Nassauische Allgemeine Zeitung.
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Samstag -en 2L Juni
1S51,
Bestellungen auf das mit dem 1. Juli neu beginnende Quartal der „Nassauischen Allgem. Zeitung" und ihr Beiblatt der „Wanderer" werden baldigst erbeten, um die Stärke der Auflage bestimmen zu können.
Die Verhandlungen des AssisenhofeS und des Landtages werden mit möglichster Schnelligkeit und Ausführlichkeit mitgetheilt, und bei den bisherigen und neu eingegangenen Verbindungen Korrespondenz nachrichten aus allen Theilen des Landes gebracht werden.
Durch den „amtlichen Theil" der Zeitung kommen Kundmachungen der Regierung am frühesten zur Kenntniß des Publikums.
Die „Nassauische Allgemeine Zeitung" erfreut sich einer bedeutenden, stets zunehmenden Verbreitung, sie ist daher zur Veröffentlichung von Anzeigen aller Art besonders geeignet. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 kr. berechnet.
Dieselbe erscheint einmal täglich in gegenwärtigem Format, mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Pränumerationspreis ist in Wiesbaden, für den Umfang des Herzogthums Nassau, des Großherzogthums und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 2 fl„ in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes 2 fL 1O kv. mit Inbegriff des Postaufschlags. — Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Sch ellenberg'schenHos-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht. |
Die österreichisch-deutsche Zoll- und Haudelseini- | gung.
Deutschland. Vom Taunus (Der Verein für die evangelische Kirche). — Vom Westerwald (DaS Jnnungs- nnd Affoziationswesen). — Vom Johannisberg (Besuche). — Frankfurt (Ordensverleihungen an Flotten- ofsiziere. Uebernahme des Inventars der Nationalversammlung). — Darmstadt (Der Großherzog). — Kassel (Die BundeSkommiffâre. Vermischtes). — Stuttgart (Steuerbewilligung. Die Grundrechte). — Döbeln und Crimmitzschan (Maiangeklagte). — Dresden (Die Oesterreicher im Norden). — Hannover (Schreiben des Königs). — Berlin (Fürst Paskiewitsch. Die schleswig- holsteinische Frage. Datti. Der Bundestag, v. Stockhausen). — Hamburg (Claussen und Dr. Grave). — Lübeck (v. Reedtz Mission). — Kiel (General 'Thümen). — Rendsburg (General Signorini). — Königsb erg (Ankunft des Königs). — Wien (Begnadigungen. Petition der Prager theol. Professoren. Rußlands Pläne. Anleihe. Der Tunnel auf dem Semmering) Schweiz. Freiburg (Verurtheilungen im Carrard'schen Prozeß).
Belgien. Brüssel (Die Abreise des Königs). — Mons (Gräfin Bvcannö).
Frankreich. Paris (Die Verfaffungsreviston. Die Petitionen. Cavaignac. DaS Elubgesetz. Carlier. Die deutsche und die italienische Frage).
Spanien. Madrid (Die Abgeordnetenkammer).
Kroatien. Agram (Reformen in Bosnien. Rüstungen Montenegro'«).
Italien. Rom (Fnrstenkongreß. Hinrichtung päpstlicher Soldaten).
Neueste Nachrichten.
Die österreichisch-deutsche Zoll- und Handelseinigung.
Der auf der Dresdener Konferenz vereinbarte und nun revidirte Entwurf einer Uebereinkunft zwischen den deutschen Bundesstaaten zur Beförderung des Handels und Verkehrs wird jetzt von der Allgemeinen Zeitung mitgetheilt. Dieser revidirte Entwurf weicht, wie sie sagt, blos in nicht sehr wesent- lichrn Stücken von dem ursprünglichen ab. So sei ein früherer Artikel, der über daS Maximum der Zollsätze auf die wichtigsten Fabrikate Bestimmungen enthielt, als nutzlos und überflüssig beseitigt worden, an andern Artikeln seien einzelne Aenderungen, Auslassungen oder RedaktionSverbefferungen vorgc- nommen, endlich auch die von den Technikern aus- gearbeiteten Beilagen angehängt worden. In seinem Wesen aber habe, so behauptet die Allgemeine Ztg., der ursprüngliche Entwurf die vorläufige Zustimmung sämmtlicher Bundesstaaten mit Ausnahme einer Art Vorbehalts von Seiten Holland-LimburgS. Daß die Allgemeine Zeitung früher selbst die Abstim, mungen Hannovers, Sachsens, BaiernS, Ham- burgS rc. über die Vorschläge der dritten Kommission in Dresden mittheilte, welche den sehr wesentlichen Vorbehalt enthielten, daß Oesterreich sein Prohibi, tivspstem aufgebe, scheint sie demnach jetzt vergessen zu haben.
