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Mittwoch den 26 Mârz
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Bestellungen auf das mit dem 1. April neu beginnende Quartal der „Nassauischen Allgem. Zeitung" und ihr Beiblatt der „Wanderer" werden baldigst erbeten, um die Stärke der Auflage bestimmen zu können.
Die Verhandlungen des AssisenHofes und des Landtages werden mit möglichster Schnelligkeit und Ausführlichkeit mitgetheilt, und bei den bis- berigen und neu eingegangenen Verbindungen Korrespondenznachrichten aus allen Theilen des Landes gebracht werden.
Durch den „amtlichen Theil" der Zeitung kommen Kundmachungen der Regierung am frühesten zur Kenntniß des Publikums.
Die „Nassauische Allgemeine Zeitung" erfreut sich einer bedeutenden, stets zunehmenden Verbreitung, sie ist daher zur Veröffentlichung von Anzeigen aller Art besonders geeignet. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet.
Dieselbe erscheint einmal täglich in gegenwärtigem Format, mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Pränumerationspreis ist in Wiesbaden,
für den Umfang des Herzogthums Nassau, des Großherzogthums und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 2 fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes 2 A. 16 Ek. mit Inbegriff des Postaufschlags. — Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellend er g'schenHof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Amtlicher Theil. - :
Dienstnachrichten.
Nichtamtlicher Theil.
Deutschland. Wiesbaden (Die Wimpf-Krügersche Angelegenheit. LandtagSverhandl. Asjisen. Landwirthschaft. Der ermäßigtePasttarif). — Soden (Spielbank) — D i ez (Agitation). — Dillenburg (Geschwornenliste). — A us der Provinz (Auswanderung). — Hanau (Verhaftungen).— Aus T hüringen (Die Verfassung).—Münster (Temme). — Berlin (Die Mobilistrung. Die thüringischen Bevollmächtigten. General Radowitz. Harkort).
— Oldenburg (Oberst MoSle). — Altona (Graf Reventlow-Criminil). — Wien (Finanzvorschläge. Thätigkeit deS HandelSministerS. Die Zolllinie. Die Postverhâlt- nisse. Die Truppenmärsche aus Böhmen. Die türkische Flotte. Das Jagdgesetz. Ankunft des Kaisers in Triest.
Die deutsche Frage).
Frankreich. Paris (Das Ministerium).
Neueste Nachrichten.
Amtlicher Theil.
Der Kandidat Schultz von Wiesbaden ist zum Pfarrvikar zu Diez ernannt worden,
Nichtamtlicher Theil.
Deutsch! and.
â Wiesbaden, 25. März. Die Wimpf, Krüger'sche Affaire nach einem Balle im hiesigen Gasthause zum Adler in der Nacht deS 3. Mârz, ein WirthöhauSskanbal, wie er aller Orte zuweilen vorkommt, erlangt durch die Behandlung, die man ihm angedeihen ließ und die Art, wie man ihn insbesondere jetzt behandelt, eine Bedeutung, deren Tragweite für unsere nassauischen Zustände kein Mensch voraussehen konnte und auch dermalen noch nicht berechnen kann. Wir befürchten sehr, daß dieser Handel auch seine Opfer fordern und vielleicht gerade diejenigen als Opfer verlangen wird, die unbekümmert um daS Parleigetriebe den Vorfall an sich, und ohne Rücksicht darauf, ob derselbe sich zwischen einem Offizier und einem Landstand zugetragen , sowie eS ihnen ManneSehre und Dienstpflicht gebot , beurtheilt und behandelt haben. Da über die Sache bisher von den Behörden ein gründliches und unserer Meinung nach sehr schädliches Stillschweigen beobachtet worden ist, während man sie in der Freien Zeitung nach demokratischer Manier, d. h. mit Entstellung und Lug erzählt und auSgebeutet hat, so dürfte eS im Interesse der Wahrheit und deS Rechts gestattet fein, in diesen Blättern dasjenige nievcrzulegen, was wir auS zuverlässigen Quellen haben erfahren können.
