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zuempfehlen, bemerkt Naht: Auf Antrag des Priori- tätSauSschusseS sei beschlossen worden, daß über die speziellen Bestimmungen des Gesetzes nicht mehr be­richtet werden solle. Die Kommission könne deßhalb nicht einzelne Theile auS dem Gesetze herauSreißen. Wird dies zugelaffen, so müßten die früher zur Vereinfachung der Diskussion beschlossenen Formali­täten wegfallen.

Braun widerlegt diese Behauptung. WaS von dem Ganzen, gelte auch von den einzelnen Theilen.

v. Eck als Berichterstatter der Kommission be­merkt: Die Kommission habe den weiteren Auf­trag gehabt, über den Stand ihrer Arbeiten zu be­richten. Sie thue dies, indem sie über diejenigen Theile des Gesetzes, über welche ihr Bericht vollen­det ist, solchen vorlegt.

Die Anträge der Kommission, sowie der von Lang wurden, wie bereits gemeldet, angenommen.

Den Antrag, die Bestimmungen über die Ver- trctungSbefugniß und die ErekulionSordnung als dringend geboten zu berathen, rechtfertigt der Kommissionsbericht wie folgt:

Die polizeiliche Vorschrift der AmtSverwal- tungSordnung, wonach Amtsangehörige persönlich vor Gericht erscheinen müssen, hat nicht, wie beab­sichtigt war, zur Beschleunigung der Prozesse bei­getragen. Sie hat recht-unerfahrene und unbehol­fene Partheien vielfach in Schaden gebracht. Sie ist bei dem wachsenden Verkehr und der dadurch herbeigeführten Zunahme der Beziehungen, welche die Hilfe der Gerichte nothwendig machen, und seit Aufhebung des privilegirten Gerichtsstandes zu einer unerträglichen Last geworden. Die Kommission be­antragt deßhalb ein besonderes Gesetz über freie Vertretung in dem mündlichen Verfahren bei den Aemtern, durch welches jedoch an dem bestehenden Rechte möglichst wenig geändert werden soll.

Raht. Man solle kein Stückwerk machen, das vorgeschlagene Gesetz komme ganz unvorbereitet in die Versammlung, durch dasselbe werde dem mündlichen Verfahren ein Privilegium vor dem schriftlichen eingeräumt. DaS mündliche Verfahren durch Vertreter ist immer ein unvollständiges und mangelhaftes gewesen.

Flach. ES hat sich das Bedürfniß ergeben, die freie Vertretung zuzulassen.

Hehn er. Der Vorschlag der Kommission kommt nicht unvorbereitet, da daS Bedürfniß schon längst gefühlt ist, und wohl Jedermann sich ein Ur­theil hierüber gebildet hat. Die freie Vertretung befördert die Verwirklichung des materiellen Rech­tes. Manche Partheien verstehen eS nicht, ihre Sache vor Amt richtig darzustellen; manche Jnstru- enten verstehen auch die Leute nicht.

Raht. Die Gestattung der Vertretung ent­wöhnt das Publikum, sich mit dem Rechte und Rechtsverhältnissen bekannt zu machen. Auf dem Westerwalde hat die bisherige Einrichtung RechtS- kenntniß in hohem Grade verbreitet. Die Vertre- tunqSbefugniß bringt die Leute unter die Vormund­schaft der Rechtsanwälte.

Braun. Die freiwillige Annahme eines An­waltes ist nicht eine Stellung unter Vormundschaft. Durch die bisherigen Einrichtungen sind auf dem Westerwalde höchstens einige ständige Querulanten herangezogen worden.

Lang beantragt, daß die Kosten der Vertre- tung ;im Kontumazialverfahren vom Kläger, im kontradiktorischen Verfahren aber von dem unterlie­genden Theile getragen werden sollen.

v. Eck. Durch den Zwang, seine Prozesse selbst führen zu müssen, werde die Rechtskenntniß in dem Volke nicht verbreitet, wie bei unS eine mehr als dreißigjährige Erfahrung gelehrt hat. Hierzu ist die Oeffentlichkeit erforderlich. Die feit 1848 bei unS eingeführten Institute werden den Sinn für Gesetz und Kenntniß des Rechtes verbreiten. In allen Staaten, wo die Oeffentlichkeit besteht, ist in dem Volke größere Rechtskenntniß ; in diesen Staa­ten besteht aber die unbeschränkte Befugniß zur Ver­tretung in Prozessen. Lang'S Antrag weicht zu sehr von dem Bestehenden ab, indem den Personen, welche einen Prozeß mit den Kosten gewonnen hatten, von den Gegnern Ganggebühren und Zeit- versäumniß niemals ersetzt worden sind, die nach dem vorgeschlagenen Gesetze an den Vertreter zu zahlenden Gebühren aber ein Surrogat der eignen Zettversäumniß und persönlichen Unkosten sind.

