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RassLmschc Mgcmcinc Zeitung.

M 82.

Sonntag den 6 April

1851.

Bestellungen auf das mit dem 1. April neu beginnende Quartal derNassauischen Allgem. Zeitung" und ihr Beiblatt derWanderer" werden baldigst erbeten, um die Stärke der Auflage bestimmen zu können.

Die Verhandlungen des AssisenHofes und des Landtages werden mit möglichster Schnelligkeit und Ausführlichkeit mitgetheilt, und bei den bis­herigen und neu eingegangenen Verbindungen Korrespondenz nachrichten aus allen Theilen des Landes gebracht werden.

Durch denamtlichen Theil" der Zeitung kommen Kundmachungen der Regierung am frühesten zur Kenntniß des Publikums.

DieNassauische Allgemeine Zeitung" erfreut sich einer bedeutenden, stets zunehmenden Verbreitung, sie ist daher zur Veröffentlichung von Anzeigen aller Art besonders geeignet. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet.

Dieselbe erscheint einmal täglich in gegenwärtigem Format, mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Pränumerationspreis ist in Wiesbaden, für den Umfang des Herzogthums Nassau, des Großherzogthums und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 2 st., in den übrigen Ländern deS fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes 2 st. 1O fr. mit Inbegriff des Postaufschlags. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellend er g'schenHof-Buchhanvlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Las konstitutionelle und landständische System. Stimmen der Presse.

Deutschland. Wierbaden (Die Ediktalladungen). Au« der Pro»inz (Die Auswanderung nach Ungarn). Vom Main (Eine Gemeinderâthin). Hochheim (Ge­meindebackhau-). Aus dem Areisamte Höchst (Po- litische Stimmung. Selbstmord). Limburg (Seiven- zücht). Herborn (Futtermangel). Karlsruhe (Der Kriegszustand). St uttg art (Prof. Reyscher). Rottweil (Die Berurtheilten). München (Die Königin Marie. Reduktion der GenSdarmerie). Dres­den (Die deutsche Frage). Berlin) (Das Gesetz über den Belagerungszustand. Vincke und Manteuffel. Tele­graphenkarte. Die Londoner Ausstellung. Die Instruktio­nen für Uhden und Leiningen. Die Kammern). Olden­burg (DaS Ministerium). Hamburg (Abgang der brasilianischen Truppen). Wien (Der ReichSrath. Zu­sammenkunft des Kaisers mit dem König von Bayern. Die ungar. Kolonisation. Kaiser Ferdinand. Die Dres­dener Konferenzen. Der Kordon an der Schweizergränze. Die preußische Note. Einlösung von Eisenbahnaktien).

Frankreich. Paris (Feier. Industrie. Die Geistlich­keit. DaS Ministerium. Dupin. Eugen Sue. Odilon- Barrot).

Italien. Rom (Die Londoner Ausstellung). Neueste Nachrichten.

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f Das konstitutionelle nnd land- ständische System.

Bei der politischen Krisis, in welcher sich Deutsch­land leider nun schon im dritten Jahre befindet, handelt eS sich nicht allein um die dem Gesamml- Baterlande zu gebende neue Organisation, sondern eS handelt sich hierbei auch hauptsächlich darum, wie die nunmehr in allen deutschen Staaten erlsti> rrnden Konstitutionen und (venia sit dicto) Kon- stitutiönchen ihrer sogenannten demokratischen Grund­lagen entkleidet, und aus ein mit der zu erwarten­den Gesammtversassung Deutschlands in Einklang stehendes Maaß reduziri werden sollen. Es ist dieß in den auS Dresden kommenden Nachrichten deut­lich ausgesprochen, und eS kann daher keinem Zwei- fcl mehr unterliegen, baß hiermit dem eigentlichen konstitutionellen System, wie es die letzten Jahre ausgebildet haben, der Todesstoß verletzt und zu dem sogenannten landstân tischen System zurückge­kehrt werden soll. Die hohe Bedeutung, welche hierin liegt , so wie der Umstand, daß wohl nicht allenthalben der Unterschieb zwischen beiden Syste. men, dem konstitutionellen und landständischen, klar erkannt wird, indem man jeder Verfassung, welche Stände oder Kammern hat, den Namen einer Kon­stitution zu geben gewohnt ist, dürften eine nähere Erörterung dieses Gegenstandes nicht unzeitgemäß erscheinen lassen.

