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MWischc Allgemeine Zeitung.

M 71»

Dienstag den 2S März

1851.

Bestellungen auf das mit dem 1. April neu beginnende Quartal derNassauischen Allgem. Zeitung" und ihr Beiblatt derWanderer" werden baldigst erbeten, um die Stärke der Auflage bestimmen zu können.

Die Verhandlungen des AssisenhofeS und des Landtages werden mit möglichster Schnelligkeit und Ausführlichkeit mitgetheilt, und bei den bis- Hengen und neu eingegangenen Verbindungen Korrespondenznachrichten aus allen Theilen des Landes gebracht werden.

Durch denamtlichen Theil" der Zeitung kommen Kundmachungen der Regierung am frühesten zur Kenntniß des Publikums.

DieNassauische Allgemeine Zeitung" erfreut sich einer bedeutenden, stets zunehmenden Verbreitung, sie ist daher zur Veröffentlichung von Anzeigen aller Art besonders geeignet. Inserate werden die dreispaltige Petitzcile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet.

Dieselbe erscheint einmal täglich in gegenwärtigem Format, mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Pränumerationspreis ist in Wiesbaden, für den Umfang des Herzogthums Nassau, des Großherzogthums und Kursürstenthums Hessen, der Landgrafschast Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 2 fL, in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes 2 fL 1O Er. mit Inbegriff des Poftaufschlags. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellend er g'schenHof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Amtlicher Theil. Dienftnachrichten. Nichtamtlicher Theil. Das neue Wahlgesetz.

Deutschland. Wieibadeu (Berichtigung. Asstsen. Die Zollkonferenz, Einbruch. Dr. Riffel). Vom Rhein (DaS Militär). Limburg (Das nassauische Volksfest).

Vom Wester walv (Die Eisenbahn von Frankfurt nach Köln). Mainz (Dr. Nickel). Stuttgart (Der Postvertrag. Der Rau'sche Prozeß). München (Gesetz­vorlagen. Reise des König«). Weimar (Die Herzogin von Orleans). Stolpen (Begnadigung). Berlin (Unfall de« Königs. Der Friedrichshain. Die Londoner Ausstellung. Graf Arnim. Die österreichische Note). Greif«« alde (Prozeß Hassenpstugs). Bromberg (Die Tscherkessen). Kiel (Gefangene. Das holsteinische Kontingent. Die Zwangsanleihe anerkannt. Major Kobbe). Wien (Schwarzenberg« Antwort. Altieri. Wohlgemuth. Die Politik gegen Piemont und die Schweiz. Der Zoll­tarif. Die Kolonisation in Ungarn. Russische Zirkular- Note. Aus Bosnien und den Donaufürstenthümern. Ab­reise des Kaisers).

Frankreich. Paris (Note gegen den Gesammmteintritt. Baroche. Die Studenten. Proudhon. Die deutsche Cen- Iralgewalt. Vermischtes).

Italien. Mailand (Radetzky). Turin (Budgetbera­thungen. Die Eisenbahnen). Neapel (Der Prinz von Salerno).

Griechenland. Athen (Der Postvertrag mit der Lloyd- Gesellschaft. Erdbeben).

Aegypten. Kairo (Die Differenz mit der Pforte), bleueste Nachrichten.

Amtlicher Theil.

Die Pfarrei Massenheim ist dem Pfarrer Molly zu Oberrod, die Pfarrei Oberrod dem Pfarrer Emil Cäsar zu Anspach, die Pfarrei Anspach dem Kaplan Bender zu Eberbach, die provisorische Versetzung der Kaplanei zu .Eberbach dem Pfarr, Vikar Zachariâ zu Massenheim, daS Vikariat Welterod dem Pfarrvikar Künstler zu ESpa und daS Vikariat ESpa-Weiperfelden dem Kandidaten Ullrich von Catzenelnbogen übertragen worden.

Nichtamtlicher Theil.

