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Raffamschc Allgemeine Zeitung.

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Dienstag den 20. Mai

1831.

Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige PränumecationSpreiS ist in Wiesbaden für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschail Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt £ fL, in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSschen VerwaltungSgebieteS 2 fl. IV ft. Jnfera te werden Die dreisvaltige st-titzeile oder deren Raum mit ;s ft. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Sch ellen be rg'fchen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

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Uebersicht.

Amtlicher Theil.

Gesetz, die Einführung der Stockbücher betr. Dienstnachrichten.

Nicht amtlicher Theil.

Ansprache des Assisenpräsidenten Flach an die Ge­schwornen.

Deutschland. Wiesbaden (Asstsen). Au « dem Krei« amt Höchst (Gemeinderathâbeschluß). Vom Westerwald (Der nassauische Gewerbeverein. Volks­bildung). Frankfurt (v. Rochow. Lord Cowley. Der Bundestag). Darmstadt (Rückkehr des Großherzogs).

Stuttgart (Die erste Kammer. Der Verfassungs­entwurf). Dresden (Schluß der Konferenzen). Hannsver (Geburtstag des Königs). Berlin (Der Kongreß in Warschau und Olmütz. Die Mobilmachung. Die deutsche Frage). Von der Elbe (Die Versamm­lung der Notabeln). Flensburg (v. Tilisch. Graf Bille Brahe. Da« Gesuch um Amnestie). Wien (Die Reise de« Kaisers nach Galizien. Gesuche um Amnestie. Die Vermaltungsorganisation Siebenbürgens).

Belgien. Brüssel (Rücktritt des Ministerium«).

Frankreich. Paris (Die Nationalversammlung. Die Legitimisten. Mazzini'« Botschaft. Lamartine. Lahitte. Vermischte«).

Großbritannien. London (Die Kommissäre des Zoll- k Vereins. Graf Thomar. Saldanha'« Aufstand. Die Erpe- dition gegen Cuba).

Italien. Rom (Reibungen zwischen französischen und päpst- lieben Soldaten).

Griechenland. Athen (D^liganm. Die Thronfolge). Neueste Nachrichten.

Amtlicher Theil.

Gesetz.

(Die Behuf« der Eintrag« ^dinglicher Rechte an Immobilien zu führenden öffentlichen Bücher betreffend.)

In Erwägung, daß Eigcnlhumsrechte und an­dere dingliche Rechte an Immobilien nur dann eine sichere Grundlage erhalten, wenn die Titel zur Er­werbung solcher Rechte ohne Ausnahme unter obrig- seitlicher Mitwirkung beurkundet werden; so­dann in dem Betrachte, daß zwar der Errichtung von Lagerbüchern für alle Gemeindebezirke des Hcr, zoglhumS noch zur Zeit Hindernisse im Wege stehen; daß aber schon jetzt zu deren Aufstellung und zur Einführung der zur Sicherheit jener Rechte erfor, beflißen gesetzlichen Bestimmungen und Einrichtun­gen vorbereitende Schritte geschehen können, ver­ordnen Wir mit Zustimmung Unserer Landstände, wie folgt:

8> 1. Für jeden Gemeindebezirk soll ein Stock­buch angelegt werden, welches den Zweck hat, eine Beschreibung der in der Gemarkung gelegenen, zu dem Vermögen einer Person oder, wenn sie in der Ehe lebt oder gelebt hat, zu dem Ehevermögen ge­hörigen Immobilien mit genauer Bezeichnung, ob sie dem Ehemanne oder der Ehefrau allein, oder beiden gemeinschaftlich gehören, und mit allen darauf haftenden EigenihumSbeschrânkungen , Lasten und Pfandrechten darzustellen, und zugleich daS Steuer­kataster bilden soll. ES ist in tabellarischer Form in der Art einzurichten, daß auf je zwei gegenein­ander überstehenden Folioseiten oben quer durchlau­fend der Name und Wohnort deS Eigenthümers und unter demselben dessen sämmtliche Liegenschaften mit den darauf ruhenden Beschränkungen und Lasten und mit Angabe des Steuerbeitrags in simplo ein­getragen werden. In daS Stockbuch werden ferner die auf der Liegenschaft haftenden Pfandrechte und die durch s. g. EigenthumSvorbehalt gesicherten For- derungen eingetragen.