Im Allgemeinen ist die monarchische StaatS- Verfassung entweder eine beschränkte oder unbe­schränkte. Die letztere beruht auf dem Grundsätze, daß die dem Regenten verliehene Gewalt eine von Gott stammende und daher unantastbar sei, daß der Wille deS Regenten die alleinige Quelle deS Rechtes im Staate bilde, und daher auch nur allein Regel für AUcS, waS in demselben geschehen solle, sei. DaS von Gott zur Beherrschung des StaateS eingesetzte absolute Oberhaupt desselben ist daher für seine RcgicrungShandlungen nur allein Gott verantwortlich.

Ist hingegen dieser Wille deS Regenten durch den Gesammtwillen Aller in dem Staatenver-

bande lebenden gebunden, so nennt man die Verfas- | sungSform schlechthin eine beschränkte. ES liegt in i der Natur der Sache, daß diese Beschränkungen sehr verschieden sein nen. Sind dieselben durch ge­setzliche Bestimmungen in der Art genau normirl, daß festgestellt ist, wie der Wille der Gesammtheit zu ermitteln, und wie diesem G e sa m m l w i l l e n gemäß der Regent die Regierung auszuüben hat, sind also die Rechte und Pflichten deS Staatsober­haupts sowohl, als diejenigen der Staatsbürger genau durch Gesetze festgestellt, so ist die sogenannte konstltulionclle Monarchie, oder, um einen neuer« dingS sehr üblich gewordenen Ausdruck zu gebrau­chen, der Rechtsstaat im Gegensatz zum Polizeistaat vorhanden.

DaS Wesen einer konstitutionellen Verfassung besteht also hauptsächlich in 2 Punkten: 1) darin, daß die Herrschaft deS wahren GesammtwillenS den zu einem StaatSverbande vereinigten Menschen möglichst getreu und zuverlässig verwirklicht wird; denn die Staatsgewalt wird als eine GesellschasiS- gemalt angesehen , d. h. als eine Gewalt, welche von der Gesammtheit der StaatSmitglieder aus­gehet und nur dieser Gesammtheit angehört.

Da nun in einem Staate nicht alle Bürger zu einer Versammlung unmittelbar vereinigt wer­den können, so äußert Vle Gesammtheit ihren Wil­len durch Vertreter.

Diese Vertreter reprâsentiren daher die Ge, sammlheit und sinv deßhalb Volksvertreter. 2) Darin, daß die staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten deS Regierenden sowohl, als den Re. gierten durch Gesetze genau festgesetzt sind. Der Komplex diesen gesetzlichen Bestimmungen, natürlich insoweit, als sie die staatsbürgerlichen Verhältnisse, und nicht die privatrechtlichen betreffen, heißt Kon­stitution oder StaalSgrundgesetz.

Durchaus verschieden von dieser konstitutionellen StaatSverfassung ist eine sogenannte ständische Verfassung. ES läßt sich schwer bestimmen, auf welchen Grundlage^ sie beruhet, weil eS eben an solchen fehlt, und weil da, wo einzelne Bestimmun­gen gegeben sind, eine konsequente Durchführung derselben vermißt wird. Allein im allgemeinen ist unter einer ständischen Verfassung eine solche zu verstehen, in welcher neben der StaatSregierung eine noch von verschiedenen Ständen der bürger­lichen Gesellschaft gewählte Versammlung von sol­chen Mitgliedern ber|elben besteht, welche als mit dem allgemeinen Vertrauen bezeichnet erscheinen, und mit welchen die Regierung die zum Wohle deS SlaattS zu ergreifenden Maßregeln berathet. Eine landständische Verfassung gewährt daher dem Volke kein anderes politisches Recht, als dasjenige, eine gewisse Anzahl möglichst reicher und daher höchst bestkuerter Leute, weil solche eben als daS allge- meine Vertrauen besitzend, angenommen zu werden pflegen, aus seiner Mitte zu wählen, damit das Staatsoberhaupt sie versammelt, um deren Gut­achten über innere Verhältnisse deS StaateS zu ver­nehmen, ohne übrigens an deren Beschlüsse gebun­den zu sein. Selbst in dem Falle, daß in einer ständischen Verfassung die Zustimmung der Stände in einzelnen Fällen, wie z. B. zur Steuererhebung, vorgeschrieben sein sollte, wird der Charakter der­selben dadurch nicht geändert; denn dieser bestehet hauptsächlich darin, daß nicht der Wille der Ge­sammtheit, deS Volkes, durch Volksvertreter in dem oben angegebenen Sinne thätig ist, sondern, daß nur Vertreter einzelner Stände bestehen; ferner da­rin, daß die ganze Staatsgewalt leine GesellschaftS- gewalt in dem obigen Sinne ist, sondern in den Händen deâ Staatsoberhaupts beruhet. Ihrem Wesen nach ist daher die ständische Verfassung eine unbeschränkte Monarchie, und steht deßhalb im Gegensatz zur konstitutionellen, wiewohl man ge­

wohnt ist, sie als mit letzterer, wenn nicht identisch, so doch nahe verwandt, anzuschen.

