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NasmW MgMnne Zeitung.

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Sonntag den L. Mai

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Die Naff. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Prânumecationspreis ist in Wiesbaden für den Umfang des Herzogthums Nassau. des GroßherzogthumS und KurfürkenthumS Hessen, der Landgrafschaii Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt Ä fL, in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes 8 fl. lO fr. Inserate werden die dreispaltige Pelitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'scheu Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Amtlicher Theil.

Dienstnachrichten.

Nichtamtlicher Theil.

Der deutsche Charakter bei Hebung deS nas­sauischen Kredits!

Deutschland. Wiesbaden (Staats-undAdreßhandbuch).

Vom Lande (Pferdezucht). Frankfurt (General­versammlung der Papierfabrikanten. Die Taunuseisenbahn. » Schmerling) .Kasse l (Verordnung). Stuttgart (PfitzerS Flugschrift). München (AuS Traunstein. Die erste Kammer). Dresden (Schwarzenberg und Man­teuffel erwartet). Hannover (Die Dresdener Koufe- renzen). Köln (Raveaur) Berlin (Mobilmachung. Die französische Note. Die Reise deS Prinzen von Preu­ßen. Vermischtes).Stettin (DerNir" wieder flott. Prinz Adalbert); Kiel (Graf Reventlow zurückgekehrt. Baggesen. DaS Kontingent). Wi en (Erzherzog Ferdinand. DaS Gerücht über Steuererhebung in Silber ungegründet). Frankreich. Paris (Persigny und Changarnier. Guizot.

Die Westeisenbahn. Der Vertrag Lepredour. Proklamation des WiderstandS-AuSschusseS. Vermischtes). Lyo n (Be­lagerungszustand).

Großbritannien. London (Koffuth. Invasion gegen Kuba. Komplot auf Haiti).

Portugal. Oporto (Saldanhas Aufstand).

Kroatien. Agr a M (Der bosnische Aufwand).

Neueste Nachrichten.

Amtlicher Theil.

Lehrer Hickel von Oberhausen ist zum Lehrer in Blessenbach ernannt worden.

Nichtamtlicher Theil.

Der deutsche Charakter bei Hebung des nassauischen Kredits!

G. Bon der mittleren Lahn, 18. April. Eine eigenthümliche, den Charakter der Deutschen beson­ders bezeichnende Erscheinung ist jene skrupulöse Bedenklichkeit, welche mehr oder minder auf allen Feldern der menschlichen Thätigkeit bemerkbar, erst einer langen Reihe von Jahren bedarf, um endlich zum Angriff eines großen Werkes die nöthige Kraft zu gewinnen; und dann schließlich auS allzureif­lichen Gründen, ganz im Gegensatze zu dem Sprüch- Worte: »Besser ein halbes Ei, als eine leere Schaale", Alles auf einmal verlangt, oder, wenn das nicht zu erreichen ist, wiederum schnell auf Alles verzichtet. Wer erinnert sich hierbei nicht un­willkürlich deS Frankfurter Parlaments mit seiner vollständigen Befreiung und Einigung Deutschlands auf demokratischer Grundlage; der totalen Aus­walzung alles mißliebigen Unterschiedes der Stände und der Geburt; der extremen Bestrebungen deut­scher Stândekammern nach rechts und links; ähnlicher Vorkommnisse auf dem kirchlichen Gebiete gar nicht zu gedenken. Diesen ächt deutsche Sinn macht sich denn gegenwärtig auch in un­serem Herzogthum, bezüglich des von der Re­gierung jüngst dem Landtage vorgelegten, und von diesem genehmigten Gesetzentwurfes über die An­lange öffentlicher Bücher (Stockbücher) in einer wenig ersprießlichen Weise geltend. Während man in den letzten Jahren, sowohl vom Lande her, als in der Ständekammer, unsere StaatSregieruug fast täglich um Vorlage dieser oder jener Gesetz­entwürfe anging, scheut man sich jetzt nicht, ihr fast wegen deS Gegentheils Vorwürfe zu machen, indem dem Einen zu viel, dem Andern zu wenig geschehen ist.

So treten denn abermals in Nro. 86 und 88 Ihres Blattes vom I I. und 13. curr. wieder zwei geharnischte Gegner deS belegten Gesetzentwurfes auf, von denen besonders der erstere eS versucht, der Regierung und dem Volke zu beweisen, daß jenes Gesetz vor der Hand (d. h. wohl in den ersten 50 bis 60 Jahren) ohne allgemeine Güterkon- solidation, oder mindestens Vermessung sämmtlicher Gemarkungen nicht anwendbar, mithin ohne Nutzen

sei (sic!); und gibt sich am Schlüsse sogar der Hoffnung hin, daß der erwähnte wohlbemerkt: von der StaatSregierung selbst ausgehende Ent­wurf von dem Chef derselben, dem Regenten, nicht genehmigt; statt dessen aber demnächst, und zwar im Nothfalle selbst mit Anwendung von Zwangâ- maßregeln, für eine allgemeine Güterkonsolidation gesorgt werde.

