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Nassauische Macmeine Zeitung.

M I2L

Mittwoch den 28. Mai

1831.

Die Nass. Allg. Zeitung nutdem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Prânumecationspreis ist in Wiesbaden für den Umfang des HerzogthumS Nassau, veS GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschait Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt » fL, ü, ven übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes Ä fl. 10 kr. Inserate werden die dreispaltige Petitzcile oder deren Raum mit 3 kr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Sch ellen b c r g'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Amtlicher Theil.

Gesetz, das Pfandrecht und die Rangordnung der Gläubiger im Concurse betreffend.

N ichtam tl i ch er T b e i l.

Das Freihandelssystem in Eugland.

Deutschland. Wiesbaden (Assien. Jndustrieelles). Dresden (Reise des Königs nach Olmütz. v. Benst und v. Friesen nach London. Mobilmachung). Braun­schweig (Beschränkung der Schwurgerichte). Berlin Die Zolleinigung. Aus Warschau. Die Vollmachtüber­tragung an den Grafen Thun. Die Proteste gegen den Gesammteintritt. Vermählung des Kaisers von Oesterreich).

Altona (Der Herzog von Augustenburg). Kiel (v. Stemann). Wien (Vertrag mit Bayern. Eibezoll. Eisenbahnen. Der Olmützer Kongreß).

Dänemark. Ko p enh agen (v. Rosen Ministerrath).

Frankreich. P«ris (Die Nationalversammlung. Der Präsident. Depeschen aus Rom. Die Mittelmeerflotte.

Die Kabylen. Vermischtes).

Spanien. M adr i d (Die Korter).

Großbritannien. London (Die Ausstellung. Kapitän Somerset. Vom Cap. AuS Haiti).

Italien. Turin (Valerio'« Interpellation beantwortet). Nizza (Unruhen). Florenz (Eisenbahn).

Konsuln).

Neueste Nachrichten.

Sprechsaalfür Stadt und Land.

Amtlicher Theil.

Gesetz

(Das Pfandrecht und die Rangordnung der Gläubiger im Concurse betreffend).

(Schluß.s

C, Von der Rangordnung der Gläubiger im Koncurs.

$. 51. (Ueber bad AbsonverungSrccht der Erb- schaftSglâubigcr.) ErbschaftSglâudiger und Legatare, welchen Letzteren Miterben, welche nach einer Bc, stimmung des Erblassers eine HerauSzahlung in In- spruch zu nehmen haben, gleich zu achten sind, können die Absonderung des ErbiheileS, insoweit sich die Erbschaftsstücke noch in dem Vermögen des GentkinschuldnerS befinden, von dem übrigen Vermögen desselben zum Zwecke ihrer vorzugSweisen Befriedigung nach ter unter ihnen bestehenden Rang­ordnung verlangen, unbeschadet jedoch der dinglichen Rechte, welche mittlerweile Dritte an den Erbschafts­stücken erworben haben. DaS AbsonderungSrecht ist erloschen, wenn nicht binnen einem Jahre, von der ErbschaftSantretung an gerechnet, davon Gebrauch gemacht worden ist. Dieselben Bestimmungen fin# denjAnwendung auf Vermögensübergaben der Eltern an ihre Descendenten. In welchen Fällen eine Ab fonderung deS Lehns- oder Familieufidcikommiß Ver­mögens von dem Allodialvermögen des Gemein- fchuldnerS verlangt werden kann, ist nach den be stehenden Gesetzen zu beurtheilen.

8. 52. Ebenso bleibt eS bezüglich der Sepa­ration deS Vermögens der Ehefrau des Gemcin- schuldnerS bei der bestehenden Gesetzgebung.

8. 53. (Abtheilung der Vermögensstücke in verpfändete und pfandfreie.) Bei der Bildung der Masse sind die mit Pfandrechten belasteten Ver« mögenSstücke von der auS dem übrigen Vermögen deS GemeinschuldnerS bestehenden Masse zu unter­scheiden. Insoweit, alS der Erlös an6 einem ver­pfändeten VermögenSstückr die dadurch gesicherte Forderung übersteigt, fällt der Ueberschuß zur ge­meinen Masse.