Am 4. März trafen des Morgens die Jnfor- mativaklen über die Verwundung deö Abg. Wimpf von dem Herzog!. Justizamte dahier bei dem Herzog!. Kriminalgerichte ein. Bei Amte hatte man nämlich die Sache als einen TödtungSversuch bezeichnet, und sich dem zu Folge zu Fortsetzung der Untersuchung für inkompetent erklärt. In aller Frühe desselben TageS fand sich Staatöprokuralor Reichmann auf dem Kriminalgerichte ein, erklärte die Sache von derselben Seite anzusehen und stellte bei dem Inquirenten, dem Kriminalrichter Zinn, den mündlichen Antrag auf sofortige Verhaftung deS Oberlieutenanis v. Krüger. Kriminalrichter Zinn ging auf diesen Antrag ein und erließ einen
Haftbefehl. Ein im Laufe des TageS bei dem Kri, minalsenat des Herzog!. Hof- und AppellationSge- richtS dahier gegen die erkannte und vollzogene Kriminalhaft eingereichtes Rekursgesuch wurde von demselben mit dem Anträge auf Entlassung gegen Kaution verworfen.*) Der Kriminalsenat sah danach den Fall, wie daS Justizamt, der Staatsprokurator Reichmann und der Kriminalrichler Zinn, als TödtungSversuch an. Am Abend deS 4. März wurde Oberl. v. Krüger von dem her- zogl. Militärgericht zur Fortsetzung einer dort anhängigen Untersuchung aus dem Kriminalgcfäng- niste in Militärhaft verlangt und vom Kriminalrichter Zinn noch spät in der Nacht dorthin abge». geben. Den folgenden Morgen übergab Kriminal- richter Zinn die von ihm in besonderen Verschluß gehaltenen Akten gegen Oberlieutenant v. Krüger zur Fortsetzung der Untersuchung, weil er durch andere Dienstgeschäfte daran verhindert fei , dem Kriminalrichter Em meri ch. Dieser weigerte sich, die Untersuchung zu übernehmen, mußte aber doch nach langem und sehr laut geführtem Kampfe nachgeben und anerkennen, daß Zinn als erster Kriminalrichter daS Recht habe, auch eine von ihm bereits angefangene Untersuchung anderweit zu vertheilen. (In der „Freren Zeitung" stand, die Untersuchung sei Herrn Zinn abgenommen worden.) AlS Kriminalrichter Emmerich die ihm am 5. März eingehändigten Akten gelesen, soll derselbe seine Ansicht: daß bei der Verwundung des Abg. Wimpf bis dahin durchaus noch kein TödtungSversuch , sondern nur eine Körperverletzung indizirt (angezeigt) sei, vor aller Verfügung zu Protokoll registrirt und dem Kriminalrichter Zinn, dem dritten Inquirenten de Beauclair und dem Krimi- nalakzessisten v. Moren Hofen mündlich erklärt haben , daß er diese Registratur auS dem Grunde zu Protokoll nehme, um die Gerichtshöfe und Jeden, der später die Akten lesen werde, in den Stand zu setzen, zu beurtheilen , von welchem Gesichtspunkte auS er die That bis zu etwaiger Ermittelung von weiteren und schwereren Indizien betrachtet habe. Er halte nämlich die gegen den Ober!, v. Krüger erkannte Haft nach dem bis jetzt Ermittelten für durchaus ungerechtfertigt und übereilt; könnte er aber solche für gerechtfertigt halten, so werde er, und wenn seine ganze Existenz, ja sein Leben auf dem Spiele stehe, den Angeklagten sofort wieder in daS KriminalgerichtSgefängniß znrückbringen lassen. Nachdem Wimpf am 6. März eidlich vernommen und mehrere bei dem Streite anwesende und durchaus unbeteiligte Offiziere, mehrere KriegSschüler und mehrere Civilisten bis zum 10. L MtS. als Zeugen eidlich und ausführlich abgehört worden waren, wurde Oberl. v. Krüger am 11. März zum Verhöre vorgeführt und ausführlich vernommen.
Das Verhör mit ihm soll deS Vormittags um halb 10 Uhr begonnen haben und erst deS Nachmittags um 2 Uhr beendigt gewesen sein. Sofort nach Beendigung desselben erließ Kriminalrichter Emmerich den motivirten HaftentlastungSbefehl, den Prokurator v. Schütz, als Vertheidiger des Angeklagten, in Nr. 61 dieser Blätter und in mehreren auswärtigen Zeitungen hat abdrucken lassen. Die dem Angeklagten zugestellte Ausfertigung deS Haftent- laffungSbefehlS aber ist auf der Schreibstube des Vertheidigers unrichtig abgeschrieben worden, denn
*) In der bekannten Untersuchung über den Idsteiner Landeskangreß wurde im verstossenen Jahre der Hauptangeklagte, Abgeordnete Rah t, ebenfalls zur Kriminalhaft gebracht; das Verbrechen, dessen er angeklagt war, ist in dem Dtrafgesetzbuche mit zwölfjähriger Zuchthausstrafe bedacht, gleichwohl wurde seine Haftentlassung gegen Kaution von dem Anklagesenat verfügt, Raht hatte also wohl allen Grund, sich neulich in der Ständekammer über die RechtSungleich- Heit zu beschweren!!