Sehen wir von der Eigenthümlichkeit der hier beliebten Unterstellungen ganz ab und fassen ledig­lich nur die Sache inS Auge, so ergibt sich von vornherein, daß dergleichen wenn nicht unbillig doch mindestens einseitig zu nennende Entgegnungen mehr der Staatsbehörde und Ständekammer, als dem Gegenstände selbst gelten sollen; also letzterem nichtS nützen, sondern nur schaden können.

Nach der Angabe unserer Gegner nämlich hängt eine größere Sicherstellung deS Privateigentums und deS öffentlichen Kredits blos von der Konsoli­dation (oder mindestens Vermessung) der Ländereien ab, schließt also, zur Erreichung dieses Zweckes, alle anderen, in ihrer Gesammtheit gewiß noch wich­tigeren staatlichen Einrichtungen und gesetzlichen Vorschriften, als Nebenbedingnngen aus. Wir können uns hiermit durchaus nicht einverstan­den erklären, da auch zuqestandcn, daß durch Kon- ! solidirung einer Gemarkung der Besitzstand eines I jeden einzelnen Bürgers, mit Beseitigung mancher s schon lange untergelaufenen Fehler in den Grunk- I büchern, genau ermittelt, und so zur völligen Si- { cherung eineS Hypothekar- oder Pfanvgläubigers ge, i eignerer gemacht wird; eS doch anerkannter­maßen immerhin Hauptzweck einer GemarkungS- konsolidation bleibt, durch Streckung der Bäche, richtigere Klassifizirung, geeignete Zusammenlegung oder Abtheilung der Ländereien, Bewässerung trock- ner und Entwässerung nasser Stellen, Einziehung überflüssiger und Anlage nothwendiger Feldwege, Abtragung unnützer Raine und Urbarmachung bis­her ertragSloser Flächen und dergleichen mehr, di­rekt die Bodenkultur und Viehzucht, demnach auch den Wohlstand deS Einzelnen und der Gesammtheit zu heben; wobei dann selbstverstanden auch jeder Gläubiger des einzelnen Grundbesitzers, wenn auch nur indirekt mehr sicher gestellt wird, da wie die Erfahrung gelehrt hat, ein Hypothekargläubiger, bei schlechter Bewirthschaftung deS Unterpfandes und übermäßiger Schuldenkonirahirung Seitens des Debitors, durch zu hohe Abschätzung der Länderei, oder sonstige leichtsinnige VerfahrungSweise von Seiten des Feldgerichts in einer konfolidirten Gemarkung in Verlust gerathen, und dagegen bei günstigeren (Neben-?!) Umständen in einer nicht konfolidirten Gemarkung völlig gesichert sein kann.

Obgleich wir nach dem hier Gesagten die große Wichtigkeit und den immensen Nutzen einer allge­meinen Güteroknsolidation nicht verkennen, und solche, wenn dieses ausführbar wäre, sofort überall wünschten, können wir nicht umhin, durch nachstehende Fragen und Bemerkungen jene Ansicht, welche in der Kon­solidation allein das Heil für den öffentlichen Kredit erblickt, als eine sehr schwache und einseitige darzußrllen.

1) Hängt der Werth eines Grundstücks mehr von der Konsolidation der Gemarkung ab, als von der Güte der Lage, fleißigem Bau, kauflustigen Nebenlâgern und hohen Fruchtpreisen? Nein!

2) Ist der Kredit eines LandmannS mehr da­von abhängig, ob er aus den Lagerdücheru seinen Grundbesitz nach Ruthen und Zoll angeben kann; als von gutem Leumund, Arbeitsamkeit und pünkt­licher Erfüllung kingegangener Verpflichtungen? Wiederum nein!

3) Kann der Mangel dieser Eigenschaften eher durch Güterkonsolidation, als durch andere Maßre­geln ersetzt werben? Abermals nein!

4) Wird die Hebung deS öffentlichen Kredits nur für Diejenigen, welche mit Länderei angesessen sind, beabsichtigt, und ist solche blos diesen von Röthen? Gewiß nicht! da die, meistens nur mit Gebäuden angesessenen Kaufleute, Handwerker und anderen Geschäftsleute in den Städten deS Kredits ungleich mehr, als die Landleute be­dürfen.

5) Werden in einer zu vermessenden ic. Ge­markung auch die Gebäude konsolidirt? Nein!

