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M 90.

Mittwoch den LV April

1851»

Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des SonntagS. Der vierteljährige PrânumecationspreiS ist in Wiesbaden für den Umfana des Herzogthums Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschait Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 8 fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes » fl. lO kr. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 kr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Abgerissene Gedanken über den Entwurf der Dienstpragmatik.

Deutschland. Wiesbaden (Abreise Sr. Hoheit de« Herzogs nach Dessau. Deputation. Die Wimpf-Krüger'sche Angelegenheit. Nassauische Zustände. Die Gerichte und die demokratische Presse). VomLande (Zeitungswesen). Kassel (Die Anklage gegen Huffenpflug. Vilmar. Grâfe. Die Kasseler Zeitung. Stuttgart (Prof. R-yscher). München (Der König). Drelden (Die Konferenzen. Vertagung der Kammern). Berlin (Graf Bernttorff. Radowitz. DieN. Pr. Ztg.". Pensionigesetz. Verbin­dung der Bahnhöfe. Graf Schwerin. Detmold. Braun- schweig und Nassau. Vermischte«). Ratzeburg (Die österr. Truppen). Wien (Die deutsche Frage. Ver­bindung zwischen Hamburg und Triest. Der Protest Frank­reichs. v. Kempen. Die Erploston in Teme«war. Di« Dre«dener Konferenzen". Vermischte«).

Frankreich. Pari« (Die mobile Äentdarmerie. Vaiss«. DiePresse".

Großbritannien. London (Die Anrstellung. Ein An­trag d'J«raeli«).

Italien. Turin (Da« Postgtsetz. Passatore. Schreiben de« Kaiser« von Oesterreich). Rom (Handelsvertrag«. Konkordat. Die Munizipalität. Differenz).

Griechenland. Athen (Die Thronfolge).

Türkei. S my rna (Das Erdbeben).

Neueste Nachrichten.

Abgerissene Gedanken über den Entwurf der Dienstpragmatik.

Qu® nocent, docent!

5* Vom Taunus, 6. April. Meiner neulichen Zusage gemäß hatte ich meine Ansichten über den Entwurf der Dienstpragmatik schon zu Papier ge­bracht und wollte Ihnen solches zum beliebigen Ge­brauche überschicken, als ich in voriger Woche in Limburg mit mehreren heimkehrenden Abgeordneten der Kammer-Rechten zusammentraf und von ihnen erfuhr, daß die Linke ihresegensreiche" Wirksam­keit eingestellt habe, der Landtag dadurch beschluß­unfähig geworden und von der Regierung in Folge dessen geschlossen worden sei. Ob die Kammer- Linke darin klug gehandelt hat, in der jetzigen Zeit ihren Posten zu verlassen, das wird die Zukunft bald lehren. Ich für meinen Theil bedaure übri, genS keines Weges den Schluß deS Landtages. Die Thätigkeit vieler Mitglieder der geschloffenen Abge­ordnetenkammer muß man dankbar anerkennen und beloben, daß Einzelne der Rechten in den bewegte­sten Zeiten stets ihre Person erponirt haben, um dem Umsturz der bestehenden Verhältnisse und der zwar minderen aber gleich gefährlichen Ueberstür- zung muthig entgegen zu treten. Aber das Erperi- mentiren in der Gesetzgebung, welches tagtäglich toller und für unser Nassauisches StaatS- und Privatrecht immer gefährlicher wurde, mußte denn doch endlich einmal aufhören. In solcher Weise sprachen sich selber einzelne Kammermitglieder un- verholen auS.

Für ein für die jetzige Zeit nicht geeignetes und mitunter höchst bedenkliches Gesetz hielt ich auch den von der Regierung vorgelegten, glücklicher Weise aber nicht mehr zur Berathung gekommenen Ent­wurf einer Dienstpragmatik. Eine vollständige Be­urtheilung desselben müßte jetzt als ganz überflüssig erscheinen, weßhalb ich sie Ihnen nicht überschicke. Einzelne Gedanken über den Entwurf werden Sie aber vielleicht doch als nicht ganz zeitengemäß eine Aufnahme in Ihrem Blatte gestatten.

Die Bestimmung in § 7,daß die StaatSdie- ner keinen Anspruch auf die wirkliche Dienstleistung und die Dienststelle, sondern nur auf das mit der übertragenen Dienststelle verbundene Einkommen haben, soweit dieser Anspruch nach den Bestimmun­gen deS Gesetzes begründet sei", könnte als eine über­flüssige erscheinen, da sie schon aus der Natur der höchsten Staatsgewalt und deS Staatsdienstes flie­ßet. Wenn man aber die Geschichte deS Prozesses deSpensionirttn HofgerichtSprästventen Raht gegen das Herzogliche StaatSministerium um Wiederein­setzung in sein Amt ic. kennen gelernt hat; so muß man zugeben, daß zur Abschneidung solcher Prozesse

