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Sonntag den 22. Juni
1851»
Bestellungen auf das mit dem 1. Juli neu beginnende Quartal der „Nassauischen Allgem. Zeitung" und ihr Beiblatt der „Wanderer" werden baldigst erbeten, um die Stärke der Auflage bestimmen zu können.
Die Verhandlungen des Assisenhofes und des Landtages werden mit möglichster Schnelligkeit und Ausführlichkeit mitgetheilt, und bei den bisherigen und neu eingegangenen Verbindungen Korrespondenz Nachrichten aus allen Theilen des Landes gebracht werden.
Durch den „amtlichen Theil" der Zeitung kommen Kundmachungen der Regierung am frühesten zur Kenntniß des Publikums.
Die „Nassauische Allgemeine Zeitung" erfreut sich einer bedeutenden, stets zunehmenden Verbreitung, sie ist daher zur Veröffentlichung von Anzeigen aller Art besonders geeignet. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet.
Dieselbe erscheint einmal täglich in gegenwärtigem Format, mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige PränumeratwnsprciS ist in Wiesbaden,
für den Umfang des Herzogthums Nassau, des Großherzogthums und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 2 st., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes 2 st. IO fr. mit Inbegriff des Postaufschlags. — Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schenHof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Amtlicher Theil.
Dienftnachrichten.
Nichtamtlich er Theil.
Die österreichisch-deutsche Zoll- und Handelseinigung.
Deutschland. Wiesbaden (Graf Cbambord). — Vom Rhein (Die Gewerbehallen). — Idstein (Die Deutschkatholiken). — Aus dem Amte Montabaur (Einquar- tirungskosteii). — Mü n ch en (DönuigeS. Lerchenfeld. Falsche Gerüchte über.die neue Anleihe). — Solingen (Die Kreisstânde). — Berlin (Das Finanzministerium. Das Sportelwesen. Oberst Hodges deSavouirt. Bundesbeschlüffe. Der deutsche Flotte. Die Provinziallandtage. Die Ausweisung der Frau Temme. Vermischtes). — Hamburg (Die Pfingstvorfâlle). — AuS Holstein (Das Kontingent, von Reedtz Mission. Behandlung eines schleswig-holsteinischen Hauptmanns in Oesterreich). — Ratzeburg (Die Notabeln für Lauenburg. Beurlaubung des Militärs). Gratz (Weiden). — Wien (Das Ministerium, v. Bruck. Hofnachrichten. EcinnerungSfeste).
Frankreich. Paris (Die Revisionskomniisfion. Abschaffung eines Theils der Bisthümer).
Spanien. -Madrid (Die Cortes. Die Eisenbahn nach Alicante. Vertagungsgerüchte).
Portugal. Lissabon (Forderung Englands. Saldanha und die Progresststen).
Großbritannien. London (Schlappe für den Friedenskongreß).
Italien. Verona (Die Briefmarken).
Neueste Nachrichten.
Amtlicher Theil.
Am 11. Juni ist der Lehrgehilfe Nicolai zu Lindenholzhausen mit Tod abgegangen.
Der Lehrer Buse von Hochheim ist zum Lehrer in Heddernheim, die daselbst neu errichtete Lehr- gehilfcnstelle dem Schulkandidaten Haub von Sindlingen und die Lehrgchilfenstelle zu Lindenholzhausen dem Schulkaudioaten Kilb von OberjoSbach, bei- den provisorisch, übertragen worden.
Nichtamtlicher Theil.
Die österreichisch-deutsche Zoll- und Handelseiniftung.
(Schluß.)
Die Art. 8, [9 und 10 betreffen die Gleichstellung anderer Bundesstaaten mit den Angehörigen deS eigenen hinsichtlich der Schifffahrt svtvohl in den Seehäfen als zur Befahrung aller natürlichen und künstlichen Wasserstraßen. Die Schifffahrt zwi- schen Seehäfen seines Gebiets kann jeder Bundesstaat seinen eigenen Schiffen vorbehalten. Begünstigungen jedoch, welche in Beziehung hierauf ein Bundesstaat außerdeutschen Schiffen durch Vertrag gewährt, hat derselbe auch den Schiffen derjenigen andern Bundesstaaten zuiheil werden zu lassen, welche darin Gegenseitigkeit zugestehen. Auch soll eine gelegentliche Frachtbeförderung zwischen, sowie die sukzessive Befrachtung oder Entlöschung in mehreren Seehäfen desselben Bundesstaates den Schiffen der andern Bundesstaaten gestattet werden.
