Rafiauischc Allgemeine Bettung.
JE 1 SO,
Sonntag den 28 Juni
1851
Bestellungen auf das mit dem 1. Juli neu beginnende Quartal der „Nassauiscken Allaem -teituna" und ihr Beiblatt der „Wanderer" werden baldigst erbeten, um die Stärke der A^ 6enäe„^»Ä ...... b.i °m bis.
Durch den „amtlichenTheil" der Zeitung kommen Kundmachungen der Regierung am frühesten zur Kenntniß des Publikums -
„ w Die „Nassaulsche Allgemeine Zeitung" erfreut sich einer bedeutenden, stets zunehmenden Verbreitung, sie ist daher zur Veröffei tlichunq von Anzeigen aller Art besonders geeignet. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 kr. berechnet. ^eroffenmcyung von Anzeigen
Dieselbe erscheint einmal täglich in gegenwärtigem Format, mit Ausnahme des Sonntags. - Der vierteljährige Pränumerationspreis ist in Wiesbaden für den Umfang des Herzogthums Nassau, des Großherzogthums und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 2 fl„ in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes 2 fL 1O fr* mit Inbegriff des Pottaufscklais —
Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schenHof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen
Uebersicht.
Amtlicher Theil.
Dienstnachrichten.
Nicht am tl i ch er Theil.
Demokratische Enthüllungen.
Deutschland. Wiesbaden (Preußens Represalien). — Vom Fuße des Taunus (Generalversammlung des
Vereins der nass. Land- und Forstwirthe). — Vom Lande (Die Stockbücher). —Von der Dill (Die Visitation der Filialarchive). — Darmstadt (Der Großherzog). — Speier (Pfarrer Tafel). — Dresden (v. Friesen). — Hannover (v. Stüvc. Erhöhung der Zolls auf Rohzucker). —Bückeburg (Abreise des Fürsten Reuß. Victor Strauß). — Berlin (Reklamationen. Staatrdruckerei. v. Mausebach. Die Reise deS Königs nach Ostpreußen).
— Wien (Graf Stadion. Der Herzog von Nemours.
Entschädigung für die Naturalienlieferungen)
Frankreich. Paris (Toqueville: Berichterstatter der Revisionskommission. Graf Chambord. Der Erzbischof als Präsidentschaftskandidat. Die Gräfin Bocarms. Evangelisti. Vermischtes).
Ungarn. Pesth (Befestigung. Hahnau. Komplott). Neueste Nachrichten.
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Lehrergehilfe Mayer zu Frauenstein ist zum Lehrer daselbst ernannt worden.
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Nichtamtlicher Theil.
Demokratische Enthüllungen.
(Schluß.)
Das zweite der bei dem in Leipzig verhafteten Schneidergesellen Noihjung gefundenen Dokumente ist ein „neues Bundesstatut" und lautet folgender» maßen:
Statuten des kommunistischen Bundes.
1) Der Zweck des kommunistischen Bundes ist, durch alle Mittel der Propaganda und^des politischen Kampfes die Zertrümmerung der alten Gesellschaft, die geistige, politische und ökonomische Be- freiung deS Proletariats, die kommunistische Revolution durchzuführen. Der Bund vertritt in den verschiedenen Entwickelungsstufen, welche der Kampf des Proletariats zu durchlaufen hat, stets das Interesse der Gesammtbewegung, wie er stets alle revolutionären Kräfte deS Proletariats in sich zu vereinigen und zu organisiren sucht; er ist geheim und unauflöslich, so lange die proletarische Revolution ihr Endziel nicht erreicht hat. 2) Mitglied kann nur werden, wer folgende Bedingungen vereinigt: a) Freiheit von aller Religion, praktische Lossagung von jedem kirchlichen Verbände und allen nicht durch die bürgerlichen Gesetze gebotenen Cer, monicn. b) Einsicht in die Bedingungen, den Ent- wickelungsgang und das Endziel der proletarischen Bewegung, c) Fernhaltung von allen Bedingungen und partiellen Bestrebungen, welche dem Zwecke des Bundes feindlich oder hinderlich sind, d) Fä- higkcit und Eifer für die Propaganda, unerschütter- liche UeberzeugungSlreue, revolutionäre Thatkraft, e) Strengste Verschwiegenheit in allen BundeSan- gelegenheiten. 3) Ueber die Befähigung zur Auf, nähme entscheidet die Einstimmigkeit der Gemeinde. Die Aufnahme geschieht gewöhnlich vor versammelter Gemeinde durch den Vorsteher. Die Mitglieder geloben, sich den Beschlüssen deS Bundes unbedingt
