Nassauische Allgemeine Zeitung.
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Freitag den 18. April
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Die Nass. Allg. Zeitung nüt dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Prânumecalionsvreis ist in Wiesbaden für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der LandgrastchaU Messen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 8 fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes » fl. iO kr. — Inserate werden die drersvaltige Hetitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei bett nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Wegen des CharfreitagS erscheint morgen kein Blatt.
Uebersicht.
Die würtembergische Demokratie und die Linke der nassauischen Kammer.
Deutschland. Wiesbaden (Das Urtheil de« Kassa« tirnshrfes gegen Kath. DröS. Versammlung der Sektionen de« Verein« für Naturkunde). — Rüde «heim (Po- lizeisifitatisn). — Karlsruhe (v. Marschall nach Frankfurt.). — Pforzheim (Zweigbahn). — Kassel (Die „Kass. Big."). — Stuttgart (Vermählung der Tochter de« Königs. Die Wahlmännerwahl. Der Telegraph). — Mü nchen (Eisenbahnen. Königin Marie und König Otto).
— Hannover (v. Wissel. Die Staatsschuld). — Braunschweig (Dr. Liebe nach Frankfurt). — Berlin (Die deutsche Frage. Die österr. Note. Die Preßkommission. Vier Monate auswärtiger Politik. Bunsen. Erklärung der Rechten. Trauer für Fürst Wittgenstein). — Kiel (Da« dänische Generalkommando. Da« Erinnerungszeichen.
Die Dänen in Kappeln). — Wien (Der Lehrstand. Die Werbungen für Neapel. Handelsvertrag mit der Türkei. Erzherzog Albrecht. Die Reform für Deutschland. Wohlgemuth. Ali Pascha Stolcevic. Die Abreise dc« Grafen Thun aufgeschoben. Das Statut des Reichsraths. v. Bruck. Die Grundentlastung. Telegraphische Berichte). Frankreich. Paris (Das neue Ministerium. Einberufung der Gemeinderäthe. Kommission für den Eisenbahntrantport der Truppen. Antrag die VersaffungSrevision betr. Ein Gesandter für Frankfurt. Vermischte«).
Steuefte Nachrichten.
L* Die würtembergische Demokratie und die Linke der nassauischen
Kammer.
Was denkt wohl die würtembergische Demokratie darüber, daß die Linke der nassauischen Kam- wer ihren Posten verlassen hat?
Im Königreiche Würtemberg hat die Demokratie die Dinge dahin geführt, daß in dem gegen« wärtigen Augenblicke die Wahlen zum Landtage nach dem vormârzlichen Wahlgesetze erfolgen. Diese Wendung nöthigt die Führer der Partei zu einer Kritik ihres bisherigen Verfahrens, noch mehr aber zu einer umsichtigen Ueberlegung über ihr Verhalten für die Zukunft. In der Versammlung, welche von der demokratischen Partei Würtembergs zur Besprechung der Wahlangelegenheit, besonders der Frage, ob die Demokratie auch nach dem alten Wahlgesetze wählen solle, zu Anfang dieses Monates nach Göppingen ausgeschrieben worden war, sind Aeußerungen gefallen, welche zeigen, daß man dort den so oft als konstitutionell verspotteten Bo« den deS Praktischen und Erreichbaren wieder zu ge, winnen sucht. Da hierbei das Nichtwâhlen in die Htändeversammlung mit dem Verlassen derselben durch die gewählten Depulirten zusammengestellt und als auf denselben irrigen Prinzipien beruhend erkannt worden ist, wir aber in unserem Lande vor Kurzem den Fall deS Ausscheidens eines Theiles der Volksvertretung von dem ihm durch das Volk zur Wahrung seiner Rechte angewiesenen Platze erlebt haben, so wird eS zur Beurtheilung desselben nicht ohne Interesse sein, wenn wir auS den Göp, pmger Verhandlungen, wie sie das „Frankfurter Journal* berichtet, einiges wiedergeben.
Wir erwähnen hier zuerst der allgemeinen Bemerkungen deS ehemaligen ReichStagSabgeordneten Röding er: „Pflicht der Partei sei es, nicht von dem Kampfplätze zu weichen, — sich zurückziehen, heiße Fiasko machen, — wer nur einmal die Hände in den Schooß lege, habe sein Recht verloren und gehöre zu den Schwächlingen"; und von Moriz Mohl; „der Zorn sei ein übler Rathgeber".
