Nassauische MgMkmc Zeitung.
J2 120. Freitag den 23. Mai 1851.
Die Nass. Allg. Zeitung n.it dem W and er«r erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntagâ. — Der vierteljährige PrânumecationSvreis ist in Wiesbaden für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürssenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 8 fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes 8 fl. 1O fr. — Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Amtlicher Theil.
Gesetz, das Pfandrecht und die Rangordnung der Gläubiger im Concurse betreffend.
Dienstnachrichten.
Verfügung, die ordentlichen Assisen des Hofge- richtsbezirkö Dillenburg im dritten. Quartale 1*51.
Nichtamtlicher Theil.
Deutschland. Wiesbaden (Asfisen. Entgegnung. Handelsvertrag mit Oesterreich). — Vom Lande (Der Postverein und die medizinischen Lesezirkel). — Vom Main (Die Limburger Chronik). — Limburg (Zuckerfabrikation). — K a sse l (Die Bundestruppen). — Hannover (Der Bau der Südbalm fistirt. Zollerhöhung für Rohzucker). — Koblenz (Die Herzogin von Cambridge). — Berlin (Die „Konst. Zeitung", Die dänische Frage. Reise nach Warschau und Olmütz. Die deutsche Flotte).— Kiel (DaS Erinnerungszeichen. Die Kokarde. Die Amnestie). — Wien (Dampfschifffahrt Die Reise deS Kaisers. Graf Westmoreland. Die Vermehrung der Garnison. Die ungarischen Flüchtlinge).
Frankreich. Paris (Depeschen aus Berlin. Die Verfassung-revision. Interpellation die Gefangenen auf Belle- Jsle betreffend. Vermischtes). Grosibritannien. London (Bekanntmachung des Erkundigungs-Bureau. Hofnachrichten) Italien. Mailand (Radetzky nach Wien berufen). — ! Turin (Konkordat mit Rom). — Rom (DaS Cigarrenrauchen. Waffenablieferung. Die Bande des Paffatore).
Neueste Nachrichten.
Amtlicher Theil.
Gesetz
(Das Pfandrecht und die Rangordnung der Gläubiger im Eoncurse betreffend).
(Fortsetzung).
r. 13. (Vertragsmäßiger PfandrechtStitel.) Zur Gültigkeit des vertragsmäßigen Pfandrechts- titel» wird erfordert, daß derjenige, welcher eine Hypothek bestellen will, die Fähigkeit hat, über fein Vermögen zu verfügen, und wenn er als Verwalter eines fremden Vermögens handelt, daß eS für Rechnung desselben eine Schuldverbindlichkeit einzugehen und Immobilien zu verpfänden ermächtigt ist. Während stehender Ehe kann weder der Ehemann noch die Ehefrau ohne die Eipwilli,ung und Mitwirkung deS andern Ehegatten eine Verpfändung der in die Ehe eingebrachten und während derselben errungenen Immobilien vornehmen. Die nach dem { bisherigen Rechte bestehenden RechtSwohlthaten, wonach Personen weiblichen Geschlechts sich durch In« terzessionen nicht verpflichten können, werden hier« durch rücksichtlich der bei der Errichtung von Hypotheken verkommenden Jnierzcssionen aufgehoben.
8. 14. (Fortsetzung, insbesondere der s. g EigenthumSvorbehalt.) Die bei onerosen Verträgen häufig verkommende Bedingung, daß daS Eigenthum bis zur erfolgten vollständigen Zahlung deS Kaufpreises oder der Aufgabe vorbehalten bleibe, verhindert, wenn nichts anderes ausgemacht ist und die Uebergabe der Immobilien erfolgt, den Ueber- gang des Eigenthums nicht, sondern begründet nur einen Titel zur Erwerbung eines vertragsmäßigen Pfandrechts zur Sicherung deS Kaufpreises oder der Aufgabe. Die Einwilligung und Mitwirkung der Ehefrau des Erwerbers der Liegenschaft ist hierzu nur insoweit erforderlich, alS der Ehemann ohne deren Einwilligung und Mitwirkung diese Liegenschaften nicht erwerben kann.
8. 15. (Gesetzlicher PfandrechtStitel der Kinder ) Wenn ein Wittwer oder eine Wittwe zur weiteren Ehe schreitet, oder zu der Zeit, wo gegenwärtiges Gesetz in Wirksamkeit tritt, bereits dazu geschritten ist: so haben die findet der früheren Ehe daS Recht, wegen des ihnen anerfallenen, oder sonst erworbenen beweglichen Vermögens, welches der Wittwer oder die Wittwe lebenslänglich zu beleih* züchtigen oder zeitweilig zu nutznießen hat, die Bestellung einer Hypothek, in welcher der abgefchätzte Werth der Unterpfänder dem Betrag der Forderung gleich kömmt, zu verlangen. Mit der Bestellung
einer Hypothek erlischt das nach der bisherigen Gesetzgebung den Kindern auS früherer Ehe zustehende stillschweigende Pfandrecht sofort.