die allegirte Gesetzesstelle allerdings ganz zweckmäßig ist. Die einzelnen Satzungen der Dienstpragmatik der ZivilstaatSdiener athmen mit ganz wenigen un­erheblichen Ausnahmen den Geist eines großen Frei- sinnS und einer ebenso großen Humanität. Sie sind aber mitunter so ideell und unsere jetzigen Zu­ständen nicht berücksichtigende Weise gehalten, daß man damit in den dermaligen Zeiten so wenig in unserem Lande, alS in andern, namentlich kleineren Ländern auskommen könnte. Dieser Gesetzentwurf der offenbar der Ausfluß eines evlen an allgemeine Treue glaubenden Geistes ist, setzt lauter treue, zu­verlässige und würdige Staatsdiener voraus, denkt aber nicht an die vielen politischen Bummler und alten Stänker, welche zum wahren Skandale in den letzteren Jahren in vielen Staaten ihr Unwesen getrieben haben und trotzdem nicht nur im Staats­dienste belassen worden sind, sondern sogar darin noch zum großen Theile ob ihrer Wühlerei bei der Schwäche mancherdurchtriebener" Staatsmänner ihre Fortüne gemacht haben.

Die Verfügung in §. 32 deS Entwurfs, wo­nach auch die Verwaltungsbeamten nur auf den Grund eines gerichtlichen Erkenntnisses entlassen werden können, hebt die ministerielle Verantwort­lichkeit in ihrer Konsequenz aus und paßt nicht in das konstitutionelle System. Damit, daß die Rich­ter nur durch ein richterliches Urtheil entsetzt ober entlassen werden dürfen, wird sich jedermann ein­verstanden erklären. Die Unabhängigkeit deS Rich­terstuhles verlangt dieß nun einmal und zwar nach altem guten deutschen StaatSrecht, welches sich in den Zeiten der absoluten Herrschaft herausgrbilvet hat.

Die in Paragraph 20 ausgesprochene Unver­setzbarkeit der Richter und die Verfügung in 8. 36 bis incl. 43, wonach ein Richter nur durch gerichtliches Erkenntniß in den Ruhestand versetzt werden könne, halte ich für unpraktisch, schädlich nnv gefährlich, so ideell schon auch der darin lie­gende Hauptgedanke ist. Ich.sage für unpraktisch, weil sich im Untersuchungswege in den seltensten Fällen Nachlässigst"! und Unfähigkeit mit Evidenz konstatiren läßt. Schädlich, weil bei selten mögli­cher Erhebung der Faulheit und Unbrauchbarkeit der Richter durch gerichtliche Verhandlungen der Staat entweder Faullenzer bezahlen oder, waS noch viel schlimmer und bedenklicher ist, die Justiz durch unfähige Menschen handhaben lassen muß, waS ihr dann alles Zutrauen entzieht. Ich sage drittens auch gefährlich. Der Richter als StaatSdiener hat die Pflicht, daS Beste des Regenten uud seiner mit ihm zu einer Einheit zu einer moralischen Per­son verschmolzenen Unterthanen zu erstreben. AlS die Quelle aller Gerichtsbarkeit kann nun der Souverän denn doch nicht wünschen, daß solche schlecht ausgeübt werde. Ein nachtheiliger Einfluß auf die Rechtssprechung von Oben ist übcrdieß in einer konstitutionellen Monarchie kaum möglich, und insbesondere heutigen TageS nicht praktikabel. Se- hen wir uns aber in Deutschland, namentlich auch in unserem Lande um, so werden wir gestehen müs­sen, daß die nachtheiligen Einflüsse nicht von Oben der Justiz drohen, sondern lediglich von Unten kom­men. Bleiben wir zunächst in unserem Lande, so können wir kühn behaupten, daß unsere Justiz in vormärzlicher Zeit ganz makellos dastand. DaS hat sich aber seit den glorreichen Tagen deS MärzeS auf betrübende Weise geändert. AlS man im März die Lokalbeamten kaput machte, brachen auch viele Justizbeamten verschiedener Grade zusammen und glaubten demnächst in der Demokratie ihr Heil zu finden. So ist es denn gekommen, daß wir nicht nur an den Untergerichten, sondern auch an den Mittelgerichten Demokraten zu Beamten haben, die es zum Theile auö purer Furcht geworden sind. Andere haben sich zur demokratischen Fahne begeben, um darunter als Gesinnungstüchtige schneller zu steigen. Nur wenige überspannte oder unklare Köpfe, mögen eS aus innerer Ueberzeugung gethan haben. Welche Produkte unsere juristische Demokratie seit einiger Zeit geliefert hat, ist Jedem, der Augen und Ohren dafür hat, bekannt. Daß daS nicht mehr länger so sortgehen kann und eine Reinigung un­serer Gerichte cintreten muß, sieht Jeder ein, der nicht ganz blind ist. Hätte man aber die Unver­setzbarkeit und nur jene Form der Pensionirung der Richter eingeführt, so würde man sich mit gebunde­nen Händen der Demokratie überliefert haben. Denn