Art. II enthält Festsetzungen über die Erhebung von Weggtlvcrn, wofür höchste Sätze verabredet sind, und von Gebühren zur Benutzung der Kanäle, Schleusten, Fähren, Brücken, Niederlagen, Krahne, Waganstalten, des LootsenwesenS rc. Art. 12 und
13 stellen sehr wesentliche Erleichterungen hinsichtlich deS Verkehrs auf Eisenbahnen, besonders auf den Grenzstationen und Betreffs der Durchfuhr in verschlossen Wagen, in Aussicht.
Nach Art. 14 soll die Besteuerung des HandelS- und Gewerbebetriebs ein Unterschied zwischen den Angehörigen deS eignen und denen eines andern BunkeSstatS nicht gemacht werden. Zur Gewerb- steuer wird ein Bundesstaat die als Verkäufer feine Märkte und Messen Besuchenden höchstens mit demjenigen Betrag heranziehen, welcher für auswärtige .^arkibesucher entweder in seinem eigenen Gebiet oder im Heimatstaate deS MarklbesucheS gesetzlich als Regel jbesteht. Gleiches gilt rücksichtlich der Handelsreisenden aus andern Bundesstaaten, sofern sie blos Bestellungen suchen und nicht Waaren zum Verkaufe mit sich führen. Gewerbtreibende oder ihre Agenten auS einem Bundesstaate, welche blos für ein in ihrer Heimat betriebenes Geschäft Ankäufe machen, sollen, insofern sie die angekauslcn Waaren nicht mit sich umherführen, in andern Bundesstaaten ohne Zahlung einer Gewerbsteuer zugelassen werden. Für den Betrieb der Frachlfahrt, der See- und Flußschifffahrt zwischen Plätzen verschiedener Staaten soll eine Gewerbesteuer nur von dem Bundesstaate erhoben werden, welchem der Frachtführer, der Rheder, Schiffer angehört.
Art. 15 enthält die nöthigsten Garantien bezüglich deS Geldwesens. Die Münzen sollen genau zu dem gesetzlichen Gehalt ausgeprägt werden; die Probe auf nassem Wege entscheidet für den Feingehalt. Kein Bundesstaat wird seine Münzen außer Verkehr setzen oder ihren Werlh verringern (und Gleiches gilt von dem gesetzlich umlaufenden Papiergelde), ohne einen Zeitraum von mindestens vier Wochen zur Einlösung derselben zum bisherigen gesetzlichen Werthe festgesetzt und denselben wenigstens drei Monate vor dessen Ablauf öffentlich bekannt gemacht und zur Kenntniß der übrigen Regierungen gebracht zu haben. Nur beim Uebergang zum 14 Thl.- oder 24% Fl.-Fuß oder zum metrischen Münzsystem bleibt eS dem betreffenden Staate vorbehalten, das Werthverhältniß zu bestimmen, nach welchem er seine bisherigen Münzen einlösen oder in seinem Gebiete in Umläufe lassen will. Jeder Staat weist eine oder mehrere seiner Kassen an, seine Silberscheidemünzen , wenn in Summen von wenigstens 100 Thlrn angeboten, gegen grobein seinem Lande kurSsähige Silbermünzen einzuwechseln ; diese Bestimmung kommt in Oesterreich erst mit dem Eintritt der beabsichtigten Münzregelung (also nach einem jener Systeme) zur Anwendung. Ein gemein- samcö Münzsystem ist int Entwurf nicht vereinbart, dafür auch gar nicht einmal der Versuch gemacht womit. Der zu Stande gebrachte Entwurf eines allgemeinen Münzkarielö zwischen den Bundesstaaten , der auS vier Paragraphen mit zwei Separat- artikeln besteht, bezieht sich lediglich auf die nähere Ausführung deS Satzes, der die Bundesstaaten verpsiichiet, Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf Münzen oder Papiergeld anderer Bundesstaaten mit denselben Strafen zu belegen, mit denen solche Verbrechen bezüglich der eigenen Münzen und deS eigenen Papiergeldes bestraft werden, so wie auf die Untersuchung und Auslieferung der Verbrecher.
