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Sonntag den 22. Juni

1851»

Bestellungen auf das mit dem 1. Juli neu beginnende Quartal derNassauischen Allgem. Zeitung" und ihr Beiblatt derWanderer" werden baldigst erbeten, um die Stärke der Auflage bestimmen zu können.

Die Verhandlungen des Assisenhofes und des Landtages werden mit möglichster Schnelligkeit und Ausführlichkeit mitgetheilt, und bei den bis­herigen und neu eingegangenen Verbindungen Korrespondenz Nachrichten aus allen Theilen des Landes gebracht werden.

Durch denamtlichen Theil" der Zeitung kommen Kundmachungen der Regierung am frühesten zur Kenntniß des Publikums.

DieNassauische Allgemeine Zeitung" erfreut sich einer bedeutenden, stets zunehmenden Verbreitung, sie ist daher zur Veröffentlichung von Anzeigen aller Art besonders geeignet. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet.

Dieselbe erscheint einmal täglich in gegenwärtigem Format, mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige PränumeratwnsprciS ist in Wiesbaden,

für den Umfang des Herzogthums Nassau, des Großherzogthums und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 2 st., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes 2 st. IO fr. mit Inbegriff des Postaufschlags. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schenHof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Amtlicher Theil.

Dienftnachrichten.

Nichtamtlich er Theil.

Die österreichisch-deutsche Zoll- und Handelseini­gung.

Deutschland. Wiesbaden (Graf Cbambord). Vom Rhein (Die Gewerbehallen). Idstein (Die Deutsch­katholiken). Aus dem Amte Montabaur (Einquar- tirungskosteii). n ch en (DönuigeS. Lerchenfeld. Falsche Gerüchte über.die neue Anleihe). Solingen (Die Kreisstânde). Berlin (Das Finanzministerium. Das Sportelwesen. Oberst Hodges deSavouirt. Bundesbeschlüffe. Der deutsche Flotte. Die Provinziallandtage. Die Aus­weisung der Frau Temme. Vermischtes). Hamburg (Die Pfingstvorfâlle). AuS Holstein (Das Kontingent, von Reedtz Mission. Behandlung eines schleswig-hol­steinischen Hauptmanns in Oesterreich). Ratzeburg (Die Notabeln für Lauenburg. Beurlaubung des Militärs). Gratz (Weiden). Wien (Das Ministerium, v. Bruck. Hofnachrichten. EcinnerungSfeste).

Frankreich. Paris (Die Revisionskomniisfion. Abschaf­fung eines Theils der Bisthümer).

Spanien. -Madrid (Die Cortes. Die Eisenbahn nach Alicante. Vertagungsgerüchte).

Portugal. Lissabon (Forderung Englands. Saldanha und die Progresststen).

Großbritannien. London (Schlappe für den Friedens­kongreß).

Italien. Verona (Die Briefmarken).

Neueste Nachrichten.

Amtlicher Theil.

Am 11. Juni ist der Lehrgehilfe Nicolai zu Lindenholzhausen mit Tod abgegangen.

Der Lehrer Buse von Hochheim ist zum Leh­rer in Heddernheim, die daselbst neu errichtete Lehr- gehilfcnstelle dem Schulkandidaten Haub von Sind­lingen und die Lehrgchilfenstelle zu Lindenholzhausen dem Schulkaudioaten Kilb von OberjoSbach, bei- den provisorisch, übertragen worden.

Nichtamtlicher Theil.

Die österreichisch-deutsche Zoll- und Handelseiniftung.

(Schluß.)

Die Art. 8, [9 und 10 betreffen die Gleich­stellung anderer Bundesstaaten mit den Angehörigen deS eigenen hinsichtlich der Schifffahrt svtvohl in den Seehäfen als zur Befahrung aller natürlichen und künstlichen Wasserstraßen. Die Schifffahrt zwi- schen Seehäfen seines Gebiets kann jeder Bundes­staat seinen eigenen Schiffen vorbehalten. Begün­stigungen jedoch, welche in Beziehung hierauf ein Bundesstaat außerdeutschen Schiffen durch Vertrag gewährt, hat derselbe auch den Schiffen derjenigen andern Bundesstaaten zuiheil werden zu lassen, welche darin Gegenseitigkeit zugestehen. Auch soll eine ge­legentliche Frachtbeförderung zwischen, sowie die sukzessive Befrachtung oder Entlöschung in mehreren Seehäfen desselben Bundesstaates den Schiffen der andern Bundesstaaten gestattet werden.

