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Dienstag den 1. April
1831»
Bestellungen auf das mit dem 1. April neu beginnende Quartal der „Nassauischen Allgem. Zeitung" und ihr Beiblatt der „Wanderer" werden baldigst erbeten, um die Stärke der Auflage bestimmen zu können.
Die Verhandlungen des Assisenhoses und des Landtages werden mit möglichster Schnelligkeit und Ausführlichkeit mitgetheilt, und bei den bisherigen und neu eingegangenen Verbindungen Korrespondenznachrichten aus allen Theilen des Landes gebracht werden.
Durch den „amtlichen Theil" der Zeitung kommen Kundmachungen der Regierung am frühesten zur Kenntniß des Publikums.
Die „Nassauische Allgemeine Zeitung" erfreut sich einer bedeutenden, stets zunehmenden Verbreitung, sie ist daher zur Veröffentlichung von Anzeigen aller Art besonders geeignet. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet.
Dieselbe erscheint einmal täglich in gegenwärtigem Format, mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Pränumerationspreis ist in Wiesbaden,
für den Umfang des Herzogthums Nassau, des Großherzogthums und Kursürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 2 fL, in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes 2 fL 1O Ek. mit Inbegriff des Postaufschlags. — Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Sch ellenberg'schenHof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Amtlicher Theil.
Verfügung die Flußschifffahrt und den Steuermannsdienst betreffend.
Nichtamtlicher Theil.
Bericht über den Stand der Kammer-Verhandlungen.
Deutschland. Wielbaden (Ankunft des Zollkonferenz- Bevollmächtigten für Sachsen - Weimar). — Eltville (Dampfschifffahrt. Straßenbau). •- Vom Rheintaunut (Die Gemeinde). — Vom Westerwald (Friedr. List). — Frankfurt (Beschickung des Bundestages durch Preußen. Kassel (Untersuchungen. Raufereien).— Zweibrücken (Der Hochverrats - Prozeß). — Erlangen (HanS von Räumers). — München (Abreise de« König«). — AuS Thüringen (Vereinigungv.Koburg u.Gotha). — Berlin (Streben Rußlands. Der Handelsvertrag mit Belgien). — Malchin (Schluß des Landtags). — Kiel (Die Artillerie- brigade aufgelöst. Das Papiergeld. Das Festungskommando in Rendsburg. Die Offiziere des Kontingents). — Wien (Verhaftungen. Der Kaiser in Venedig. Der bosnische Aufstand). — Triest (Der Jahrestag bei Novara. Die Flotte).
Schweiz. Freiburg (Carrard). — Basel (Der Han- deSvertrag mit den Vereinigten-Staaten).
Frankreich. Paris (Interpellation Michelet betreffend. Mercier's Sendung. Der Erzbischof von Paris. Ein Mi- sterium der Lösung. Die nordischen Mächte. Regierungs- Erklärung da« Wahlgesetz betr. Unruhen. Vermischtes). Großbritannien. London (Vorkehrungen gegen die Mazzinisten. Der GlaSpallast. Die Titelbill).
Italien. Rom (Terni. Da« toSkauisch-österr. Bündniß. Sisenbahnkongreß). — Ferrara (Paffadore). — Neapel (Poerio.und dessen Gefährten. Die Gräfin Trapani).
Neueste Nachrichten.
Amtlicher Theil
(Die Ausübung der Rhein- Main-und Lahnschifffahrt durch diesseitige Staatsangehörige und den Steuermann-dienst auf dem Rheine und dem Maine betreffend.)
(Schluß.)
8. 4. Im Falle nicht vollständig nachgewiefener Qualifikation sind in dem zurückweisenden Bescheide die Gründe, weßhalb die Patentertheilung nich ter- folgen kann, anzugeben. Dem Bewerber bleibt überlassen, die ihm abgehenden Kenntnisse und Fertigkeiten sich annoch anzueignen und sich demnächst zu einer weiteren Prüfung zu melden, welches jedoch erst nach dem Verlauf eines Jahres geschehen kann.
§. 5. Die Geschäftsbehandlung bei der Prüfungskommission wird durch eine besondere Instruktion geordnet, welche gleichzeitig die näheren Vor- schristen über die Vornahme und den Gegenstand der theoretischen und praktischen Prüfung bestimmt.