Das von der Kommission vorgeschlagene Ge­setz wird mit 25 gegen 10 Stimmen in folgender Fassung angenommen.

Art. 1. Jever streitende Theil ist befugt, sich durch einen Bevollmächtigten in den bei den Justiz- âmtern im protokollarischen Verfahren geführten Zi. vliprozessen vertrete,l zu lassen.

A r't. 2. Derjenige, welcher sich auf Gundr dieses Gesetzes in Fällen, wo er bisher zur An­nahme eines Vertreters nicht befugt war, durch einen Bevollmächtigten hat vertreten lassen, hat im Kontumazialverfahren die durch die Vertretung ent­standenen Kosten zu tragen. Im kontradiktorischen Verfahren hat der in die Kosten veruriheilte Theil auch die Kosten der Vertretung zu tragen.

Art. 3. Hinsichtlich der Zulässigkeit des schrift­lichen Verfahrens bleibt es bei den bisherigen ge­setzlichen Bestimmungen.

v. Eck. Die Kommission hält ferner die so­fortige Einführung der in den §8. 590 bis 670 des Entwurfes enthaltenen ErekutionSordnung nicht blos für möglich, sondern auch für dringend noth­wendig. Als Vorzüge der neuen Erekutionöord- nung sind hervorzuheben die Bestimmungen, daß gerichtliche Vergleiche ebenso wie Urtheile vollzogen werden, daß die von der Pfändung auSzuschließen- den Gegenstände zu Gunsten bedürftiger Personen ver­mehrt sind, daß die Zwangsversteigerungen von Mobilien nicht durch die Bürgermeister, sondern durch die Gerichtsvollzieher vorgenommen werden, daß Gläubiger und Schuldner in Bestimmung der Zahlungsziele der zu versteigernden Pfandgegenstände keiner gesetzlichen Beschränkung unterworfen sind, baß bei der zweiten Mobilien- und bei der dritten Jmmobilienversteigerung der Zuschlag um jedes Letztgebot ertheilt wird, daß bei Jmmobilienverstei- gerungen die amtliche Genehmigung wieder herge- stellt ist, daß die Versteigerungen, von deren Abhal­tung der Pfandgläubiger keine Nachricht erhielt, für ungiltig erklärt sind, daß die Personalhaft und in gewissen Fällen Civilgefângnißstrafe als ErekutionSmittel für zulässig erklärt ist.

Die Kommission beantragt, diese ErekutionS­ordnung mit mehreren von ihr beantragten Ver­besserungen anzunehmen, und die Regierung zu er­suchen , dieselbe als ein besonderes Gesetz zu pub- liziren.

Raht, welcher zu derselben eine Anzahl von Anträgen gestellt hatte, zieht dieselben zurück, als der erste seiner Anträge nicht die vorgeschriebene Unterstützung von fünf Mitgliedern der Versamm­lung findet.

Ein Antrag BornS, die Ausfertigung der Vollmachten bei Versteigerungen auf Freipapier zu gestatten, wird angenommen.

Die ErekutionSordnung selbst wird mit 31 Stimmen gegen eine (Raht) angenommen.

Rahl berichtet sodann über UnzickerS Antrag auf Schiedsgerichte. Er führt auS, daß die von dem Antragsteller beabsichtigten Institute nicht durch Zwang deS StaateS geschaffen werden könnten und dürften. Da der Antrag jedoch allenthalben großen Anklang gefunden, so müsse von dem Staate etwaö für die ihm zu Grunde liegende Idee geschehen. Die Mehrheit der Kommission legt deßhalb einen Gesetzentwurf von 10 Paragraphen vor, wonach Schiedssprüche wie Urtheile der StaatSgerichte voll­zogen werden sollen.

