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Riffmischc AllMcine Sdhmg.

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Sonntag den 1. Juni

18S1

Die Raff. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal tag lich^ mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Pränumecationspreis ist in Wiesbaden für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und Kiirfürstenthum- Hessen, der Landgrafschait Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt S fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thürn- und TariSschen Verwaltungsgebietes S fl. IO fr. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Amtlicher Theil.

Verordnung, die Instruktion für die Feldschützen betreffend.

Nicht am tli ch er Theil.

Die Eisen-Industrie.

Deutschland. Wiesbaden (Asflen. Die Verhandlungen des Friedenskongresses. Entdeckung eines Diebstahls Der Tenipelbau auf dem Neroberg). Von der Lahn (Der Alterthumsverein). Frankfurt (Der Bundestag).

Kassel (Graf Rödern. Rabe und Schönfeld). Stutt­gart (Amnestie in Aussicht). München (König Ludwig. DieFliegenden Blätter"). Hannover (Ministerkrisis).

Berlin (Die Warschauer Konferenz. Die Dresdener Beschlüsse. Der Kaiser von Rußland. Entschädigung der deutschen Fabrikanten in Messina). AuS Holstein (Eigenmächtigkeit dänischer Offiziere). Kiel (Die Ge­suche um Erlaubniß zur Rückkehr). Wien (Die Olmützer Zusammenkunft. Lager bei Wien. v. Baumgartner. Ein­treffen des russischen Kaisers).

Belgien. Brüssel (Der Prozeß Bocarms).

Frankreich. Paris (Die Verfassungsrevifion. General Aupick. Nachrichten auS Rom).

Großbritannien. London (Die Titelbill. Die Ausstel­lung. Der Gesandte in Lissabon. Der Kaffernkrieg, Spitz­kugelgewehre).

Neueste Nachrichten.

Amtlicher Theil.

Instruktion für die Feldschützen.

(Schluß.)

§. 9. In dem Falle, wenn ein Feldschütz einen Frevler bei der That gesehen, jedoch nicht nament­lich erkannt hat, ist eS erforderlich, daß er ihn binnen der nächsten sechs Wochen wieder auffinde, und namentlich zur Anzeige bringe, wenn die De­nunciation für sich und ohne sonstige Beweismittel als Ueberführung dienen soll.

S. 10. Der Feldschütze muß sich von dem am Schluffe dieser Instruktion abgedruckten Formular ein kleines Buch halten, dasselbe stets bei sich füh­ren und alle Frevel mit bestimmter Angabe deS TagS, der Stunde, der Person mit Vor- und Zunamen und Alter, Art des Frevels und wo und auf wessen Grundstück er verübt worden, auch welcher Schaden dem Eigenthümer hierdurch zugefügt worden ist, ein­tragen, mit kurzer Angabe der Beweise und An, zeigen, welche in Rücksicht der Betroffenen etwa vorhanden sind. Seinen Angaben muß die Be­merkung beigefügt sein, ob sie auf eigenen Wahr­nehmungen beruhen, oder welche Zeugen für den Beweis derselben benannt werden.

§. 11. Jeden Abend oder längstens den andern Morgen macht der Feldschütze dem Bürgermeister unter Vorlage seines Anzeigebuchs die Anzeige von den vorgefallenen Freveln und läßt sich durch Na- menSunierschrift deS Bürgermeisters unter die jedes­malige letzte Vorlage bescheinigen, daß dieselbe von seiner Seite geschehen ist. Auch der beschädigte Gutsbesitzer ist binnen kurzer Frist durch den Feld, schützen von dem vorgefallenen Frevel zu benach­richtigen, um ihn in den Stand zu setzen, sein In­teresse wahren zu können. Hat der Feldschütze den Frevler beim Betreten nicht zur Rede stellen können, jo wird der Letztere durch den Bürgermeister sofort von der wider ihn gemachten Anzeige in Kenntniß gesetzt.

§. 12. Bei großen Felddiebstählen oder Frevelu muß der Feldschütze ohne Zeitverlust dem Bürger, meister, sowie dem beschädigten Gutsbesitzer die An­zeige machen. Bei der von dem Feldgerichte behufs der Abschätzung vorzunehmenden Besichtigung ist der Feldschütze gegenwärtig, um etwaige Erläuterungen wegen deS Bestandes vor angerichletem Schaden er­theilen zu können. Bei Feldfreveln, deren Schaden dreißig Kreuzer nicht übersteigt, haben die Feldschützen den Schaden selbst abzuschätzen.

8. 13. Die auf eigener Wahrnehmung beru­henden Anzeigen der Feldschützen über Feldfrevel, sowie über wörtliche oder thätliche Mißhandlungen bei Ausübung ihres Amtes, desgleichen über an ihnen versuchten Bestechungen verdienen bis zum Be­

weise ihrer Unschuld vollkommenen Glauben. Dieser volle Beweis durch die dicnsteidliche Aussage des Feldschützen tritt jedoch, vorbehältlich dec Bestim­mung in §, 9, nur dann ein, wenn die Anzeige spätestens innerhalb acht Tagen nach Entdeckung deS Vergehens gemacht worden ist.