*§* Das neue Wahlgesetz

ES ist vor Kurzem in diesen Blättern entwickelt worden, wie die Grundsätze deâ Entwurfs eines neuen Wahlgesetzes, daß daS Recht zu wählen und gewählt zu werden, als Garantie für eine im wah­ren Wohle deS StaatS erfolgende Wahl an gewisse Bedingungen geknüpft, und daß insbesondere den Stimmen der Wähler nach Maßgabe ihrer materiel­len Verhältnisse und geistigen Fähigkeiten ein ver« schiedenes Gewicht beigelegt werden solle, wissen­schaftlich begründet erscheint. Es dürfte von In­teresse sein, nunmehr auch in wenigen Andeutungen die geschichtliche Entwickelung dieser Frage zu ver­folgen und daraus zu erkennen, daß die Grundzüge deS Entwurfes keine neuen und ungewöhnlichen sind und in unseren von der Regierung und den Ständen gleichmäßig angenommenen VerfassungS- verhältniffen bereits Anerkennung gefunden haben.

DaS Vorparlament hatte das allgemeine Stimm­recht als Prinzip proklamirt und die Wahlen zur

Reichsversammlung in Frankfurt waren nach den Verhältnissen der einzelnen Staaten mehr oder we­niger mit Zugrundlegung desselben erfolgt. Allein in der Versammlung erkannte man gar bald die Unhaltbarkeit dieses Grundsatzes und so heißt es denn in dem Ausschußberichte zu dem Reichswahl­gesetze wörtlich so:Unter allen politischen Behaup- tungen und Formeln zugleich die planste und um­fassendste ist die von der allgemeinen Gleichheit der Menschen; leicht gesprochen und ebenso leicht wi, drrlegt oder verspottet enthält sie doch eine gewal­tige Kraft, welche fort und fort arbeitet, um sich Geltung zu verschaffen, welche dann aber freilich in der natürlichen Beschaffenheit der Dinge ihre nothwendige Grenze findet. Wenn Geschlecht und Alter auch heutzutage noch allgemein für noth­wendige Gründe der Unterscheidung gelten, so zwei­felten bis vor Kurzem Wenige, daß Stand und Beruf, Besitz und Vermögen ebensowohl begründete Verschiedenheiten bedingten, daß namentlich die Theilnahme am politischen Leben nicht jedem Erd­gebornen in gleichem Umfang zustehen könne. Nie­mand wird leugnen, daß viel Willkür und unge­rechte Beschränkung sich unter diesen Formen ver­barg, daß die Unterscheidungen, die man im Leben machte, häufig einen zufälligen und mechanischen Charakter an sich trugen. Die Grundsätze aber, auf denen sie beruhten, waren doch tief in der Na­tur menschlicher Dinge begründet und wieviel auch im Laufe der Zeit daran gerüttelt und daran ver­wischt werden mag, sie ganz zu vernichten, wird keiner Zeit gelingen. Den Besitzenden und Besitz, losen, den selbstständig Wirkenden und den Gehilfen oder Diener wird man nie vollständig gleichstellen, man wird sie für die Verhältnisse deS öffentlichen Lebens ebensowenig gleich behandeln können, wie im Hause, wo sie zusammen wohnen, in der Ge­meinde, wo sie neben einander stehen, wo aber La­sten und Pflichten verschieden sind. DaS politi­sche Recht ist mit Nichten als ein solches zu betrachten, welches der Person un; mittelbar und eigenthümlich anhaftet, eS ist nicht die individuelle Freiheit, welche in demselben Befriedigung und Schutz erhalten soll; sondern daS Beste der Gesammtheit muß bestimmen, wer geeignet ist, als der Träger dieses Rech­tes zu erscheinen und eS zum Frommen derGesammtheit zur Ausübung zu brin- gen

Mag die Kommission der Nationalversammlung in der Ausführung einen anderen Weg gegangen sein: der Grundsatz steht fest, daS Recht zur Theil­nahme an den Geschäften deS StaateS ist nicht ein individuelles Recht des Einzelnen, sondern nur ein Recht der Gesammtheit und von dieser an denjeni- gen zu übertragen, welcher nach Fähigkeiten und Kräften dazu geeignet ist. Dieses Prinzip ist eS, welches mit möglichster Berücksichtigung der gerech­ten Ansprüche deS Einzelnen auch dem Entwürfe eines Wahlgesetzes für das Herzogthum zum Grunde liegt und wenn derselbe in der Ausführung dieses Prin­zips von den Bestimmungen, welche die Kommission der Nationalversammlung für genügend hielt, ab- weicht, so thut er dieß ohne die Kränkung eines in­dividuellen Rechtes und weil er im Interesse deS öffentlichen Wohles sich den Lehren der erfahrungs­reichen Geschichte der letzten Jahre nicht entziehen konnte. Stimmt aber der Entwurf mit den Prin zipien der Kommission deS Frankfurter Parlamentes überein, so findet er im Einzelnen und Ganzen seine Bestätigung in der Verfassung und dem Wahlgesetze der zu dem Bündnisse vom 26. Mai 1849 vereinigt gewesenen Staaten und ist mit diesen auch in den verfassungsmäßigen Verhältnissen des Herzogthums anerkannt worden.