Art. 16, nach welchem jeder Bundesstaat seine Konsuln verpflichtet, den Angehörigen eines andern, an dem betreffenden Platze nicht vertretenden Bundesstaats Schutz und Beistand in derselben Art und gegen nicht höhere Gebühren wie den eigenen Angehörigen zu gewähren, und ebenso die fünf letzten Artikel deS revidirten Entwurfes sind unsers Wissens in allem Wesentlichen unverändert geblieben. Der Bundesversammlung soll die Oberaufsicht darüber zustehen, daß die in den Artikeln 1 — 16 von Jedem gegen Alle übernommenen Verpflichtungen allseitig treu erfüllt werden. Beschwerden über
I Nichterfüllung hat die Bundesversammlung in dem I für Streitigkeiten der Bundesglieder untereinander über gegenseitige Rechte und Verpflichtungen bunves- ' gesetzlich vorgeschriebenen Wege zu erledigen. Dieselbe ist befugt die Aukrechthaltung eines mit Störung bedrohten, die Wiederherstellung eines gestörten, oder, wo diese nicht möglich, die Einrichtung eines dem früheren möglichst nahekommenden Zustandes einstweilig bis zu richterlicher Entscheidung zu beschließen.
Im Januar 1858 sollen am Orte der Bundesversammlung auf deren Berufung „Bevollmächtigte sämmtlicher Bundesstaaten zusammentreten, um ausgedehntere als die jetzt verabredeten VerkehrSerleich- terungen, und wenn alsdann die einer vollständigen HanvelS- und Zoll-Einigung von ganz Deutschland dermalen in der Verschiedenheit der Zustände und Interessen noch emgegenstehendcn Hindernisse beseitigt sind oder ausgeglichen werden können, jene Einigung im Wege deS Vertrages zu Stande zu bringen". Inzwischen wird nach einem Separatartikel „beim Abschlusse und bei der Verlängerung von StaatSvcrirägen über Handel und Verkehr jeher Bundesstaat dafür sorgen, daß dieselben eine völlige Hande'.öeinigung Deutschlands oder eine weitere Annäherung an diese wenigstens nicht über das Jahr 1858 hinaus, hindern oder erschweren".
WaS wird aber, so schließt die „Allgemeine Zeitung", daS Jahr 1858 unS wirklich bringen? Viele glauben bekanntlich, eS werde jene Bestimmungen längst überholt haben, Andere sehen keiner so raschen Entwickelung entgegen und meinen: große Gedanken reifen nur allmälig und verwirklichen sich noch langsamer. Wie dem sei und waS noch AlleS zu wünschen bleibe, so viel scheint und gewiß, baß auch aus Grundlage Dessen, waS der Entwurf bietet, wenigstens ein Rückschreiten unmöglich sei, daß wir vorwärts müssen. Noch sei bemerkt, daß die Nebereinkunft sich natürlich auch auf die außerdeut- schen GebietStheile Oesterreichs und PeußenS erstrecken, und daß endlich zur Aufhebung oder Abänderung ihrer Bestimmungen die einhellige Zustimmung aller Bundesstaaten erforderlich sein soll.
Deutschland.
* Wiesbaden, 21. Juni. DaS in mehren Blättern ausgelauchte Gerücht: Graf Cham bord werde auch im heurigen Spätsommer einige Zeit am Rheine zubringen, scheint sich zu bestätigen. Wie wir vernehmen, sind abermals die vorigen Ja'hrS im Hotel Düringer von dem Grafen Chambord bewohnten Lokalitäten für längere Zeit gemiethet, Wiesbaden also wieder zum Sammelplätze seiner zahlreichen Anhänger, bestimmt. Der Zeitpunkt der Ankunft deS Grafen Chambord ist noch nicht festgesetzt.
8 Vom Rhein, 19. Juni. In Ihren geehrten Blättern war schon mehrere Mal die Rede davon, wie wichtig eS auch vom politischen Gesichtspunkt sei, die vaterländische Jugend zum Bewußtsein nicht bloS der neueren, sondern auch her älteren Dich' hing unseres Volkes zu bringen, da in leierer gch die GemüihSlicfe und Phantasiefriiche unseres Volkes in ihrer ursprünglichen Kraft darstelle. Wir haben uns gefreut, daß Sie in dieser Angelegeuheit, welche manche Kurzsichtige nicht in das Bereich deS Politikers gehörig glauben, von acht ftaatSmanm- schein Gesichtspunkte auS betrachtet haben. Mochte nur auch bald die ganze Volksschule und damit daS ganze Volk viel mit ächt nationalen Stoffen, nauo- nalem Geiste und nationalen Formen bekannt gemacht und genährt werden! Wird die deutsche Kraft und Natur in dem Stamme der Jugend erst wieder gehörig entwickelt, so werden auch die an-