Naffamschc Mlaemnnc Zcitiuig.
M 123.
Dienstag den 27. Mai
1831.
Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme de« Sonntags. — Der vierteljährige Prânumecationspreis ist in Wiesbaden für den Umfang des Herzogthum« Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschait Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 8 fL, in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes 8 fl. 13 fr. — Jnferate werden die oreisvaltige Petitzeile oder deren Raum mit :1 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Sch ellen bergischen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Amtlicher Theil.
Gesetz, das Pfandrecht und die Rangordnung der Gläubiger im Concurse betreffend.
Dienstnachrichten.
Nicht amtlich er Theil.
Die Zoll- und Handelseinigung mit Oesterreich.
Deutschland. Wiesbaden (Assien. Generalversammlung des AlterthumsverèinS). — Vom Taunus (Der Weinbau).
— Montabaur (Adolph Reichart). — Von der Lahn (Zur Zollfrage). — Frankfurt (v. Otterstedt). — München (Die Industrieausstellung und das Notariatsgesetz). — Nürnberg (Auflauf). — Hannover (Beitritt zum Postverein). — Berlin (Die Bundeszentralkommission.
Die deutsche Flotte. Die kurhessische Frage. Hofrath Schneider nach Warschau. Einigung in der deutschen Frage. Die Wiesbadener Zollkonferenz). — Schwerin (Die deutsche Kokarde). — Von d er Niederelbe (Die Na- tadeln).—Kiel (Die Kokarden). — Rendsburg (Denkmal). — Prag (Die Maigefangenen. Dr. Zimmer). — Olmütz (Vorbereitungen zum Empfang hoher Gäste) — Wien (Da« Ergebniß der Dresdener Konferenzen. Die portugiesische Frage. Graf Buol- Schaunstein. Kupfermünze. Graf Sandor. Die Bahn über den Semmering, v. Bruck entlassen. Radetzky).
Belgien. Brüssel (Die Ministerkrisit).
Frankreich. Paris (Die Wahl des General Durrieu. Gerüchte über Kabinetsänderungen. Dar Natisnalgarden- gesetz. Vermischtes. AuS Lissabon).
Großbritannien. London (Der Prinz von Preußen. Die Preuß. Korvette „Merkur". Der Aufstand in China). Italien. Turin (Die Deputirtenkammer. DaS^reaktionâre Bündniß).
Aegypten. Alerandrien (Die Forderungen der Pforte). Neueste Nachrichten.
Amtlicher Theil.
Gesetz
(Das Pfandrecht und die Rangordnung der Gläubiger int Concurse betreffend).
(Fortsetzung).
B. Von dem Pfandrechte an beweglichen körperlichen Sachen und Aktivforderungen.
8. 41. (Bestellung deS Faustpfandrechts ) Ein Pfandrecht an einer beweglichen körperlichen Sache kann nur durch deren wirkliche Uebergabe, an einer Aklivforderung nur durch die Einhändigung der über die Forderung ausgestellten Schuldenurkunde bestellt werden. Die Uebergabe muß an den Gläubiger oder an einen von dem Gläubiger und dem Verpfänder ernannten Dritten erfolgen. Außerdem ist zur Gültigkeit des Pfandvertrags die Abfassung einer schriftlichen Urkunde mit Angabe des Gläubigers , der Forderung und deS Faustpfandes, welches für dieselbe bestellt wird, erforderlich. Man gell eS an einer solchen schriftlichen Schuldurkunde, so steht dem Gläubiger im Konkurse kein Pfandrecht zu.
t 42. (Unzulässigkeit des Eigenthumsvorbe- haltS an beweglichen Sachen.) Der Vorbehalt des EigenthumSrechtS oder des Pfandrechts an beweglichen Sachen, welche vermöge eines die Uebeilra« gung deS Eigenthums bezweckenden Rechtsgeschäfts einem Anderen übergeben werden, ist ungültig. Auch hängt die Uebergabe deS Eigenthums an verkauften beweglichen Gegenständen von der Bezahlung deS Kaufschillings nicht ab.
8. 43. (Bestellung eines Pfandrechts an einer Aktivforderung überhaupt.) Wenn ein Pfandrecht an einer Forderung bestellt wird, deren Urkunde auf den Namen deS verpfändenden Gläubigers lautet, so ist außer der Uebergabe der Urkunde zur Sicherung des Pfandrechtes die glaubhafte Benachrichtigung deS Schuldners erforderlich. Lautet die Urkunde, welche den Gegenstand deS Faustpfandes auSmacht, auf jeden Inhaber, so bedarf cS der Benachrichtigung deö Schuldners nicht.
t- 44. (Fortsetzung, insbesondere über die Verpfändung einer hypothekarisch gesicherten Aklivforderung.) Ist die verpfändete Forderung eine hypothekarische, so muß, wenn daS Faustpfandrecht gegen den Hypothekschuldner und gegen Dritte wirk
sam werden soll, die Faustpfandbestellung unterdem Einträge der Hypothek in den Anlagen deS Stock- buchS beurkundet und der Hypothekfchuldner in gleicher Weife, wie bei der Cession von Hypotheken vorgeschrieben ist, benachrichtigt werden, worüber dem Faustpfandgläubiger auf Verlangen Bescheinigung zu ertheilen ist.