zu unterwerfen. 4) Wer die Bedingungen der Mitgliedschaft verletzt, wird ausgeschlossen. Ueber die Ausschließung Einzelner entscheidet die Stimmenmehrheit der Gemeinde." Ganze Gemeinden kann die Zentralgewalt ausschließen, wenn von einer KreiSgemeinde darauf angetragen ist. Die AuSge- schlossenen werden dem ganzen Bunde angezeigt und gleich allen verdächtigen Subjekten von BunveSwe- gen überwacht. 5) Der Bund gliedert sich in Ge- meinden, Kreise, Zentralbehörde und Kongresse. 6) Die Gemeinden eines Landes oder einer Provinz stehen unter einer Hauptgemeinde, dem Kreise, wel- cher von der Zentralbehörde ernannt wird. Die Gemeinden stehen direkt nur mit ihrem Kreise in Verbindung, die Kreise mit der Zentralbehörde. 7) Die Gemeinden bestehen aus wenigstens drei Mit- gliedern derselben Lokalität. Sie wählen sich jeder einen Vorsteher, der die Sitzungen leitet, und einen Stellvertreter, der die Kaffe führt. 8) Die Gemein- den versammeln sich regelmäßig alle 14 Tage, sie stehen in wenigstens monatlicher Korrespondenz mit ihren Kreisen; die Kreisgemeinden in wenigstens zweimonatlicher mit der Zentralbehörde, die Zentral, behörde gibt alle drei Monate Bericht über die Lage deS Bundes. 9) Die Vorsteher und Stellvertreter der Gemeinden und Kreise sind auf ein Jahr gewählt und jederzeit von ihren Wählern absetzbar; die Mitglieder der Zentralbehörde sind absetzbar durch den Kongreß. 10) Jedes Bundesmitglied hat einen wöchentlichen Beitrag zu zahlen, dessen Minimum von dem Congreffe festgesetzt wird. Diese Beiträge gehen zur Hälfte an die Kreise, znr Hälfte an die Zentralbehörde, und werden verwandt zur Deckung der VerwaitungSkosten, zur Verbreitung propagandistischer Schriften und zur Aussendung von Emissären. Die Kreise tragen dieKosten der Korrespondenz mit ihren Gemeinden. Die Beiträge werden alle 3 Monate an die Kreise gesandt, welche die Hälfte der Gesammteinnahme an die Zentralbehörde schicken und gleichzeitig über Ausgabe und Einnahme ihrer Gemeinden Rechenschaft geben. Die Zentralbehörde legt dem Kongresse Rechnung über die ihr zugegangenen Gelder ab. Außerordentliche Kosten werden durch außerordentliche Beiträge bestritten. 11) Die Zentralbehörde ist das Vollziehungsorgan des ganzen Bundes. Sie besteht aus wenigstens drei Mitgliedern, wird gewählt und ergänzt auS dem Kreise, wohin der Kongreß den Sitz derselben verlegt, und ist nur dem Kongreß Rechenschaft schuldig. 12) Der Kongreß ist daS gesetzgebende Organ deS gan- zen Bundes. Er besteht auS den Abgeordneten der KreiSversammlungen, welche für je fünf Gemeinden einen Deputirten wählen. 13) Die KreiSversamm- lung ist die Repräsentation deS Kreises, welche re, gelmâßig alle Vierteljahre an den Kreisorten unter der Leitung deS Vorstandes der Hauptgemeinde zur Berathung der KreiSangelegenheiten zusammentritt. Jede Gemeinde sendet dazu einen Abgeordneten. Die Kreisversammlung zur Wahl der BunveSabgeord- neten geschieht unabänderlich in der Mitte Juli je- den JahreS. 14) Vierzehn Tage nach dem Schluß ver Kreiswahlversammlungen tritt der Kongreß von Rechtswegen an dem Sitze der Zentralbehörde, wenn diese keinen andern Ort bestimmt hat, zusammen. 15) Der Kongreß empfängt von der Zentralbehörde, welche in ihm Sitz aber keine Stimme hat, den Rechenschaftsbericht über ihre gejammte Thätigkeit und über die Lage deS Bundes, erklärt die Grund- jätze der vom Bunde zu befolgenden Politik, entscheidet über Abänderungen in den Statuten und be- stimmt den Sitzder Zentralbehörde für das nächste Jahr. 16) Die Zentralbehörde kann in dringenden Fällen einen außerordentlichen Kongreß berufen, welcher alsdann aus den von den Kreisen gewählten Abge- ordneten besteht. 17) Streitigkeiten unter einzelnen Mitgliedern derselben Gemeinde entscheidet endgültig die Gemeinde; desselben Kreises die Kreisgemeinde; verschiedener Kreise die Zentralbehörde; persönliche
Klagen über die Mitglieder der Zentralbehörde gehören vor den Kongreß. Streitigkeiten unter Gemeinden desselben Kreises entscheidet die KreiSgemeinde; unter Gemeinden und ihrem Kreise oder unter verschiedenen Kreisen die Zentralbehörde; doch steht im erstem Falle die Berufung an die KreiSversammlungen, im zweiten an den Kongreß offen. Der Kongreß entscheidet auch alle Konflikte der Zentralbehörde mit den Unterbehörden deS Bundes. Köln, 1. Dez. 1850.
