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Donnerstag den L Mai

1851»

Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige PrânumecationSpreiS ist in Wiesbaden für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und KurfürstenthumS Hessen, der Landgraffchatt Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 2 fl., in den übrigen Ländern deS fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes S fl. IO kr. Inserate werden die Dreisaitige detitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Sch ellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Ansprache des Assisenpräfidenten Langhans an die Geschwornen.

Deutschland. Vom Mainufer (Die vsterr. Truppen).

Höchst (Glückwunschadreffe). Darmstadt (Abreise deS GroßherzogS). Kassel (Untersuchungen. Kalten­born). Stuttgart (Die Wahlen. Reyscher). Mün­chen (Eid für die Geistlichkeit. Der Brand in Traunstein).

Berlin (Ritter Bunsen. Der Bundestagsgesandte Die Reise deS Prinzen von Preußen nach London. Haffen- pffug). Re ndS bu rg(Da« KanonenbootFrauenverein").

Wien (Der ReichSrath. Die Besetzung TvSkana'S. Admiral Lazareff. Fürst Schwarzenberg. Die Valuta. Das Militärbudget).

Frankreich. Paris (Vermittelung in Portugal. Die Feier deS 4. Mai. VerfassungSreviston. Vergleichvorschläge der Legitimisten. Sitzung der Nationalversammlung).

Großbritannien. London (Die Judnstrieansstellung).

Italien. Turin (Die Okkupation Italiens. Die Diffe­renz mit Rom). Florenz (Rückkehr des Großherzogs. Der Herzog von Aumale).

Bosnien. (Der Aufstand).

Neueste Nachrichten.

Ansprache

des Asstsenpräsidenten Langhans an die Geschwornen bei Eröffnung der ordentlichen Asstsen des II. Quartals im Dil­lenburger HofgerichtSbezirk.

Bei der Eröffnung der ordentlichen Assiscn des zweiten Vierteljahrs, deren Leitung mir höherer Verfügung gemäß anvertraut worden ist; richte ich vor allem an die Herren Geschwornen , welche daS mühevolle Amt der Ausübung der Strafrechtspflege mit dem Gerichte zu theilen, diesmal berufen sind, die angelegentliche Bitte, dem Gerichtshöfe und besonders auch mir ihr sehr schätzbares Vertrauen jujuwenden. Dasselbe in vollem Maße zu erwerben, wird stets mein redliches Bestreben sein. Ohne wechselseitiges Vertrauen gegründet auf gegenseitige Achtung läßt sich in Angelegenheiten gemeinsamen Wirkens und BerathenS kaum um nicht zu sa­gen niemals rin nur irgend ersprießliches Er« gebniß mit Sicherheit erzielen.

Stets die unbestreitbare Wahrheit fest im Auge haltend, daß dasjenige Verfahren, besonders in Strafsachen, daS beste sei, welches die stärkste und sicherste Bürgschaft für die Entdeckung der Wahr­heit, für die Enthüllung der Schuld, wie der Un­schuld gewährt, welches den Stoff der Urtheilsfäl­lung ungetrübt, in seinem wahren Zusammenhang, mit voller Benutzung aller VerthcidigungSgründe so geordnet dem Gerichte von Augen führt, daß eine durchaus gerechte UrtheilöfäUung möglichst gesichert und erleichtert wird, soll es mein stetes Bestreben sein, die Verhandlungen überall, sei eS für, sei eS gegen den Angeklagten, gleich unparteilich zu leiten und allenthalben die Wahrheit möglichst zu ergrün­den. DaS Gesetz gebietet mir, Ihnen, meine Her­ren, am Schluffe der Verhandlungen nochmals die gewonnenen wichtigsten Beweise für, wie gegen vor Augen zu führen. In dieser Obliegenheit ist mit Nothwendigkeit eingeschlossen, daß auch unwich« tige Umstände, gestaltlose, wohl gar falsche Gründe, gleichviel, auf welcher Seite sie sich finden, in dieser ihrer wahren Gestalt und Eigenschaft gewürdigt und beleuchtet werden. Denn nur durch eine solche Ver­gleichung und Gegenüberstellung läßt sich daS Wich­tige von dem Unwichtigen, das Wahre von dem Falschen sicher trennen und sondern. Ganz we­sentlich verschieden hiervon ist daS Aussprechen ei­ner bestimmten Ansicht, oder gar einer Erwartung über die Art der Beantwortung der Thatfrage, welche ganz allein ihrem Gewissen, ihrer einsichts­vollen, innigsten Ueberzeugung überlassen bleiben muß.

