweite Vereidigung dieser Otfiziere ungeordnet.

Damit sind alle Vermuthungen über die Wege und Mittel, womit die kurfürstliche Regierung die zu ihrem Systeme erforderlichen Abänderungen der Verfassung innerhalb der verfassungsmäßigen Gren­zen ihrer Befugnisse oder doch mit einiger Achtung deS Rechts oder wenigstens Schonung der Form und des Anstandes zu erwirken versuchen werde, zu Schanden geworden. Der ganze Prozeß ist mit einem einzigen Federstriche abgemacht; die Mittel Haffenpflug'scher Regierungöweise sind großartig und einfach wie die Natur, einfach wie der Absolutis­mus; denn wenn einer befehlen darf, was ihm durch den Sinn geht, und alle anderen zu gehorchen ha­ben, so erhält jede denkbare Verwickelung ihre Lo­sung in einer Minute.

Handelte sich hier lediglich von den frevel­haften Possen, die ein Haffenpflug und seine Ge­sellen in jenem unglücklichen Lande mit Recht und Gesetz treiben, so würde man vielleicht durch einen kräftigen Ausdruck des Abscheues mit dem ganzen Vorgänge sich abfinden und jeder weiteren Beleuch­tung deS RechlSpunkleS sich entheben dürfen; allein eS ist die Gesammtheit der deutschen Regierungen, dieSolibarüâtber konservativen Interessen", welche an den hessischen Vorgängen, man weiß noch nicht, in welchem Grade, sich belheiligl; die neuen Artikel deS deutschen BundeSrechtS werden dort die erste Anwendung finden, und von dieser Seite betrachtet, nöthigt uns die Verordnung kurfürstlicher Regie­rung zu einem höheren Grade von Aufmerksamkeit.

Zu der Verordnung Nr. II den Diensteid der Offiziere betreffend, scheinen die Bundeskommissare nicht mitgewirkl zu haben; dieselbe konnte naturge­mäß nur von dem Landes- und Kriegsherrn, der zu­gleich Inhaber deS Kirchenregiments ist und als solcher vermuthlich die Schlüssel Petri, die Gewissen zu binden und zu lösen, besitzt, ausgehen, mit der Maßgabe jedoch, daß durch die Verordnung Nr. I. unter der Autorität deS Bundes die unverantwort­liche Gewalt deS SouverainS, als des obersten Militär-Chefs, hergestellt und damit gleichsam zur Emanation der zweiten jVerordnung der Weg ge­bahnt worden.

Die Theorie von den Mitteln, sich und Andere eines geleisteten Eides zu entheben, hat bisher zu dem Genre deS Verwerflichen und Abscheulichen ge­zählt; man kann indessen zweifelhaft sein, ob nicht der Eindruck kurfürstlicher Verordnung, betreffend die Entbindung der Offiziere vom Diensteide, mehr inS Komische hinüberspielt. Bekanntlich war die Vereidigung der Offiziere zum Schutze der Verfas­sung gegen die wohlbekannten und vielfach that­sächlich hervorgetrelenen Gelüste kurfürstlicher Re­gierung auf Abschaffung der Verfassung und Wie­dererlangung der Alleinherrschaft über daS Land und seine Mittel, insbesondere über den wohlge- spickten hessischen Staatsschatz, erfolgt, und wenn nun dieselbe Regierung, gegen welche die Ver­eidigung erfolgte, von dem Eide entbinden will, so muß man gestehen, daß Reinecke, der ben Hofhund, den treuen Wächter deS HühnerstallcS, mit salbungs­vollen Worten feiner Dienstpflicht in Gnaden ent hebt, ein Bild ist, daS den drastischen Effekt für# fürstlicher RegierungSweise nur sehr unvollkommen wiedergibt.

Man weiß übrigens, mit,^welchem unermeß­lichen Aufwande von Scharfsinn und Rabulistik die Rechtfertigung deö EidbrucheS von Eskobar und anderen berühmten Casuisten, die nun alle schon um mit Peter Minus zu sprechen hinabgefahren sind zu jener Küche!, in Str man Aepfel auf der Fensterbank braten und Cigarren an der eigenen Nase anzünden kann, versucht worden ist; diese arm­seligen Stümper mit ihren verzwickten Mittelchen sind nun gleichfalls von Herrn Hassenflug ein- für allemal auS dem Felde geschlagen, und zwar wie­derum durch großartige Einfachheit:Indem Wir alle Unsere Offiziere von ihrem Eide hiermit ent­binden, soll alsbald eine anberweite Vereidigung Statt finden" ; damit ist die Sache abgethan , daS ganze Otfizierkorps wird umgeschworen eine ad­ministrative Kleinigkeit, die nicht so viel Aufheben- macht, alS eine allerhöchste Abänderung deS Schnurr- bartreglementS!