$. 2. Die Einträge in daS Stockbuch geschehen in der dazu bestimmten Kolumne durch eine kurze Verweisung auf die Urkunden über die Rechtsge­schäfte, worauf sich jene Einträge beziehen. Die- jenigtn Urkunden, auf welche in dieser Weise ver­wiesen wird, sind rücksichtlich ihres Inhalts und der darunter befindlichen späteren Einträge so anzusehen, alS wenn sie wirklich dem Stockbuche einverleibt seien. Die Urkunden über Kauf- und Tausch,Kon­trakte, Versteigerungen, Schenkungen unter Leben­

den, Wegnahme von Grundeigenthum zu öffentlichen Zwecken, lebenslängliche Verpflegungsverträge, so­weit diese Rechtsgeschäfte die Uebertragung von Eigenthumsrechten an Immobilien zum Gegenstand haben, ferner die Urkunden über venragSweise Be­stellung von Realservituten sind in chronologischer Ordnung für jeden Gemeindebezirk zu sammeln und nach Jahrgängen zu sondern. Sie bilden Anlage- bände zu dem Stockbuche. Die Führung des Kon­traktenprotokolls in der bisherigen Form hört auf.

Die Akten über Besitzveränderungen an Jmmv' bilien durch Erbschaft und Güterübergabe der Eltern an ihre Descendenten werden in der bisher vorge- schriebenen Weise geführt und verwahrt. Von allen Pfandverschreibungen sind Konzepte zurückzubehalten, welche ebenfalls chronologisch nach Jahrgängen ge­sammelt werden, und besondere Anlagebände zu dem Stockbuche bilden.

8. 3. Die Führung des Original-Stockbuchs liegt dem Landoberschultheisen ob, ein Duplikat des- selben wird von dem Feldgerichte geführt. Der Landoberschultheis hat die richtige Führung des Duplikats des Stockbuchs von Seiten des Feld­gerichts und dessen zeitige Gleichstellung zu beauf­sichtigen.

8. 4. Die Anlegung der Stockbücher geschieht durch den Landoberschultheisen oder einen ernannten Spezialkommissär, unter steter Mitwirkung deS Feld­gerichts, nach einer von Unserer Ministerialabthei- lung der Justiz zu erlassenden, öffentlich bekannt zu machenden Instruktion. Die Belohnung der Spezial­kommissäre ist aus der Staatskasse und eine billige Belohnung der jFeldgerichte aus der betreffenden Gemeindekasse zu bezahlen. Die übrigen Kosten fallen zur Hälfte der Staatskasse, zur andern Hälfte der Gemeindekasse zur Last.

8. 5. Bei der Anlegung der Stockbücher sind die Lagerbücher, wo deren vorhanden sind, die Steuerkataster, die Hypothekenbücher und die Kon- kraklenbücher zu benutzen. Die mitwirkenden Be­hörden sind zur sorgfältigen Nachforschung über die EigenthumSverhâltniffe der Liegenschaften und die darauf haftenden Pfandrechte, EigenthumSvorbehalte und Lasten verpflichtet, und berechtigt, von dem­jenigen , welcher die Eintragung als Eigenrhümer verlangt, die Nachweisung seines Erwcrbtuels und falls eine Urkunde darüber besteht, deren Vorlegung zu verlangen. Die Nachweisung eines zur Eigen- thumSübcrtragung geeigneten Titels und deS Be, sitzeS, welche in Ermangelung von Urkunden durch die Kenntniß der FeldgerichtSmitglieder über jene Verhältnisse ersetzt werden kann, genügt, um den Besitzer bei der Anlegung der Bücher als Eigen­thümer anzusehen und als solchen einzutragen.

(Fortsetzung folgt.)

So gegeben B i e bri ß, den 24. Mai 1851.

(L S.) Adolph.

Wintzingerode. Ler. Haveln. Vollpracht.

Dienstnachrichten.

Seine Hoheit der Herzog haben den Kammerjun, ker und Hauplm, Frhr. v. Z i e g e sar, den Kammer- junker und Flügeladjutanten Freiherrn v. Nauen­dorf und den Grasen LouiS Brune von M o n S zu Kammerherren, und den Zinterlieutenant Frei­herrn v. Normann zum Kammerjunker gnädigst ernannt.

Seine Hoheit der Herzog haben den Oberst­lieutenant Hergenhahn zum Obersten, den Haupt­mann Franz v. Hol b ach zum Major, beide in der Infanterie, den Major Nadouceur sowie den Hauptmann v. Reineck zu Referenten im Kriegödepartement, den Oberlicutenant und Flügel- Adjutanten v. Nauendorf zum Hauptmann und den Lieutenant Kleinschmidt der Artillerie zum Oberlicutenant zu ernennen geruht.

Seine Hoheit der Herzog haben den Hofmar- schallamtSrcvisor Krafft zum Hofkassirer und den bei der Ministerialabtheilung der Finanzen angcftcll, ten Revisor Laur zum Revisor bei dem Hofmar­schallamt zu ernennen geruht.

Die Pfarrer Werner zu Filsen und M ü l l e r zu Mariärachdorf sind auS dem Pfarrdienste ent­lassen worden.

Die durch die Versetzung deS EchulinspekiorS Molly zu Oberrod zur Erledigung gekommene

Schulinspektion ist dem Pfarrer Koch zu WörSdorf übertragen worden.