|. 54. (Vorzug der Kosten.) Die Konkurs prozeßkosten, soweit sie der Masse zur Last fallen, sowie die zur Ermittelung, Erhaltung und Vermeh­rung der Masse nöthigen Kosten, ferner die auf Immobilien der Masse haftenden Grundsteuern an StaatS-, Gemeinde- und Kirchen-Kassen, die zur inländischen Brandversicherungsaustalt zu entrichten­den Beiträge, soweit diese Abgaben während der Dauer deS Konkurses vor der Versteigerung der be­treffenden Immobilien fällig werden oder von dem letzten ErhebungStermine vor Einleitung des Kon«

kurseS rückständig geblieben sind, sodann die an die Landesbank wegen eine- von dieser vorgeschossenen Darlehens zur Ablösung von Grundlasten zu ent­richtenden Beiträge, welche vor der Eröffnung deS Konkurses schon fällig waren, oder während deS Konkurses vor der Versteigerung der Liegenschaften fällig werden, sind nach den nachstehenden Bestim­mungen vorzugsweise zu berichtigen: 1) Der beson­dere Aufwand, welcher von der Masse zur Erhal­tung oder Verbesserung eines mit dem Absonderungs- vder dem Pfandrechte behafteten Gegenstandes ge> macht worden ist, desgleichen die oben bezeichneten Grundsteuern, Brandversicherungsbeiträge und Bei« träge zur- Ablösung von Grundadgaben sind bei der Herausgabe aufzurechnen oder von dem Erlöse deS belasteten Gegenstandes in Abzug zu bringen. Ebenso können Pfandgläubiger und Absonderungöberechngle Früchte auS den ihnen verhafteten Gütern nur nach Abzug der von der Masse auf die Früchte verwen­deten Kosten in Anspruch nehmen. 2) Alle anderen der oben bezeichneten Kosten sind auö der gemeinen Masse zu bestreiten. Reichl die gemeine Masse zur Bestreitung dieser Kosten nicht hin, so wird der fehlende Rest auf die Erlöse auS den Pfändern nach dem Verhältnisse des Betrags derselben vertheilt. Die Prozeßkosten, zu deren Erstattung die Kon­kursmasse verurtheilt worden ist, erhält jeder Gläu­biger in der Ordnung, in welcher die Hauptforde­rung steht.

8. 55. (Pfandgläubiger.) Jeder Hypothek- gläubiger ist aus dem Erlöse ver ihm verpfändeten Immobilien zu befriedigen und zwar, wenn mehrere Gläubiger auf dasselbe Unterpfand versichert sind, nach Ordnung der Zeit der Unterpfandsbesiellung, so daß der ältere dem jüngeren vorgeht. Der Faust- pfandgläubiger wird auS dem Erlöse von dem Faust- pfande befriedigt. Reichl der Betrag der Unter­pfänder oder der Faustpfänder zur Berichtigung der dadurch versicherten Forderung mit Einschluß der Zinsen und Kosten, insoweit dafür ein Pfandrecht geltend gemacht werden kann, nicht hin, so werden die betreffenden Pfandgläubiger mit dem fehlenden Betrage, sowie mit demjenigen Betrage der Zinsen und Kosten, wofür ein Pfandrecht nicht besteht, unter die einfachen Gläubiger verwiesen.

8. 56. (Persönlich bevorzugte Gläubiger.) Aus der gemeinen Masse sind vorzugsweise zu berichtigen: 1) der nothwendige Aufwand auf die Beerdigung deS GemeinschuldnerS und seiner Angehörigen, 2) die Forderungen der Apotheker für in Krankheits­fällen des GemeinschuldnerS, seiner Familienmit­glieder, seines gebrödeten Gesindes und seiner gc- brüteten HandwerkSgchülfen für seine Rechnung auf ärztliche Verordnung abgegebene Heilmittel, sowie die Forderungen der Bader und Krankenwärter für die in solchen Krankheitsfällen geleistete Hülfe und Aufwartung, 3) der Lieblohn des gebrödeten Haus- gesindeS und der gebrödeten HanbwerkSgehülfen. In den Fällen 1 und 2 ist daS Vorzugsrecht an die Bedingung geknüpft, daß die Forderung innerhalb der letzten sechs Monate vor Einleitung des Kon­kursverfahrens entstanden ist, in dem Falle unter 3 ist dasselbe auf einen zweijährigen Rückstand, von diesem Zeitpunkte an gerechnet, und auf t u Be trag von höchstens 150 fl. beschränkt. Der Vorzug unter diesen privilegirten Forderungen richtet sich nach der Reihenfolge der Nummern, unter welchen dieselben vorstehend aufgeführt sind. Forderungen unter derselben Nummer werden nebeneinander nach dem Verhältnisse deS Betrags berichtigt. Eine ana­loge Anwendung dieser Vorzugsrechte auf Fälle ähnlicher Art ist unzulässig.

8. 57. (Unbevorzugte Gläubiger.) Nach Br^ friedigung der vorbenannten Gläubiger sind alle üb­rigen Schulden, mit Ausnahme der öffentlichen Geld­strafen, sowie der auS öffentlichen Kassen vorgeleg, ten Pfandgelder, welche im Konkurse nicht gefordert werden können, auS der gemeinen Masse und zwar nach dem Verhältnisse der Größe der Forderungen zu berichtigen. Die Ehefrau genießt wegen ihres Vermögensanspruchs kein Vorzugsrecht in dem Konkurse.

Vorschriften über die Einführung des Gesetzes.

