Rassmnschc Allgemeine Zeitung.
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Mittwoch den 21» Mai
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Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Prünumecatlonspreis ist in Wiesbaden für den Umfang deS HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschait Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt Ä fl., in dei»übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSschen VerwaltungSgebieteS S fl. iO fr. — Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Sch e llen be r g'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Amtlicher Theil.
Gesetz, die Einführung der Stockbücher betr.
Nicht amtli ch er Theil.
Die Londoner Gewerbeausstellung.
Deutschland. Wiesbaden (Assisen. Die Ziehung der Zehngulden-Loose). — Eltville (Landungsbrücke). — Wied-SelterS (Versammlung süddeutscher Land- und Forstwirthe). — Diez (Mordversuch). — Frankfurt (Prinz Hobenl»he. Anrede deS Herrn von Rochow).— Kassel (Rückkehr deS Kurfürsten). — München (Instruktionen für Herrn von Lylanver. Die Zollfrage). — AuS Thüringen (Deutsche Politik). — Hannover (Stüde und das Ministerium). — Aachen (Anbahnung eines Handelsvertrags mit Piemont). — Berlin (Der | Transport der Reiterstatue. Der Gesammteintritt Österreichs. Der Herzog von Koburg). — Hamburg (Die österr. Soldaten, welche Marr geschlagen, stellen sich). — Flensburg (Eröffnung der Notablenversammlung). — Wien (Das Lager bei Olmütz. Gewerbebanken. Deutsch- katholische Traktâtlein. Die deutsche und dänische Frage. Finanzerlaffe. Bakunin).
Frankreich. Paris (Die Zollfrage. DaS Wahlgesetz. Die Wahlen in Spanien).
Spanien. Madrid (Wahlen. Da« Konkordat mit Rom). Großbritannien. London (Die Titelbill. Saloanha's Aufstand).
Neueste Nachrichten.
Amtlicher Theil. i
Gesetz
(Die Behufs des Eintrags dinglicher Rechte an Immobilien zu führenden öffentlichen Bücher betreffend.)
(Schluß.)
8. 6. Die Vollendung der Stockbücher in der betreffenden Gemeinde ist öffentlich bekannt zu machen. Von dieser Vollendung an können Einträge in dieselben, welche die Bestellung oder Uebertra- gung dinglicher Rechte an Immobilien zum Gegenstände haben, nur auf den Grund öffentlicher, nach den bestehenden Gesetzen errichteter Urkunden über die betreffenden Rechtsgeschäfte gemacht werden.
§. 7 Nur derjenige kann nach dieser Zeit dingliche Rechte an Immobilien gültig bestellen oder übertragen, welcher als Inhaber dieser Rechte zur Zeit deS über die Bestellung oder Uebertragung abgeschlossenen Vertrags in daS Stockbuch eingetragen ist.
§. 8. Verträge, welche die Bestellung oder Uebertragung dinglicher Rechte an Immobilien zum Gegenstände haben, gewähren, auch wenn die Uebertragung deS Besitzes schon erfolgt wäre, nnr dann einen gültigen Titel zur Erwerbung des dinglichen RechtS, wenn in Folge derselben die Ueberschreibung in dem Stockbuche stattgefunven hat. Ein solcher Vertrag begründet jedoch, ohne Rücksicht, ob die Uebergabe bereits erfolgt ist, oder nicht, bei Kauf- und Tauschkontraklen, vorausgesetzt, daß die allgemeinen Bedingungen zur Gültigkeit deS Vertrags vorliegen, für beide Theile die persönliche Verbindlichkeit, denselben nach gesetzlicher Vorschrift beurkunden zu lassen und die Ueberschreibung in dem Stockbuche zu erwirken. Der Klage auf Erfüllung dieser Verbindlichkeit steht in dem Falle, wenn sie erst nach drei Monaten vom Tage deS Vertragsabschlusses an gerechnet erhoben wird, die Einrede der Verjährung entgegen. Die Geltendmachung deS Rückforderungsrechtes wegen bereits geschehener Leistungen ist an diese Verjährungsfrist nicht gebunden. Die Bestimmungen in den §§. 8 und 9 der Kow traktenordnung vom 21. März 1774 werden aufgehoben und die Vorschrift in 8. 6 derselben Verordnung hierdurch abgeändert.
8. 9. Die durch den Tod der bisherigen Besitzer eintretenben Besitzveränderungen sind auf den Antrag der Rechtsnachfolger (Erben, Legatare, Fidei- kommiffare), nachdem dieselben den erfolgten Tod deS Erblassers und ihre Berechtigung durch öffentliche Urkunden, auch in dem Falle mehrerer Mitberechtigten die stattgehabte Abtheilung durch die mündlich ober in glaubhafter Form erklärte Zustimmung aller Interessenten dem betreffenden Landober-
schullheisen nachgewiesen haben, von demselben ab- und zuzuschreiben. Der LandoberschultheiS hat über die erfolgte Legitimation ein Protokoll aufzunehmen, demselben die Legitimationsurkunden beizufügen und daS betreffende Feldgericht zur gleichmäßigen Ueberschreibung in dem von ihm zu führenden Duplikat des Stockbuchs anzuweisen. In dem Falle, wenn Erbtheilungen von dem Lanvoberschulthelsen selbst nach den bestehenden Vorschriften vermittelt worden sind, genügt eine Verweisung auf die darüber ent# standenen Akten.
