NasMschc Allgemeine Zciwng.
M 76. Sonntag den SO März 18SL
Bestellungen auf das mit dem 1. April neu beginnende Quartal der „Nassauischen Allgem. Zeitung" und ihr Beiblatt der „Wanderer" werden baldigst erbeten, um die Stärke der Auflage bestimmen zu können.
Die Verhandlungen des Assisenhofes und des Landtages werden mit möglichster Schnelligkeit und Ausführlichkeit mitgetheilt, und bei den bis- Kerigen und neu eingegangenen Verbindungen Korrespond enznach richten aus allen Theilen des Landes gebracht werden.
Durch den „amtlichen Theil" der Zeitung kommen Kundmachungen der Regierung am frühesten zur Kenntniß des Publikums.
Die „Nassauische Allgemeine Zeitung" erfreut sich einer bedeutenden, stets zunehmenden Verbreitung, sie ist daher zur Veröffentlichung von Anzeigen aller Art besonders geeignet. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet.
Dieselbe erscheint einmal täglich in gegenwärtigem Format, mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige PränumerationSpreis ist in Wiesbaden, für den Umfang des Herzogthumö Nassau, des Großherzogthums und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 2 fU, in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes 2 fL IO fr. mit Inbegriff des Postaufschlags. — Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schenHof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Amtlicher Theil. I
Verfügung die Flußschifffahrt und den Steuermannsdienst betreffend.
Nichtamtlicher Theil.
Bericht über den Stand der Kammer»Verhandlungen.
Deutschland. Vom Taunu« (Die Krei«- und Lokalblätter). — Dom Rhein (Karl Heinrich Otto Prinz von Nassau-Siegen).— Wied-Selter« (DerSchützenverein).
— Kassel (Reibereien. Hartwig verurtheilt. Henkel. Stadtrath Eberhard). — Stuttgart (Telegraphenlinie. SteinbeiS). — München (König Otto. Die Thronfolge. Die deutsche Frage. Abreise de« König« und der Königin).
— Dresden (DaS Preßgesetz). •- Berlin (Restaura- tionSplan. Prinz Wilhelm. Das Strafgesetz). —- Lübeck (Die freie Gemeinde). — Ham bürg (Olshausen und Falk ausgewiesen). — Kiel (Die entlassenen Offiziere. Die Kvmmiffarien). — Rendsburg (Mangel). — Wien (Fürst Schwarzeüberg. Die Mißhelligkeiten mit Preußen. Einzahlungen in die Bank. Bakunin. Der Oesterr. Korrespondent. Gratz befestigt. Erzherzog Ferdinand. Rückreise der Kaisers).
Frankreich. Pari« (Die Plane der Orleanisten. Di« Mobilgardt. Petitionen). Großbritannien. London (Die Ausstellung). Türkei. Konstantinopel (Dit Londoner Ausstellung. Rekcutirung in Aleppo. Handelsvertrag. Die Differenz mit Aegypten. Vermischte«).
Neueste Nachrichten.
Amtlicher Theil.
(Die Ausübung der Rhein« Main-und Lahnschifffahrt durch diesseitige Staatsangehörige und den Steuermannsdienst auf dem Rheine und dem Maine betreffend.)
Da durch die RheinschifffahrtSordnung vom 31. März 1831 den einzelnen Uferregierungen die näheren Bestimmungen über die in dem 4. Titel und in dem Art. 60 deS 6. Titels der RheinschifffahrtS« Konvention im Allgemeinen normirte Befugniß zur Ausübung der Rheinschifffahrt, sowie über den StruermannSdienst auf dem Rheine vorbehalten sind, so wird hierüber, sowie über die Befahrung der in den Rhein auSmündenden Nebenflüsse Main und Lahn, Höchster Entschließung zufolge Nachstehendes verordnet:
8. 1. Wer mit Fahrzeugen, welche nach Art. 53 der RheinschifffahrtS-Konvemion für die Rheinschlff- fahrt tauglich sind, die Schifffahrt auf dem Rhein und seinen genannten Nebenflüssen betreiben will, sei eS, daß er als Eigenthümer deS Schiffs dasselbe selbst führt (SchiffSpatron) oder Schiffe dritter Personen zur selbstständigen Führung übernimmt (Schiffsführer, Setzschiffer), sowie wer auf dem Rhein und Main Steuermannsdienst bei Flossen oder Schiffen auSüben will, ist gehalten, bei der Ministerialab- theilung deS Innern vorher ein Patent zu erwir- ken, welches nach Erledigung der Erfordernisse, die nach den folgenden Regeln dessen Ertheilung bedin- gen, auSgesertigt wird und welches der Schiffer oder Steuermann, wenn er in der Fahrt oder Ladung begriffen ist, stets bei sich führen muß.
