RasMsche Allgemeine Zeinmg.
M I2L Samstag den 24. Mai 18$1.
Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme de« Sonntags. — Der vierteljährige PrânumecationSpreiS ist in Wiesbaden für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt S fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes !S fl. IO ff. — Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Amtlicher Theil.
Gesetz, das Pfandrecht und die Rangordnung der Staubiger im Concurse betreffend.
Nicht amtlicher Theil.
Der deutsche Bund.
Deutschland. Wiesbaden (Asfisen). — Vom Taunu«
(DaS Postwesen). — Mon t ab a u r (Verhaftung des Missethäter« au« Hirschberg). — Limburg (Die todten und lebenden Sprachen). — Frankfurt (Der Handelsvertrag mit Belgien). — Karlsruhe (Aufhebung der Grundrechte). — Ä a ff» I (Buchhändler Rabe. Abzug der Preußen. Die KabinetSkristS). — Mü nch en (Die JudenerleichterungS« gesetzt. Die München-Salzburger Eisenbahn. König Ludwig).
— Dresden (DaS Protokoll. Der Gesammteintritt). — Berlin (Der Bundestag. Dr. Liebe. v. Meysenburg. Der Kongreß). — Breslau (v. d. Pfordten nach Warschau). — Hamburg (Marr. Die Matrosen für die deutsche Flotte). — Kiel (Die Notabel». Die Amnestie. Pensionirung). — Olm ütz (Bakunin. Der Kongreß).— Wien (Geschäftssprache. Die ungarischen und polnischen Flüchtlinge. Die Reise deS Kaisers. Die Kolonisation in Ungarn. Vermischtes).
Frankreich. Pari« (Die Verfassung-revision. Fusion«- au«schüsse. Vermischtes).
Spanien. Madrid (Bravo Murillo. Die Königin. Ka- binetSänderung).
Italien. Turin (Die österreichische Zolleinigung).
Kroatien. Agram (Der bosnische Aufstand. DaS Tanstmat).
Neueste Nachrichten.
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Amtlicher Theil.
Gesetz
(Das Pfandrecht und die Rangordnung der Gläubiger im (ioucurse betreffend).
L (Fortsetzung).
I. 22. (Verfahren bei der Bestellung einer Hy, pothek auf den Antrag der Verpfänder.) Derjenige, welcher eine Hypothek bestellen will, hat diese Absicht, und zwar wenn er verheiralhet ist gemeinschaftlich mit dem anderen Ehegatten, bei dem Feldgerichte der gelegenen Sache mit bestimmter Bezeichnung deS Gläubigers, der Summe, für welche das Unterpfand bestellt werden soll und des etwa bedungenen Zinsfußes anzuzeigen, um Abschätzung der zu verpfändenden Immobilien anzustehen und die Aufstellung eines Verzeichnisses derselben mit der Bescheinigung bcs Feldgerichts über den abgeschâtzien Werth und über die bei der Veräußerung von Immobilien überhaupt nach dem Gesetze zu berücksichtigenden Punkle zu erwirken. Der hierüber in das OrtS-Hypoihekenbuch zu machende Eintrag sowohl, alS die damit vollkommen gleichlautende Ausfertigung sind von dem Verpfänder und seiner Ehefrau, sowie von sämmtlichen Mitgliedern des Feldgerichts zu unterschreiben. Zugleich hat daS Feldgericht in dem Duplikat deS Steckbuchs bei jedem der verpfändeten Item auf den betreffenden Eintrag iw Hypothekenbuche zu verweisen und daß dieses geschehen in jenem Attestate ebenfalls zu bescheinigen, Der Landoberschultheis, welchem diese Ausfertigung von dem Verpfänder und dessen Ehefrau zu überbringen ist, hat daS Verzeichniß der Immobilien mit dem Originalstockbuche zu vergleichen, wenn sich hierbei kein Anstand ergibt, die Richtigkeit darunter zu bescheinigen, und demnächst die Urkunde über die Pfandbestellung mit genauer Bezeichnung deS Ent- stehungSgrundeS der Schuld, wofür Sicherheit geleistet wird, im Konzepte zu entwerfen, den Ver- Pfändern vorzulefen und nach erfolgter Genehmigung von denselben unterschreiben zu lassen, deren Unterschriften aber zu beglaubigen. Er hat sodann den Eintrag der Verpfändung durch die vorgeschriebene Verweisung in dem Originalstockbuche zu bewirken. Die Ausfertigung der Urkunde, welcher die feldge- richtliche Bescheinigung sowie die etwa erforderlichen KonsenSdekreie beizuheften sind, ist von den Verpfändern auf gleiche Weise wie daS Konzept zu unterzeichnen. Von der feldgerichtlichen Bescheinigung ist eine Abschrift zu dem Konzept der Pfandverschreibung zurückzubehalten. Der Landoberschul- theiS hat sowohl in dem Konzepte, als in der Aus
fertigung der Pfandverschreibung den erfolgten Eintrag in daS Stockbuch ausdrücklich zu bescheinigen. Die Führung eines besonderen Repertoriums über die auSgeferligten Hypotheken findet ferner nicht Statt.