außer andern weniger erheblichen Schreibfehlern wird Oberl. v. Krüger in der Rubrik und in dem verfügenden Theil deS Haftentlassungsbefehls „Herr" genannt, während in dem Original deS Hafientlas- sungSbefehlS und der Ausfertigung desselben „Herzoglichen" und „Hn." (eine gebräuchliche Ab- kürzung für „Herzoglichen") vorkommt. Diese durch einen Skribenten deS Prokurators v. Schütz gemachten Schreibfehler gaben mit einen erheblichen VerdächtigungSgrund gegen den Kriminalrichter Emmerich ab, und sind denn auch in der „Freien Zeitung" und andern Blättern bestens gegen denselben auSgebeutet worden. Wenn in dieser Beziehung dem Kriminalrichter Emmerich ein Vorwurf gemacht werden könnte, so wäre eS höchstens der, daß er eS unterlassen hat, diesen Schreibfehler, der allerdings für Wimpf despektirlich war, durch eine öffentliche Erklärung als einen solchen zu bezeichnen , und namentlich anzugeben, daß er in seinem Haftentlassungsdefehl den Obcrlieutenant v. Krüger nicht „Herrn", sondern wie es Vorschrift ist, „Herzoglichen" Oberlieutenant genannt habe. Kriminalrichter Emmerich ist auch zu einer öffentlichen Berichtigung durch einen sehr freundlichen anonymen Brief auS Frankfurt und öfters außerdienstlich mündlich dahier aufgefordert worden, hat aber erklärt, daß er sich nicht dazu verstehen könne, eine Bekanntmachung dienstlich zu berichtigen, die nicht von ihm auSgegangen sei, überhaupt während der Führung der Untersuchung durch ihn in eine ZeitungSpolemik über etwas, was mit dem Vorfälle irgendwie zusammenhänge, einzugehen.
Am 12. März soll Kriminalrichter Emmerich die Untersuchung geschlossen und dieselbe mit einem ausführlichen Berichte dem Kriminalsenat deS Herzoglichen Hof- und AppellattonSgerichiS dahier vorgelegt haben. Nach einer akienmäßigen und ausführlichen Darstellung deS Sachverhaltes, wonach die Verwundung deS Abg. Wimpf nicht als versuchte Tödtung, sondern nur alS Körperverletzung erscheine, soll Kriminalrichter Emmerich in einem allerdings etwas hohen und beißend belehrenden Tone dem Kriminalsenat auseinander gesetzt haben, wie man sich in diesem an und für sich ganz leichten und einfachen Falle wieder einmal übereilt habe; welcher Artikel deS Strafgesetzes zur Anwendung kommen müsse und was für eine gänzlich unverstandene Theorie über dolus diesem Artikel nach der Genesis unseres, bekanntlich auS dem Großherzogl. Hess. Strafgesetze entsprungenen Strafgesetzbuches zu Grunde liege; und sodann unter Berufung auf daS Kompetenzgesetz auf die Verfügung angetragen haben, die Untersuchung zur Fortsetzung derselben an daS Herzog!. Justizamt zu Wiesbaden, als nur zu dessen Kompetenz erwachsen, sofort zurückzugeben. Die bereits angeführte Registratur und der so eben gedachte Bericht haben den Kriminalsenat so unangenehm berührt, daß derselbe durch Reskript vom 19. I. M., worin er aber selbst zugibt, daß der TödtungSversuch zweifelhaft sei, verfügt haben soll: da der seitherige Inquirent (Kriminalrichter Emmerich) sich nach seiner schon im Protokoll sogleich anfangs ausgesprochenen Meinung, welche im Berichte weiter zu deduziren versucht werde, in einem solchen Verhältnisse in Bezug auf die Untersuchung best, de, daß eine unbefangene Fortführung derselben mit Rücksicht auf eine von der seinigen abweichenden Ansicht nicht erwartet werden könne; so habe der Kriminalsenat schon hierum ihn der Instruktion der Sache entheben müssen, abgesehen von der weiter vorgebrachten Rcku- sationSgründen. Kriminalrichter Emmerich ist über daS PerhorreSzenzgesuch deö Prokurators Braun, welcher solches NamenS deS Abg. Wimpf, der also hierdurch als Parthei bezeichnet wird, eingereicht hat und dem von Anfang bis Ende lau-