Art. II enthält Festsetzungen über die Erhebung von Weggtlvcrn, wofür höchste Sätze verabredet sind, und von Gebühren zur Benutzung der Kanäle, Schleusten, Fähren, Brücken, Niederlagen, Krahne, Waganstalten, des LootsenwesenS rc. Art. 12 und

13 stellen sehr wesentliche Erleichterungen hinsichtlich deS Verkehrs auf Eisenbahnen, besonders auf den Grenzstationen und Betreffs der Durchfuhr in ver­schlossen Wagen, in Aussicht.

Nach Art. 14 soll die Besteuerung des HandelS- und Gewerbebetriebs ein Unterschied zwischen den Angehörigen deS eignen und denen eines andern BunkeSstatS nicht gemacht werden. Zur Gewerb- steuer wird ein Bundesstaat die als Verkäufer feine Märkte und Messen Besuchenden höchstens mit dem­jenigen Betrag heranziehen, welcher für auswärtige .^arkibesucher entweder in seinem eigenen Gebiet oder im Heimatstaate deS MarklbesucheS gesetzlich als Regel jbesteht. Gleiches gilt rücksichtlich der Handelsreisenden aus andern Bundesstaaten, sofern sie blos Bestellungen suchen und nicht Waaren zum Verkaufe mit sich führen. Gewerbtreibende oder ihre Agenten auS einem Bundesstaate, welche blos für ein in ihrer Heimat betriebenes Geschäft An­käufe machen, sollen, insofern sie die angekauslcn Waaren nicht mit sich umherführen, in andern Bundesstaaten ohne Zahlung einer Gewerbsteuer zugelassen werden. Für den Betrieb der Frachlfahrt, der See- und Flußschifffahrt zwischen Plätzen ver­schiedener Staaten soll eine Gewerbesteuer nur von dem Bundesstaate erhoben werden, welchem der Frachtführer, der Rheder, Schiffer angehört.

Art. 15 enthält die nöthigsten Garantien be­züglich deS Geldwesens. Die Münzen sollen genau zu dem gesetzlichen Gehalt ausgeprägt werden; die Probe auf nassem Wege entscheidet für den Feinge­halt. Kein Bundesstaat wird seine Münzen außer Verkehr setzen oder ihren Werlh verringern (und Gleiches gilt von dem gesetzlich umlaufenden Pa­piergelde), ohne einen Zeitraum von mindestens vier Wochen zur Einlösung derselben zum bisherigen ge­setzlichen Werthe festgesetzt und denselben wenigstens drei Monate vor dessen Ablauf öffentlich bekannt gemacht und zur Kenntniß der übrigen Regierungen gebracht zu haben. Nur beim Uebergang zum 14 Thl.- oder 24% Fl.-Fuß oder zum metrischen Münzsystem bleibt eS dem betreffenden Staate vor­behalten, das Werthverhältniß zu bestimmen, nach welchem er seine bisherigen Münzen einlösen oder in seinem Gebiete in Umläufe lassen will. Jeder Staat weist eine oder mehrere seiner Kassen an, seine Silberscheidemünzen , wenn in Summen von wenigstens 100 Thlrn angeboten, gegen grobein seinem Lande kurSsähige Silbermünzen einzuwechseln ; diese Bestimmung kommt in Oesterreich erst mit dem Eintritt der beabsichtigten Münzregelung (also nach einem jener Systeme) zur Anwendung. Ein gemein- samcö Münzsystem ist int Entwurf nicht vereinbart, dafür auch gar nicht einmal der Versuch gemacht womit. Der zu Stande gebrachte Entwurf eines allgemeinen Münzkarielö zwischen den Bundesstaa­ten , der auS vier Paragraphen mit zwei Separat- artikeln besteht, bezieht sich lediglich auf die nähere Ausführung deS Satzes, der die Bundesstaaten verpsiichiet, Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf Münzen oder Papiergeld anderer Bundesstaa­ten mit denselben Strafen zu belegen, mit denen solche Verbrechen bezüglich der eigenen Münzen und deS eigenen Papiergeldes bestraft werden, so wie auf die Untersuchung und Auslieferung der Ver­brecher.