Ueber das AuStreten einiger Oppositionsmitglieder aus der würtembergischen Ständeversammlung inSbesonder bemerkte Rüdinger noch, daß in den 18201 Jahren Uh land und Schott , über drüssig deS Kampfes um deS Volkes gutes Recht auS der Kammer auSgeschieden seien, daß er später aber selbst von Uhland und Schott gehört habe, es wäre besser gewesen, auf dem Posten zu verharren;
daß in den 1830r Jahren Römer, Pfizer und Mur- schel ausgetreten seien, daß ihre Freunde dies mißbilligt, und im Jahr 1840 Recht erhalten hätten, denn damals seien die Ausgetretenen wieder in die Kammer getreten.
Die würtembergische Demokratie muß es hiernach mißbilligen, daß nassauische Volksvertreter ihre Sitze in der Kammer aufgegeben haben. In der That, was hat deren Austreten bisher bewirkt? Ist die Domänenfrage ihrer Lösung näher gekommen , als in den 1820e Jahren die Depulirten Bertram und Trombetta die Deputirtenverfammlung verließen? In dem Jahre 1832 sufpendirten 16 Depulirten ihre Wirksamkeit bis die Herrenbank wieder in den verfassungsmäßigen Stand hergestellt sei. Die Folge war, daß die zurückgebiebenen fünf Depulirten die Verhandlungen sortierten, die 16 lhres Sitzes in der Kammer verlustig erklärten, und daß die durch die Neuwahlen vervollständigte Deputirlenversammlung die Kassentrennung als das Land nicht benachtheiligend anerkannten, und die bekannte EntschäbigungSrente von 140,000 fl. durch Kontrahirung einer LandeSsteuerkasicnschuld von 2,400,000 fl. ab löste, ohne daß die Domanialschul- den sich um diesen Betrag, wie zugesichert war, vermindert haben.
Moritz Mohl verwies in Göppingen auf die lâchsischen Kammern, welche die Ablösungen von dem 18fachen auf den 25fachen Betrag erhöht hatten; und von denen Aufhebung des Jagdgesetzes, der Gesetze über Preßfreiheit, Vereinsrecht, und über Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit zu erwarten sei.
Wenn auch die Bei agungStreue des jetzigen StaalSministeriumS Bürgschaft leistet, daß Verfassungsverletzungen bei uns nicht vorkommen werden, und wenn auch die zurückgebliebene Majorität der Abgeordnetenversammlung, wären sie beabsichtigt, hierzu nicht mitgewirkt haben würde, wenn Hienach die Abreise der Linken in ihre Heimath, weil sie ihre Thätigkeit als auf „verfassungswidrige Weise (wohl durch die Vertagung der Sitzung vom 28. März auf den 2. April?) fuspendirt betrachten", voraussichtlich ohne positive Nachtheile für das Land bleibt; so wird doch allseitig zugegeben werden müssen , daß die Kammer noch vieles Gute für das nassauische Volk hätte wirken können, wenn sie ihre Arbeiten bis zum I.Mai v. I. als dem verfassungS, mäßigen Endtermine ihrer Wahlperiode fortgesetzt hätte. Abgesehen von den wichtigen ihr vorgelegten Gesetzen, deren Erledigung so sehr im Interesse deS Staates lag, dürfte die Hoffnung nicht aufgegeben werden, die Frage über die Zivilliste, zu einem be« friedigenden Abschluß zu bringen, während sie in ihrer jetzigen Lage bei der geringsten Veranlassung den Frieden deS Landes zu stören droht.
Je schlechter, desto besser! werden freilich unsere Demokraten auSrusen. Auch diese Ansicht ist in Göppingen auf ihr Nichts zurückgebracht worden. Namentlich erwiederte Moritz Mohl sehr treffend, auf den Pessimismus spekuliren, halte er für falsch, denn wenn Pessimismus glücklich machen könne, so wäre Deutschland daS glücklichste Land der Welt.
Deutschland.
* Wiesbaden, 17. April. Das Urtheil des Ka ssa t i o n S h o fe S vom 9. April 1851, durch welches die Nichtigkeitsbeschwerde beS Prokurator Leisler junior in Vertretung der Katharine DröS von Kleinweinbach verworfen wurde, lautet wie folgt:
Nach Einsicht deS VertagungSerkenntnisseö vom 8. d. M. sodann in Erwägung:
A. daß die gesetzlichen Förmlichkeiten deS Kassationsgesuchs gewahrt erscheinen, daher dasselbe seinem materiellen Inhalte nach zu prüfen ist,
B. daß in Ansehung dieses die angebrachte Nichtigkeitsbeschwerde anlangend, 1) der Ausspruch der Geschwornen in der Sitzung deö AssisenhofeS, also nicht blos in Gegenwart sämmtlicher Geschwornen, sondern auch deS Vertheidigers, deS StaatS
prokurators, deS Präsidenten und der übrigen Assi- senrichter geschiehet, (Art. 179 der St.-P.-O.)
