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Nassauische AllMciiik Zntung.

M 119,

Donnerstag den 22. Mai

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Die Nass. Allg. Zeitung n.it dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige PränumecationspreiS ist in Wiesbaden für den Umfan des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfurstenthums Hessen, der LanvgrafschaU Hessen-Hamburg und der freien Stadt Frankfurt S fl., in den übrigen Ländern de fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebieteâ Ä fl. IO tr. Inserate werden Die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 kr. berechnet. Bestellungen beliebe ma in Wiesbaden in der L. Sch e lle n b e rg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern <u machen.

Uebersicht.

Amtl icher Theil.

Gesetz, das Pfandrecht und die Rangordnung der Gläubiger im Concurse betreffend.

Nich t am tl ich er Theil.

Die Londoner Gewerbeausstellung.

Deutschland. Wiesbaden (Asstsen). Biebrich (Diebstahl. Die Prinzen von Rumpenheim). Wied- SelterS (DerSchützenverein) Weilburg (Kräftige« Ausputzen der Bäume). Vom Westerwald (Schul­bildung). Frankfurt (Dr. Hariiier. Scheele. Det­mold. Graf v. Waldsee. Lylander). Kassel (Hassen- Pflug). Stuttgart (Die Kammer der Abgeordneten).

M ünchen (Kammervertagung. Der Herzog v. Leuch­tenberg. Die Allg. Ztg.). Nürnberg (Der LudwigS- kanal). AuSThüringen (Die Dresdener Konferenzen).

Dresden (Beschlüsse). Berlin (Die Handel«- einigung. Die Reise deS Kaisers von Oesterreich. Haym).

Hamburg (Auswanderung. Der Herzog von Augusten­burg. Prinz Noer). Wien (Haynau. Die ungarischen Flüchtlinge. Münzreform. Der Gesammteintritt. Thien- feld. Da« Lager bei Olmütz Fürst Schwarzenberg).

Belgien. Brüssel (Die Ministerkrisis B»carmè). Frankreich. PsariS (Der Präsident. Die Russen in Lon- b»n Die Gefangenen auf Belle-Jsle Mazzini'« Manifest. Die VerfaffungSrcvision. Vermischte«).

Großbritannien. London (Die Titelbill). Türkei. Pera (Die Jnternirten).

Neueste Nachrichten.

Amtlicher Theil.

Gesetz

(Da« Pfandrecht und die Rangordnung der Gläubiger im Eoncurse betreffend).

Da die bisher bestandenen Gesetze über Pfand­recht und über die Rangordnung der Gläubiger im Konkurse dem Bedürfnisse nicht entsprechen, so ver­ordnen Wir mit Zustimmung Unserer Landstânve, wie folgt:

8. 1. (Aufhebung der stillschweigenden Pfand­rechte, der General-Hypotheken und der Privat- Hypotheken.) Von dem Tage an, an welchem daS gegenwärtige Gesetz in Wirksamkeit tritt, kann kein stillschweigendes Pfandrecht, weder ein allgemeines noch ein besonderes, aus irgend einem RechtSver- Hältnisse entstehen. Es kann keine Privalhypothek mit RechtSwirkung auf das unbewegliche oder das bewegliche Vermögen bestellt werden. Die Bestellung einer General-Hypothek ist künftig in allen Fällen unzulässig.

A. Von Pfandrechten an Immobilien.

S. 2 (Publicität der Hypotheken.) Eine Hy­pothek an Immobilien kann nur unter obrigkeitlicher Mitwirkung in den hiernach vorgeschriebenen Formen bestellt werden.

8. 3. (Spezialität der verhypolhezirten Immo­bilien.) Eine Hypothek kann nur auf bestimmte, besonders bezeichnete Immobilien bestellt werden. Die Verpfändung der Gesammtheit deS Immobiliar­vermögens ohne bestimmte Bezeichnung der einzelnen Stücke ist unzulässig.

§. 4. (Erfordernisse zur Verhypothezirung der Immobilien.) Eine Hypothek an Immobilien kann nur von dem Eigenthümer bestellt werden. Bei un­vollkommenem und getheiltem Eigenthum ist die Pfandbestellung nur dann und nur ist soweit zu­lässig, als diejenigen Konsense beigebracht werden, welche nach den Gesetzen zu einer Veräußerung sol­cher VermögenSstücke erforderlich sind.

8. 5. (Fortsetzung.) An einer in daS Stock­buch als ein Ganzes eingetragenen Liegenschaft kann von dem Eigenthümer eine Hypothek auf einen ideellen (nicht durch Theilung wirklich abgesonderten) Antheil nicht bestellt werden. Bei ungetheiltem Mttetgenthum kann jeder Eigenthümer auf den ihm zustehenden ideellen Antheil eine Hypothek bestellen.