8. 10. DaS Ab- und Zuschreiben in den Stock- büchern hat in Beziehung auf die Bestellung, Ueder- tragung und daS Erlöschen dinglicher Rechte an Immobilien auf den begründeten Antrag der Beiheiligten ober auf richterliche Verfügung sofort zu ges Lehen. Der Antrag der Betheiligten ist besonders zu beurkunden, wenn derselbe nicht bereits in der Vertragsurkunde enthalten ist. In Beziehung auf die Regulirung der Steuer behält es vorläufig bei der bisherigen Einrichtung jährlicher Abschlüsse sein Verbleiben.
8. 11. Jeder, welcher als Berechtigter oder als Verpflichteter in daS Lagerbuch, wo ein solches besteht, in daS Stockbuch und in daS OrtShypothe- kenbuch und deren Anlagen eingetragen ist, kann die Einsicht der betreffenden Stelle und einen AuS-
zug auö demselben verlangen, jeder drille nur dann, wenn er wegen eines mit dem Berechtigten oder dem Verpflichteten einzugehenden Rechtsverhältnisses sein Interesse oder die Einwilligung deS eingetrage, nen Berechtigten oder Verpflichteten wahrscheinlich $
macht.
§ 12
In der Regel ist die Einsicht deS von
dem Landoberschultheisen geführten Originals deS StockbuchS und dessen Anlagen nur in dem Ge- schâftSIokale des Landoberschultheisen oder deS Amtsrichters deS Amtsbezirks, die Einsicht des LagerbuchS, deS von dem Feldgerichte geführten Duplikats deS StockbuchS und deS OrtShypolhekenbuchS nur in dem Geschäftslokal deö betreffenden Bürgermeisters gestattet und die Versendung derselben an andere Behörden unzulässig. Ist jedoch in einem anhängi- gen Rechtsstreite die Einsicht deS HypolhekenbuchS, deS LagerbuchS, ober deS von dem Feldgerichte geführten Eremplarâ deS StockbuchS, als in der Hauptsache entscheidender Urkunde dem Richter nöthig, so kann ausnahmsweise dem Feldgerichte aufgegeben werden, dasselbe durch ein Mitglied deS Feldgerichts, auf Kosten der betreffenden Partei, in einem bestimmten Termine in dem GeschäftSlokal deS Amts- i richteS deS Bezirks vorlegen zu lassen. In einer j Untersuchung kann der Untersuchungsrichter jene Bücher nur nach vorgängiger Ermächtigung deS vorgesetzten Kollegialgerichts einfordern.
§.13 Bei Rechtsgeschäften, welche den Ucber- gang deS EigeslhumsrechtS, die Bestellung eines DienstbarkeitSrechtS oder eines Pfandrechts an Im, mobilicn zum Zwecke haben, hat das Feldgericht auf Anstehen deS Veräußernden oder auf Verfügung des Lankoberschultheifen oder deS Richters die betreffenden Immobilien mit den darauf haftenden Lasten durch einen AuSzug auS dem Duplikat deS Steckbuchs zu beschreiben und in den Fällen, wo es erforderlich ist, oder verlangt wird, nach ihrem Werthe abzuschätzen.
ES hat dabei zu bescheinigen: 1) daß der Auszug mit den betreffenden Einträgen in dem Duplikat deö StockbuchS wörtlich übereinstimme und daß ihm nichts bekannt geworden sei, waS einen Zweifel an der Zuständigkeit der eingetragenen Berechtigungen begründe.
DaS Feldgericht hat ferner anzugcben: 2) welche Pfandrechte und Eigenthumövordehalte auf die einzelnen Immobilien in dem Duplikat deS StockbuchS eingetragen seien; 3) ob an der Liegenschaft von einem Ändern der Nießbrauch oder, wenn eö ein HauS ist, daß Jnsitzrecht auSgeübt werde; 4) ob der Veräußernde ledigen Standes oder mit wem er verheirathet sei.
ES hat zu bescheinigen: 5) daß Beschränkungen in der DiSpositionSbefugniß, welche in einem persönlichen Verhältnisse deS Veräußernden ihren Grund haben, z. B. Minderjährigkeit, Jnterdiktion wegen Verschwendung ic. zur Kenntniß deS Feldgerichts nicht gelangt, und daß ihm von einer vorliegenden Ueberfchuldung nichts bekannt sei; 6) Ist über daS Eigenthum des Immobile ein Rechtsstreit erhoben
I
unb ein Veräußerungsverbot ergangen oder ist dasselbe im Hilfsvollstreckungsverfahren für die Forderung eines Dritten bereits gepfändet, so hat daS Feldgericht dieses zu erwähnen; 7) Bei Auszügen aus dem Duplikat deS StockbuchS, welche zum Zwecke der Errichtung einer Hypothek gemacht werden , hat daS Feldgericht überdieß den abgeschätzten Werth zu bescheinigen.