Einen wesentlichen Bestandtheil deS Gerichts­hofs bildet nach dem Gesetze die Staatsanwalt­schaft, welche ihren hohen Standpunkt stets rich­tig erkennend und so ihr Ziel überall würdevoll ver­folgend gleich endlichen Beruf hat, wie daö Ge­setz selbst, Ermittelung der Wahrheit, Geltend­machung deS Rechts, Schutz gegen jedes Unrecht dem Verletzten, wie der durch zusammentreffende unglückliche Ereignisse in Verdacht gerathenen Un­schuld. Der StaatSprokurator ist nicht der öffent­

liche Ankläger in früheren Zeiten, sondern er ist Vertreter der allgemeinen Rechtsordnung, der Wäch­ter deS Gesetzes; Parreiinlcrcsscn, als solche, sind ihm fremd. Der Unterschied seiner Bestimmung und derjenigen deS Gerichts liegt allein darin, daß die Staatsbehörde durchgängig auffordernd und und anregend aufirill, daS Gericht aber diesen Ansprüchen an die Rechtshilfe genügend, erfül­le n d , oder darüber e r k e n n e n d zu wirken hat. Auch von dieser Seite, meine Herren, ich darf dies vorauSsetzen wird ihr Vertrauen nicht minder hoch angeschlagen.

Ihre eigenen sehr ernsten und schwie­rigen Pflichten werden Ihnen meine Herrn, ohne Zweifel der Hauptsache nach schon bekannt sein, theilweise wird sich während des Verfahrens Gelegenheit barbieten, ihre Aufmerksamkeit darauf zu richten, auch finden Sie die wichtigsten in ihrem Berathungszimmer angeheftet. Besonders ist her­vorzuheben, daß Sie nach Bildung des Schwurge­richts für den einzelnen Fall bis zur Verkündigung deS Wahrspruchs mit dritten, zu diesem Schwurge­richt nicht gehörenden Personen, selbst mit den übri­gen, aus der Urne nicht hervorgegangenen Gc, schwornen Rücksprache über den Gegenstand der Anklage zu nehmen, schlechthin vermeiden müssen. Nur allein seiner selbst gebildeten innigsten Ueber­zeugung mit Zurückweisung jeder fremdartigen Ein­wirkung, selbst von meiner Seite, soll der gewissen­hafte Geschworne vertrauen und ihr folgen.

Bei der Abgabe Ihres Wah^rspruchS möchte ich, wie ich bereits an anderer stelle, doch in gleichem Amte wirkend gethan habe, auch Ihnen alS den sichersten Prüfstein seiner Aechiheit empfeh­len : Sprechen Sie im einzelnen Falle st e t S i n der Weise, wie sie s e l b st, und mit Ihnen alle wahren einsichtsvollen Freunde der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wünschen müssen, daß von allen Gerichten zu allen Zeile n in glei­chem Sinne stets geurtheilt werden möge. Kann unter dieser Voraussetzung mit Ihrem Wahr­spruche das Wohl des Ganzen, die Sicherheit Al­ler, selbst den Richter, den Verletzten wie den Beschädiger mit eingeschlossen bestehen, so ist derselbe zuverlässig dem Rechte und dem Gesetze ge­mäß ausgefallen. Andernfalls dürfte feine Richtig- tigkeit den gegründetsten Bedenken unterliegen. Wer noch heute das Richleramt übte, kann schon morgen an diesen Schranken Recht, Schutz und Hilfe gegen Unbill zu suchen gezwungen sein, und in gleichem Sinne, wie er noch gestern gesprochen, daS Urtheil erwarten müssen.

Keine Gebrechen in der Staatsverwaltung und dies möge nie aus dem Auge verloren werden, sind so groß, daß ihre schädlichen Folgen nicht durch eine gut geordnete, gewissenhafte Gerechtig- keitSpflege gänzlich gehoben, oder doch gar sehr ge­mindert werden können, während die Wunden, welche von dieser Seite würden geschlagen werden, durch kein Mittel, durch keinen Zeitablauf heilbar sind. Strafgesetze sind da, wo wahre Gerechtigkeit waltet, eine Wohilhat; ein Fluch aber da, wo Willkür herrscht. Ein schweres, mit großer Verantwortlich­keit verknüpftes Amt ist daher in die Hand des Geschwornen gelegt. Gediegene, charakterfeste, red­liche Richler, die Kopf und Herz an richtiger Stelle tragen, sind auch dahier, wie überall höher, weit höher anzuschlagen, als die weisesten Gesetze, denen Unverstand ober schlaue Verschmitztheit leider nur allzu leicht jeden Werth gänzlich zu rauben vermag.

Auch die Vertheidigung mit wenigen Wo» ten zu berühren, bleibt mir noch übrig, nicht um ehrenwerlhe Anwälte an die ihnen längst bekannten und geübten Pflichten zu mahnen, sondern um den Herrn Geschwornen, die nicht durchgängig Männer des Fachs sind einen sicheren Maasstab zur Beur­theilung der Leistungen auch von dieser Seite zu bieten. Besondere Begünstigung wird her Verthei­digung zu Theil, mag sie nun von der L-chuld eine allzu harte Strafe abzuwenden, oder daS herrlichste und belohnendste Geschäft, die Unschuld zu entdecken, auSzuüben in der Lage sein. Die Pflichten des Ver­theidigers werden klar, wenn man unverrückt im Auge behält:

1) daß er sich nur als Rathgeber deS Ange­klagten betrachten soll, der bei dem wirklichen Schul­digen unter Hervorhebung aller ihm irgend günsti­

gen Umstände lediglich die Strafe auf das dem Gesetz entsprechende richtige Maß zurückzuiühren, aber nur allein von dem wahrhaft Unschuldigen jede Verurtheilung abzuwenden berufen ist;

2) daß er in keinem Augenblicke vergesse, waS er auch als Bürger dem ganzen SlaatSverein, welche Rücksichten er sogar dem Beschädigten, und waS er als gewissenhafter redlicher Mann nicht minder sich selbst schuldig ist.

