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RasMsche Allgemeine Zeinmg.

M I2L Samstag den 24. Mai 18$1.

Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme de« Sonntags. Der vierteljährige PrânumecationSpreiS ist in Wiesbaden für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt S fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes !S fl. IO ff. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Amtlicher Theil.

Gesetz, das Pfandrecht und die Rangordnung der Staubiger im Concurse betreffend.

Nicht amtlicher Theil.

Der deutsche Bund.

Deutschland. Wiesbaden (Asfisen). Vom Taunu«

(DaS Postwesen). Mon t ab a u r (Verhaftung des Misse­thäter« au« Hirschberg). Limburg (Die todten und lebenden Sprachen). Frankfurt (Der Handelsver­trag mit Belgien). Karlsruhe (Aufhebung der Grund­rechte). Ä a ff» I (Buchhändler Rabe. Abzug der Preußen. Die KabinetSkristS). nch en (Die JudenerleichterungS« gesetzt. Die München-Salzburger Eisenbahn. König Ludwig).

Dresden (DaS Protokoll. Der Gesammteintritt). Berlin (Der Bundestag. Dr. Liebe. v. Meysenburg. Der Kongreß). Breslau (v. d. Pfordten nach War­schau). Hamburg (Marr. Die Matrosen für die deutsche Flotte). Kiel (Die Notabel». Die Amnestie. Pensionirung). Olm ütz (Bakunin. Der Kongreß). Wien (Geschäftssprache. Die ungarischen und polnischen Flüchtlinge. Die Reise deS Kaisers. Die Kolonisation in Ungarn. Vermischtes).

Frankreich. Pari« (Die Verfassung-revision. Fusion«- au«schüsse. Vermischtes).

Spanien. Madrid (Bravo Murillo. Die Königin. Ka- binetSänderung).

Italien. Turin (Die österreichische Zolleinigung).

Kroatien. Agram (Der bosnische Aufstand. DaS Tanstmat).

Neueste Nachrichten.

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Amtlicher Theil.

Gesetz

(Das Pfandrecht und die Rangordnung der Gläubiger im (ioucurse betreffend).

L (Fortsetzung).

I. 22. (Verfahren bei der Bestellung einer Hy, pothek auf den Antrag der Verpfänder.) Derjenige, welcher eine Hypothek bestellen will, hat diese Ab­sicht, und zwar wenn er verheiralhet ist gemeinschaft­lich mit dem anderen Ehegatten, bei dem Feldgerichte der gelegenen Sache mit bestimmter Bezeichnung deS Gläubigers, der Summe, für welche das Unter­pfand bestellt werden soll und des etwa bedungenen Zinsfußes anzuzeigen, um Abschätzung der zu ver­pfändenden Immobilien anzustehen und die Auf­stellung eines Verzeichnisses derselben mit der Be­scheinigung bcs Feldgerichts über den abgeschâtzien Werth und über die bei der Veräußerung von Im­mobilien überhaupt nach dem Gesetze zu berücksich­tigenden Punkle zu erwirken. Der hierüber in das OrtS-Hypoihekenbuch zu machende Eintrag sowohl, alS die damit vollkommen gleichlautende Ausfertigung sind von dem Verpfänder und seiner Ehefrau, so­wie von sämmtlichen Mitgliedern des Feldgerichts zu unterschreiben. Zugleich hat daS Feldgericht in dem Duplikat deS Steckbuchs bei jedem der ver­pfändeten Item auf den betreffenden Eintrag iw Hypothekenbuche zu verweisen und daß dieses ge­schehen in jenem Attestate ebenfalls zu bescheinigen, Der Landoberschultheis, welchem diese Ausfertigung von dem Verpfänder und dessen Ehefrau zu über­bringen ist, hat daS Verzeichniß der Immobilien mit dem Originalstockbuche zu vergleichen, wenn sich hierbei kein Anstand ergibt, die Richtigkeit darunter zu bescheinigen, und demnächst die Urkunde über die Pfandbestellung mit genauer Bezeichnung deS Ent- stehungSgrundeS der Schuld, wofür Sicherheit ge­leistet wird, im Konzepte zu entwerfen, den Ver- Pfändern vorzulefen und nach erfolgter Genehmigung von denselben unterschreiben zu lassen, deren Unter­schriften aber zu beglaubigen. Er hat sodann den Eintrag der Verpfändung durch die vorgeschriebene Verweisung in dem Originalstockbuche zu bewirken. Die Ausfertigung der Urkunde, welcher die feldge- richtliche Bescheinigung sowie die etwa erforderlichen KonsenSdekreie beizuheften sind, ist von den Ver­pfändern auf gleiche Weise wie daS Konzept zu unterzeichnen. Von der feldgerichtlichen Bescheini­gung ist eine Abschrift zu dem Konzept der Pfand­verschreibung zurückzubehalten. Der Landoberschul- theiS hat sowohl in dem Konzepte, als in der Aus­

fertigung der Pfandverschreibung den erfolgten Ein­trag in daS Stockbuch ausdrücklich zu bescheinigen. Die Führung eines besonderen Repertoriums über die auSgeferligten Hypotheken findet ferner nicht Statt.