6) Wird also auch der Kredit unserer zahlrei­chen Hausbesitzer durch Güterkonsolibirung unmit­telbar gehoben? Nein!

7) Oder ist solches etwa bei denjenigen Be­wohnern unserer Badeorte, welche, oft mit verhält« nißmäßig wenigen Mitteln den Bau von Palästen oder die Gründung großer Etablissements unterneh­men, und daher deS Kredits bei ihren Mitbürgern bedürfen; sowie bei unseren Fabrikanten, Hütten- und BergwerkSbesitzern der Fall? Ebensowenig!

8) Ist vielleicht der großen Mehrzahl der Weinbautreibenden am Rhein und Main mit dem auS einer Acker- und Wiesenkonsolidation re- sultirenden Nutzen sonderlich gedient? Daß wir nicht wüßten?

9) Kann also eine Maßregel zur Mehrung deS öffentlichen Kredits, welche die desselben am meisten bedürftigen Stände auSschließt, für sich be­trachtet , eine nur annähernd vollkommene genannt werden? Gewiß nicht!

10) Werden mehr Pfandverschreibungen alljähr­lich errichtet, in welchem ausschließlich Fcldgüier verhypothecirt werden; als solche, wo Gebäude entweder allein oder mindestens als wesentlicher Milbestandlheil des Pfandes figuriren? Schwerlich!

11) Kommen unter den stark begüterten, bei einer Konsoldirung am meisten interessirlen Land­leuten mehr Konkurse und Verluste für die Kredi« i toren vor, als bei den Geringbegüterten und den j Geschäftsleuten? Unbedingt nein! bei weitem we­niger.

12) Sind somit bei der Unmöglichkeit einer sofortigen allgemeinen Güterkonsolidation alle wirk­samen Mittel zur Hebung des öffentlichen Kredits abgeschnitten? Nein!

13) Sott man aber dennoch von diesen vor der Hand und so lange absehen, bis die Konsoli­dation im ganzen Lande vollzogen ist? Hoffentlich nicht! Da hierzu, wenn wir annehmen, daß von 100 tüchtigen Geometern (die gewiß nicht vorhanden sein dürften) zwei alle 4 Jahre eine Gemarkung mit einem Gesammikostenaufwande von durchschnitt­lich nur 6000 fl. konsoliviren könnten, zu beiläufig 800 Gemarkungen 64 Jahre und ein Kapital von zirka 5 Millionen erforderlich wären, um die Kon­solidation allgemein zu machen, und den Kredit der Bauersleute zu heben.

14) Kann man überhaupt einen Gutsbesitzer und insbesondere einen schuldenfreien wohlhabenden Landmann zwingen, gegen seinen Willen seine gut­gebaute Länderei zum Besten bedrängter Mitbürger durch Konsolidation gegen andere, wahrscheinlich schlechtere sich vertauschen zu lassen; und so einen lediglich im Privatrecht begründeten und vom freien Willen deS Eigenthums abhängenden Akt zu einer Landespolizeimaßregel umstempeln? Nein!

15) Wird in den meisten Ortschaften deS Her« zogthumS sowohl bei freiwilligen als Zwangs- oder KonkurSversteigerungen von Seiten deS Versteige­rers für'S Ruthenmaß garanlirt? Nein! in den wenigsten.

16) Oder besteht etwa in den meisten Orten auS Furcht, am Flächengehalt der zu requirirenden Parzelle viel zu verlieren, der Gebrauch, pr. Ruthe zu bieten? Nein! mit Ausnahme einiger Aemter nur in sehr wenigen Orten.

17) Kommt der Fall häufig vor, daß ein ver­pfändetes oder zu veräußerndes Grundstück von nur einigermaßen bedeutendem TarationSwerlhe blos zur Hälfte oder gar nicht eristire? Im Vergleiche mit manchen anderen deutschen Staaten nur äußerst selten!

18) Ist gerade aus letzterem Gründe den Gläu­bigern schon oft wesentlicher Schaden erwachsen? Unseres BedünkenS noch seltener, und dann nur in unbedeutendem Maße, etwa durch ein Stück werth­losen Landes letzter Klasse.

19) Ist eS außerdem eine so schwierige oder gar unlösbare Ausgabe, mit Benutzung der Lokal­kenntniß deS Feldgerichts, durch mündliche Angabe der Eigenthümer (gleich wie bei Aufstellung der Zehnt- ablösungSkataftcr) jene GulSparzellen, welche ent­weder gar nicht oder mit einem von der Wirklichkeit sehr abweichenden Flâchengehalte im Steuerkataster stehen, zu erforschen und solche, Behufs der im §. 1 deS Gesetzentwurfs Vorgeschriebenen Eintragung inS Stockbuch, durch das Feldgericht oder einen Geome­ter vermessen zu lassen? Nein!