Die Würde ihreS Amtes erkennend, ihren schö­nen Beruf wahrhaft ehrend, wird auch die Verthei­digung sich eben wohl als eine ächte, eifrige Die­nerin der Gerechtigkeit, so wie wir alle, betrachten, und in redlichem Verein mit dem Gerichte zur WahrheitSersorschung, Geltendmachung deS Rechtes und Verhütung jeder Einseitigkeit aufrichtigst mit# wirken. Nicht aber darf sie auS mißverstandenem Eifer oder wohl gar auS unedlen Beweggründen, wozu auch bloße Eitelkeit oder falscher Ehrgeiz, diese Abarten der Selbstsucht, zu zählen sind, mit An­wendung unwürdiger, ihren Urheber befleckenden Kunstgriffe der Gerechtigkeit feindlich, sie beugend und ihre Wirksamkeit lähmend, entgegen zu treten versuchen, wohl gar dem Verbrechen, die Larve, den Mantel, um darunter sich unerkannt und straflos aus dem Saale der Hintergangenen Gerechtigkeit zu schleichen, darreichen. Nicht darf sie in den nicht völlig blöden Augen ihres Schützlings sich so sehr tief herabwürdigen und sich öffentlich ohne Scham zur Gesinnungsgenossin des Verbrechens und deS Lasters erHâren Darum gebieten die Gesetze be­nachbarter Staaten, den Vertheidiger bei dem Be­ginn jeder Verhandlung besonders zu mahnen, nichts gegen sein Gewissen, gegen die dem Gesetze und dem Gerichte schuldige Achtung v orzu bring en, und sich mit An­stand und Mäßigung stets auSzudrücken. Enthält auch unser Gesetz, dem redlichen Sinn be, eidigter Anwälte vertrauend, dies Gebot nicht aus­drücklich, so ist doch darum dessen Verletzung nicht gestattet, so wenig, wie jener große Gesetzgeber der Vorzeit den Vaiermord, als er ihn mit Strafe nicht bedrohte, für erlaubt erklären wollte. Für Fälle solcher Verirrung und Ausartung, wo die Verthei­digung sich selbst am nachdrücklichsten und fühlbar­sten richtet, habe ich nur noch die Warnung deizu- fügen, daß dann für den Richter die höchste Beson­nenheit und Behutsamkeit, die genaueste Aufmerk­samkeit auf sich selbst doppelt geboten erscheint, da­mit nicht bei erregtem, wenn auch noch so gerechten Mißtrauen, besonders bei tief verletztem sittlichen Gefühle, auch wahrhaft gegründete VerlhcibigungS- umstânde, feien sie auch noch so gering, übersehen werden mögen, was dann nur zu leicht geschehen kann. Nur höchstes allseitiges Vertrauen von Sei­ten deS Gerichts, wie von Seiten des Angeklagten, der in seinem eigenen wohlverstandenen Interesse ja nichts alS Wahrheit und Recht aufrichtigst wün­schen kann, wird auch der Vertheidigung die Errei­chung des richtigen Ziels vollständig sichern.

WaS die in dem Laufe dieser Sitzung zu er­ledigenden Geschäfte betrifft, so werden unS diese biS in die dritte Woche voraussichtlich beschäf­tigen. ES werden einige schwerere Fälle zur Ab- uriheilung kommen, darunter leider auch ein Ver­brechen , welches dem den Umsturz der ganzen StaatSgesellfchaft bezweckenden, somit die weitesten Kreise berührenden Hochvcrraihe an Gemeingefâhr- sichkeit am nächsten steht, welches Leben und Wohl­stand Einzelner, ganzer Familien, ja mitunter gan­zer Gemeinden zu bedrohen geeignet ist, eine Brandstiftung. Hoffen wir aber, daß diese Er­scheinung eine sehr vorübergehende sein möge, und daß wir forthin, wie auch ihre Vorgänger in diesem Amte, mit Befriedigung und Beruhigung auf den günstigen sittlichen Zustand deS Bezirks blicken kön­nen. Mögen sich diese Hoffnungen stets verwirk­lichen. Wir würden uns Alle hierzu von Herzen Glück wünschen können.

Deutschland.

+ f Vom Mainnfer, 28. April. Den Lesern dieses Blattes ist gewiß jener von österreichischen Soldaten an dem Herzl. AmtSaccessisten v. Rößler zwischen Castel und Hochheim verübte Raubanfall