Einzelbild herunterladen
 

NMuW Allgemeine ßeitimg.

M 122

Sonntag den 23. Mai

1851»

Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme de« Sonntags. Der vierteljährige Pränumerationstzreis ist in Wiesbaden für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 8 f[., in Den übrigen Ländern deS fürstlich Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes 8 fl. IO fr. Insera te werden Die vreiwaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Sch elle n be rg'fchen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

A in t l i ch e r Theil.

Gesetz, das Pfandrecht und die Rangordnung der Gläubiger im Concurse betreffend.

Nicht am tli ch er Theil.

Der Verein nassauischer Aerzte.

Deutschland. Wiesbaden (Besuch Ihrer Hoh. der Frau Herzogin in der hiesigen Kleinkinderbewahranstalt.). Vom Fuße de« Taunus (Strohflechterei). Cam- berg (DaS Taubstummeninstitut). Aus der Mitte deü Herzogthum« (Die Annalen de«AlterthumSvereins).

Vom Rhein (Fürst Metternich). Dresden (Die deutschen Grundrechte). Ber l in (Auswanderung. Vier Monate auswärtiger Politik. Die Dresdener Konferenzen. Der französche Protest). Hamburg (Die Presse). Kiel (Remonstration der BnndeSkommiffäre gegen das Amnestiegesetz). Prag (Kaiser Ferdinand nach Krem- sier. Die Maigefangenen). Wien (Ueberschwemmung. Militärrcduktion. Volksschulen).

Belgien. Brüssel (Die Ministerkrisis).

Frankreich. Paris (Die Nationalversammlung. Fould.

Weisungen für General Gemeau).

Dalmatien. Zara (Verhaftungen).

Neueste Nachrichten.

Amtlicher Theil.

Gesetz

(Das Pfandrecht und die Rangordnung der Gläubiger im Concurse betreffend).

(Fortsetzung).

8. 30. (Umfang des Pfandrechts in Beziehung auf die Forderung.) DaS Unterpfand haftet für die Hauptforderung und unter den nachfolgenden Be­schränkungen für die Zinsen und für die Kosten. Hinsichtlich der Zinsen erstreckt sich daS Pfandrecht, unbeschadet deS persönlichen Anspruchs gegen den Schuldner, in dem Falle einer Kollision mit andern Gläubigern nur auf einen dreijährigen Zinsenrück. stand von der Einleitung eines Konkursverfahrens rückwärts gerechnet, sowie auf die von da an weiter laufenden Zinsen. Hinsichtlich der Kosten, zu deren Erstattung der Pfandschuldner vcruriheilt worben ist, erstreckt sich daS Pfandrecht nur auf diejenigen, welche in dem letzten bis zur Zwangsversteigerung oder Einleitung deS Konkursverfahrens fortgesetzten Prozesse entstanden sind. Eine Uebereinkunft, daß daS Unterpfand in größerer Ausdehnung wegen der Zinsen und Kosten haften solle, ist ungültig.

§. 31. (Umfang deS Pfandrechts in Beziehung auf die Sache.) Die Hypothek erstreckt sich auf die verpfändete Hauptsache, deren Zubehörungen und den Zuwachs , welchen sie nach der Verpfändung erhält, auf die am Tage der Zwangsversteigerung oder deS Konkurserkenntnisses noch nicht abgeson­derten natürlichen Früchte und auf die von da an erwachsenden bürgerlichen Früchte.

8. 32. (Verbot der Verschlechterung der Unter­pfänder.) Wenn der Schuldner Handlungen vor­nimmt, wodurch die Unterpfänder verschlechtert wer­den, oder wenn der Werth der Unterpfänder ohne Verschulden deS Schuldners sich so sehr vermindert, daß sie dem Gläubiger keine hinreichende Sicherheit mehr darbieten , so kann der Gläubiger auch wegen einer noch nicht fälligen Forderung sofort Zahlung verlangen und die zu seiner Sicherheit erforderlichen provisorischen Verfügungen beantragen.

8. 33. (Fortsetzung.) Eine auf ein verhypo- thezirteS Gut ohne Einwilligung deS Hypothekar- gläubigers errichtete, den Werth verringernde, per­sönliche oder Realservitut ist der Hypothekargläubiger insoweit anzuerkennen nicht verbunden, als dadurch seine Sicherheit gefährdet wird.

$. 34. (Wirkungen deS Pfandrechts in Bezie­hung auf die Rechtsverhältnisse zwischen dem Pfande gläubiger und dem Verpfänder.) Der Pfandgläu- diger hat, sobald er überhaupt Befriedigung zu fordern befugt ist, daS Recht, die Veräußerung der Unterpfänder, jedoch nur im Wege einer öffentlichen Versteigerung nach den für das HülfSvollstreckungö- verfahren bestehenden Vorschriften zu verlangen. Eine mit der Pfandbestellung verbundene Verabre- redung, daß die Unterpfänder im Falle nicht

zeitig erfolgender Zahlung für die Forderung dem Gläubiger zum Eigenthum verfallen sollen, ist^un- gültig.