8. 45. (Rechte und Pflichten des Faustpfandgläubigers.) Der Fauftpfandgläubiger ist zur sorgfältigen Verwahrung der Sache verpflichtet und zu deren Gebrauche nicht berechtigt, falls ihm daS Gebrauchsrecht nicht ausdrücklich eingeräumt ist. Sind Schuldurkunden aus den Inhaber Gegenstand deS Pfandrechts, so ist der Faustpfandgläubiger befugt, die durch solche Urkunden verbrieften Forderungen, sobald sie fällig sind, und die Zinsen zu erheben und deren Betrag auf sein Guthaben aufzurechnen, oder, sofern dieses betagt oder bedingt ist, zur Sicherheit zurückzubehalten.
8. 46, (Unlheilbarkeit und Umfang deS Faustpfandrechls.) DaS Pfandrecht ist bei dem Faustpfand, wie bei der Hypothek untheilbar. Das Faustpfand haftet für die Hauptforderung, für die Zinsen und die Kosten, für beide Letzteren jedoch nur unter denselben Beschränkungen, wie bei Hypotheken vorgeschrieben ist. DaS Faustpfand haftet ferner für alle sonstigen, auS dem Pfandvertrage entspringenden Nebenforderungen. Wegen anderer Forderungen steht dem Fauftpfandgläubiger ein ZurückbehaltungS- j recht nicht zu. Das der Landesbank in dem 8 28. ! deS Gesetzes vom 16, Februar 1849 ertheilte Pri- I vilegium macht hiervon eine Ausnahme.
§. 47. (Ungültigkeit deS NebenvertragS der Hingabe für die Forderung.) Der Nebenvertrag, daß daS Faustpfand dem Gläubiger im Falle nicht zeitig erfolgender Zahlung für die Forderung zum Eigenthume verfallen solle, ist wie bei Hypoiheken ungültig.
Si 48. (Veräußerung deS Faustpfandes.) Körperliche Sachen ist der Fauftpfandgläubiger selbst zu veräußern nicht befugt. Derselbe kann nur durch gerichtliche Verfolgung seines Anspruchs gegen den Pfandschuldner verlangen, daß deren Veräußerung zum Zwecke seiner Befriedigung im Wege einer öffentlichen Versteigerung nach den Vorschriften über daS HülfSvollstreckungSverfahren erfolge. Schuld- urkunven, welche auf jeden Inhaber lauten, kann der Fauftpfandgläubiger, wenn seine Forderung fällig ist, nach vorgängiger Aufforderung des Pfand- schuldners zu deren Einlösung, nach dem fruchtlosen Ablauf von vierzehn Tagen von dem Tage nach : der Aufforderung zu dem Börsenkurse verkaufen, oder falls sie keinen Kurs haben, deren öffentliche Versteigerung bewirken. Bei Schuldurkunden, welche auf den Namen lauten, ist nach den deßfallsigen Bestimmungen die Hülfövollstreckungsordnung zu verfahren. Im Falle eines Konkurses muß der Faustpfand- gläubiger das Pfand zur Konkursmasse abgeben, aus welcher er demnächst nach Maßgabe der Rangordnung der Gläubiger seine Befriedigung zu erwarten hat. Eine Ausnahme hiervon macht das der Landesbank in dem §. 28 des Gesetzes vom 16. Februar 1849 und daS dem Leihhaus zu Wiesbaden in den 88. 17 und 23 der Verordnung vom 21. April 1827 ertheilte Privilegium.
8. 49. (Erlöschung des FaustgfandrechtS.) Außer den Gründen, auS welchen daS Pfandrecht überhaupt erlischt (8. 39.), geht dasselbe bei dem Faustpfande verloren durch die Zurückgabe der Sache von Seiten deS FaustpfanbgläubigerS an den Verpfänder.
8. 50. (Pfandrecht deS VermietherS und Verpächters.) Dem Vermiether einer Wohnung steht bei dem Ablaufe der Miethzeit oder dem Auszüge deS Miethers zur Sicherung des bedungenen rückständigen MiethgeldeS von Einem Jahre, nicht aber wegen anderer, auS dem Miethvertrage entsprungener Forderungen, daS Recht zu, die von dem Miether oder Aftermiether in die gemiethete Wohnung tingebrachten Mobilien als Faustpfänder in Besitz zu nehmen, insoweit dieselben Gegenstände der HülfSvollstreckung sein können, soweit ihr Werth zur Sicherung deS Rückstandes erforderlich ist. Eine gleiche Befugniß hat der Verpächter eines Land- gutes zur Sicherheit eines zweijährigen Pachtrückstandes hinsichtlich des auf dem Pachtgute vorhan- deuen VieheS, der Wirchschaftögeräihe und der auS dem Pachtgute gezogenen noch vorhandenen Früchte.