8. 8 (Fortsetzung.) Auf Gebäude, welche in der inländischen Branbassekuranzanstalt versichert werden können, kann eine Hypothek nur dann be­stellt werden, wenn sie versichert sind. Bei einer im

ZwangSwege verfügten Bestellung einer Hypothek auf ein solches Gebäude steht eS dem Sieger frei, dessen Annahme in die Branvassekuranz zu erwirken, welche alSdann ohne Rücksicht auf die für daS Ab- und Zuschreiben festgesetzten Termine nicht versagt werden kann. Gebäude, welche von der Aufnahme in die inländische Branvassekuranzanstalt ausge­schlossen sind, können zur Hypothek eingesetzt werden.

§. 7. (Erfordernisse in Beziehung auf die zu versichernde Forderung.) Eine Hypothek kann so­wohl für eine eigene, alö für eine fremde Schuld bestellt werden. Daß die Forderung unbedingt oder unbetagt seyen, ist nicht erforderlich. Die Hy­pothek kann selbst für eine solche Forderung bestellt werden, deren Entstehung noch von einem unge­wissen, künftigen Umstände abhängt.

8. 8. (Spezialität der Forderung.) Die For­derung , für welche durch Hypothek Sicherheit ge­leistet wird, muß bei Vermeidung der Nichtigkeit der Pfandbestellung der Summe nach bestimmt sein. Hat daS zu sichernde Forderungsrecht nicht eine Gcldleistung, sondern einen Anspruch anderer Art zum Gegenstände oder ist die Sicherheit für eine künftige, ihrem Betrage nach noch ungewisse Forde­rung zu bestellen, so muß ein bestimmter Geldan­schlag gemacht werden, welcher als der höchste Be­trag gilt, für welchen daS Unterpfand haftet. Bei den bereits bestehenden Pfandrechten dieser Art wird, wenn die Betheiligleu den Geldanschlag nicht nach­holen, der bei der Hypothekenerrichtung abgeschätzte Werth der Immobilien alS der höchste Betrag der versicherten Summe angenommen.

8. 9. (Fortsetzung.) Der bei der Bestellung der Hypothek bedungene oder festgesetzte Zinsfuß kann zum Nachtheile jüngerer Pfandgläubiger nicht er­höht werden, unbeschadet übrigens deS persönlichen Anspruchs, welcher aus einem späteren Versprechen höherer Zinsen gegen den Schuldner erwächst.

8. 10. (Verbot antichrelischer Verträge.) Ein Vertrag, wonach die zur Hypothek eingesetzten Im­mobilien dem Pfankgläubiger mit der Befugniß ein­geräumt werden sollen, sich durch die Früchte wegen der ihm gebührenden Zinsen zu entschädigen, ist un­gültig.

§. 11. (Abschätzung der Unterpfänder.) Bei der Bestellung eines Unterpfandes ist der Werth der zu verpfändenden Immobilien durch daö Feldgericht der gelegenen Sache abzuschätzen. Dispositionsfähi­gen Kontrahenten bleibt eS überlassen, daS Ver­hältniß, in welchem der abgeschätzte Werth der Unterpfänder zu der dadurch zu versichernden For­derung stehen soll, durch Uebereinkunft zu bestim­men. Vormünder oder gesetzliche Stellvertreter min­derjähriger, oder sonst biSposiUonSunfâhigerPersonen dürfen bei Kapitalanlagen die Hypothekenstellung nur dann als genügend annehmen, wenn der ab» geschätzte Werth der Unterpfänder mindestens dem doppelten Betrage der dadurch zu versichernden Hauptforderung gleichkomint. Diejenigen, welche aus einem gesetzlichen PfandrechtStitel oder nach richterlichen Urkunden die Bestellung einer Hypothek zu verlangen berechtigt sind, sind nicht verbunden, eine Sicherheit unter dem in vorstehenden Satze an­gegebenen Betrag als genügend anzunehmen. AuS- nommen sind die in dem 8. 15 dieses Gesetzes und in der pos. 5 der Verordnung über die Verabfolgung deS Vermögens Abwesender an ihre Verwandten vom 21. Mai 1781 vorgesehenen Fälle.

8. 12. (PfandrechtStitel im Allgemeinen.) DaS Recht, die Bestellung einer Hypothek zu ver­langen (der PfandrechtStitel) kann sich gründen ent­weder auf Vertrag oder auf gesetzliche Bestimmung. Vermöge deS Gesetzes können die Bestellung einer Hypothek unter den unten folgenden näheren Bestimmungen verlangen: 1) die Kinder bei der anderweiten Vereheligung ihres verwittweten VaterS oder ihrer verwittweten Mutter; 2) die Erb- schaftsgläubiger, Legatare und Miterben. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf andere Fälle findet nicht statt. (Forts, folgt.)