8. 2. Einer der Ministerialabtheilung deS Innern untergeordneten Kommission, welche ihren Sitz zu Caub hat, ist die Prüfung der Fähigkeiten derer hingewiesen, die sich um ein Schiffer- oder Steuermannspatent bewerben. Diese Kommission besteht für jede vorzunehmende Prüfung auö dem jeweiligen Vorstande der Schifferkommission in Caub als Vorsitzenden und aus zwei patentistrten Schiffern, beziehungSwelse bei Prüfungen von Steuerleuten
aus zwei patentistrten Steuerleuten. Von den | PrüfungSkommiffâren aus der Zahl der Schiffer und Steuerleute wird je einer gleichzeitig mit je zwei Stellvertretern von der Ministerialabtheilung des Innern auf Vorschlag der Schifferkommission ernannt, der andere PcüfungSmeister aber mit ebenfalls zwei Stellvertretern von den patentistrten Schiffern, beziehungsweise Steuerleuten gewählt und hiernächst von der Ministerialabtheilung des Innern bestätigt. Sämmtliche Prüfungsmeister werden durch die be« treffenden Kreisämter auf die getreuliche Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten beeidigt.
8. 3. Wer um ein Schiffer- oder Steuer- mannSpatent nachsucht, hat sich in einer schriftlichen Eingabe an die Ministerialabtheilung deS Innern zu wenden und darin bestimmt anzugeben, wofür das Patent nachgesucht wird. Dem Gesuche muß beigefügt sein: a) ein von dem KreiSamte beglaubigtes Zeugniß der HeimathSbehörde deS Gesuch- stellerS über dessen persönliche Verhältnisse und un- tabelhafte Aufführung, namentlich in Bezug auf Nüchternheit; b) beglaubigte Zeugnisse der betreffenden Patrone oder Führer darüber, daß der Bewerber bei einem patentistrten Schiffer drei Jahre als Schiffsjunge gelernt und demnächst ebenso lange als SchiffSgesclle u''adelbaft gedient hat.
Wer nun ein Sreuermannöpateni nachsucht, hat weiter noch unter Vorlage deS seiner Zeit unter Genehmigung Herzoglicher Schifferkommission abge, schlossenen LehrkontcaktS durch Vorlage obrigkeitlich beglaubigter Zeugnisse nachzuweisen, daß der hierauf bei einem erfahreren Steuermann , welcher wenigstens fünf Jahre als solcher den Rhein befahren, als Steuermannslehrling drei volle Jahre gelernt hat. Diese Gesuche werden hiernâchst der Prüfungskommission mitgetheilt, um solche auf den Grund einer mit dem Bittsteller vorzunehmenden theoretischen und praktischen Prüfung zu begutachten und hienächst unter Anschluß der Prüfungsverhandlungen dieses Gutachten vorzulegen. Ist die Kommission der Ansicht, daß der Bewerber durch die mit ihm vorge« nommene Prüfung die erforderliche Qualifikation nicht nachgewiesen hat, so ist in dem zu erstattenden Gutachten zugleich bestimmt anzugeben, welche Eigenschaften ihm dazu und in welchem Grade noch abgehen. (Schluß folgt.)
Wiesbaden, den 25. März 1851.
Herzoglich Nassauisches StaatSministerium.
Wintzingerode.
vdt. Grimm,
Nichtamtlicher Theil.
△ Bericht über den Stand der Kammer-Verhandlungen.
In Nachstehendem geben wir die gestern versprochene ausführliche Darstellung:
Als die Budgets für das Jahr 1851 zu Ende deS Jahres 1850 von der Regierung der Kammer zur Prüfung vorgelegt worden waren, kam durch einen Antrag deS Abgeordneten Braun die Frage zur Entscheidung, ob der am 1. Mai 1848 gewählte Landtag kompetent sei, die Prüfung der Budgets für das Jahr 1851 vorzunehmen und wie lange seine Wahlperiode dauere, wie lange er berechtigt sei, zu tagen.
