Mmmchc Mgcmemc Zciwiig.
JVsL NL Mittwoch den 2L. April 1851»
Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige PrânumecationSvreiS ist in Wiesbaden für den Umfang des Herzogtums Nassau, des GroßherzogthumS und KurfürstenthumS Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt S fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes « fl. 1O kr. — Inserate werden Die dreispaltige Petit, eile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Vier Monate auswärtiger Politik.
Deutschland. Au« dem Amte Hochheim (Gesangvereine). — Vom Main (Die Zollfrage). — Au« dem KreiSamt« Höchst (Die Jnfinuationlmandatare). — Mainz (Katholische Fakultät). — Frankfurt (Der Bun- dettag. Die Lvndoner Ausstellung). — Kassel (Henkel und Hornstein, v. Baumbach). — Stuttgart (Schwurge- richtsvcrhandlung. Dr. Zimmermann). — Hannover (Die deutsche Frage). — Berlin (Zur Gefchichte der Verhandlungen mit Oesterreich. Oesterreich« Vorschläge. Rittter Bunsen. Der Bunde«tagSgesandte. Hebbel. Bülow-Cum- merow. Fürst Wittgenstein). — Kiel (Zahl der Entlassenen. Die schle«w. - holst. Frage. Reklamirung der Landschaft Eiderstedt). — Wien (Der Belagerung«zustand. Strafgesetzgebung. Die Deputation ungarischen Frauen. Der Kaiser. Eine neue Broschüre). — Triest (Der Aufstand in Ehina).
Dänemark. Kopenhagen (DieNotabeln. Graf Plcffen). Frankreich. Paris („Dresdener Konferenzen". Berryer. Nachrichten aus Portugal. Die Kabylen).
Großbritannien. London (Die Jndustrieautstellung. Tagesordnung für da« Unterhaus. Struve. Die Prästdenten- Wahl in den Vereinigten Staaten. Jenny Lind. Vermischte«).
Italien. Venedig (Die Freihafenkommisston). — Rom (Mazzini). — Genua (Englische Note).
Donaufürstenthümer. Bukarest (Abmarsch »erRussen). Neueste Nachrichten.
Vier Monate auswärtiger Politik.
(Fortsetzung).
Wir gelangen jetzt in den „Vier Monaten auswärtiger Politik" zur hessischen Frage. Der Verfasser legt an die Politik deS Hrn. v. Manteuffel sowohl in Betreff der hessischen als der holsteinischen Frage keinen andern Maßstab als die von Hrn. v. Manteuffel selbst dafür ausgestellten Prinzipien, indem nämlich der Minister in seiner bekannten Denk, schrist vom 11. Febr. als das zweckmäßigste Mittel, den Gegner zu kontroliren, das hinstellt, daß man sich ihm zum Genossen gibt und aus diese Weise seine Pläne unschädlich macht. Hr. v. Manteuffel glaubt in der Konvention von Olmütz eine Kommission stipulirt zu haben, welche „vir Aktien regu- liren und die endliche rechtliche und definitive Entscheidung vorbereiten", welche „der Träger der Höch, sten BundeSautoritât" sein sollte. Schon die Gr# Nennung eines Kommissars brachte Hrn. v. Man- teuffel in große Schwierigkeiten. Preußen hatte rechtlich keine Verbündeten mehr. Hr. v. Manteuffel ließ den Mitgliedern des ehemaligen Fürsten, kollegiumS am 11. Dez. anzeigen, daß die preuß. Regierung den General Peucker nach Hessen senden wolle und daß sie hoffe, auch die verbündeten Regierungen würden zu dieser Wahl ihre Zustimmung auSdrücken. Diese Forderung fand sofort entschie- denen Widerspruch. Nassau verweigerte jede Betheiligung an der Ausführung der Olmützer Punktation. Sachsen-Meiningen erklärte: „Gegen die Person des Generals v. Peucker bestehe kein Bedenken bei ihr. Im Uebrigen sei es jedoch nicht die Absicht der herzoglichen Regierung, an der Kommis. sionSertheilung dermalen Antheil zu nehmen". Weimar erklärte, an der Bevollmächtigung sich so lange nicht betheiligen zu können, als eS sich in Nnkenntniß der Instruktion befinde, welche dem General v. Peucker ertheilt werden solle oder ertheilt worden sei. Oldenburg erklärte, daß eS die Konvention von Olmütz für sich nicht maßgebend betrachten könne und sich daher bei der in jener Konvention stipulirten Intervention in Hessen und Holstein nicht betheiligen könne. Aehnlich sprachen sich noch andere Regierungen auS.