Die Herzogliche Regierung hat sich mit der in ihrer 22. Sitzung vom 28. Juli 1849 erfolgten Zu­stimmung der Etänveversammlung dem Bündnisse vom 26. Mai 1849 angeschloffen und damit den damals bereits bestehenden und den noch festzustel- lencen staatsrechtlichen Grundsätzen dieses Staaten- vereinS unterworfen. Schon hierin liegt eine An, erkennung der in dem Entwürfe des neuen Wahl­gesetzes prinzipiell wesentlich wiedergegebenen Be­stimmungen jpeS Wahlgesetzes zum Volkshause die­ses Bündnisses. Diese Anerkennung findet aber ihre besondere Bedeutung für die inneren Verbält- nisse deS Herzogthums, wenn man die Denkschrift zu dem Verfaffungs- und Wahlgesetzentwurfe deS deutschen Reichs vom 11. Juni 1849 erwägt. Darin heißt eS nämlich in Beziehung auf das Wahlgesetz zum Volkshaufe:

Die seitherigen Erfahrungen und die für die eigne Landesvertretung in den größeren einzelnen deut­schen Staaten bestehenden Vorschriften mußten hier auf daS sorgfältigste berücksichtigt werden, und zwar letzteres besonders auch aus dem Grunde, weil daS StaatenhauS zum Theile aus den Volksvertretun­gen der Einzelstaaten hervorgehen soll, eS also zu­gleich als eine dringende Aufgabe der Reichsgesetz­gebung erscheint, geeignete Vorkehr zu treffen, da­mit auch in den Einzelstaaten die Aus­übung deS Wahlrechtes sich innerhalb der Schranken halte, die fürdaSvor- liegende Wahlgesetz zum Volks Hause bestimmt waren" und weiter sagt diese Denk­schrift.

Die Denkschrift ist hiernach nicht Kommentar, sondern authentische Interpretation deS Entwurfs der Reichsverfassung und als solche von dem Ent­würfe selbst untrennbar.

G. Rauch. Parl. Taschenb. 5. Jhrg. p. 60 u. 83.

Das Resultat hieraus ist sehr einfach. Die Regierung und die Stände, indem sie sich der Ver, fassung für die Staaten deS Bündnisses vom 26. Mai 1849 und der Denkschrift dazu unterwarfen, erkannten damit an, daß eine Feststellung deS Wahl­gesetzes für die Ständeversammlung deS Herzog­thums nach den Prinzipien deS Wahlgesetzes zum Volkshause nothwendig sei und diese Prinzipien den Lehren deS Rechtes und der Erfahrung entsprechen. Ist dieses aber so, so können voraussichtlich die Regierung und die Stände über die Annahme deS dermaligen Entwurfs nur einverstanden sein. Denn wenn auch die Union nicht mehr besteht, so ist doch damit nur die äußere Macht zur Durchführung der durch sie gegebenen Bestimmungen in Beziehung auf die Verhältnisse der Einzelstaaten hinweggefal­len, damit aber eS um so ernstlicher in die Hand dieser Staaten gelegt, dasjenige waS sie für ihre inneren Verhältnisse aus jenen Bestimmungen für nothwendig erkannt und angenommen hatten, nun­mehr auch burchzuführen.

Es darf gehofft werden, daß die Ständever­sammlung sich diesen Erwägungen und der Erkennt­niß der Wahrheit nicht entziehen werden, daß Hie Nothwendigkeit und daS Streben der Selbsterhal- tung der Staaten fast überall an die Stelle deS allgemeinen Wahlrechtes Wahlgesetze hergestellt ha­ben, welche dem neuen Entwürfe an Freisinnigkeit zum größten Theile nachstehen und daß die im all­seitigen Interesse unvermeidliche Revision des im Drange einer bewegten Zeit entstandenen Gesetzes vom 5. April 1848 auf keine freisinnigere Weite wird bewirkt werden können, als durch die Annahme deS neuen Entwurfs.