8. 23. (Verfahren bei dem vertragsmäßigen PfandrechtStitel durch f. g. Eigentbumsvorbehalt.) Ist bei einer Veräußerung von Immobilien durch Verkauf, Versteigerung oder Tausch der in 8- 14 beschriebene Vorbehalt des EigenthumsrechiS bis zur erfolgten Zahlung deS Kaufpreises oder der Aufgabe gemacht worden, so wird der Antrag der Berechtig­ten auf den Eintrag deS EigenthumsvorbehaliS unterstellt. Hiernach hat der LandoberschullheiS so­fort bei der Ausfertigung der Urkunde über die Ver­äußerung in dem Originalstockbuche die betreffenden | Item dem neuen Akquirenten zuzuschreiben, dabei aber den EigenthumSvorbehalt mit Beziehung auf die betreffende Anlage des Stockbuchs einzutragen. Der LandoberschullheiS hat sodann eine beglaubigte Abschrift des VersteigerungsprotokoUS, des Kauf­oder Tauschbriefs dem Feldgerichte zuzufertigen, welches den wegen deS EigenthumSvorbehaltS er­forderlichen Eintrag in das Duplikat deS Stockbuchs alsbald zu machen, und jene Abschrift bei den An- lagen zum Duplikat deS StockbuchS aufzubewahren hat. Der Veräußernde kann von dem Landober- schultheisen eine Bescheinigung verlangen, daß der Eintrag in daS Slockbuch gemacht ist.

8. 24. (Verfahren bei der Bestellung einer Hypothek auf richterliche Verfügung.) Ist die Be­stellung einer Hypothek nicht auf den Antrag des EigenthümerS, sondern in Folge eines rechtskräftigen Urtheils zu bewirken, so hat der Richter, welchem , die HülsSvoUstrcckung obliegt, auf Anrufen deS * Siegers das Verzeichniß der zur Hypothek einzu- fetzenden Immobilien mit der Abschätzung und der erforderlichen Bescheinigung deS Feldgerichts einzu- ziehen, und hiernach, ohne daß eS eines weiteren Anrufens deS Siegers bedarf, die Ausfertigung der Pfandurkunde, sowie die Fertigung der Einträge in daS Originalstockbuch durch ein Dekret zu verfügen. Die Zustellung der ausgefertigten Urkunde, welche die Bescheinigung des Landoberschultheisen über den erfolgten Eintrag in daS Stockbuch erhalt;» muß, erfolgt an den Sieger.

8. 25. (Verfahren bei [bet Verhypothezirung eines in mehreren Gemarkungen gelegenen Güter- kompleres.) Wenn für eine Schuld Immobilien zu verpfänden sind, welche in mehreren Gemarkungen desselben Amtsbezirks liegen, so wird zwar nur eine Urkunde über den Pfandvertrag ausgefertigt, eS müssen aber die Verzeichnisse der Immobilien aus einer jeden betreffenden Gemeinde mitten erforder­lichen Bescheinigungen der Feldgerichte beigebracht und die Einträge in die verschiedenen OrtShypothe, kenbücher, sowie in die verschiedenen Steckbücher gemacht werden. Liegen die Immobilien in verschie­denen Amtsbezirken, so kann die Pfandbestellung bei Einem der Landoberschultheisen, in deren Be­zirk die Immobilien liegen, beurkundet werden. Es ist aber alsdann nicht bloS die Beibringung der Verzeichnisse der Immobilien auS einer jeden be­treffenden Gemeinde mit den Bescheinigungen der Feldgerichte, sowie der Eintrag in die verschiedenen OrtShypolhekenbücher und Stockbücher der Feldge­richte erforderlich , sondern der LandoberschullheiS, welcher die Urkunde auSgefertigt Hal,, hat dieselbe auch demjenigen Landoberschultheisen, in dessen Be­zirke einzelne der verhypothezirten Immobilien liegen, zur Bewirkung deS Eintrags in das von ihm zu führende Eremplar des StockbuchS und Beifügung einer Bescheinigung hierüber, im Original oder in beglaubigter Abschrift mitzutheilen. Letzterer hat eine Abschrift der Pfandverschreibung bei den An­lagen seines StockbuchS zurückzubehalten.