jederGesinnungstüchtige" wüßte nun, daß ihn die Dienstpragmatik gegen die Regierungen wegen allen Wühlens und demokratischen Treibens schützte. DeS demokratischenZirpenS" würde kein Ende werden und die Justiz zu einem feilen Gaffendiener Herab­sinken. Die feigen Heuchler, welche gegen Eventual­fälle gedeckt sein wollen und sich seither demüthig nach Oben und Unten gebückt haben, würden die MaSke abwerfen und nur nach Unten liebäugeln, weil von Oben her nichts wehr zu befürchten wäre. Es wird mir nun doch Niemand, und wenn eS selbst ein Gesinnungstüchtiger wäre, leugnen wollen, daß bei solchen Zuständen eine Monarchie nicht be­stehen kann und sie im höchsten Grade gefährlich sind. Ich wünsche und verlange Unabhängigkeit der Richter nach allen Seiten hin und halte jede Kriecherei derselben für schandbar, für die schandbarste aber die vor dem großen und urtheilslosen Haufen. Die wahre Unabhängigkeit muß der Richter, wie jeder Staatsbeamter in seinem Charakter und nicht in einem Stück Papier finden, mag man dasselbe Dienstpragmatik oder wie sonst nennen. Die schlimmste StaatSform ist der s. g. Beamtenstaat und die s. g. Souveränetät der Gerichte. Sie ist die unerträg­lichste Despotin uns hat und nur daS Gute, daß sie nicht lange hält, vielmehr bald auseinander fällt, bei ihrem Falle aber das Schlimme, daß sie daS Volk erdrückt. Es könnte mir noch Jemand ein­wenden , daß ein Staatsbeamter, namentlich auch ein Richter in einer Monarchie auch ein Demokrat sein könne.

Insofern der Staatsbeamte in der Monarchie eine andere StaatSform, z. B. eine Republik, an­strebt und dennoch im Staatsdienste bleibt, verletzt er die dem Landesherrn beschworne Treue, er ist eidesbrüchig und ehrlos. Darauf, ob er die eine oder die andere StaatSform für die bessere hält, kommt es freilich nicht an. Verschiedene wissen­schaftliche Ansichten über die bessere StaatSform darf der konstitutionell-monarchische Staat, wenn er nicht in eine Zwingherrschaft auSarten will, nie unter­drücken und ahnden, wenn sie anders nicht den Zweck haben, die Monarchie zu unterwühlen, son, dern nur die Wissenschaft selber zu fördern. Ueber die Grenzen des Erlaubten und den Anfang deS Unerlaubten lassen sich in dieser Beziehung freilich nicht leicht allgemeine Grundsätze aufstellen. Die Beurtheilung der einzelnen Fälle wird aber selten große Schwierigkeiten haben.

Deutschland.

* Wiesbaden, 14. April. Se. Hoheit der Herzog wird Samstag den 19. b. M. nach Dessau abreisen. Ministerpräsident v. Wintzingerode wirdSr.Hoheit dorthin vorangehen. Von Seite der Stadl wird eine Deputation, bestehend aus dem Bürgermeister, zwei Gemeinderäthen und drei Bür­gern nach Dessau gesendet werden, um der zukünf, tigert Landesfürstin die Glückwünsche und die Hul­digungen der Residenzstadt darzubringen.

Wiesbaden, 14. April. Da in Ihrem Blatte neulich deS von dem Anwälte deS Herzogl. OberlieutenantS v. Krüger gegen den Herzogl. HofgerichtSralh Ebhardt gerichteten PerhorreS- zenzgesucheS erwähnt wurde; so wollen wir nach­stehend zur Vervollständigung der Akten auch daS hierauf erlaßene Drckret deS Kriminalsenats, wie unS solches zufällig zugekommen, dem Publikum nicht vorenthalten. ES lautet:

Ad. Num. H. £f A.-G. 3184 und 3342.

Dekret in Untersuchungssache gegen den Herzogs. Oberlieul. v. Krüger zu Wiesbaden wegen Ver­suchs der Tödtung des LandtagSadgeorbneten Fried. August W i m p f von Wei'durg, insbesondere der von dem Angeschuldigten gestellten Antrag auf Ausschließung deS Herzog!. HofgerichlSrathS Eb­hardt von der Berathung und Beschlußnahme in dieser Sache betreffend.

In Erwägung: 1) daß daS im §. 11 der Denkschrift vorgebrachte RecumtionSgesuch nur durch die allgemeine Behauptung motivirt wird, der Her­zogliche HofgerichtSralh Ebhardt gehöre seiner politischen Gesinnung nach zur demokratischen Par­tei und stehe mithin zu Wimp f, welcher derselben