8. 14. AIS falsch erwiesene ober unterlassene Angaben, ober aber eigene von ihm begangene Felbdiebstähle, Feldbeschädigungen und Feldpolizei- vergehen werden nach Maßgabe der in dem §. 37 der Felbfrevelordnung getroffenen Bestimmungen bestraft.

8- 15. Da die Felv- und Wiesenfluren nicht selten an die Waldungen angrenzen, oder aber von denselben durchschnitten werden, so hat der Feld- schütze auch auf die Verhütung ver Forstdiebstähle und Forstbeschädigungen, desgleichen auf Jagdfrevel, weniger nicht auf Fisch- und Krebsdiebstähie Acht zu haben und die etwa entdeckten Frevel dem För­ster oder Oberförster mitzutheilen. Ebenso ist eS dem Feldschützen zur Pflicht gemacht, auf die Hand­habung der polizeilichen Bestimmungen über die An­lage und den Betrieb von Bergwerken, soweit die­selben nicht den inneren und technischen Betrieb be­treffen, nach Maßgabe der Verordnungen vom 14. Januar 1837 und 8 Februar 1848 und der beste­henden Uebung oder noch zu erlassenden Vorschriften zu achten und etwaige Uebertretungen anzuzeigen. Der Feldschütze ist weiter verpflichtet, der Verübung von allen Vergehen und Verbrechen, welche derselbe bei Ausübung seines Dienstes wahrnimmt, nach Kräften entgegenzutreten, und verübte Vergehen und 1 j Verbreche«, sofort zur Anzeige zu bringen.

] §. 16. Ucberhandnehmende Uebertretungen und unsicheres Feldeigenthum sind starke Vermuthungen dafür, daß der Feldschütze seinen Dienst vernach­lässigt, und ist die Lokalpolizeibehörde ermächtigt resp, aufgefordert, genaue Untersuchungen anzu­stellen und nach Befinden durch Zurechtweisung und I Bestrafung den Schützen zu seiner Pflicht zurückzu­führen oder wenn dieses nicht fruchtet, seine Ent­lassung zu veranlassen.

8. 17. Die den Feldschutz mitausübenden För­ster haben sich nach dem Inhalte gegenwärtiger In­struktion, soweit sie sich nicht speziell auf den Feld­schützendienst bezieht, zu bemessen. Sie haben ent­deckte Frevel dem betreffenden Feldschützen oder Bür­germeister so zeitig mitzutheilen, daß die jin dem 8. 13 bestimmte achttägige Frist nicht versäumt wird.

8. 18. Dem Dienstbuch, welches der Feld- schütze nach 8. 10 der Instruktion stets bei sich füh< - ren muß, ist eine mit dem Gemeindesiegel zu ver- | sehende Bescheinigung deS Bürgermeisters über die ' Bestellungund Verpflichtung desselben als Feldichütze vorzuheften, damit etwaige Zweifel über die dienst- - liche Eigenschaft eines Feldschützen sofort beseitigt ; werden können.

Nichtamtlicher Theil.

Die Eisen-Industrie.

Frankfurt, 28. Mai.*) Es wird uns ge­stattet sein, Ihrem O Korrespondentenvon der Lahn" in Nro. 123 d. Bl. einige Worte zu erwi­dern. Derselbe äußert, nachdem er unS vorher, ohne eS irgendwie zu motiviren, denBegriff" von derLage der nassauischen Eisenindustrie, der Be­deutung der Schutzzollfrage und der Frage von der Kündigung deS belgischen Vertrags" so recht mir nichts Dir nichts abspricht, wörtlich:Der Noth­stand unseres Eisengewerbes, woran daS Schicksal so vieler tausend fleißiger Gruben- und Hültcuar- beiter abhängt, ist mit einem Worte gränzenlos und wenn nicht in kürzester Frist durch Beseitigung der ungerechten Begünstigung belgischen Eisens wenig­stens eine kleine Erleichterung gewährt wird, so bleibt nichts übrig, als die Oefen kalt zu legen und Die Gruben zu verlassen".

Es handelt sich hierbei zuvörderst um ein paar wichtige prinzipielle Fragen.

*) Wir verweisen auf unsere frühere Erklärung, daß wir die Zvllfrage al« eine offene behandeln. Die Red.