Der Schulinspektor Ebenau zu Wiesbaden ist auf sein Ansuchen von der Schulinspektion über die Schulen der Stadt Wiesbaden entbunden und ist dieselbe dem Pfarrer Ei b ach daselbst übertragen worden.

Christian MengeS von Springen ist nach be­standener Prüfung in die Zahl der geprüften Kan­didaten der Realschulwissenschaften ausgenommen worden.

Lehrer Schneider von Kundert ist zum Leh­rer in Obernhof, Lehrergehülfe S ch m i d t von Esch­bach zum Lehrer in Kundert ernannt und die Lehrer, gehülfenschule zu Eschbach dem provisorischen Schul- Vikar Kröck von Lollschied in gleicher Eigenschaft übertragen worben.

Lehrer Gottschalk zu Höchst ist in den Ruhe­stand versetzt, Lehrer Kilian von Schwanheim zum Lehrer in Höchst, Lehrer Jckrath von Weilburg zum Lehrer in Schwanheim, Lehrcrgehülfe Kopp von Schwanheim zum Lehrer in Weilburg ernannt, die Lehrergehülfenschule zu Schwanheim dem provi­sorischen Schulvikar Mel baum von Wilsenroth peovisorisch übertragen, Lehrcrgehülfe Georg von Singhofen zum Lehrer in Wilsenroth ernannt und die Lehrergthülfenschule zu Singhofen dem Schul- kandidaten Hutter von Salz provisorisch übertra, j gen worden. Lehrergehülfe Roth von Schloßborn ist zum Lehrer in Lollschied , Lehrergehülfe Witt j von Limburg zum Lehrergehülfen in Schloßborn er- - nant und die Lchrergehülfenschule zu Limburg dem z Schulkanvidatcn Kremer vom Camberg proviso­risch übertragen worden. Lehrer Schneider von Hallgarten ist in den Ruhestand versetzt, der zweite Lehrer Ohler daselbst zum ersten Lehrer, Lehrer Kmu schka von Wehrheim zum zweiten Lehrer in Hallgarten, Schulvikar Ickstadt von Glashütten zum Lehrer in Wehrheim, Schulvikar Becker von Neustadt zum Schulvikar in Glashütten ernannt und dem Schulkouvidaten Farel von Ahlbach die Schulvikarstelle zu Neustadt provisorisch übertragen worden.

Schulvikar H c ck e l m a n n von Aulenhausen ist zum Lehrer in Niedertiefenbach ernannt und die Schulvikarsttile zu Aulenhausen dem provisorischen Schulvikar Picken von Niedertiefenbach in gleicher Eigenschaft übertragen worden. Schulvikar Fer- g e r von Attenhausen ist zum Lehrer in Wehrheim, Schulvikar EberlSh â user von Dienethal zum Schulvikar in Attenhausen , Schulvikar Dönges I von Huppert zum Lehrer in Dienethal ernannt und die Schulvikarstelle zu Huppert dem Schulkandibaten Neuroth von Niederelbert provisorisch übertragen worden.

Die erledigte Schulstelle zu Obertiefenbach ist dem Lehrer Sattler von Kirschhofen übertragen, Lehrer Höhngen von Oberneisen ist nach Kirsch­hofen, Lehrer Höser von Schönborn nach Ober­neisen, Lehrer Stoll von Dachsenhausen nach Schönborn, Lehrer Hardt von Holzhausen ä. b. Haide nach Dachsenhausen , Lehrer Münzert von Rettert nach Holzhausen a. b. Haide, Lehrer Bauer von Laufenselten nach Rettert, Lehrer Lack von Schierstein nach Lauscnselten, Lehrer Anspach von Biebrich nach Schierstein versetzt, der Schulvikar Weber von Steinbach zum Lehrer in Biebrich er­nannt und die Schulvikarstelle zu Steinbach dem Schulkandidaten Keiper von Dauborn provisorisch übertragen worden.

Die Schulvikare: Schneider zu Münstrr, Schneider zu Neunkirchen, Frohneberg zu Wölferlingen, Hilb zu Steinebach, Butzbach zu Frücht, TöngeS zu Nauroth sowie der Lehrerge- Hülfe Zint zu Herborn sind zu Lehrern daselbst er­nannt worden.

Der provisorische Lehrvikar Pfaff in Fußin- gen ist definitiv zum Lehrvikar daselbst ernannt worden.

Die Lehrgehülsenstelle zu Mehrenberg ist dem dasigen provisorischen Lehrgehülfen Zehrung de­finitiv übertragen worden.

Lehrer Müller zu Diez ist zum Lehrer in Dreifelden ernannt worden.

Lehrer Späth zu Wirbclau ist zum zweiten Lehrer in Runkel und Lehrer Schmidt von da zum Lehrer in Wirbelau ernannt worden.