Diese Befugnisse deS VermietherS und Verpächters können nur dann auSgeübt werden, wenn der Mieth- oder Pachtvertrag schriftlich beurkundet worden ist. Ein weiteres Retentionsrecht süht dem Vermiether und Verpächter nicht zu. (Schluß folgt )
So gegeben Biebrich, den 15. Mai 1851.
(L. s,) Adolph.
Wintzingerode. Ler. Hadcln. Vollpracht.
Dienstnachrichten.
Lehrer Heep in Dehren ist in den Ruhestand versetzt, Lehrer Immel von Irmtraut zum Lehrer in Dehren, Lehrvikar Wahl von Schwickershausen zum Lehrer im Irmtraut ernannt und die Lehrvikarstelle in Schwickershausen dem Schulkandidaten Schmidt von Dietkirchen provisorisch übertragen worden.
Die Lehrgehülfen Frensch zu Frickhofen und Schwarz zu Elz sind in gleicher Eigenschaft, ersterer nach Elz und letzterer nach Frickhofen versetzt worden.
Lehrer Schickel zu Hochheim ist zum Lehrer in Wiesbaden, Lehrer ZirvaS von Langenschwalbach zum Lehrer in Hochheim, Lehrer Bauer von Dahlheim zum Lehrer in Langenschwalbach, Lehrer Weil von Nomborn zum Lehrer in Dahlheim, Lehrer Budecker von Daisbach zum Lehrer in } Nomborn und Lehrgehülfe Schnädrer von Reif« fknberg zum Lehrer in Daisbach ernannt worden. i - - i Nichtamtlicher Theil. Die Zoll- und Handelseinigung mit Oesterreich.
Die „Vossische Zeitung" gibt über den Verlauf der in Dresden gepflogenen Unterhandlungen über die Zoll« und H a n d e ls e i u i g u n g die folgenden Mittheilungen „Man wird sich erinnern" — — schreibt sie —, „daß von der dritten Kommission für materielle Interessen unter anderen auch der Vorschlag gemacht wurde, raß eS den einzelnen BundeSstaaleu ferner nicht gestattet fein solle, Handelsverträge unter einander abzuschließen, oder bereits bestehende Handelsverträge zu erneuern, welche dem Zustandekommen deS österreichischen Zolleini« uigungSprojekteS etwa hinderlich sein könnten. Es sollte diese Bestimmung bis zum 1. Januar 1857 gelten, biS wohin die allgemeine Zolleinigung zu Stande gebracht fein würde. Es war dieser Vorschlag, wie wir bereits früher zu bemerken Gelegenheit genommen, hauptsächlich gegen den Fortbestand deS Zollvereins gerichtet, welcher, wenn dieser Vorschlag angenommen worden wäre, nach dem Ablaufe der gegenwärtigen Zollvereinsperiode, am 1. Januar 1854, nicht hätte myuert werden können. Die österreichischen Wünsche hatten sich in diesem Vorschläge indessen gar zu unumwunden ausgesprochen, als daß man auf der andern Seite auf denselben hätte ein- gehen können. Man soll dies, wie wir hören, in Wien auch gemerkt haben, und auS diesem Grunde soll der erwähnte Vorschlag der dritten Kommission von Oesterreich bedeutend modisizirt und, äußerlichem Vernehmen nach, von dem Fürsten Schwarzenberg bei Gelegenheit der jüngsten Plenar-Versammlung der Konferenz, Bevollmächtigten in Dresden dahin gestellt worden fein, daß eS vorläufig einem oder mehreren Bundesstaaten nicht gestattet sein solle, einen Handeövertrag mit dem Auslande abzuschließen, wenn nicht sämmtliche BunreSstaaten diesem Handelsverträge beiträten, oder doch ibre Genehmigung zu demselben ertheilten. Durch die Annahme dieses Vorschlages wäre zwar die äußerliche Eristenz deS Zollvereins vorläufig noch nicht in Frage ge« stellt, wohl aber die innere Eristenz desselben unter- graben worden; denn der Zollverein würde dadurch daS erste Prinzip seiner Lebensbedingung in Bezug auf daS Ausland, als ein unabhängiges Ganzes auftreten und handeln zu können, eingebüßt haben. Dieser Antrag soll nun, wie gesagt, in der jüngsten Plenar-Versammlung der Konferenz-Bevollmättig- ten in Dresden vom Fürsten Schwarzenberg gestellt