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Mimische Allgemeine Zeitung.

M I2S

Donnerstag den 2S Mai

1851.

Die Nass. Alig. Zeitung n.it dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des SvnniagS. Der vierteljährige Pränumec.itwnSpreiS ist in Wiesbaden für den Umfang des Herzogthums Nassau, des Großherzogthums und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschall Heyen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 8 fL, in den übrigen Ländern deS fürstlich Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes S fl. IO fr. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Sch elle n be rg'schen Has-Buchhandlung , auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

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Wegen des Himmelfahrt- Festes erscheint morgen kein Blatt.

Uebersicht.

Amtlicher Theil.

Verordnung die Bestellung eines H. Polizeikom- missärs für die Gemeinde Biebrich-Mosbach betr.

Nichtamtli ch er Theil.

Deutschland. Wiesbaden (Assien). Au « dem Iustizamte Hochheim (Die Einführung des Pfarrers Molly). Vom Rhein (Schleswig-holsteinische Erinne­rungen).Vom Westerwald (Industrielles.Deutsche Bauhütte). Frankfurt (v. Rochow. Die Central- bundeskommission). München (Dekorationen). Aus Thüringen (Die Grundrechte). Köln (Dr. Becker Veteranenverein). Aachen (Deputation nach Berlin). Berlin (Das Bundeskontingent. Die Enthüllungsfeier. Die Londoner Ausstellung. Der russische Gesandte. Graf v. Stolberg-Wernigerode). Wien (Die Olmützer Zu­sammenkunft. Das Handelsministerium Nebereinkunft die Paßvisirung betreffend. Bakunin. Altieri).

Dänemark. Kopenhagen (Die Erbfolge). Frankreich. Paris (Die VerfaffungSrevision. Der Prozeß deS Widerstandsausschusses Aus Lissabon. Vermischtes). Großbritannien. London (Saldanha. Truppenaufstand in New-Vork. Die Ausstellung).

Italien. .Turin (Das Kriegsbudget. Die Unterzeichner des Nizzaer Proteste«).

Neueste Nachrichten.

Sprechsaalfür Stadt und Land.

Amtlicher Theil.

_

(Berodrnunq die Bestellung eine« Herzoglichen Polizeikom- miffâr« für die Gemeinde Biebrich-Mosbach betreffend.)

Höchster Entschließung zufolge ist in Berück, sichtigung deS $. 23 deS GeseheS vom 12. Dezbr. 1848, die Verfassung und Verwaltung der Gemein­den betreffend, die Verwaltung der Polizei in der Gemeinde Biebrich-MoSbach auf den Grund der mit dem Gemeinderach gepflogenen Verhandlungen unter nachstehenden Bestimmungen einem Herzoglichen Polizeikommissär übertragen worden:

I. Der Polizeikommiffâr der Gemeinde Biebrichs MoSbach ist dem Herzoglichen KreiSamte zu Wies­baden untergeordnet. Es versieht im Uebrigen sei­nen Dienst selbstständig und unter persönlicher Vcr- antworilichkeit. Zu dem Bürgermeister zu Bieb- rich-MoSbach tritt er in ein koordinirteS Dienstver Hältniß.

II. In Verhinderungsfällen durch Krankheiten oder Abwesenheit hat daS Herzogliche KreiSamt ihm einen Stellvertreter anzuordnen.

III. Der Polizeikommissär verwaltet die OrtS- polizei innerhalb deS BeringeS der Gemeinde Bieb­rich-MoSbach und der zu derselben gehörigen Mühlen, Höfe rc., sowie die Hafenpolizei zu Biebrich nach Maßgabe der bestehenden und künftigen Gesetze, Verordnungen und Instruktionen.

IV. Demselben steht folgeweise auch die durch § 74 deS GemeindegesetzeS dem Bürgermeister über, tragene Bcfugniß zu, gegen Uebertreter von Polizei. Verordnungen Geldstrafen biS zu drei Gulden und im Falle der VermögenSlossigkeit AbeitSstrafen bis zu sechs Tagen zum Besten der Gemeinbekaffe zu erkennen.