Jede gewerbliche Produktion und Industrie ist, wie unser Herr Gegner nicht bestreiten wird, deS Allgemeinen wegen da, nicht umgekehrt daS Allge- meine der einzelnen Produktionen und Jndustrieen wegen, und demzufolge kann man um so weniger zugeben, daß, wenn ein Theil der Gewerbtreiben- den klagt, er könne materiell nicht bestehen, mit anderen Worten, seine technische oder ökonomische Unfähigkeit, auf natürliche Weise zu konkurriren, bekennt, eine Berechtigung für denselben erwächst, vom Staate zu verlangen, daß ihm durch einen künstlichen VertheuerungSprozeß, wie ihn Schutz­zölle schaffen, oder durch sonstige Anweisungen auf die Taschen deS Allgemeinen künstlich geholfen werde. Durch solche Mittel seine materiellen Verhältnisse günstiger gestalten zu wollen, ist allerdings sehr be­quem , und eben deshalb ist der Erlangung von von ihnen von jeher stark nachgestrebt worden. Die Feudalherrschaft der früheren Zeit war auch nur ein solches Mittel, und in unserer Gegenwart ge­hört der durch Schutzzölle zugewendete Genuß un­bedingt zu ihnen. Was die Sozialisten und Kom­munisten wollen: gesicherte Existenz und besseres Einkommen des Einzelnen, namentlich der unteren Klassen, läuft, genauer erwogen, nur gleichfalls darauf hinaus. ES ist, wie Frankreich sehr deut­lich ergibt, die unabwendbare Folge der Schutzzoll­herrschaft, welche nur wenigen Einzelnen zu Gute kommt, während jene etwas dem Entsprechendes im Großen und Ganzen verlangen. Schon dieses, eben so klar vorliegenden, als bedrohlichen Umstandes wegen, sollten sich Regierungen wohl hüten, durch Schutzzölle gewerbliche Einzelbegünstigungen zu ge­währen, die stets mindestens eine politische Unge­rechtigkeit in sich tragen.

Und eben so wenig kann man zugeben, daß, wenn ein Gewerbzweig wirklich nicht anders,' als auf vorgedachle, reine künstliche Weise bestehen kann, es Raison und Vortheil für daS Allgemeine sei, ihn dennoch fest zu halten. WaS absolut dagegen spricht, ist, daß er mehr kostet, als er einbringt. Der Einzelne läßt, gewiß nicht ein am Boden einer Untiefe liegendes Guldenstück nach oben bringen, wenn das Letztere ein Zweigulrcnstück oder überhaupt irgend mehr kostet, als jenes werth ist, und falls eine Staatsgeskllschaft ein solches Verfahren im größeren Maßstabe , d. h. bei ganzen Produktions­zweigen eintreten läßt, so heißt daS kcinenfalls der Raison und dem eigenen Vortheil gemäß zu Werke gehen. Es handelt sich in der Nationalökonomie prinzipaliter stetS darum, daß daS Allgemeine im Wohlstände vorschreitet, wobei, selbstredend, auch der Einzelne entsprechend gewinnt, dpch kann dieS begreiflicherweise um so weniger geschehen, je mehr künstliche Vertheurungen und Opfer gedachter Art dem Allgemeinen auferlegt werden. Möglichste Ver­wohlfeilerungen ist das Losungswort unserer Zeit, nicht Vertheurungen, durch welche nicht weniger Die Fähigkeit zum Erwerben, als die zum Spaèen und Kapitaliensammeln verkümmert wird. Auch ist eben deßhalb nichlS so wenig gerechtfertigt, als Eisen künstlich verheuern zu wollen, Eisen, daS alle Ge, werbe bedürfen und von dem keine Derselben zu viel haben kann, in unserer jetzigen Zeit für alle ma­terielle und selbst für geistige und sittliche Fortschritte eine der wichtigsten Materialien, und demzufolge eS tausend Mal wichtiger ist, Eisen zu haben, alS E - sen zu graben, wenn man eS anderwärts billiger haben kann, demzufolge Eisen nie höher, als mit dem geringsten Finanzzoll belegt werden sollte, durch­aus nicht mit Schutzzöllen.

Die billigeren Zölle für belgisches Eisen sind, den höheren gegenüber, welche im östlichen Preußen für englisches und IchwedischeS erlegt werden müssen, aller­dings eine positive Ungerechtigkeit. Dem Allgemei­nen gegenüber verhält es sich aber anders. Eben dieses ist berechtigt zu verlangen, daß die Schutzzölle für Eisen überhaupt schwinden und daß auch die Zölle für belgisches Eisen demgemäß noch weiter herunlergesetzl werden. Daß der Herr Korrespon­dentVon der Lahn" nicht so darüber denkt, raß er sein individuelles Interesse oder daS einer ein­zelnen gewerblichen Klasse dem des Allgemeinen voranstellt, läßt sich, wenn auch dergleichen nichts Neues ist, eben so wenig rechtfertigen, als von den von ihm herbeigewünschten Mittel, der Erhöhung der Schutzzölle für Eisen durch Aufhebung deS bel­gischen Vertrags, eine Abhülfe des angeblich grän-