DaS ständische System ist ein alteS germanisches Institut, und pflegt deßhalb auch daS altdeutsche genannt zu werden; während daS fonfthutionelle, wie eS vielen deutschen Staaten in Folge der Er­eignisse deS JahreS 1848 zur Geltung gelangt ist, aus Frankreich zu uns herüber gekommen ist. Den Werth beider Systeme zu beurtheilen und die viel­fachen hierüber vor die Oeffentlichkeit getretenen Be­trachtungen noch zu vermehren, liegt nicht in dem Zwecke dieser Zeiten. DaS Urtheil hierüber wird und muß stets verschieden bleiben, daß bei der Ver­schiedenheit der menschlichen Verhältnisse und An­sichten eine Uebereinstimmung in politischen Fragen, sowenig als in religiösen zu erwarten steht.

Stimmen der Preffe.

Der bekannte 0 Korrespondent derD. Allg. Ztg." läßt sich folgendermaßen vernehmen: Nach der Gesellschaft zu urtheilen, die sich dieser Tage in Dresden eingefunden, wäre schon alS äußeres Zei­chen nicht viel Günstiges für Deutschland und be, svnderS für den Norden desselben zu erwarten. Der österreichische Graf Grünne, der russische Minister des Auswärtigen, Graf Nesselrode, (ist bereits als ein Irrthum in der Person bezeichnet) und der österreichische Kammerherr, Graf AuerSperg, sind in den letzten Tagen dort eingetroffen. Es wäre zwar möglich, daß sie nur in indirekten Beziehungen zu den Konferenzen und ihren Bevollmächtigten stän­den; dennoch legt man ihnen mancherlei Deutungen unter, die sämmtlich für Oesterreich und seine Plane me^r oder weniger günstig lauten. Dieâ ist auch nach allen Berichten um so wahrscheinlicher, als drei der Könige, Baiern, Sachsen und Würtcmberg, es direkt unterstützen, wogegen Hannover, bei seiner scheinbaren Neutralität iu den Verhandlungen zwi­schen Preußen und Oesterreich, doch mehr auf Seite der letzteren Macht sich hinneig». Der Grund ist lediglich bei der anerkennenSwerihen Offenheit, Ge­radheit und Konsequenz der diesseitigen Regierung darin zu suchen, daß dieselbe beim besten Willen eine feste Position an Preußen nicht erhalten kann; wollte sie mit diesem gehen, so würde sie hin und her geworfen werden, ohne zu wissen, wohin der Weg führt. Schon deßhalb darf unsere Regierung sich nicht zu weil von Oesterreich entfernen, um daS feste konservative Element, welches von dort her durch Anerkennung der Bundes Verfassung gewonnen ist, und welches nach dieser letzteren die innere Selbstständigkeit gewährleistet, nicht von der Hand zu weisen.

Die AntwortSnote Oesterreichs auf die letzte preußische vom 23. März wird jedenfalls eine Ent­scheidung bringen müssen, ob und in wie weil man gesonnen sei, auf daS proponirteFünferprojek," einzugthen. Dieses ist jetzt die Frage von Sein oder Nichtsein, der letzte Rettungsanker einer Neu­gestaltung; fällt auch dieser, dann dürfte die StaaiS- weiSheit unserer Diplomaten der alten Schule auch zu Ende sein und der Bundestag als daS Wrack, welches man au 6 allen Stürmen der Zeit und de­ren Lehren und Erfahrungen gerettet, betreten wer­den. Warten wir also noch spätestens acht Tage, dann dürfte wohl daS die Gemüther spannende Di­lemma, die deutsche Frage genannt, generaliter ent­schieden worden sein. Doch darf man sich darüber ja nicht täuschen, daß diese Entscheidung so sehr wesentlich verschieden fein kann. ES bleibt ber Bundestag, alter gehässiger Name, mit 17 Viril­st im men, wovon Oe st erreich milden Königen nur über 5, Preußen mit den Kleinst aa-