In der Einleitung zu dem Entwürfe wird anerkannt, daß allerseits dahin zu wirken sei, die vertragsmäßige Vereinigung von ganz Deutschland zu einem einzigen HandelS- und Zollgebiete mit völlig freiem Verkehre im Innern und zweckmäßigen, die allgemeine Wohlfahrt fördernden HandelS- und Zollgesetzen herbeizuführen. Diesem Ziele will man sich schon jetzt durch gegenseitige Zusicherungen und Verkehrserleichterungen nähern, „soweit die derma« lige Verschiedenheit der Zustände und Interessen eS gestattet". Wir gehen nun zu den einzelnen Artikeln des Entwurfs über.
Art. 1 untersagt daS Verbot der Ein- Aus« und Durchfuhr von Waaren zwischen den Bundesstaaten, mit Vorbehalt blos der Verbote betreffs der StaatSmonopolien, auS gesundheitspolizeilichen Rücksichten und in Bezug auf Kriegsbedürfnisse unter außerordentlichen Umständen.
Art. 2 sichert die Bundesstaaten in jedem hinsichtlich des Betrags, der Sicherung und Erhebung der Zölle die günstigste Behandlung, ausgenommen wo mit außerdeutschen Staaten förmliche Zolleini- gungen abgeschlossen werden, oder besondere Verhältnisse laut Verträgen bestehen.
Art. 3 stipulirt die Unzulässigkeit der Stapel- und Umschlagsrechte in den Bundesstaaten.
Nach Art. 4 sollen folgende, bereits vom Zollvereinstarif jetzt als eingangszollfrei aufgeführte Gegenstände beim Eingänge auS dem Gebiete eines Bundesstaats in daS eines jeden andern von Zöllen frei sein: 1) Abfälle, wie von der Wachsbereitung, von rohen oder gegerbten Häuten und Fellen; Blut, Dünger, Flechsen, Hörner, Hornspäne, Klauen, Beine, Knochenmehl und Schaum, Leimleder, Muschelschalen zum Kalkbrennen, Tuch- oder Wolllrüm« mer, Flock-, Scheer« und Zupfwolle; Asche, Aschenerde, Loh« und Oelkuchen, Oelkuchenmehl, Stroh, Häcksel, Spre u, Späne, Schlempe, Treber, Hadern, Papierabschnitze, GlaSgalle und Schaum, Erzschtak« ken, Münzgekrätz, Scherben von Glas, Thon- und Porzellanwaaren. 2) Bienenstöcke mit lebenden Bienen. 3) Eier, Milch und Rahm. 4) Erden, Erz- und edle Metalle, nämlich: Alaunschiefer, Amianth, Asphalt und andere Erdharzes, Bimsstein, Cement« und Tuffstein, Feldspath, Kalk und Gyps, Lehm, Mergel, Moorerde, Puzzolan, Sand, Schmirgel, Talgerve, Thon aller Art (auch für Pfeifen und Porzellan), Traß, Walkerde; Spießglanz-, Arsenik-, Blei-, Chrom-, Eisen-, Kobalt-, Kupfer-, Mangan-, Nickel-, Uran-, Vitriol-, WiSmuth-, Zink- und Zinnerze, ungepocht; Glasurerz, Graphit; Gold und Silber in Barren, Blatten, Körnern, mit Kupfer vermischt, auch ausgebrannt oder in Bruch. 5) Feldfrüchte, Gartengewächse und Waldfrüchte, frische ; also Getreide in Stroh, Flachs ungebrochen, Fut- lerkräuter, Heu, Heusamen, ungetrocknete Cichorien, frische Krappwurzeln, Kartoffeln; Bäume, Strauche, Reben, Setzlinge rc.; frische Gemüse, Schwämme, Aepfel, Nüsse rc.; Waldholzsamen, roher Feucr« schwamm, Schilfe und Rohre, Binsen, Seegras, Heide, Kalmus rc. 6) Frische Fische, Flußkrebse, Muscheln, Landschnecken. 7) Geflügel und kleines Wildpret. 8) Holz, nämlich: Brennholz, deutsches Bau- und Nutzholz, Balken, Pfosten, Sägcwaaren, Faßholz und alles andere vorgearbeite Nutzholz, Faschinen, Besen aus Reißig, Holzborke und Gerberlohe. 9) Holz- und Braunkohlen, Torf. 10) Manuskripte und Akten. 11) SeidenkonkonS und Sei« Venwurmeier. 12) Steine, nämlich: rohe, besondere, geglättete Bruch- und Feldsteine, Mühl-, grobe Schleif- und Wetzsteine, Back- und Ziegelsteine aller Art, Ziegelmehl. 13) Rohe Schafwolle. 14) Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen, von der Zollgrenze durchschnittenen Landgutes. 15) Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben. 16) Zeitungen und Zeitschriften, wenn sie an Postämter adressirt sind. 17) Mengen, deren Zollbetrag % Sgr., bez. V» gGr. oder 1 Kr. nicht übersteigt.