8. 35. (Fortsetzung.) Dem Pfandgläubiger steht neben der persönlichen Klage gegen den Schuld­ner oder dessen Erben die Pfandklage gegen jeden Besitzer der Unterpfänder auf deren Versteigerung zum Zwecke seiner Befriedigung zu. So lange der Pfandgläubiger nicht vollständig befriedigt ist, schließt keine jener Klagen die andere aus. Der Besitzer der Unterpfänder kann dem klagenden Pfanvglâubiger die Einrede, daß der Schuldner zuvor auszuklagen sei, nicht entgegensetzen.

8. 36. (Aufhebung der s. g. Einrede des nicht gezahlten Geldes.) Wenn Jemand über den Emp­fang eineS Darlehens ein schriftliches Schuldende- kenntniß mit oder ohne Unterpfandsbestellung aus­gestellt und dem Gläubiger behändigt hat, so ist dieses sofort zum Beweise deS dadurch beurkundeten Rechtsgeschäftes, vorbehältlich deS Gegenbeweises, vollgültig Dasselbe gilt von Quittungen.

8. 37. (Ueber die Rechtsverhältnisse zwischen dem Cesftonar deS Pfandgläubigers und dem Ver­pfänder.) Dem Lessionar, welcher eine Hypothek nicht in bösem Glauben erworben hat, können auö der Person deS früheren Gläubigers in Beziehung auf die Hauptforderung nur solche Einreden ent­gegengesetzt werden, deren thatsächlicher Grund zur Zeit der Cession auS einem Eintrag in daS Stock­buch oder dessen Anlagen, oder auf der Urkunde selbst, erhellt. Der Hypothekschuldner, welcher die Schuldverschreibung ausgehändigt, die vertragsmä­ßige Zahlung aber nicht oder nicht ganz erhalten hat, muß bei dem Richter der gelegenen Sache eine Protestation erheben und einen Eintrag in das Originalstockbuch durch ein richterliches Dekret er­wirken , wenn er sich die Geltendmachung feiner Rechte gegen einen späteren Eessionar sichern will.

8. 38. (Wirkungen des Pfandrechts in Be­ziehung auf das Re l tsverhältniß mehrerer Pfand­gläubiger unter sich.) Wenn ein und dieselbe Sache mehreren Gläubigern verpfändet ist, so wird die Ordnung , in welcher diese Pfandgläubiger sowohl im Konsense als außer demselben ihre Befriedigung aus dem Unterpfanbe verlangen können, allein durch daS in dem Stockbuche nachgewiesene Alter ihrer Hypothekenrechle bestimmt, dergestalt , daß der ältere dem jüngeren vorgeht. Einen anderen Vorzug gibt eS bei der Hypotheken nicht.

8. 30. (Gründe der Erlöschung des Pfand­rechts.) DaS Pfandrecht erlischt: 1) wegen Til­gung , Erlöschung oder Nichtigkeitserklärung der Forderung, für welche es bestellt ist; 2) wegen deS Untergangs der verpfändeten Sache, jedoch nicht bei dem Abbrennen eines Gebäudes, indem daS Pfandrecht an der Grundfläche, dem Brandemschä digungSkapital und an dem wieder aufgeführten Ge- bâu e fortbesteht, wobei eS keinen Unterschied macht, ob der Brand unverschuldet entstanden ist, oder ob eine sahrlässige oder vorsätzliche Brandstiftung von Seiten dritter Personen oder von Seiten des Ge- bäude-EigenthümerS selbst erfolgt ist; 3) wegen der Wegnahme der Sache zu einem öffentlichen Zwecke: sollte die in dem 8. 11 der Verordnung vom 12. Juni 1838, die AuSmittelung der Entschädigung für Privateigenthum, welches zu öffentlichen Zwecken abgetreten werden muß betreffend, vorgeschriebene Benachrichtigung und Ladung des PfandgläubigerS unterblieben sein, so bleibt demselben der Erwer­bende bezüglich der Entschädigungssumme verhaftet; 4) wegen der im Konkurse oder im Hülfgvoll- streckungSverfahren außer dem Konkurse auf den An­trag deS älteren PfandgläubigerS stattgehabten Zwangsversteigerung der Unterpfänder, wogegen daS durch EigenthumSvorbehall wegen deS Steig- preifes bedungene, bis zu erfolgter Zahlung fort, dauernde Pfandrecht eingetragen wird; 5) wegen Ablaufs der Zeit, auf deren Dauer das Pfandrecht bei der Bestellung beschränkt worden ist; 6) wegen Entsagung des PfandgläubigerS auf daS Pfandrecht, wofür aber die bloße Einwilligung in die Vornahme einer von dem Pfandschuldner beabsichtigten frei­willigen Veräußerung deS Unterpfandes nicht gilt.