8. 23. (Verfahren bei dem vertragsmäßigen PfandrechtStitel durch f. g. Eigentbumsvorbehalt.) Ist bei einer Veräußerung von Immobilien durch Verkauf, Versteigerung oder Tausch der in 8- 14 beschriebene Vorbehalt des EigenthumsrechiS bis zur erfolgten Zahlung deS Kaufpreises oder der Aufgabe gemacht worden, so wird der Antrag der Berechtigten auf den Eintrag deS EigenthumsvorbehaliS unterstellt. Hiernach hat der LandoberschullheiS sofort bei der Ausfertigung der Urkunde über die Veräußerung in dem Originalstockbuche die betreffenden | Item dem neuen Akquirenten zuzuschreiben, dabei aber den EigenthumSvorbehalt mit Beziehung auf die betreffende Anlage des Stockbuchs einzutragen. Der LandoberschullheiS hat sodann eine beglaubigte Abschrift des VersteigerungsprotokoUS, des Kaufoder Tauschbriefs dem Feldgerichte zuzufertigen, welches den wegen deS EigenthumSvorbehaltS erforderlichen Eintrag in das Duplikat deS Stockbuchs alsbald zu machen, und jene Abschrift bei den An- lagen zum Duplikat deS StockbuchS aufzubewahren hat. Der Veräußernde kann von dem Landober- schultheisen eine Bescheinigung verlangen, daß der Eintrag in daS Slockbuch gemacht ist.
8. 24. (Verfahren bei der Bestellung einer Hypothek auf richterliche Verfügung.) Ist die Bestellung einer Hypothek nicht auf den Antrag des EigenthümerS, sondern in Folge eines rechtskräftigen Urtheils zu bewirken, so hat der Richter, welchem , die HülsSvoUstrcckung obliegt, auf Anrufen deS * Siegers das Verzeichniß der zur Hypothek einzu- fetzenden Immobilien mit der Abschätzung und der erforderlichen Bescheinigung deS Feldgerichts einzu- ziehen, und hiernach, ohne daß eS eines weiteren Anrufens deS Siegers bedarf, die Ausfertigung der Pfandurkunde, sowie die Fertigung der Einträge in daS Originalstockbuch durch ein Dekret zu verfügen. Die Zustellung der ausgefertigten Urkunde, welche die Bescheinigung des Landoberschultheisen über den erfolgten Eintrag in daS Stockbuch erhalt;» muß, erfolgt an den Sieger.
8. 25. (Verfahren bei [bet Verhypothezirung eines in mehreren Gemarkungen gelegenen Güter- kompleres.) Wenn für eine Schuld Immobilien zu verpfänden sind, welche in mehreren Gemarkungen desselben Amtsbezirks liegen, so wird zwar nur eine Urkunde über den Pfandvertrag ausgefertigt, eS müssen aber die Verzeichnisse der Immobilien aus einer jeden betreffenden Gemeinde mitten erforderlichen Bescheinigungen der Feldgerichte beigebracht und die Einträge in die verschiedenen OrtShypothe, kenbücher, sowie in die verschiedenen Steckbücher gemacht werden. Liegen die Immobilien in verschiedenen Amtsbezirken, so kann die Pfandbestellung bei Einem der Landoberschultheisen, in deren Bezirk die Immobilien liegen, beurkundet werden. Es ist aber alsdann nicht bloS die Beibringung der Verzeichnisse der Immobilien auS einer jeden betreffenden Gemeinde mit den Bescheinigungen der Feldgerichte, sowie der Eintrag in die verschiedenen OrtShypolhekenbücher und Stockbücher der Feldgerichte erforderlich , sondern der LandoberschullheiS, welcher die Urkunde auSgefertigt Hal,, hat dieselbe auch demjenigen Landoberschultheisen, in dessen Bezirke einzelne der verhypothezirten Immobilien liegen, zur Bewirkung deS Eintrags in das von ihm zu führende Eremplar des StockbuchS und Beifügung einer Bescheinigung hierüber, im Original oder in beglaubigter Abschrift mitzutheilen. Letzterer hat eine Abschrift der Pfandverschreibung bei den Anlagen seines StockbuchS zurückzubehalten.
