NMuischc AllMeinc Zeitung.
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Freitag den 9. Mai
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Die Naff. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags.— Der vierteljährige Prânumecationsvreis ist in Wiesbaden für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Lanvgraffchail Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 3 fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSschen VerwaltungSgebieteS 3 fl. IO fr. — Inserate werden die dreispaltige Helitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Der deutsch-österreichische Postverein.
Deutschland. Wiesbaden (Vermählungsfeierlichkeiten. DaS Album des KunstvereinS). — Lim bnrg (Denkmal).
— Aus derMitte deSHerzogthumS (Getränke). — Frankfurt (Der Bundestag. v. Neuwall. v. Bismark. Erzherzog Johann). — K assel (Der landständische Ausschuß. Der Sohn des Kurfürsten. Graf Benedek). — Stuttgart (Eröffnung der Landesversammlung). — München (DaS Notariatsgesetz). — Magdeburg (Der Bürger- und Bauernbrief). — Berlin (Die Preuß. Marine. Die Mobilmachung. Kleist - Retzow. Braunschweig und Nassau. Generalversammlung deS TeraSvereinS). — Kiel (Finanzmaßrcgeln). — Wien (Katholische Universität. König Otto. Graf Arnim. Auswanderung nach Ungarn. Erzherzogin Hildegarde. AuS Bombay. Die Blokade von SamoS).
Belgien. Brüssel (de BocarmS).
Frankreich. Paris (AuS der Nationalversammlung. DaS Nationalgardengesetz, de Fallour. Die Unruhen in Lyon. Suplementarkredite. Spaltung zwischen den Legitimisten). Großbritannien. London (Der Prinz von Preußen. Der König von Belgien. Saldanha'S Aufstand).
Italien. Turin (Gesetz gegen die Anhäufung von Gehalten. Militärreorganisation).
Neueste Nachrichten.
Sprechsaal für Stadt und Land.
Der deutsch-österreichische Postverein.
Dem Vertrage deS deutsch-österreichischen Post- vereineö entnehmen wir die folgenden für den Geschäftsverkehr zunächst wichtigen Bestimmungen über den Briefverkehr und das Briefporto-
Art. 10. Die sämmtlichen nach Artikel 1. zu dem deutsch - österreichischen Postverein gehörigen Staatsgebiete sollen bezüglich der Briefpost sür die internationale VereinS-Korrespondenz und ZeitungS- spedition Ein unzerteiltes Postgebiet darstellen. In Folge dessen soll diese Korrespondenz ic„ ohne Rücksicht auf die Territorialgrenzen, einzig mit den ver- abredeten gemeinschaftlichen Porto-Taren belegt werden.
Art. 11. Das Porto, welches nach diesen Taren sich rrgiebt, hat jede Postverwaltung für alle Briefe zu beziehen, welche von ihren Post-Anstalten abgesandt werden, eS mögen diese Briefe frankirl sein oder nicht.
Art. 12. Die Erhebung eines besondern Tran- sitportoS von dem Korrespondenten hört auf für sämmtliche nur innerhalb deS VereinSgebietS sich bewegende Korrespondenz.
Art. 13. Zur Regulirung deS Bezuges der Transit-Gebühren der einzelnen Post-Verwaltungen treten folgende Bestimmungen ein: a) die Transit. Gebühre wird, sowohl bei der in geschlossenen Packe, ten alS einzeln transitirenden Korrespondenz mit V» Silberpf. pro Meile bis zu einem Marimo von 7 Pf. oder den entsprechenden Betrag in der LandeS- Münze pro Loth netto bemessen, b) Retourbriese und unrichtig instradirte Briefe, Kreuzbandsendungen und Waarenproben, sowie die vom Parto befreiten Sendungen werden dabei in Ansatz gebracht, c) Jede Post'Anstalt, welche Transit zu leisten hat, ist auch zum Bezüge der, nach Maßgabe ihrer Transitstrecke in direkter Entfernung sich ergebenden Gebühr berechtigt. d) Der Bezug eineS Porto für die Beförderung einer Korrespondenzgattung schließt den einer Transitgebühr für dieselben Briefe aus. e) DaS Transitporto vergütet diejenige Postverwaltung, welche das Porto bezieht.
Art. 14. Die nach den Bestimmungen deS Art. 13. auSgemittelten Transit-Gebühren sind zur Vergütung in Vormerkung zu nehmen, und spätestens nach Ablauf eines JahreS in einer abgerundeten Pauschalsumme für die Dauer deS gleichen Verhältnisses zu firiren. Jeder Verwaltung steht frei, wenn sie solches für zweckmäßig hält, auf anderwette Ermittelung der von ihr zu zahlenden oder zu beziehenden Pauschalbeträge nach vorstehenden Grundsätzen anzutragen.