Am 16. Dezbr. erschien General V. Peucker in Kassel. Er erklärte, daß er als Kommissär Preußens und seiner Verbündeten erscheine — er wußte nicht, daß er damit die Unwahrheit sagte —, daß Graf Leiningen ihm von seiner Regierung als Mitkom- miffär bezeichnet, beide somit als Organe der ge- summten deutschen Regierungen zu betrachten seien. Statt aller Instruktion hatte Hr. v. Manteuffel ihm die Olmützer Konvention zugeschickt. Demgemäß
versuchte Hr. v. Peucker eine Art Vermittelung ein- zuleiten. Diese VermittelungSvorschlâge sind seinerzeit bekannt geworden; ebenso auch daß der ft ân# dische Ausschuß dieselben zurückwieS, das Appella- tionSgericht aber sich, dazu geneigt, zeigte, Un der Voraussetzung, daß die beiden Kommissare eine offizielle Proklamation als Vertreter sämmtlicher deutscher Regierungen ergehen lassen würden. Hr. v. Peucker war damit einverstanden und sandte demgemäß einen Kourier an den Grafen Leiningen ab. Dieser erklärte, daß er überhaupt nicht als Mit- kommiffâr deS Generals v. Peucker, sondern als Kommissär deS Bundestags^ als Nachfolger deS Grafen Rechberg Instruktionen^ besitze; eine Proklamation zu erlassen, sei unzulässig, sich selbst aber alS Kommissar des Bundes zu legitimiren, halte er für überflüssig. „In gutem Glauben, mit dem Grafen Leiningen die höchstes Bundesautorität in sich zu vereinigen, war General.Peucker nach Kassel gegangen, er war starr vor Erstaunen". Indeß um dem Lande Erleichterung zu verschaffen, setzte er die Unterhandlungen mit dem AppellationSgericht fort. Letzteres sandte jetzt zwei Mitglieder ab, um die Vollmacht deS Generals einzusehen. Der General legte dieselbe vor. „Sie war ausgestellt im Namen Preußens und seiner Verbündeten und nahm zugleich Bezug auf den österreichischen Kommissar". General v. Peucker wußte freilich nicht, daß er die Behörde von Kassel durch eine falsche Vollmacht täuschte. Man erkannte die Legitimation als genügend an, und in Betreff der des Grafen Leiningen nahm man an, daß auS feinem notorischen Auftreten als BundeSkommissâr erhelle, daß er die übrigen deut, schen Regierungen vertrete. Die weitern Vorgänge in Kassel sind bekannt. Das Obergericht und die Mehrzahl der obern Behörden unterwarfen sich. Die Erklärung deS AppellationSgerichtS schickte General v. Peucker an den Grafen Leiningen mit der Aufforderung , nun ein weiteres Vorrücken der BundeS- erekutionStruppen nicht stattfinden zu lassen, da die Erekution in Kassel nicht mehr nöthig fei. Graf Leiningen sandte die Erklärung deS AppellationS- grrichlS sofort zurück und deSavouirte alle Zusicherungen deS Generals Peucker. Er sei allein der Vertreter deS Deutschen Bundes, handle allein in dessen Namen und erkenne keinen Miikommissâr an. Trotzdem wurde der Kurstaat von preuß. Truppen geräumt und die Bayern und Oesterreicher rückten ein. Gegen die Einsprache deS Hrn. Peucker erklärte Graf Leiningen wiederholt, daß er als Zivil- kommissär deS Bundes allein Anordnungen zu tref» fen habe.
Hr. v. Manteuffel erkannte zu spät, wie schlecht er die Olmützer Konvention abgefaßt habe. Der Artikel über Holstein stipulirte zwar in specie zwei Kommissare, welche die Forderungen des Bundes überbringen sollten. Der Artikel über Hessen sagte nichts von Kommissaren. Hierauf stützte sich Fürst Schwarzenberg, und Herr v. Manteuffel begnügte sich, den General Peucker anzuweisen, die Durchführung der Erekution zu beschleunigen, damit nach ihrer Vollendung daS gemeinschaftliche Regiment der beiden Kommissare alsbald eintreten könne. Der Stadtrath von Kassel war die einzige Behörde, welche noch widerstand. General von Peucker be- beschwor denselben, nachzugeben; sobald derselbe sich unterworfen haben würde, werde die Vollmacht deS Grafen Leiningen als BundeSkommissar erlöschen und daS ErekulionSheer das Land verlassen. Diese Angabe wird durch eine telegraphische Depesche vom 7. Januar in der Deutschen Reform bestätigt, indem eS darin heißt: „Sobald der Stadtrath die gewünschten Erklärungen abgegeben haben werde, würde die Thätigkeit deS Grafen Leiningen als Bundeskommissar beendigt sein. Beide Kommissare würden sich dann der Vorbereitung der definitiven Entscheidung der hessischen Angelegenheit widmen bür# fen". Der Stadtrath gab am 8. Januar nach. Graf Leiningen antwortete darauf am 9. Januar mit der Einsetzung deS permanenten Kriegsgerichtes, welches er mit bayerischen und österreichischen Offizieren besetzte. Es war der Gerichtshof, welchen Hassenpflug im September einzusetzen nicht im Stande gewesen war. General v. Peucker remon- strirte und erlangte zwar, daß die vor dem Einmärsche der BundeStruppen begangenen Delikte nicht vor das Forum des Kriegsgerichts gehören sollten; am 30. Januar wurde indeß ein zweites KriegSge,
richt eingesetzt, dem „auf Ersuchen deS kurfürstlichen Ministeriums" die Kompetenz ertheilt wurde, welche dem ersten auf einen Augenblick abgenommen war. Herr v. Manteuffel ließ den Grafen Leiningen gewähren. Seine Erklärung in der ersten Kammer, worin er die hessischen Beamten zu „RevolutionairS in Schlafrock und Pantoffeln" stempelte, war eben nicht geeignet, Hrn. V. Peucker'S Auftreten in Kassel zu unterstützen.