S. 6. Für jede einzelne Prüfung ist eine Gebühr von zehn Gulden dreißig Kreuzer und außer, dem für Prüfungen, welche mehrere Tage dauern, ein weiterer Zusatz von täglich drei Gulden zu entrichten. Diese Gebühren werden nach Bestreitung der etwa nothwendigen dienstlichen Ausgaben der Kommission unter deren Mitglieder vertheilt.
8. 7. Der Verlust deS Schiffer, und deö Setz- schiffer-PatentS tritt ein:
a) wenn der Inhaber wegen Betrugs, Dieb- ltahis Unterschlagung, Fälschung oder MeineidS
^^ derselbe überhaupt zu einer Zucht- .""urtheilt worden ist; b) wenn der Jn- zum Schadensersatz verurteilt m/j^L®utn' die ihm anvertraut worden und dttkn Vernichtung oder Beschädigung er in böslicher
Absicht veranlaßt hat; c) wenn der Inhaber zivil- rechtlich zum Schadensersatz der ihm anvertrauten Güter, sofern solche einen Theil der Ladung bilden, wegen grober Fahrlässigkeit dreimal zu einem Betcage von mehr als Dreihundert und fünfzig Gulden verurtheilt worden; d) wenn durch grobe Fahrlässigkeit oder Unvorsichtigkeit eine Schiffsladung unlergeht; e) wenn dem Inhaber öftere Trunkenheit oder andauernde Vernachlässigung seiner Pflich- ien erwiesen wird.
Die Entscheidung erfolgt in diesen Fällen von der Ministerialabtheilung des Innern.
8. 8. Ein Steuermann, der die Führung eines Schiffes oder Floffes im betrunkenen Zustande übernimmt oder sich während der Führung in diesen Zu- stand versetzt, der ohne Einwilligung des Schiffs- sührers das Schiff unterwegs, bevor eS die nächste Sleuermannsstation oder seinen Bestimmungsort erreicht hat, verläßt, oder der endlich die Vorschriften deS gegenwärtigen Reglements oder seine Gebühren- tare überschreitet, hat eine Disziplinarstrafe bis zu fünf Gulden und bei erheblicher Pflichtverletzung eine Suspension vom Steuermannsdienst für die Dauer von vier Wochen bis zu drei Monaten, im Wiederholungsfälle aber Suspension bis zu sechs Monaten und nach Befinden selbst den Verlust der Konzession zu erleiden, welcher letztere im Falle der Wiederholung stet- auszusprechen ist. Dieselben Bestimmungen treten ein, wenn durch Fahrlässigkeit eines Steuermanns bei Ausübung seines Gewerbes ein Theil der Ladung zu Grunde geht, oder das Schiff, Floß, die Ladung oder die Mannschaft oder dritte Personen am Körper oder Vermögen beschädigt werden. Ist der entstandene Schaden in böslicher Absicht veranlaßt, oder ist durch grobe Fahrlässigkeit der Tod oder eine lebensgefährliche Beschädigung eines Menschen oder der Untergang einer Schiffsladung herbeigeführt, so tritt stelS Verlust der Konzession ein. Im Uèbrigen bleiben die Straf, bestimmungen der Strafgesetze und die Ansprüche der Betheiligten auf Schadensersatz vorbehalten.
8. 9. Die Handhabung der Disziplin und die nächste Untersuchung der Uebertretungen t iefer Ver, ordnung durch die Steuerleute gehören zum Wirkungskreise der Herzoglichen Kreisämter. Die DiS- ziplinarentscheidung erfolgt nach eingeholtem Gut achten der Herzoglichen Schifferkommission, als technischer Behörde, von der Ministerialabtheilung deS Innern.
W ieSb aden, den 25. März 1851.
Herzoglich Nassauisches Staatsministerium. Wintzingerode.
vdt. Grimm.
Nichtamtlicher Theil.
△ Bericht über den Stand der Kammerverhandlungen.
11.
Am 27. Nachmittags 4 Uhr war das Schreiben deS Herzoglichen SlaatsministeriumS von demselben Datum durch den Vorsitzenden zur Kenntniß derjenigen Mitglieder der Versammlung gebracht worden, welche in der allgemeinen Ausschußsitzung anwesend waren; die übrigen wurden auf gewöhn- liche Weise hiervon, sowie, daß am folgenden Morgen eine öffentliche Sitzung nicht statlfinde benachrichtigt.