Die „D. A. Z." knüpft folgende Betrachtungen daran:
Wir wollen hier die Frage ganz unerörtert lassen, ob diesen Dokumenten und den daraus ersichtlichen Umtrieben der kommunistischen Partei wirklich die hohe Wichtigkeit beizumeffen ist, welche die Regierung auf dieselben zu legen scheint. Allein wir müssen eS jedenfalls höchst unpassend nennen, wenn das halboffizielle Dresdner Journal, indem eS sich zur Veröffentlichung jener Dokumente für „ermächtigt" erklärt, diese Gelegenheit zu einer der beliebten Straf- und Bußpredigten gegen die ton# stitutionelle Oppositionspartei benutzt. Die Leichtgläubigkeit und Selbstüberschätzung der sogenannten parlamentarischen Oppositionsparteien , sagt daS Dresdner Journal, habe dieselben damals zu eifrigen Bundesgenossen jener Feinde der staatlichen, gesellschaftlichen und sittlichen Ordnung der Dinge gemacht. Zu spät erst hätten die erstern den wahren Kern der Sache erkannt. „Aber anstatt sich hieraus ein- für allemal eine heilsame Lehre für die Zukunft zu ziehen, deuten verschiedene Anzeigen darauf hin, daß ein ähnliches Löwenbündniß gegenwärtig wiederum im Werke sei. Möge ein Jeder, dem Selbstsucht, Eitelkeit und Selbstüberschätzung den Kopf noch nicht gänzlich eingenommen haben, durch Einsichtnahme so deutlich sprechender Zeugnisse, als jene beiden Dokumente sind, in Zeiten zur Umkehr sich bewegen lassen von dem verderblichen Wege, auf den ihn vielleicht nur eine zu wenig klare und um- fassende Anschauung der Dinge verleitet haben". Gegen eine derartige Entstellung unserer jüngsten Geschichte müssen wir zunächst feierlichst Protest ein# legen. Besonders aber weisen wir mit Entrüstung die freilich mehr lächerliche Insinuation zurück, als ob die konstitutionelle Partei gesonnen sei, ein „Löwenbündniß" mit den Kommunisten und Sozialisten einzugehen. Will man einmal eine Nutzanwendung haben, so läßt sich auS jenen Veröffentlichungen allerdings „eine heilsame Lehre für Die Zukunft" ziehen: eS ist die, daß die Regierungen vor Allem stets darauf bedacht sein mögen, durch Weisheit und Gerechtigkeit die Liebe und daS Vertrauen deS Volks zu gewinnen und dadurch den sichersten Schutz gegen derartige wahnsinnige Plane zu erhalten, die in gesunden, durch Eintracht der Regierenden und der Regierten beglückten Staaten niemals irgend eine Möglichkeit der Verwirklichung haben.
Deutschland.
t Wiesbaden, 28. Juni. Wie uns aus zuverlässiger Quelle versichert wird, bat die Seitens deS Höchster JustizamteS erfolgte Verhaftung preußischer Soldaten ein an die preußischen Offiziere (und Soldaten?) in Frankfurt und Mainz (mittelst TagbefehlS) erlassenes Verbot zur Folge, daS Ge- biet des Herzogthums Nassau zu betreten. Man spricht sogar davon, baß dleseS Verbot auch aus die österreichischen Offiziere ausgedehnt sei.
Q Vom Fuße des Taunus, 26. Juni. Der Verein Nass. Land- und Forstwirthe hat seine diesjährige Generalversammlung und Preisevertheilung am 17. und 18. Juni zu WiedselterS abgehalten. Die Verhandlungen wurden gründlich mit Interesse