Wir nehmen von diesen Bagatellen gleichfalls ohne liefere Gemüthsbewegung Abschied, und wenden unS zu den Abänderungen deS BundeSrechtS, deren erste Spuren, wenn wir nicht irren, in den hessischen Vorgängen sich kund geben. Schon das gleichzeitige Auftreten der Kommissare von Oesterreich und Preu­ßen, daS übrigens in Olmütz, also jedenfalls ohne Zustimmung der übrigen Bundes-Regierungen, be# schlossen wurde, ist eine förmliche Verletzung der Bundesgesetze, indem die Wiener Schlußakte (Art. 34) mit gutem Grunde die Vorschrift ertheilt, daß jedesmal nur Ein Zivil-Kommissar daS ErekutionS« verfahren leiten soll, und zwar mit dem ausdrück­lichen Zusatze, daß die Bundesversammlung, falls der VollziehungSauftrag an mehrere Regierungen ergangen, diejenige Regierung bezeichnen wird, welche den Zivil-Kommissar zu ernennen hat. Die Bun­desversammlung scheint sich fortan über die Bundes­gesetze, und Oesterreich und Preußen scheinen sich über die Bundesversammlung setzen zu wollen eine Rangordnung, die alle Welt sehr natürlich fin­den wird.

Eine folgenreichere Abweichung von den Bun- desgesetzen ist die Betheiligung der BundeSversamm­

lung an dem Umstürze der kurhessischen Verfassung. DaS Zentral-Organ deS Bundes erachtete sich bin dahin , wie dies die Geschichte deS tzannover'schcr Verfassungsbruches gelehrt hat, uach Vorschrift bei Bundesgesetze (Wiener Schlußakte, Art. 61) bei dergleichen Gewaltstreichen für inkompetent; dieSma- sind eS umgekehrt die Bundeskommissare, welche daS zu, wie daS RcchtSvcrbältniß in der kurfürstlichen Verordnung seltsamer Weise bezeichnet wird,Veran­lassung" gegeben haben. Die ungenügende Beleh­rung über den Zusammenhang dieses Vorganges beschränkt sich darauf, daß ein Bundesbeschluß vom 11. Juni die Regierungen von Oesterreich und Preu­ßen bevollmächtigt hat, die Anlaßgeber in diesem Sinne zu instruiren (Wiener Schlußakte, Art. 34) So viel man hieraus entnehmen kann, werden die Bundesgesetze über die Aufrechthaltung der Ord­nung in den Einzelstaaien, deren leitende Grund­sätze dahin gingen, daß dieselbe den Regierungen allein zustehe (Wiener Schlußakte, Art. 25), daß die Befestigung der mit BundcShülfe wieder berge# stellten gesetzlichen Ordnung Sache der betreffenden Regierung sei (Art. 27), daß der Zivil-Kommissär deS Bundes immer in Uebereinstimmung mit den der Regierung zu verfahren (Art. 32), mit Einem Worte: daß der Bund nur Hülfe zu leisten, im Uebrigen aber die Selbstständigkeit der bedrängten Regierung nicht anzutasten habe, dadurch mit Einem Schlage beseitigt. Es soll zwar allerdings nach wie vor nicht an Mitteln fehlen j Verfassung, Gesetze und Recht zu beugen und zu brechen; die Neuerung aber, daß die höchste Autorität im Ka­pitel von Gewaltstreichen dem Organe deS Bunde- übertragen wird, ist nicht ohne Bedeutung.

Wir leben in einer Zeit", klagte vormals 3 I. Mo «er in seiner Schrift: Von der Bundeshoheit derer Teutschen Reichsstände,da vile große Herrn Viles hoch- und übertreiben. AuS dem Teutschen StaatSrecht will ein militärisches StaatSrecht und auS der Landeshoheit eine despotische Gewalt ge­macht werden, alles zu thun und zu lassen, waS einem Regenten, seinen Lieblingen und Ministern gefällt". Dieser Zustand hat seitdem bekanntlich seine Höhe erreicht; diedespotische Gewalt" derer Teutschen Reichsstände ist zu ihrer vollen Entwick­lung gelangt, und das Reich zu seinem früheren Berufe, gegen die Uebergriffe der Landeshoheit zu schützen, unfähig geworden. Nunmehr sollen wir in eine neue EnlwicklungSphase , wie eS scheint, [ein# treten: die Fürsten Deutschlands fühlen sich un# mächtig, diedespotische G-wall" länger festzuhal­ten, sie soll an daS Gesammlorgan der Regierungen übergehen. Wir wollen den Fortschritt, der auch darin zu einer einheitlicheren Gestaltung der deut­schen Angelegenheiten gegeben würde, nicht verfett* nen, sondern mit aller Theilnahme, deren wir der Bundesversammlung gegenüber fähig sind, begrüßen; eS ist ein Fortschritt, daß die hessische Regierung von Bundes wegen und nicht kraft der souverainen Machtvollkommenheit deS Lanbeöherrn umgestürzt wird, eS ist ein Zeichen des Fortschrittes, daß für# fürstliche Regierung auf einen Staatsstreich unter eigener Autorität, obwohl ihr von Bundes wegen dabei nichts entgegengestanden hätte, zu verzichten sich genöthigt sieht.

Welcher Hebel Seitens der Bundesversamm­lung angelegt worden, um die hessische Verfassung unter Wahrung eines Scheines von bundesmäßigem Rechte auS den Angeln zu heben, ist noch nicht völlig zu übersehen; man wird nähere Aufklärun­gen darüber auf amtlichem oder vertraulichem Wege abwarten müssen, bevor darüber ein Urtheil abge­geben werden kann. (K. Z.)