§. 14. Der LandoberschultheiS ist verpflichtet, den von dem Feldgerichte verfertigten AuSzug mit dem Original deS StockbucheS zu vergleichen, und bei vorkommenden Abweichungen besten Vervollständigung oder Berichtigung zu veranlassen.
§. 15. Hat bet LandoberschultheiS absichtlich oder durch grobes Verschulden einen nöthigen Eintrag in das Slockbuch unterlassen, oder einen unrichtigen Eintrag gemacht, oder ein unwahres Zeugniß über den Inhalt deS StockbuchS ertheilt und ist hierdurch ein Schaden entstanden, so haftet er subsidiarisch dem Beschädigten für den Ersatz deS Schabens. In gleicher Weise haften die Mitglieder deS Feldgerichts für den entstandenen Schaden, wenn sie die in dem vorigen Paragraph erwähnten Zeugnisse absichtlich oder durch grobes Verschulden unrichtig ausgestellt haben. Der Einzelne haftet solidarisch vorbehältlich deS Rückgriffs gegen die übrigen Mitglieder.
8. 16. Eine Konfirmation nach den Bestimmungen der Kontrakten-Ordnung und deS Pfand- gesetzeS beurkundeten Rechtsgeschäfte durch die Gerichtsbehörde findet ohne Rücksicht auf die Größe des Werths der Immobilien künftig nicht mehr Statt. Die unter dem Namen der KonfirmalionS, tare bestehende Abgabe ist von dem Lanboderschult- hcisen anzuietzen und der Finanzbehörde zu übertragen. Im Uebrigen ist bezüglich der Veräußerungen von Immobilien durch Verkauf, Versteigerung, Tausch, Schenkung, bei Güterübergaben, Erblhei« lungen und Leibrenten-Kontrakten, soweit daS ge- genwârtige Gesetz eine Abänderung nicht enthält, vorläufig nach den bestehenden Vorschriften zu verfahren. Auf daS Zecheneigenihum, hinsichtlich dessen eS bei den bestehenden Gesetzen sein Bewenden behält , ist daS gegenwärtige Gesetz nur in so weit anwendbar, als es sich um die Erwerbung oder Veräußerung von Grundcigenihum zu Tagbauen handelt.
8. 17. Vom 1. Oktober 1852 an sollen die
Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme deS §. 7, in Beziehung'auf die von da an eintretenben Besitzveränderungen und ihre EntstebungSgründe in der Weise zur Anwendung gelangen, daß die vorhandenen Steuerkataster einstweilen die Stelle der Steckbücher vertreten und von dem Landoberschuliheisen geführt werden. Auch sollen in diese Steuer- kataster sofort die bereits bestehenden Pfandrechte und EigenthumSvorbchalte durch die vorgeschriebe« neu Verweisungen eingetragen werden. Die Land- vberschultheisen, Spezial Kommissäre und Feldge. richte haben hierbei die beueffenben Hypothekcnbü- cher zu benutzen und rücksichtlich der Eigenthums- Vorbehalte mit Benutzung der Kontraktenbücher nach der ihnen beiwohnenden Kenntniß zu verfahren. UeberdieS sind alle durch Hypothek oder s.g. Eigen- lhumSvorbehall gesicherten Gläubiger durch eine von Unseren Hof- und AppellationSgerichten zu erlassende Ediktalladung aufzufordern, ihr dingliche- Recht vor dem 1. Oktober 1852 bei dem betreffenden Landoberschultheisen anzumelden, nachzuweisen und den Eintrag in daS Steuerkaiaster zu erwirken. Der LandoberschultheiS ist verbunden,' dem Gläubiger eine Bescheinigung über die Anmeldung und den erfolgten Eintrag unter der vorgelegten Urkunde zu ertheilen. Nach Ablauf der bezeichneten Frist können die alSdann nicht eingetragenen Pfandrechte oder EigenihumSvorbehalle gegen den späteren Erwerber eines dinglichen Rechtes an der Liegenschaft nicht geltend gemacht werden. Bis zur Vollendung der Steckbücher haben die Feldgerichte bei den ihnen nach 8. 13 obliegenden Geschäften Auszüge auS dem Sleuerkataster zu fertigen, und denjenigen, welcher die Veräußerung oder Verpfändung vornehmen will, falls derselbe verheirathet ist oder verheirathet war, darüber zu vernehmen und wo möglich Nachweisen zu lassen, ob und welche Liegenschaften zu seinem oder deS anderen Ehegatten Einbringen gehören, oder ob dieselben während der Ehe errungen sind. Die deßfallsigen Angaben