Die weiteren willkürlichen Maßregeln deS Grafen Leiningen sind zur Genüge bekannt. „Herr v. Peucker ist ohne jeden Antheil an diesen Maßregeln gewesen. Er ist einziges Mitglied der zu Olmütz, wie Herr v. Manteuffel glaubte, stipulirten Kommission geblieben; während Hessen als ein Opfer der antiunionistischen Politik fiel und Graf Leinin- genS ganzes Verfahren auf die Verhöhnung Preu- ßenS berechnet war". „Bürger von Kassel haben Herrn v. Peucker wiederholt ihr Bedauern ausgesprochen, daß ein preußischer General zu einer fol# chen Aufgabe gebraucht werden könne". Endlich wurde Herrn v. Peucker Mitte Februar angezeigt, daß Herr Nhden, ein alter Freund deS Herrn Hassenpflug, an seine Stelle treten würde, „um mit umfassenden Instruktionen aufzutreten". „General Peucker hatte solche niemals erhalten; sogar die Antworten auf seine dringendsten Anfragen waren in der Regel auSgeblikben". Herr v. Manteuffel kann sich also nicht rühmen, daß er die Konvention von Olmütz in der Ausführung verbessert habe. Er ist nicht einmal im Stande gewesen, dieselbe nach seiner Ausführung überhaupt in Ausführung zu bringen. Dem Vertrage von Bregenz gemäß hat Oesterreich die Ausführung der BundeStagSbeschlüffe durchgeseht. ES regiert noch heute in Hessen und hat dadurch seine faktische Suprematie auch in Nord- deutschland durchgesetzt. (Schluß folgt.)
Deutschland.
8 Aus dem Amte Hochheim, 17. April. Auch auf unseren Dörfern bilden sich nach und nach Sing'Vereine, und statt daß früher die jungen Burschen in den Winterabenden theilweise ihre Abendunterhaltung in den Wirthshäusern fanden, versammeln sich dieselben jetzt in dem Schullokal, um unter der Leitung ihrer Lehrer eine nützlichere Beschäftigung zu treiben. Wenn nun auch diese Vereine jenen in den Städten, in welchen sich unter den Bürgern selbst musikalisch gebildete Leute finden, nothwendig nachstehen müssen, so ist eS doch erfreulich zu hören, wie weit sich bei den geringen Mitteln auf Dörfern der Gesang schon auSgebildet und veredelt hat. Ehrenwerthe Erwähnung verdienen in dieser Beziehung die Vereine in den Orten Medenbach und Maffenheim, und die dastgen Her, ren Lehrer erwerben sich um die Jugend ihrer Gemeinden ein bleibendes Verdienst.
4- Vom Main, im April. Die ZollvereinS- Konserenz wird wohl im nächsten Monate ihre Sitzungen schließen können. Auch die Verträge mit Holland und Belgien sind dabei zur Sprache gekommen. Wie eö nun weiter in diesem Jahre gehen werde, steht noch dahin. Denn dieses Jahr hat entweder noch eine außerordentliche Konferenz über die Fortdauer des Zollvereins zu erwarten, oder derselbe dauert abermals 12 Jahre, bis 1865. Un# lâugbar hängt diese Frage nicht mehr mit der Handelspolitik, sondern weit mehr mit der politischen Neugestaltung Deutschlands zusammen. Zwei in Frankfurt erschienene Schriften: „Der Zollverein, seine Verfassung, sein handelspolitisches System", und „der Fortbestand deö Zollvereins und die Han- delSeinigung mit Oesterreich", beide von Wilhelm O ech e lh âuser, einem früheren Assessor im Handelsministerium deS Reichs unter Duckwitz unb später in der BundeSzentralkommission, sprechen sich über die Vergangenheit und Zukunft deS Zollvereins in jeder Hinsicht eben so lehrreich als wahrhaft auS. Es liegt offenbar im wohlverstandenen Interesse der Zollvereinsstaaten, den Zollverein fortdauern zu lassen, ihn jedoch durch Handelsverträge mit Oesterreich und mit dem Steuervereine zu er- erweitern. In diesem Sinne hat sich auch neulich die Generalversammlung deS deutschen Vereins zum Schutze der vaterländischen Arbeit in Frankfurt a.M.