In der Sitzung vom 6. Dezember 1850 erklärte der Abg. Braun wörtlich: „Wir sind nicht kompetent, die Budgets für 1851 zu prüfen, unser Mandat erstreckt sich auf die Jahre 1848, 1849 und 1850 und läuft mit Ende dieses Jahres (1850) zu Ende". Dasselbe erklärte der Abg. Snell.
Die deSfallsigen Verhandlungen hatten daS Resultat, daß der Antrag Braun'S: „der Negierung die Budgets mit dem Ersuchen zurückzugeben, sie dem nächsten Landtage vorzulegen", mit großer Majorität, mit 24 gegen 10 Stimmen, verworfen wurde.
Schon damals wurde von einzelnen Mitgliedern der Linken behauptet, die Wahlperiode des Landtages endige mit dem 31. März, während die Rechte den Satz vertheidigte : der Landtag sei am 1. Mai 1848 auf die Dauer von drei Jahren gewählt worden und ende daher seine Periode mit dem 30. April 1851.
Die BudgetSberathungen wurden darauf, sogar unter Mitwirkung deS Abg. Braun, vorgenommen, der Landtag setzte seine Arbeiten im Jahr 1851 unausgesetzt fort und bewilligte in der letzten Woche den ganzen JahreSbevarf pro 1851 mit noch 3% Steuersimpeln. Bei dieser Gelegenheit erklärte die Linke sich für inkompetent, die Steuern pro 1851 zu verwilligen. Daß diese Austchr unrichtig, verfassungswidrig und inkonsequent ist, haben die Kammerverhandlungen aus das Neberzeugendste dargethan. Auch sind wir bereit, wiederholt auf die gründlichste Erörterung dieser Frage einzugehen; nur die Bemerkung möge seinen Platz finden, daß diejenigen, welche sich für inkompetent halten, die Steuern pro 1851 zu verwilligen und welche glauben, nicht über den 1. April 1851 tagen zu dürfen, konsequenter Weife mit dem 31. Dez. 1850 den Landtag hätten verlassen müssen, da die BudgetS- periode für das Jahr 1850 jedenfalls mit dem letzten Tage des JahreS beendigt war und da, wenn man eine Uebereinstimmung der Budget-und Wahlperiode herbeiführen zu müssen glaubt, diese nur mit Zugrundelegung der Budgetsperioden oder deS Kalenderjahres ermöglicht werben kann.
Die Behauptung, daß die Thätigkeit deS Landtags mit dem 31. März 1851 gesetzlich aufhöre, entbehrt nun so sehr allen Grundes, zumal dermalen, nachdem die Budgets pro 1851 geprüft und die Steuern bewilligt find, daß eS uns nicht verargt werden kann, wenn wir nach der wahren Veranlassung zur Aufstellung einer so falschen Ansicht forschen. Einige Aufklärung verdanken wir den Erpektorationen deS Adg. Raht bei Diskussion der Steueranforderung. Wäre die Linke wirklich zu Ende deS JahreS 1850 ausgetreten, so hätte sie die Regierung gezwungen, entweder an die Stelle der Austretenden neue Wahlen vornehmen zu lassen, oder den Landtag selbst aufzulösen, um von dem neuen Landtag dieBudgetS pro 1851 prüfen und die Steuern bewilligen zu lassen. Die Linke würde unzweifelhaft zu diesem Mittel gegriffen haben, wenn sie dadurch die Auflösung deS Landtags zu Ende 1850 hätte erzwingen können. Denn alSdann hätte sie ihr Hauptziel erreicht, daß d i e Regierung den neuen Landtag nach dem allen Wahlgesetze hätte wählen lassen, da man, wenigstens damals, die Oktropirung eines Wahlgesetzes nicht für nahe hielt. Wurde aber nach dem alten Wahlgesetze die ganze neue Kammer gewählt, so mußte sich die demokratische Partei in derselben jedenfalls verstärken und eine große kompakte Majorität erhalten. Die Regierung mußte alSdann gehorchen oder sie war, wie andere deutsche Regierungen gezwungen, den RechtSboden zu verlassen. Die Linke griff Ende 1850 nicht zu jenem Mittel, weil sie voraussah, daß die Regierung, da die Dauer deS Landtags noch vier Monate währe, nur Ersatzwahlen für die Ausgetretenen auS- schreiben lassen werde, durch welche sich die auStre- tende Partei nicht verstärken konnte , während eS immerhin möglich war, daß die konservative Partei einige ihrer Kandidaten durchsetzen würde. Ob vielleicht auch persönliche Gründe von der Betretung dieses Weges abhielten, überlassen wir jedem selbst