v. Eck trägt NamenS der Minderheit unter Bezugnahme auf die in Raht'S Bericht gegen den Unzicker'schen Antrag entwickelten Gründe darauf an, den in dessen Bericht stillschweigend enthaltenen An­trag auf Uebergang zur Tagesordnung ausdrücklich auszusprechen. DaS beantragte Gesetz sei zu verwerfen, da die Kommission in dessen Aus­arbeitung einen Austrag nicht gehabt, da es auf derselben irrigen Unterstellung wie der Unzicker'sche Antrag beruhe, nämlich auf der Unterstellung, daß Institute, die auS der freien Selbstbestimmung deS Volkes hervorgehen müßten, von dem Staate künst­lich hervorgerufen werden konnten, und endlich, da dem Unzicker'schen Anträge und dem Raht'schen Ge­setze nichts weiteres gemeinsam wäre, als daS Wort Schiedsgerichte, worunter jeder aber etwas ganz anderes verstehe.

Flach verwahrt sich gegen die in dem Raht- schen Berichte angebrachten Vorwürfe gegen die Re­gierung. Er zeigt die praktischen Nachtheile, welche die Einführung der Unzicker'schen Schiedsgerichte zur Folge haben würde, namentlich daß daS Land kreditlos würde.

Braun. Die Unzicker'sche Idee ist schön, aber nicht praktisch. Praktisch sann sie nur werden auf dem Wege freier Assoziation; wie dieß in Rhein, Hessen durch die demokratischen Vereine geschehen ist. Eine Neigung zu Schiedsgerichten hat sich bis jetzt in dem Herzogihum noch nicht offenbart. Raht setzt solche voraus, und es schwebt deshalb sein Gesetz in der Luft. Die Sache scheint mir übrigens noch nicht spruchreif zu sein. Ich beantrage daher, hierüber vorerst die Gerichte und KreiSbezirksrâthe zum Berichte aufzufordern.

Snell. Die Errichtung von Schiedsgerichten sei eine Sache der Vereine und daher Parteisache. Die jetzigen Demokraten seien hier in derselben Lage wie die Urchristen, welche ihre Privatstreitigkelten auf dem Wege deS Vergleiches zu schlichten gesucht hätten. Die Zeit sei dem VereinSwesen ungünstig. Wenn solche Einrichtungen nicht aus dem Weben und Leben deS Volkes hervorgingen, so seien alle Beschlüsse umsonst. Er halte Uebergang zur Tages­ordnung für daS Beste.

Raht. Unzicker hat den Antrag auf Einfüh­rung von Schiedsgerichten gestellt, die für seinen Antrag gewählte Kommission hat hernach die Auf­gabe über Einführung von Schiedsgerichten zu be­richten. Wenn gleich der Unzicker'sche Antrag nicht ausführbar ist, so darf man seine Idee doch nicht fallen lassen. Durch den Uebergang zur Tagesord­nung schlägt man die Idee in dem Volke nieder.

Flach. Die Regierung würde der Ausführung der Schiedsgerichte durch Vereine kein Hinderniß in den Weg legen. Er zweifle jedoch, ob viele Orte seien, wo sich hierzu taugliche Leute finden.

Großmann. Der Majoritätsbericht enthalte längst gewohnte Volksfchmeicheleien und Lobhude, leien. Der Braunische Antrag sei überflüssig, da man hierdurch nichts weiteres erfahre', als waS schon jetzt bekannt sei.

Born spricht für den MajocitâtSantrag. In dem Volke sei daS Bedürfniß nach einfacher und schneller Rechtspflege.

v. Eck. Die Aufgabe der Kommission war, über den Unzickerschen Anirag zu berichten. Der, selbe versteht unter Schiedsgerichten Vergleichsbe­hörden, daS Raht'sche Gesetz aber Kompromißge, richte, Unzicker will daS dem VergleichSabschluß vorauSgehende Verfahren reguliren, Raht aber daS dem Schiedsspruch nachfolgende Verfahren der HilfS- Vollstreckung.

Der Antrag auf Uebergang zur Tagesordnung wird angenommen, und hierdurch eine Abstimmung über den Majorität^, sowie den Braunischen An­trag überflüssig.