8. 58. Die Bestimmungen deS gegenwärtigen Gesetzes treten vom 1. Oktober 1852 an in Kraft. Alle bis dahin gültig gewesenen gesetzlichen Bestim­mungen, welche entgegenstehen, sind aufgehoben.

8. 59. Die Bestimmung deS vorstehenden Pa­ragraphen erleidet in sofern eine Ausnahme, als von dem Tage an, an welchem das gegenwärtige Gesetz publizirt wird, keine Privathypotheken und keine Generalhypotheken durch PrivatwillenSerklä- rung mehr mit rechtlicher Wirkung entstehen können.

§. 60. Die zur Zeit deS Eintritts der Wirk­samkeit gegenwärtigen Gesesetzes rechtsgültig be­stehenden stillschweigenden Pfandrechte, Privathypo- lheken und Gencralhypotheken erlöschen innerhalb zwei Jahren von diesem Zeitpunkte an gerechnet. In den innerhalb dieses Zeitraums eingeleiteten Konkursen, sowie in anderen alsdann bereits an# hängigen Rechtssachen, werden j-doch die Rechte der Gläubiger noch nach den bisher bestandenen Gesetzen beurtheilt. Beruhen solche Rechtssachen demnächst wegen fehlender Anträge deS Pfandgläu- bigerS länger als drei Monate, so werden sie in Beziehung auf die Vorschriften dieses Paragraphen als nicht anhängig geworden angesehen.

So gegeben Biebrich, den 15. Mai 1851.

(L. 8.) Adolph.

Wintzingerode. Ler. Haveln. Vollpracht.

Nichtamtlicher Theil.

Das Freihandelssystem in England.

0 Vom Rhein, 26. Mai. Gegen Englands früheres Restriktions- und Schutzsystem herrschte in Deutschland, und mit Recht, nur eine Stimme deS ° Tadelâ und Mißfallens. Endlich, und zwar vor etwa 8 Jahren, nach vorauSgegangenen vielen und harten Kämpfen zwischen einzelnen Theilen der bri# tischen Nation und namentlich gegen die Partei der, selben, welche, unter Verletzung des Interesses der Allgemeinheit, partikularen Nutzen aus jenem Sy­stem zog, erfolgte eine Beseitigung desselben, waS aber in Deutschland eine durchweg richtige Würdi­gung auch bis zur Stunde noch nicht erlangt hat. Sogar Hörle man, im krassen Gegensatz dazu, nicht selten seither in Deutschland die Behauptung auf# stellen: der Systemwechsel in England sei nur eine MaSke, eine neue Methode, das Ausland auSzu, beuten, und eben, weil dort daS Schutzsystem auf­gegeben worden sei, müsse man in Deutschland einS haben, namentlich gegen England. Dabei ist aber EinS wohl zu berücksichtigen: der Umstand, daß dergleichen, augenscheinlich ten Charakter des Aben­teuerlichen tragenden Ansichten nicht bei ter Masse deS deutschen Volkes, zu feiner Ebre sei cs gesagt, originiren, sondern von einem âußerü kleinen Theile desselben auSgehen und in Zirkulation erhalten werden, von denjenigen, welche dasselbe wollen, waS in England bekämpft und wirklich beseitigt worden ist, welche um cS kurz auszudrücken gewerb­lichen Schutz und Schutzzölle begehren, selbstredend, auS keinem unteren Grunde, als dem, der die eng­lischen Protektionisten oder Schutzzöllner leitete, auS dem deS rein partikularen Interesses, und welche, um daS letztere aufrecht zu erhalten, in der jüng­sten Zeit noch auf Anwendung verschiedener neuer Taktiken verfallen sind, von denen wir hier nur eine etwas näher bezeichnen wollen. ES wird von ihnen sehr oft gewsiffagt: daS Freihandelssystem könne und werde sich nicht behaupten in England, und gleichzeitig von ihrer Seite mit der dortigen pro­tektionistischen Partei sympathisirt, nicht zu sagen, fraternifirt. ES ist wahrhaft rührend, zu sehen und gedruckt zu lesen, wie sie, mit den Letzteren in Verbindung stehend, u. A. für die Landwirthe und Müller Englands, die unter ten Gewerbetreiben­den Englands über die Konkurrenz ted Auslandes noch immer am meisten stöhnen, sich intcrefftren, in welchen warmen Gefühlen deS tiefsten Bedauerns über eben solche sie sich ergehen. DaS ist in der That ungemein rührend, und nur schade, daß es durch einen Nmstaud wieder stark verdunkelt wird, durch den, daß sie dabei stetS den Wunsch auSdrü- ckcn, der Himmel möge Deutschland vor gleichen Zuständen bewahrcn, waS denn offenbar nichts an­deres heißt, alS: der Himmel wöge ihr Parii- f u l a ri n t e r e f f e in Schutz nehmen N Die ein­fache Wahrheit ist, daß in England daS neue Sy-