Art. 16, nach welchem jeder Bundesstaat seine Konsuln verpflichtet, den Angehörigen eines andern, an dem betreffenden Platze nicht vertretenden Bun­desstaats Schutz und Beistand in derselben Art und gegen nicht höhere Gebühren wie den eigenen Ange­hörigen zu gewähren, und ebenso die fünf letzten Artikel deS revidirten Entwurfes sind unsers Wis­sens in allem Wesentlichen unverändert geblieben. Der Bundesversammlung soll die Oberaufsicht dar­über zustehen, daß die in den Artikeln 1 16 von Jedem gegen Alle übernommenen Verpflichtungen allseitig treu erfüllt werden. Beschwerden über

I Nichterfüllung hat die Bundesversammlung in dem I für Streitigkeiten der Bundesglieder untereinander über gegenseitige Rechte und Verpflichtungen bunves- ' gesetzlich vorgeschriebenen Wege zu erledigen. Die­selbe ist befugt die Aukrechthaltung eines mit Stö­rung bedrohten, die Wiederherstellung eines gestör­ten, oder, wo diese nicht möglich, die Einrichtung eines dem früheren möglichst nahekommenden Zu­standes einstweilig bis zu richterlicher Entscheidung zu beschließen.

Im Januar 1858 sollen am Orte der Bundes­versammlung auf deren BerufungBevollmächtigte sämmtlicher Bundesstaaten zusammentreten, um aus­gedehntere als die jetzt verabredeten VerkehrSerleich- terungen, und wenn alsdann die einer vollständigen HanvelS- und Zoll-Einigung von ganz Deutschland dermalen in der Verschiedenheit der Zustände und Interessen noch emgegenstehendcn Hindernisse besei­tigt sind oder ausgeglichen werden können, jene Eini­gung im Wege deS Vertrages zu Stande zu brin­gen". Inzwischen wird nach einem Separatartikel beim Abschlusse und bei der Verlängerung von StaatSvcrirägen über Handel und Verkehr jeher Bundesstaat dafür sorgen, daß dieselben eine völlige Hande'.öeinigung Deutschlands oder eine weitere An­näherung an diese wenigstens nicht über das Jahr 1858 hinaus, hindern oder erschweren".

WaS wird aber, so schließt dieAllgemeine Zeitung", daS Jahr 1858 unS wirklich bringen? Viele glauben bekanntlich, eS werde jene Bestim­mungen längst überholt haben, Andere sehen keiner so raschen Entwickelung entgegen und meinen: große Gedanken reifen nur allmälig und verwirklichen sich noch langsamer. Wie dem sei und waS noch AlleS zu wünschen bleibe, so viel scheint und gewiß, baß auch aus Grundlage Dessen, waS der Entwurf bie­tet, wenigstens ein Rückschreiten unmöglich sei, daß wir vorwärts müssen. Noch sei bemerkt, daß die Nebereinkunft sich natürlich auch auf die außerdeut- schen GebietStheile Oesterreichs und PeußenS er­strecken, und daß endlich zur Aufhebung oder Abän­derung ihrer Bestimmungen die einhellige Zustim­mung aller Bundesstaaten erforderlich sein soll.

Deutschland.

* Wiesbaden, 21. Juni. DaS in mehren Blättern ausgelauchte Gerücht: Graf Cham bord werde auch im heurigen Spätsommer einige Zeit am Rheine zubringen, scheint sich zu bestätigen. Wie wir vernehmen, sind abermals die vorigen Ja'hrS im Hotel Düringer von dem Grafen Chambord bewohnten Lokalitäten für längere Zeit gemiethet, Wiesbaden also wieder zum Sammelplätze seiner zahlreichen Anhänger, bestimmt. Der Zeitpunkt der Ankunft deS Grafen Chambord ist noch nicht festgesetzt.

8 Vom Rhein, 19. Juni. In Ihren geehrten Blättern war schon mehrere Mal die Rede davon, wie wichtig eS auch vom politischen Gesichtspunkt sei, die vaterländische Jugend zum Bewußtsein nicht bloS der neueren, sondern auch her älteren Dich' hing unseres Volkes zu bringen, da in leierer gch die GemüihSlicfe und Phantasiefriiche unseres Vol­kes in ihrer ursprünglichen Kraft darstelle. Wir haben uns gefreut, daß Sie in dieser Angelegeuheit, welche manche Kurzsichtige nicht in das Bereich deS Politikers gehörig glauben, von acht ftaatSmanm- schein Gesichtspunkte auS betrachtet haben. Mochte nur auch bald die ganze Volksschule und damit daS ganze Volk viel mit ächt nationalen Stoffen, nauo- nalem Geiste und nationalen Formen bekannt ge­macht und genährt werden! Wird die deutsche Kraft und Natur in dem Stamme der Jugend erst wieder gehörig entwickelt, so werden auch die an-