8. 40. (Verfahren bei der Löschung der Hy­pothek.) Die Löschung der Hypothek kann ohne Un­terschied deS Titels der Löschung nur geschehen, ent- weder 1) auf eine gehörig beurkundete Erklärung deö zur Zeit deS Antrags als Berechtigter ein­

getragenen PfandgläubigerS , oder 2) auf eine rich­terliche Verfügung, welche in den in dem vorigen Paragraphen pos. 3 und pos. 4 erwähnten Fällen von AmtSweqen, sonst aber auf Anrufen deS Sie­gers zu erlassen ist.

Verweigert der Landoberschultheis in dem «ab pos 1 bezeichneten Falle die Löschung eines Hypo- thekeneintragS vorzunehmen, so findet eine Beschwerde bei dem vorgesetzten Amtsgericht und gegen dessen Entscheidung ein Rekurâ an daS vorgesetzte Hof- und AppellationSgericht und nicht weiter Statt.

(Fortsetzung folgt.)

So gegeben Biebrich, den 15. Mai 185l.

(L 8.) Adolph.

Wintzingerode. Ler. Haveln. Vollpracht.

Nichtamtlicher Theil.

S let Verein nassauischer Aerzte

Ich hab'« gewagt!

Ullrich v. Hutten.

Zufolge der an die Aerzte Nassaus ergangenen Einladung fanden sich am 21. Mai zu Limburg zwölf Aerzte aus den verschiedenen Gegenden unse- (reS HerzogthumS ein. Es war zu bedauern, daß die Zahl nur eine so geringe war, und wenn auch i zum Theil daS höchst ungünstige Wetter Schuld ] war, so neigte man sich doch meist der Ansicht hin, daß ein obwaltendes Mißverständniß viele Aerzte vom Besuch der Versammlung abgebalten hatte. Die Anwesenden erkannten alle daS Bedürfniß der Gründung eines nassauischen ärztlichen Vereines an, und nachdem sie alle als Zweck des Vereins einen wissenschaftlichen festgestellt hatten, zur wechselseitigen Belehrung durch Jdeen-AuStausch, Mittheilungen von Beobachtungen und Erfahrungen und des Wissenswerihesten in der Heilkunde, wurde als zweiter Punkt die Erhaltung und Beförderung der Kollegialität, der Würde deS Standes und der Ehre der SlandeSgenossen bestimmt. Nachherberieth man über die Mittel zu diesem Zwecke, und als diese zweck­mäßig und ausführbar gefunden wurden, faßte man den Beschluß, die Idee deS Vereins recht fest zu halten, und den übrigen Aerzten nochmals Gele­genheit zu geben, die Sache näher zu prüfen, und zum Beitritt einzuladen. Es wurde nun der von Dr. Spengler verfaßte Entwurf der Statuten des Vereins vorgelragen, und da man damit ein­verstanden war, beschlossen, denselben drucken zu lassen, jedem nassauischen Arzte ein Eremplar zuzu- schicken, und auch dem Ministerium Vorlage dar­über zu machen, damit eben Aerzte und Regierung über Zweck und Absicht klar werden, und sich die Mißverständnisse beseitigen. Zur Leitung der Ge« schäfte wurde ein provisorischer Vorstand, bestehend aus Hofrath Dr. Vogler in Diez, Dr. Speng« ler in Herborn und Dr. Gräser in Montabaur, gewählt, mit dem besondern Auftrage, in einer passenden Zeit später eine Versammlung zu beru­fen , die den Entwurf der Statuten berathen und diese definitiv festzustellen habe.

So ist denn die Grundlage zu einem Verein nassauischer Aerzte gelegt! Aller Anfang ist schwer! aber die Hoffnung liegt vor, daß der gute Same bald aufgehen und sich eniwickeln werde.

ES sind jetzt drei Jahre stürmischer Zeiten vor- übergegangen, in welchen durch den Versuch einer politischen Neugestaltung Deutschlands und leider durch das Getös von Waffen die friedlichen Werke der Kunst und der Wissenschaft barnieberlaßen, und ihre Pflege gar nicht ober nur wenig gehandhabt werden konnte. Nachdem aber die deutsche Revolu­tion so gänzlich mißlungen und unter ihrer A^che begraben liegt, ist möglich geworden, stch wieder der Wissenschaft mit gewohntem Eifer zuzuwenden, ist Zeil und Lust und Liebe zu wissenschaftlichen Ar­beiten wiedergekommen, um, in den Schooß der Wissenschaft zurückgekehrt, die Ruhe zu finden, die zur Erforschung der Wahrheit nöthig ist. Dadurch wurde man auch in den Stand gesetzt, einen Lieb­lingsplan jetzt auszuführen, der schon seit langer Zeit gehegt wurde, indem die nassauischen Aerzte