Am 28. erklärte der Abg. Wenckenbach schriftlich seinen Austritt aus der Versammlung und die übrigen 17 Mitglieder der Linken forderten
den Vorsitzenden in einem Schreiben auf, auf den folgenden Tag eine öffentliche Sitzung mit der früheren Tagesordnung anzuberaumen.
Unterdessen waren auch die Mitglieder der Rechten und der Mittelpartei, welche zusammen die Majorität der Versammlung bilden, zusammengetreten. Sie war darüber einig, daß die Anberaumung einer öffentlichen Sitzung vor Ende März nach der Erklärung der Regierung zwecklos sein würbe, daß bagegen eine auf den 2. April anzuberaumenbe Sitzung eS über jeden Zweifel erheben müßte, ob die Mitglieder der Linken an den ferneren Berathungen deS Landtags Theil nehmen oder denselben verlassen; ob der Landtag im Monat April in be- schlußsâhiger Anzahl versammelt bleiben würde, ob nicht.
Am Abend deS 28. und in der Frühe deS 29. März l. J. macht der Vorsitzende sämmtlichen Mil, gliedern deS Landtags folgende Mittheilung :
„das an den Unterzeichneten gerichtete Schreiben des Herzog!. StaatSministeriums vom 27. d. M. ad N. St. M. 1080, die auf heute festgesetzte TageS, Ordnung des Landtags betr., ist zur Kenntniß der verehrlichen Mitglieder der Abgeordnetenversamm» lung gebracht worden und darf ich daher dessen In, Halt als bekannt vorauSzusetzen. Nach der bestimmten und keinen Zweifel lassenden Fassung desselben ist die Herzog!. Regierung entschlossen, mit dem Landtag in keinerlei Verhandlung zu treten, bevor die fortgesetzte Theilnahme einer beschlußfähigen An, zahl von Mitgliedern der Abgeordnetenversammlung in dem nächsten Monat ftstgestellt ist. — Da die Geschäftsordnung die Eröffnung einer Sitzung ohne Anwesenheit eineS Mitglieds oder Kommissärs der Regierung untersagt und bei der obenerwähnten Entschließung der letzteren die Einladung zu einer Sitzung ohne Erfolg bleiben muß, ferner da nur auf diese Art daS Vorhandensein der für daS wei, tere Tagen deS Landtags von dem Herzog!. Staatsministerium als Bedingung ausgestellten Thatsache konstatlrt werden kann, so habe ich
die nächste Sitzung auf Mittwoch den 2. April l. J. Morgens 9 Uhr mit der von der Versammlung am 26. d. beschlossenen Tagesordnung bestimmt."
Wiesbaden, 28. März. 1851. gez. Wirth. Hierauf erhielt der Vorsitzende am Nachmittag deS 29. d. M. daS folgende Schreiben:
An den Vorsitzenden der Abgeordnetenversammlung, Herrn Wirth dahier.
Durch ein Schreiben vom gestrigen haben wir Sie, Herr Präsident, ersucht, die gestern widerrechl, lich ausgefallene Sitzung, unter Festhaltung der be, schlossenen Tagesordnung, auf heute Morgen anzu- beraumen und die Regierung in Gemäßheit des 8. 59 der staatsrechtlichen Zusammenstellung aufzu, fordern, sich in der Sitzung vertreten zu lassen.
Eine Antwort auf dieses Schreiben ist uns nicht zugegangen. .
Wir haben unS soeben in den Sitzungssaal des Landtags begeben, allein zu unserem Bedauern weder Sie, Herr Präsident, noch die übrigen Mit, gliedrr der Abgeordnetenversammlung angetroffen.
Zwischenzeitig ist heute Morgen ein Schreiben von Ihnen an sämmtliche Mitglieder der Abgeord- netenversammlung ergangen, wonach Sie auf den Grund deS von dem Herzog!. Staatsministerium am 27. d. M. an Sie gerichteten Schreibens, vor dem 2. f. M. keine Sitzung halten zu wollen, erklärten. Wir können Ihr Verfahren, Herr Prâsi dem, nicht den Pflichten und Rechten eines Vorsitzenden der Abgeordnetenversammlung entsprechend finden. . , ,
Sie hatten als Präsident den Beschluß vom vom 26. d. M., nach welchem die nächste Sitzung am 28. d. M. mit der erwähnten Tagesordnung