Art. 15. Die gemeinschaftlichen Porto-Taren für die internationale Vereins-Korrespondenz sollen
nach der Entfernung in grader Linie bemessen werden und für den einfachen Brief (vergl. Art. 16.) betragen;
bei einer Entfernung biS zu 10 Meilen einschließlich 1 Sgr. oder 3 Kr.
v „ 20 „ „ 2 „ „ 6 „
über 20 „ „ 3 „ „ 9 „
Für den Briefwechsel zwischen denjenigen Orten, für welche gegenwärtig eine geringere Taxe besteht, kann diese geringere Tare nach dem Einverständnisse der dabei betheiligten Postverwaltungen auch ferner in Anwendung kommen.
Art. 16. AlS einfache Briefe werden solche behandelt, welche weniger alS ein Loth wiegen. Für jedes Loth Mehrgewicht ist das Porto für einen einfachen Brief zu erheben.
Art. 17. Briefschaften ohne WerthSangabe bis zu 3 Loth excl. unterliegen durchweg der Behänd, lung als Priefpostsendungen; schwerere dagegen alsdann, wenn eS von dem Aufgeber, durch einen Beisatz auf der Adresse, ausdrücklich verlangt wird.
Art. 18. Für die Wechselkorrespondenz innerhalb der VereinSstaaten soll in der Regel die Vorausbezahlung des Porto ftatlfinden, und die Er, Hebung sobald als thunlich durch Franco-Marken geschehen.
Art. 19. Unfrankirte Briefe sollen zwar abgesendet werden, jedoch einen Zuschlag von 1 Sgr. oder 3 Kr. pro Loth Porto-Tare erhalten. Für Briefe mit Franco-Marken von geringerem Betrage alS das, tarifmäßige Porto ist nebst dem Ergänzungs, porio der gleiche Zuschlag vom Empfänger einzuziehen.
Art. 20. Für Kreuzbanhsendungen, wenn solche außer der Adresse, dem Datum und der Na- menSunterschrift nichts Geschriebenes enthalten, wird I ohne Unterschlev der Entfernung nur der gleickmä- stge Satz von 1 Kr. (4 Silberpf.) pro Loth im Falle der Vorausbezahlung, sonst aber daS gewöhnliche Briefporto erhoben.
Art. 21. Für Waarenproben und Muster, welche auf eine Art verwahrt aufgegeben werden, daß die Beschränkung deS Inhalts auf diese Gegenstände leicht ersichtlich ist, wird für je 2 Loth daS einfache Briefporto nach der Entfernung erhoben. Diesen Sendungen darf, wenn vorstehende Ermäßi, gung zur Anwendung kommen soll, nur ein einfacher Brief angehängt werden, welcher bei der AuS- tarirung mit der Waarenprobe oder dem Muster zusammenzuwiegen ist. UebrigenS werden derlei Sendungen nur bis zu einem Gewichte von 16 8tb. excl. als Briefpostsendungen nach der vorstehenden Bestimmung behandelt.
Art. 22. Rekommandirte Briefe werden nur frankirt abgesendet. Dafür ist von dem Aufgeber außer dem gewöhnlichen Porto nur eine besondere RekommandationSgebühr von 6 Kreuzern (2 Silbergroschen) ohne Rücksicht auf die Entfernung und daS Gewicht voraus zu bezahlen. Wenn der Absender die Beibringung einer Empfangsbescheinigung von dem Adressaten (Retour-Recepisse) ausdrücklich verlangt, so steht der adsenbenden Postanstalt frei, dafür eine weitere Gebühr bis zur Höhe von 6 Kreuzern oder 2 Sgr. zu erheben. Ein Ersatzanspruch für nicht rekommandirte Briefe findet gegenüber den Postverwaltungen nicht statt.
Art. 23. Die Postanstalt, in deren Bereich ein rekommandirter Brief aufgegeben worden ist, soll, wenn derselbe verloren geh», gehalten sein, dem Reklamanten, sobald der Verlust konstatirt ist, eine Entschädigung von Einer Mark Silber zu bezahlen, vorbehaltlich deS Regresses an diejenige Postverwal, tung, in deren Gebiete der Verlust erweislich stattgefunden hat. DaS ReklamationSrecht soll nach Ablauf von 6 Monaten vom Tage der Aufgabe an erloschen sein. __________________
Deutschland.
P Wiesbaden, 8. Mai. In dem gestrigen Artikel über die stattgehabten VermählungSfeierlich- keiten sind einige Unrichtigkeiten untergelaufen, wie z. B. (?) Auslassungen in der Aufführung derjenigen Fremden von ausgezeichneter Stellung, welche am 2. Mai in Biebrich von Ihren Hoheiten dem Herzoge und der Herzogin empfangen worden sind.