8 16. (Fortsetzung.) Sind die Kinder minderjährig oder sonst diSposttionSunfähig, so hat die VormundschaftSbehürde dafür zu sorgen, daß die Bestellung der Hypothek unter Mitwirkung deâ in jedem Falle zu bestellenden aufsehenden Vormunds vor Eingehung der weiteren Ehe erfolgt. Fehlt es an Immobilien zur Bestellung einer Hypothek, so ist nach dem Ermessen deS Gerichtes anderweite Sicherheitsleistung zulässig.
§. 17. Wenn Ehegatten, welche zu der Zeit, wo gegenwärtiges Gesetz in Wirksamkeit tritt, bereits in anderweiter Ehe stehen, minderjährige oder sonst dispositionsunfähige Kinder einer früheren Ehe haben, so hat die Vormundschaftsbehörde in gleicher Weise dafür Sorge zu tragen, daß unter Mitwirkung des bestellten oder zu bestellenden aussehenden Vormundes die Hypothek errichtet oder eintretenben Falls anderweite Sicherheit geleistet werde.
8. 18. (Gesetzlicher PfandrechtStitel der Erb- schaftSgläubiger.) Den ErbschastSgläubigern steht gegen die Erbschaft (hereditas jacens) oder gegen die Erben ein gesetzlicher PfandrechtStitel zu, vermöge dessen sie wegen ihrer nicht bereits fälligen, sondern bedingten oder betagten Forderungen die Verpfändung eines entsprechenden Theils der zur Verlaffenschaft gehörenden Immobilien zu verlangen berechtigt sind, ohne Rücksicht auf die Art der etwa | nach Gesetz oder Privatwillen stattgehabten Verlhei« | lung unter den Erben.
8. 19. (Gesetzlicher PfandrechtStitel der Legatare und Miterben.) Dasselbe Recht, die Verpfändung eines entsprechenden Theils der zur Verlassen« schaft gehörenden Immobilien zu verlangen, steht Erden, welche vermöge einer Bestimmung des Erb- lafferS zur Erfüllung ihres ErbtheilS eine nicht sofort nach der ErbschaftSantretung zahlbare sondern betagte Herauszahlung von einem Miterben zu fordern haben, gegen den damit belasteten Erben zu, deßgleichen demjenigen, welcher auS einer Erbschaft ein Vermächtniß anzusprechen hat, dessen Aus- zahlung nicht sogleich nach der ErbschaftSantretung begehrt werden kann, gegen den belasteten Erden. Die in diesem und dem vorhergehenden Paragraphen erwähnten PsandrechtStitcl erlöschen jedoch unbeschadet des ForderungSrechtS selbst, wenn nicht binnen einem Jahre vom Tage der ErbschaftSantretung an gerechnet die Pfandbestellung erfolgt oder wegen deren Bestellung von dem Berechtigten Klage erhoben worden ist.
8. 20. (Erwerbung deS Pfandrechts.) Ohne Unterschied de» PfandrechiStitelâ ist die Erwerbung des Unterpfandrechts durch den Eintrag in daS von dem Landoberfchullheifen zu führende Original deS StockduchS bedingt.
§. 21. (Eintrag in die öffentlichen Bücher.) Die Ausfertigung der Pfandverschreibung und der Eintrag in daS Steckbuch geschieht entweder auf den Antrag deS Verpfänders oder auf richterliche Verfügung, vorbehältlich der Bestimmungen deS 8. 23 über daS Verfahren bei dem PfandrechtStitel durch EigenthumSvorbehalt. (Forts, folgt.)
So gegeben Biebrich, den 15. Mai 1851.
(L 8.) Adolph.
Wintzingerode. Ler. Habeln. Vollpracht.
Dienstnachrichten.
Der nach Kemel versetzte Lehrer Sauer zu Braubach, der nach Steckenroth versetzte Lehrer Schmidt von Strinzmargarctha, und der nach Strinzmargareiha versetzte Lehrer Wickel zu Niederwallmenach sind auf ihren bisherigen Stellen belassen worden.