2) daß wenn eine Dunkelheit oder Unbestimmtheit darin enthalten sein sollte, es nicht blos die Pflicht deS AssisenhofeS (!) ist, dieselbe durch die jetzt noch versammelten Geschwornen beseitigen zu lassen, sondern eS auch die Befugniß und Pflicht des Vertheidigers und des StaatSprokuratorS ist, auf eine solche Dunkelheit aufmerksam zu machen und Anträge zu deren Beseitigung zu bilden, welche Anträge aber in vorliegendem Falle nicht gemacht worben- lind, (Art. 183 der St.-P.-O.)
3)-daß durch die Bestimmung dieser Pflichten und. Befugnisse aller genannten bei der Verkündigung deS AuSsprucheS gegenwärtigen Personen daS Gesetz hinlänglich gesorgt zu haben glaubt, daß ein dunkler oder unbestimmter AuSspruch der Geschwornen nicht die Grundlage eines StrafurlheilS bilden werde, invem nirgends in dem Gesetze bestimmt ist, daß wegen Dunkelheit deS AuSsprucheS ver Geschwornen auch eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urtheil zulässig sei, mithin vaS Gesetz will, daß der Vorwurf der Dunkelheit dem Ausspruche der Geschwornen bei Zeiten, wo derselbe sich in leichter Weise durch die noch versammelten Geschwornen verbessern läßt, gemacht und erörtert werden, nach der Verkündigung des Urtheils aber davon geschwiegen werden soll, baß cs auch ein höchst un- zweckmäßiges Verfahren wäre, eine solche Erörte- rung, für welche allerdings eine Zeit bestimmt werden müßte, später noch durch Gestattung einer Nichtigkeitsbeschwerde zu veranlassen, indem dadurch offenbar die Heilung eines Mangels zu der Zeit, wo er ohne Schwierigkeiten geheilt werden kann, auch noch zu einer andern Zeit gestattet würde, wo die Heilung zugleich die Nichtigkeit eines großen Theils des Verfahrens und die längere Haft deS Angeschulbigten zur Folge haben würde und weiter zur Folge haben würde, daß nach Verkündigung des AuSsprucheS der Geschwornen und vor dem Urtheil die zur Kontrolirung der Klarheit und Bestimmtheit beS AuSsprucheS bestellten Personen nicht mit derjenigen ängstlichen Sorgfalt und Aufmerksamkeit zu Werke gehen würden, als wenn sie daS Bewußtsein haben, daß nur jetzt, später aber kein Mittel mehr gegeben ist, eine etwaige Unbestimmtheit zur Sprache zu bringen und zu beseitigen;
4) daß sich der Vertheidiger indessen auf Art. 257 A. 4 der St.-P.-O. berufen hat, um darzu- lhun, daß auch noch nach dem Urtheile die Dunkelheit des Ausspruches der Geschwornen durch eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Sprache gebracht werden könne, baß aber diese Stelle, welche eine Nichtigkeitsbeschwerde gestattet: „wenn das Urtheil eine andere Strafe ausgesprochen hat, als das Gesetz nach der Natur deS zu bestrafenden Verbrechens bestimmt oder eine Strafe, obgleich das Gesetz die in Frage stehende That mit einer Strafe nicht bedroht hat", eine bestimmt und unzweideutig erwiesene That vor Augen hat, aus welche eine Strafe erkannt wurde, die in dieser That überhaupt vom Gesetz nicht gedroht ist, — während im vorliegenden Falle der Vertheidiger behauptet, daß ein Strafgesetz auf eine nicht erwiesene, weil von den Geschwornen nicht bestimmt bezeichnete Thar angewenbet worden sei, von welchem Falle, wie auch der Art. 265 klar zeigt, der Art. 257 A. 4 gar nicht redet.
5) Daß auch offenbar die übrigen in Art. 257 A bestimmten Nichtigkeitsgründe auf den gegenwärtigen Fall keine Anwendung leiden, namentlich nicht A 1, indem, wenn keine der oben genannten Personen vor dem Urtheil eine Dunkelheit in dem Ausspruch der Geschwornen findet, wo eine solche hätte gefunden werden können, dieses nicht die Vernachlässigung einer Förmlichkeit, also auch nicht ei, ner solchen Förmlichk-it ist, deren Beobachtung daS Gesetz bei Vermeidung der Nichtigkeit geboten hat;
6) daß nach allem diesem eine Erörterung, ob in dem in Frage stehenden Ausspruch der Geschwornen eine Dunkelheit oder Unbestimmtheit enthalten ist, nachdem sie in derjenigen Lage deS Prozesses, wo daS Gesetz sie zur Sprache gebracht und erör- tert haben will, wenn Veranlassung dazu in der Antwort der Geschwornen liegt, nicht zur Sprache