So sind auch noch vor den jMinisterialabthei, langen in Vertretung der katholischen und der
evangelischen Geistlichkeit der Bischof von Limburg mit zwei Domherrn und für den durch hohes Alter verhinderten evangelischen LanveSbischof der bischöf, ilche KommissariuS mit zwei Kirchenrâihen Ihrer Hoheit der Frau Herzogin Adelheid vorgestellt worden. *)
* Wiesbaden, 8. Mai. Montag Vormittag um 10 Uhr wurde Seiner Hoheit dem Herzog von einer Deputation deS hiesigen KunstvereinS, bestehend aus den Herren Hofrath Leyendecker, Hofrath Keck und Baurath Götz das vom Vereine zu einem Vermählungsgeschenk bestimmte Album überreicht und von Sr. Hoheit auf das freundlichste entgtgengenommcn. Dasselbe war elegant und geschmackvoll auSgestattet. Die in Bronce auSgeführ« ten Verzierungen und daS Wappen auf dem Deckel waren nach Zeichnungen und Modellen des Bildhauers Herrn Gerth von Herrn Köberlein gegossen und vergoldet, die Buchbinderarbeit von Hrn. Petmeckp. DaS Album zählte 70 Einlegeblâtter mit Handzeichnungen, Skizzen und Aquarellen von 50 Mitgliedern deS hiesigen Kunstvereines.
f Limburg, 3. Mai. In neuerer Zeit hat das deutsche Volk angefangen, daS Andenken seiner großen Männer zu ehren und ihre Erinnerung im Herzen deS lebenden Geschlechts durch angemessene Denkmäler aufzufrischen. Mit unS wetteifert Frankreich, seinen Landwirlhen, Aerzten, RechtSgelehrten, Dichtern, Staatsmännern und Feldherrn Monumente zu errichten. In Deutschland sind von der Nation, Einzelstaaten, Städten und Privatpersonen verdienten Männern Bildsäulen errichtet oder Grabsteine gesetzt worden. Wir Nassauer gehören aber leider zu denjenigen deutschen Völkerschaften, welche noch am wenigsten an die Ausübung der schönen Pflicht der Pietät, durch welche ein Volk sich selber ehrt, gedacht haben. Wir gehen an dem Verdienste entweder stumpf vorbei, oder es ist unS gar zur Gewohnheit geworden, an dem Großen und Bedeutenden zu mäkeln. ES liegt dies zum Theil an der früheren Zersplitterung deS Taunus und Wester- Waldes in so viele verichiedeire Herrschaften, von denen keine die verdienstvollen Männer der andern in beschränkter Eifersucht anerkannte; in neuerer Zeit aber vorzüglich in unserer einseitigen Verstan« bcSkultur, welche die gesunde Entwicklung deS Ge, müthSlebenS verhinderte. So denkt denn jeder nur an sich und ist ohne Ehrfurcht vor dem, was über ihm steht. Wie in Deutschland im Ganzen indessen die Umkehr zum Besseren und edleren eingetreten ist, so werden die Strömungen deS neuen Lebens auch unsere Thäler bald durchdringen und mit der Achtung vor den großen Todten wird eine edlere Gesinnung in die Lebendigen einziehen. An manchen Nationaldenkmälern, die anderwärts errichtet wurden, haben wir unS bereits betheiligt, und schon ist in engeren Kreisen die Rede bei unS, dem ersten Verfasser unseres trefflichen nationalliterärischen Denkmals, unserer berühmten Limburger Chronik, dem kunstsinnigen Johannes, habe er nun Gens« bein oder anderswie geheißen, ein angemessenes Monument in unserer Stadt, etwa vor dem Dome zu errichten. Es könnte dies entweder eine Bildsäule sein, worin sich nach der Sitte der Griechen der Sinn eine- gediegenen, naiven Historikers, dem Herodot ähnlich, auSdrückte, oder, wenn die Beiträge nicht hinreichen, müßte ein einfaches architektonisches Denkmal genügen. Der nassauische Verein für Volksbildung sollte sich mit dem historischen Verein verbinden, um etwas zu Stande zu bringen, waS unS an eine tüchtige Vorzeit erinnert. In Lim urg würde ein solches Unternehmen in jeder Hinsicht viel Anklang finden.
0 Aus der Mitte des Herzogtums, 4. Mai. WaS vor wenigen Jahren in hiesiger Gegend nur ein frommer Wunsch deS VolkSfreundeS war, daß daS Bier den Brantwein verdrängen möge, hat sich in der letzten Zeit seiner Verwirklichung sehr genähert. Man braue nur gutes Bier und sein Sieg ist gewiß, nicht nur über den Brantwein, sondern auch über unseren geringen Rebensaft, welcher unS oft den Magen versäuert. In den Lagen, wo der Wein nicht ganz gut wird, sollte man in heutiger
*) Wir werden morgen die Liste sämmtlicher bei Hofe vor gestellter Fremden mittheilen. Die Red,