8. 26. (Uebertragung deS Pfandrechts.) DaS Pfandrecht kann ohne gleichzeitige Uebertragung der dadurch gesicherten Forderung auf einen Anderen nicht übertragen werden. Die Uebertragung deS Pfandrechts unter einen singulären Rechtslitel wird (abgesehen von den persönlichen Ansprüchen gegen den Uebertragenden) gegen Dritte und gegen den Schuldner erst dann wirksam, wenn die Cession auf den öffentlich beurkundeten Antrag deS Cedenten und deS CessionarS unter der betreffenden Anlage deS Originalstockbuchs beurkundet und der Schuldner hiervon benachrichtigt worden ist. In der gehörig

beglaubigten CessionSurkunde ist der Antrag auf den Eintrag in die Anlagen deS StockbuchS als enthalten anzusehen. Daß der Eintrag in daS Stockbuch geschehen, und der Schuldner hiervon benachrichtigt worden sei, ist auf Verlangen von dem Landoberschultheisen zu bescheinigen.

9. 27. (Fortsetzung.) Die Ceesfion der Hypo- tbekarisch gesicherten Forderung ein r bevormundeten Person ist ohne oberrormunbschaftlichen Konsens ungültig.

8. 28. (Recht der Ablösung, jus offerendi.) Hat ein Hypothekargläubiger wegen seiner Forde­rung daS Zwangsverfahren auf Herausgabe der verpfändeten Sache zum Zweck seiner Befriedigung erwirkt, so steht jedem anderen Gläubiger daS Recht zu, gegen vollständige Befriedigung von dem ersteren die Abtretung der Hypothek zu verlangen.

8. 29. (Uniheilbarkeit deS Pfandrechts.) DaS Pfandrecht ist unlheilbar, eS haftet daher jeder Theil deS Unterpfandes für die ganze Forderung.

(Fortsetzung folgt.)

So gegeben Biebrich, den 15. Mai 1851.

(L. 8.) Adolph.

Wintzingerode. Ler. Hadeln. Vollpracht.

Nichtamtlicher Theil.

D.P. Der deutsche Bund.

Vom Rhein, im Mai. Der deutsche Bund ist eine europäische Schöpfung. So besagt die Ge­schichte, so spricht daS StaatSrecht. Wir verweisen auf Artikel 6 deö Pariser Friedens vom 30. Mai 1814. So sehr wir gegen eine jede Einmischung deS Auslandes uns auszusprechen für zweckmäßig erachten, sowenig finden wir eS tadelnSwerth, wenn man auf die Thatsache hinweist, daß es eine Soli­darität der-europäischen Mächte gibt. Die inneren Angelegenheiten Deutschlands stehen dem AuSlande so fern, als wir uns um die durchgreifende innere Umgestaltung Frankreichs nicht bekümmert haben.

Anders, wo Deutschland nach außen hin be, .theiligt wird. Da können wir die übrigen europäi, schen Mächte nicht außer Augen lassen. Die Ver­größerung des deutschen Bundes um ein von 251/, Millionen Nichtdeutscher bewohntes Territorium ist der Auflösung deS d e u t s che n Bundes gleich. Wir finden in einer mitteleuropäischen Koalition keine Bürgschaft für die Erhaltung deS monarchisch-kon­servativen Prinzips. Die Massen vergrößern nicht die Kraft. In der Einverleibung einer großen eu­ropäischen Macht in Deutschland erkennen wir nur die Gefahr, daß der bescheidene, in defensiver Neu­tralität befindliche deutsche Bund in alle europäische Wirren hineingerissen werde. Auch sind wir nicht so thöricht, zu meinen, daß Oesterreich europäische Großmacht zu sein aufhören, daS selstständige Recht, Krieg und Frieden zu schließen, aufgeben und sich in diesem Bezüge einem Majoritätsbeschlusse eines BundeSplcni unterwerfen wolle. Umgekehrt. Der deutsche Bund würde in die österreichische Gesammt- monarchie einverleibt, der deutsche Bundestag in Wien einberufen, daS deutsche Reich habsburgischer Herrschaft wieder hergestellt werden müssen. Oder aber: Oesterreich bleibt europäische Großmacht und deutsche Macht, dann kann eS aber nicht sein gan­zes Territorium zum deutschen Bundesgebiet ge­macht haben wollen. Es ist offenbar an Oester­reich, seine Verfassung vom 4. März 1849, insofern dieselbe ein Hemmniß ist, zu modifiziren, nicht an Deutschland, sich nach einer, noch nicht inS Leben getretenen Verfassung eines seiner Mitglieder zu richten.

Oder sollen Gesammtösterreich, Gesammtdâne- mark, Gesammtholland in die mitieleuropäische Koa­lition einverleibt werden? So etwas kann ohne einen europäischen Kongreß nicht zu Stande kom­men. Der acte final du congrès de Vienne ist ein völkerrechtlicher Vertrag, wie könnte er ein- seitig umgeworfen werden? Andrerseits fragen wir, wohinaus soll eS mit den kleinen deutschen Staa­ten, die in einer Koalition von 80 ober 100 Mil­lionen Menschen geradezu'zur Null würden? In