Nach Art. 5 des Entwurfs dürfen Ausgangs« abgaben beim Uebergang aus dem Gebiet eines Bundesstaates in das eines andern nur von den aufgeführten in den verschiedenen Zollgebieten als zollpflichtig bezeichneten Gegenständen und in jedem Staate höchstens zu den angegebenen Beträgen erhoben werden. Für Oesterreich sind noch 37 Positionen als AuSgangSabgaben unterworfen aufgezeichnet, und zwar, waS beherzigenswert!) erscheint, nicht nach dem jetzt noch bestehenden österreichischen Tarif, sondern nach dem neuen Entwurf, dessen bestimmle
Durchführung daher vorausgesetzt wird. So würde z. B. der Zollzentner Lumpen nicht über 4 Fl. C.-M., Knoppern nicht über 25 Kr., Wolle nicht über 50 Kr., Knochen und Cpokium nicht über 1 Fl. 40 Kr., Holz nicht über 25 Kr., Werkholz nicht über 44 Kr., Cocons nicht über 12V, Fl., rohe Seide nicht über 20 Fl., Kobalt- und Nickelerze nicht über 3 Fl., Alles nach dem neuen Tarif beim AuSgange aus Oesterreich in einen andern Bundesstaat zu zahlen haben. Für den Zollverein sind blos 12 Tarifpositionen (worunter Abfälle mit 15 Sgr., Lumpen mit 3 Thlrn., Schafwolle mit 2 Thlrn., Porzellanerde mit 15 Sgr., Roheisen mit 7*/„ Werg mit 10, Holzasche mit 10 Sgr. der Zollzent- ncr), für den Steuerverein 30 und für Holstein mit angeschloffenen GebielStheilen 27 Tarifpositionen beim AuSgange aufgeführl. In Bremen beträgt die AuSgangSabgabe von allen Gegenständen V.oo vom Werthe der auszuführenden Güter, in Hamburg V»oo dieses Werthes. An letzterem Platze sind hiervon jedoch noch 12 Kategorien Waaren ausgenommen, wie alle hamburgischen Erzeugnisse, die zur Proviantirung Seeschiffe bestimmten Viktualien, kleine Versendungen biS zu 100 Pfd., deren Werth nicht 100 Mk. Bco. übersteigt, Getreide, Steinkohlen, Wolle,Leinen rc.
Art. 6 regelt die Durchgangsabgaben, die nicht zu höhern als den dermalS geltenden Beträgen und nur unter Förmlichkeiten erhoben werden sollen, welche auf dem unmittelbaren Bedürfniß der Abgabenverwaltung beruhen. Für die Durchfuhr auf nicht über 10 geographische Meilen langen Strecken soll die Abgabe höchstens 1'/» Silbergr. für den Zollzentner betragen. Die beim Eingänge zollfreien Gegenstände sind auch beim Durchgänge frei, sofern sie nicht einer AuSgangSabgabe unterliegen.
In Art. 7 verpflichten sich die Bundesstaaten zur Verhütung und Bestrafung des Schleichhandels durch angemessene Mittel gegenseitig mitzuwirken, zu dem Ende die erforderlichen Strafgesetze zu erlassen rc. Der Entwurf eines allgemeinen Zollkartels zwischen den Bundesstaaten enthält in 27 Paragraphen das Nähere. Wenn alle diese Bestimmungen ins Leben treten, wenn die Zoll- und Sieuerbeamten der verschiedenen Gebiete zur Kon- trole nach Vorschrift zusammenwirken, auch die OrtS- und Justizbehörven ebenso eingreifen, so besteht kein Zweifel, daß nicht blos der Schleichhandel zwischen den deutschen Zollgebieten völlig unmöglich werden wird, sondern daß auch die Gränzbewachung zwischen diesen Gebieten vereinfacht und dabei beträchtlich an Kosten erspart werden kann. (Schluß, folgt.)
Deutschland.
4- Vom Taunus, 18. Juni. Die Macht und Bedeutung deS VereinSwesenS macht sich auch in der protestantischen Kirche Deutschlands nach allen Richtungen und in allen Formen geltend. Die praktische Christenliebe, sowie daS exklusive Bekenntniß haben Vereine gestiftet. Demokratische und hierarchische Formen sind hervorgetreten. Neben dem Gustav-Avolph-Verein entwickeln sich die evangelischen Vereine für innere Mission, Krankenpflege rc. Man muß sich gewiß über diese rege Thätigkeit freuen, welche an die Stelle einer großen Leere, Oede und Abgestorbenheit getreten ist. DaS Prinzip der Verbrüderung und deS gemeinsamen Strebens muß auch auf dem Gebiet deS religiösen und kirchlichen Lebens seine guten Früchte tragen. Der Einzelne muß auS seiner^ egoistischen Stumpfheit gerissen, die hemmenden Schranken deS religiösen Lebens müssen beseitigt, daS schöpferische Leben der Kirche muß geweckt und gestärkt werden. In diesem Sinne begrüßten wir freudig die Kunde von