8. 26. (Uebertragung deS Pfandrechts.) DaS Pfandrecht kann ohne gleichzeitige Uebertragung der dadurch gesicherten Forderung auf einen Anderen nicht übertragen werden. Die Uebertragung deS Pfandrechts unter einen singulären Rechtslitel wird (abgesehen von den persönlichen Ansprüchen gegen den Uebertragenden) gegen Dritte und gegen den Schuldner erst dann wirksam, wenn die Cession auf den öffentlich beurkundeten Antrag deS Cedenten und deS CessionarS unter der betreffenden Anlage deS Originalstockbuchs beurkundet und der Schuldner hiervon benachrichtigt worden ist. In der gehörig
beglaubigten CessionSurkunde ist der Antrag auf den Eintrag in die Anlagen deS StockbuchS als enthalten anzusehen. Daß der Eintrag in daS Stockbuch geschehen, und der Schuldner hiervon benachrichtigt worden sei, ist auf Verlangen von dem Landoberschultheisen zu bescheinigen.
9. 27. (Fortsetzung.) Die Ceesfion der Hypo- tbekarisch gesicherten Forderung ein r bevormundeten Person ist ohne oberrormunbschaftlichen Konsens ungültig.
8. 28. (Recht der Ablösung, jus offerendi.) Hat ein Hypothekargläubiger wegen seiner Forderung daS Zwangsverfahren auf Herausgabe der verpfändeten Sache zum Zweck seiner Befriedigung erwirkt, so steht jedem anderen Gläubiger daS Recht zu, gegen vollständige Befriedigung von dem ersteren die Abtretung der Hypothek zu verlangen.
8. 29. (Uniheilbarkeit deS Pfandrechts.) DaS Pfandrecht ist unlheilbar, eS haftet daher jeder Theil deS Unterpfandes für die ganze Forderung.
(Fortsetzung folgt.)
So gegeben Biebrich, den 15. Mai 1851.
(L. 8.) Adolph.
Wintzingerode. Ler. Hadeln. Vollpracht.
Nichtamtlicher Theil.
D.P. Der deutsche Bund.
□ Vom Rhein, im Mai. Der deutsche Bund ist eine europäische Schöpfung. So besagt die Geschichte, so spricht daS StaatSrecht. Wir verweisen auf Artikel 6 deö Pariser Friedens vom 30. Mai 1814. So sehr wir gegen eine jede Einmischung deS Auslandes uns auszusprechen für zweckmäßig erachten, sowenig finden wir eS tadelnSwerth, wenn man auf die Thatsache hinweist, daß es eine Solidarität der-europäischen Mächte gibt. Die inneren Angelegenheiten Deutschlands stehen dem AuSlande so fern, als wir uns um die durchgreifende innere Umgestaltung Frankreichs nicht bekümmert haben.
Anders, wo Deutschland nach außen hin be, .theiligt wird. Da können wir die übrigen europäi, schen Mächte nicht außer Augen lassen. Die Vergrößerung des deutschen Bundes um ein von 251/, Millionen Nichtdeutscher bewohntes Territorium ist der Auflösung deS d e u t s che n Bundes gleich. Wir finden in einer mitteleuropäischen Koalition keine Bürgschaft für die Erhaltung deS monarchisch-konservativen Prinzips. Die Massen vergrößern nicht die Kraft. In der Einverleibung einer großen europäischen Macht in Deutschland erkennen wir nur die Gefahr, daß der bescheidene, in defensiver Neutralität befindliche deutsche Bund in alle europäische Wirren hineingerissen werde. Auch sind wir nicht so thöricht, zu meinen, daß Oesterreich europäische Großmacht zu sein aufhören, daS selstständige Recht, Krieg und Frieden zu schließen, aufgeben und sich in diesem Bezüge einem Majoritätsbeschlusse eines BundeSplcni unterwerfen wolle. Umgekehrt. Der deutsche Bund würde in die österreichische Gesammt- monarchie einverleibt, der deutsche Bundestag in Wien einberufen, daS deutsche Reich habsburgischer Herrschaft wieder hergestellt werden müssen. Oder aber: Oesterreich bleibt europäische Großmacht und deutsche Macht, dann kann eS aber nicht sein ganzes Territorium zum deutschen Bundesgebiet gemacht haben wollen. Es ist offenbar an Oesterreich, seine Verfassung vom 4. März 1849, insofern dieselbe ein Hemmniß ist, zu modifiziren, nicht an Deutschland, sich nach einer, noch nicht inS Leben getretenen Verfassung eines seiner Mitglieder zu richten.
Oder sollen Gesammtösterreich, Gesammtdâne- mark, Gesammtholland in die mitieleuropäische Koalition einverleibt werden? So etwas kann ohne einen europäischen Kongreß nicht zu Stande kommen. Der acte final du congrès de Vienne ist ein völkerrechtlicher Vertrag, wie könnte er ein- seitig umgeworfen werden? Andrerseits fragen wir, wohinaus soll eS mit den kleinen deutschen Staaten, die in einer Koalition von 80 ober 100 Millionen Menschen geradezu'zur Null würden? In