V. Dem Polizeikommissär liegen folgende Funk­tionen ob:

1) Die polizeiliche Ueberwachung und Verfol­gung aller Vorkommnisse und Anzeigen, welche eine Störung der öffentlichen Ordnung und Ruhe omr die Verübung sonstiger Verbrechen befürchten lassen. 2) Von allen vorfallenden Verbrechen und unge­wöhnlichen Ereignissen hat er der zuständigen Be­hörde Anzeige zu machen Ihm liegen die Anord­nungen ob, welche für eine richterliche Untersuchung den unveränderten Stand der Sache erhalten, ferner die Verfolgung der Spuren, die zur Ent­deckung eines Thäters führen können, die Vor­nahme der Haussuchungen und Festnehmung von Verbrechern, wenn hierzu die gesetzlichen Voraus­setzungen vorliegen. 3) Er führt die polizeiliche

Aussicht auf den Betrieb der Wirthschaften und auf alle öffentlichen Lustbarkeiten und hat überhaupt die öffentliche Sittlichkeit zu überwachen. 4) Er ertheilt die Erlaubniß zu Tanzmusiken und zu sonstigen öffentlichen Lustbarkeiten und zwar nach den Bestim­mungen in $. 25 der Instruktion für den Büger- meister und Gemeinderath. 5) Er handhabt die Fremden- und Gesindepolizei, besorgt daher die Vi- sirung der Reisepässe, Sicherheitskarten und Wan- derbücher und ertheilt Aufenthaltskarten an Gesellen und Dienstboten.

Er handhabt ferner die Polizei:

6) zur Verhütung der Belästigung der Ein­wohner durch Bettler und Kolleklanlen, 7) in Be- Ziehung auf Anordnungen für Gesundheit und Rein lichkeit, 8) zur Erhaltung einer würdigen Feier der Sonn, und Festtage, 9) in Beziehung auf Maaß und Gewicht.

VI. Dem Polizeikommissär in B>cbrich-MoS- bach liegt neben der Verwaltung der Hafenpolizei auch die Ueberwachung des Eisenbahn-, deS Hafen- und überhaupt deS gejammten Schifffahrlsverkehrs in Biebrich ob.

VII. Von den in der Feuerpolizei-Ordnung vom 22. November 1826 vorgeschriebenen Anord­nungen

1) verbleiben dem Bürgermeister und Ge- meinderath:

a. die Ausführungen der in 8. 1 der angezo- genen Verordnung angeordneten Feuervisitationen; b. Die Ausführung der Bestimmungen des §. 3 ib. über häusliche Anschaffungen und Einrichtungen alS Vorkehrungen gegen FeuerSgefahr; c. die An­schaffung und Unterhaltung der Lsschgerâlhe und An­stalten nach Maßgabe deS §. 4 derselben Verord- nung; d. die Zurückgabe der geretteten Effekten an die Eigentümer, 8. 13 ib. und e. die Unterbrin­gung und Verpflegung der Brandbeschädigten.

3) Der gemeinsamen Erledigung durch den Her­zoglichen Polizetkommissär und den Bürgermeister unterliegen:

a. die sich auf die Anstellung und Uebung der Mannschaft zur Unterhaltung und Bedienung der Löschgerâlhe und zum Retten beziehenden, in $. 5 der Verordnung vom 22. November 1826 erlhetlt-n Vorschriften; b. die periodische Visitation kerLöfch- gerâlhen, 8. 6 ib.; c. die Untersuchung und Be­wachung der Brandstätte nach beendigtem Brande, 8. 12 ib.

3) Zur ausschließlichen Obliegenheit des Her- zoglichen Polizeikommlffârö gehört die Ausführung aller in den 88. 2 und 8 der bezeichneten Feuer, Polizeiordnung, sowie in dem Nachtrage zu dersel­ben vom 14 November 1843 gegebenen Bestim­mungen. Die unmittelbare Leitung aller Lösch- und Rettungsanstalten bei ausgebrochenem Brande nach Maßgabe der 88. 9, 10 und 11 der Feuerpolizei- ordnung steht zufolge deS §. 58 der KreisamlSver- walt ngsordnung dem anwesenden KreiSbeamten selbst oder dessen anwesenden gejetzlichen Stellver­treter zu. BiS zum Eintreffen deS Einen oder deS Anderen auf der Brandstelle hat der Pvlizeikoan- miffâr alle erforderlichen Anordnungen zu treffen.

Wiesbaden, den 5 Mai 1851.

Herzoglich Nass. StaatSministerium, Abtheilung deS Innern.

W i n tz i n g e i o D e.

vdt. Ler.

Nichtamtlicher Theil.

Deutschland.

* Wiesbaden, 27. Mai. (Assisenverhandlung.) Phil. SachS ist von den Geschwornen für schul­dig erkannt und vom Gerichtshof zu vierwöchiger Gefängnißstrafe und zum Ersatz der Untersuchungs­kosten verurteilt.