0 Aus der Mitte des Herzogthums, 21. Mârz/ Wir reden so viel von Hebung und Förderung der Gewerbe und denken so wenig daran, die Grund­lage aller gewerblichen und künstlerischen Thätig­keit, daS Leben selbst zu heben und zu veredeln. WaS helfen alle guten Lehren über künstlerische Be­handlung deS Handwerks, wenn unser Gewerbstand sich Tag für Tag in unschönen Lebensformen bewe, gen muß? In der bisherigen Entwickelung des modernen StaateS sind alle Formen abstrakt und daher unschön geworden; die allgemeine Vernunft herrscht aber über unlebendjge Individuen; alle Gestaltungen deS Daseins sind ins Leblose versun- ken und ein allgemeiner Mechanismus ist eingetre- ten. ES fehlt der Persönlichkeit an Naturton. Eine willkürliche, von der Fremde diktirte Mode ver- schwemmt alles Charakteristische; daS früher so frische Volksleben ist durch eine frühere mechanische Staatseinrichtung erdrückt worden, daS eigenthüm­liche Leben der Stände wurde aufgelöst, ebenso die Religion durch eine einseitige Aufklärung, ohne daß in den Massen daS ewige Wesen der Religion neu organisirt worden wäre. DaS von seinen Nachbarn vielfach beraubte Deutschland erschlafft immer mehr; der Staat war ganz zum Polizei- und Schreiber­staate geworden, sodaß sich alle Lebendigkeit in daS Privatleben zurückziehen mußte. Die gesellige Be­wegung ist flach und unwahr geworden; in Leben und Kunst herrscht armselige Knappheit und un- stâte Bettelei dagewesener Formen. Bei solchen Zuständen kann natürlich daS Gewerbe nicht gedei­hen, welches den LebenSgeist und die Kunstoffenba- rungen einer Periode an die Massen vermitteln und sie damit durchdringen soll. Aber wir sind an der Umkehr angekommen. DaS Bewußtsein aller dieser Uebel ist da und ist im Wachsen begriffen. Der Drang der Zeit geht auf vernünftige und damit auf künstlerische Gestaltung deS Lebens. Eine Hauptursache der geschmacklosen Lebensformen ist die Armuth deS Volkes, durch so viele wirthschaftS- politische Fehler herbeigeführt. Auch dies muß und wird anders werden. Der Wohlstand und die da­mit verbundene Freiheit wird auch wieder schöne Kulturformen erzeugen. Schon ist unser ReTtS- verfahren anschaulich durch die dramatische Form deS Geschwornengerichts. Die Verwaltung in klei­neren und größeren Kreisen ist öffentlich geworden und begünstigt die Entfaltung tüchtiger Persönlich­keiten. ES entwickelt sich wieder die unmittelbare Betheiligung deS Einzelnen am Allgemeinen. DaS Volk kehrt zur alten Naturfreudigkeit zurück, die innere Ideenwelt drängt zur äußeren Gestaltung. DaS Volk will sich in Festen ein Bild seiner inneren Schönheit bereiten. Zu diesen Betrachtungen wur­den wir am 16. d. M. zu Limburg bei Anhörung der Verhandlungen über daS nächste nassauische Volksfest veranlaßt. Die Theilnahme an diesem Feste ist von allen Seiten im Wachsen begriffen. Dasselbe muß im Laufe der Jahre von dem be­deutendsten Einfluß auf Leben und Gewerbe werden.

Frankfurt, 25. März. In dem so eben im Druck erschienenen Geschäftsbericht deS VerwaltungS- ratheS an die für die zwölfte Generalversammlung sich legitimirten Herren Aktionäre der TaunuSeisen- bahngesellschaft, die Rechnungsstellung deS JahreS 1850 betreffend, gereicht eS dem VerwaliungSrathe zu großer Befriedigung, die Mittheilung machen zu können, daß auch in diesem Jahre kein UnglückSfall zu bedauern ist. Kleine Störungen im Betriebe sind auch bei der größten Aufmerksamkeit auf Eisen­bahnen nicht zu vermeiden; die wenigen, welche auf dieser Bahn staltfanden, waren unerheblich. Der Verkehr der Reisenden, so wie der des Güter­transports, waren beide, im Vergleich zu den Jah­ren 1848 und 1849, in erfreulichem Zunehmen. Die durch den Tov des Hrn. Hauptmann Meller vakant geworbene Stelle eines Inspektors der Bahn wurde durch Hrn. Wernher von Darmstadt wieder besetzt. Die neue Bedachung der Wartesâle auf den Stationen zu Frankfurt und Wiesbaden, mit­telst Kupfer, wird in diesem Augenblick vollzogen. Zwei Maschinen,Adler" undPfeil", befinden sich nach langjährigem Dienste in einem solchen Zustande, daß sie ganz außer Dienst gesetzt werden mußten.