So gegeben Biebrich, den 15. Mai 1851.

(L s.) Adolph.

Wintzingerode. Ler. Hadeln. Vollpracht.

Nichtamtlicher Theil.

Die Londoner Gewerbeausstellung

Dänemark, norddeutsche Staaten.

Dänemark ist durch 39 Aussteller vertreten Es hat außer einigen kleinen Vasen aus der königl Porzellanmanufaklur in Kopenhagen, auch zwei grö ßere Gruppen in GypS, Amor und Eva und eine: Jäger, der einen Panter erlegt, eingesandt. Si sind von Jerichau modellirt. Außerdem liegt ein Auswahl vorzüglicher Handschuhe, Tonvern'sch Spitzen, einige gute Möbel, Fortepiano'S und Pelz werk aus.

Die nicht dem Zollvereine «»gehörenden nord- deutschen Staaten sind unter der Hamburger Flagge in Sicherheit gebracht. DaS Arrangement ist zww einfach, doch zweckmäßig, und der kleine Raum, bei diese Staaten beansprucht haben, gut benutzt.

Die Lorelei von Engelhardt ist ein gelungenen Kunstwerk. Derselbe Bildhauer hat eine Reih KartonS, Szenen aus der norddeutschen Mythologie darstellend, geliefert. Ein Theil derselben ist er relief in GypS bereits auSgeführt. Jndustrieerzeug nisse liefert Hamburg als Handelsstadt in überwie­gendem Grabe. Die große Stockfabrik von Meyci hat ein Tableau strahlenförmig aneinander gerettet Stöcke gesandt. Er weist mehrere Hundert verschie dener Muster nach. Diese Fabrik beschäftigt gegen 600 Arbeiter und liefert ihr Fabrikat nach aller Ländern. Vorzüglich rein und schön gedruckte baum­wollene Tücher, wollene Tischdecken, bedruckte Mouü selin de laine - Shawls und Tücher haben Arndt und Berend, Fehr u. Comp. und Gebrüder Wind­müller geliefert.

Eine Hirschgruppe unter einer Eiche, in Silber gegossen, ziselirt von Brahmfeld und Gutruf, ist sehr schön. Nicht minder fesselt und ein GlaSpokal, worin von Böhm in Hamburg die Teutonenschlacht geschnitten. Nur scheint der Preis von 100 Pfo. Sterl, etwas zu hoch.

Eine Haarstickerei von Bernhardine Gompertz in Hamburg, die Königin Viktoria und der Prinz von Wales, ist kaum von einem feinen Kupferstich zu unterscheiden und läßt die unendliche Kunstfertig­keit der Stickerin, noch mehr aber deren immense Geduld und Ausdauer bewundern.

Zu den schönsten Arbeiten deutscher Tischler ist unstreitig der von Plambeck gelieferte runde Tisch rechnen. DaS Mittelstück und vier Hauptstücke stellen Szenen aus dem Leben deS Kaisers Franz und Kardinals Farnese dar. Viele Hunderte von Figuren sind hier in bis aufs Kleinste gelungener, mit Elfenbein, Perlmutter, Gold, Silber und an­dern Metallen aufgelegter Arbeit auSgeführt. ES ist eine Arbeit von vielen Jahren und wird einstens den besten Kunstwerken dieser Art zur Seite gestellt werden.

Aus Oldenburg ist ein Modell, daS Heidelber­ger Schloß darstellend und auS Kork geschnitteu, erwähnenSwerth. Hannover hat nur wenig geliefert. Selbst feine Hauptindustrie, die Leinwand, ist sehr gering vertreten.

Verschiedene andere Möbel, Polsterwaaren, Da« wastgedecke, Stickereien, vorzügliche Blechwaaren, Posamenlierarbeiten und endlich eine 5 Fuß lange Wurst werden unS später bei Beurtheilung der ein­zelnen Waarengattungen beschäftigen. Eine elektrische Uhr von Bröcking in Hamburg gilt alS die beste in der Ausstellung.

Deutschland.

* Wiesbaden, 20. Mai. (Assisenverhandlung.) Leopold Nikolaus Elsenheimer ist von den Ge­schwornen deS ihm zur Last gelegten Verbrechens deS Meineides schuldig erkannt und vom Gerichts Hof zu einer zweijährigen Zuchthausstrafe und zur Bezahlung der UnterfuchungSkostcn von 91 fl. 17 fr. verurteilt. Die Staatsbehörde hatte auS 3 Jahre Zuchthaus angetragen.

* Wiesbaden, 21. Mai. (Gegenstand der heutigen Aisisenverhandlung ist die Anklage gegen Friedrich Heß IV. von Idstein, 42 Jahre alt, Metzger wegen Schriftfälschung und Betrug-, ein