Lehrer Körner von Wambach ist nach Kemel, der nach Braubach designirt gewesene Lehrer P u l ch von Niederbachheim nach Wambach, Lehrer Weber von Reitzenhain nach Nochern, Lehrer Schepp von Weilburg nach Flacht, Lehrer Wingcnrolh von Heringen nach Weilburg, Lehrer Deußer von Staffel nach Heringen, Lehrer Hofmann von Scheid nach Staffel, Lehrer Pulch von Nochern nach Lipporn, Lehrer Neufurth von Oberwallme
nach nach Lierschied, Lehrer Weimar von Westerfeld nach Oberwallmenach, Lehrer Bender von Hausen, AmiS Usingen, nach Westerfeld, und Lehrer Otto von Lierschcid nach Hausen in gleicher Eigenschaft versetzt worden.
Der nach Niederbachheim versetzte Lehrer Dienßbach zu Wallrabenstein ist auf seiner bisherigen Stelle daselbst belassen und der nach Wallrabenstein bestimmt gewesene Lehrer Wiegand von Dreifelden nach Niederbachheim versetzt worden.
Verfügung, betreffend die ordentlichen Asfisen des Hofgerichtsbezirks Dillenburg im dritten Quartale 1851.
Der Unterzeichnete verfügt hierdurch in Gemäßheit der Artikel 7, 8 und 11 deS Strafprozeßgesetzes:
daß die ordentlichen Assisen deS HosgerichtSbe« zirkS Dillenburg im dritten Quartale des Jahres 1851 Montag den 2 1. Juli, Morgens 9 Uhr, eröffnet werden sollen, ernennt de" Herzogi. Hof« und AppettationsgerichlS- Direktor, Herrn Ebhardt zu Dillenburg zum Präsidenten, und den Herzog!. Hof« und Appellationsgerichtsrath, Herrn v. R e i ch e n a u daselbst , zu dessen Stellvertreter bei diesen Assisen, und überläßt es dem Herzoglichen General-Staatsprokurator, Herrn Hergenhahn, diese Verfügung öffentlich bekannt zu machen. So geschehen Wiesbaden den 19. Mai 1851.
Der Präsident des Herzog!. Uafl. Laflationshofs
(L, 8.) (gez.) Muffet.
Für die richtige Ausfertigung: Der Sekretär des Cassationshofs (gez.) Hofmann.
Gesehen und verkündigt.
Wiesbaden, den 20. Mai 1851.
Der Veneratüaatsprokurator.
Hergenhahn.
Nichtamtlicher Theil.
Deutschland.
* Wiesbaden, 21. Mai. (Assisenverhandlung.) Peter Lenz von Bogel, 33 Jahre alt, Gemeindediener, ist angekiagi, eine Anweisung deS Herzogs. Justizamtes zu Nastätten über Bezug seiner Gebühren für Bekanntmachung einer Versteigerung von Immobilien aus der Konkursmasse deS Martin Auer in Oelsberg, des Inhalts: Wird auf zehn Kreuzer festgesetzt (Lenz hatte 30 kr. angesetzt) und dem Massekuralor die Zahlung aufgetragen. Nastätten ic., durch Veränderung deS Wortes „zehn" in die Zahl 30 kr. gefälscht und von der so veränderten Urkunde Gebrauch gemacht zu haben um von dem Massekuralor 30 kr. Gebühren statt 10 fr. zu beziehen. Eventuell lautet die Anklage dahin, daß Peter Lenz von dieser durch einen Andern in der angegebenen Weise veränderten Urkunde zu dem erwähnten Zweck Gebrauch gemacht hat, obgleich er gewußt, daß sie verfälscht sei. Peter Lenz hat auf Grund dieser Urkunde vom Massekurator die 30 kr. erhalten, somit den beabsichtigten unerlaubten Gewinn bezogen.
Die Verhandlung leitet Asfissenprâfident Flach; alS Staatsanwalt fungirt Staaiöprokuralor Reichmann; als Vertheidiger Prokurator Wilhelmi senior.
s Wiesbaden, 22. Mai. In Nro. 112 bet „Freien Ztg." vom 13. Mai wird in einem Artikel, der sich als Tirailleur ankündigt, berichtet: „Der Gastwirth B a u m a n n von Wiesbaden habe bei dem herzoglichen SiaaiSministerium eine Rechnung ein* gereicht für besondere RcpräientationSkosten deS Kammerpräsidenten Wirth, namentlich für ein eigenes Empfangzimmer, für Beleuchtung und Heizung deS« selben und für außerordentliche Bedienung im Betrage von 1384 fl. und zwar für die Zeit der Sitz, ungen von 1848 an; Präsident Wirth habe die Richtigkeit dieser Rechnung aitestirt; daS herzogliche