Wiesbaden, 28. Mai. (.Assisenverhandlung gegen Johann Köll von Grävenwiesbach, 16 Jahre alt, Maurerlehrling, wegen ausgezeichneten Dieb-

ftahlS.) Am Abend des 22. Mâr; d. I. ist dem venfionirten Lehrer und Handelsmann Georg PH. Ludwig Alberti in Grävenwiesbach eine silberne Uhr mit Stahlkette und eine Tabakpfeife von Porce- lain, zusammen im Werth von 9 fL, mittelst Ein­bruchs und EinsteigenS durch daS erbrochene Laden- fenster aus der Wohnstube gestohlen worden Die verschlossene Geldfchublake in der Theke im Laden zeigte Spuren, alS wäre der Versuch gemacht wor­den, sie mit einer Gabel zu öffnen. Auf der Fen, sterbank und im Laden zeigten sich Dlulspuren.

Am 24. März fand die Schwester des Ange­klagten Elisabeth Köll im Stalle eine Tabaks­pfeife und später auch eine dort verborgene Uhr. Beide sind von dem Bestohlenen als ihm gehörig erkannt. Es wurde auch ermittelt, daß Joh. Köll am 23. März in Brandoberndorf und Hasselborn gewesen war, dorten eine Uhr hatte sehen lassen und am Daumen der rechten Hand verwundet sei. Joh. Köll hat übrigens ein umfassendes Gestând- Niß abgelegt. Er hat angegeben, er sei betrunken gewesen, als er an Albern's Haus gekommen war, sei aber später nach dem Einsteigen wieder zu sich gekommen.

Die Verhandlung leitet der Aisisenprâfident Flach; alS Staatsanwalt fungirt StaatSprokurator Reichmann, als Vertheidiger Prokurator Hees er.

8 Aus dem Zustizamte Hochheim, 26. Mai. Am Sonntag den 18. d. M. fand in der Kirche zu Maffenheim die Einsetzung des von Oberrod dahin verletzten Herrn Pfarrers Molly in herkömmlicher Weise statt, und da demselben ein guter Ruf vor« auSgegangen war, so wohnten der Feicrlichk-it nicht allein die Einwohner von Maffenheim zahlreich bei, sondern auch von andern Orten war eine Menge Personen hingeströmt, um die Feier verherrlichen zu helfen. Alle, welche die Antrittsrede des Herrn Pfarrers Molly, in welcher dieser se'n Verhältniß zu der Gemeinde und umgekehrt, dieser zu ihm, in einem klaren und gediegenen Vortrage entwickelte- gehört haben, sprachen sich einstimmig dahin auS, daß daS Gerücht nicht zu viel gesagt habe. Sehr erhöht wurde die Feier noch durch einige passende Lieder, welche von dem Gesangverein in Massenheim vorgetragen wurden, wir denn auch dieser Verein, dessen in einem früheren Blatte schon einmal lobend Erwähnung geschah, den neuen Herrn Pfarrer am Tage seiner Ankunft AdcndS mit einem Ständchen begrüßte, und der Dirtftor den Herrn Pfarrer mit einfachen und herzlichen Worten RamenS der gan­zen Gemeinde bewillkommnete, welcher Willkomm eben so freundlich erwidert wurde. Diese Abend­oder Vorfeier schloß mit einem Hoch auf den Hrn. Pfarrer und die Seinigen, welches Herr Bürger­meister Koch ausbrachte, und in welches die Ge­meinde, die sich beinah.' ganz an dem Willkomm be- rheiligte, freudig einstimmte. Ucbcrhaupt zeichnet sich die Gemeinde Massenheim durch einen regen und kirchlichen Sinn und durch eine treue Anhäng­lichkeit an ihre Herren Geistlichen sehr vorteilhaft auS, und die Revolution, welche in mancher andern Gemeinde Zerwürfnisse zwischen den Herren Geistli­chen und den Pfarrkindern bervorgerufen hat, welche störend auf das kirchliche Leben einwirken, scheint an Massenheim spurlos vorübergcgangcn zu sein. Möge eS so bleiben, und die Einwohner von Mas- senheim werden sich gewiß glücklicher fühlen, alS jene der Orte, in welchen sogenannte erleuchtete Köpfe , alleS Heilige und Ebrwürbige untergraben und über ihre verführten Mitbürger eine moralische Pest heraufbeschwören.

& Dom Rhein, Ende Mai. Wir hatten in der letzten Zeit mehrfache Gelenhcit, SchlcSwig-Hol- steiner zu sehen und zu sprechen, und durften sehr erfreut sein über den guten Klang, welchen der Nassauische Name auf dem theuren Lande zwischen Nord- und Ostsee noch hat. Eckernförde hat unS dort gut eingeführt. WaS aber in diesem Kampfe zum Theil mehr nur günstiges Geschick war, ist dort später durch die Tüchtigkeit nassauischer Soldaten und Ofsijiere zum wohlerworbenen Verdienst und zu allge, meiner Anerkennung fortentwickelt worden. Beson­ders hat sich H . v. Breidbach-BürrcSheim die Liebe