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M V7 Donnerstag den LV März 1851*

Bestellungen auf das mit dem 1. April neu beginnende Quartal derNassauischen Allgem. Zeitung" und ihr Beiblatt derWanderer" werden baldigst erbeten, um die Stärke der Austage bestimmen zu können.

Die Verhandlungen des AssisenHofes und des Landtages werden mit möglichster Schnelligkeit und Ausführlichkeit mitgetheilt, und bei den bis­herigen und neu eingegangenen Verbindungen Korrespondenz nachrichten aus allen Theilen des Landes gebracht werden.

Durch denamtlichen Theil" der Zeitung kommen Kundmachungen der Regierung am frühesten zur Kenntniß des Publikums.

DieNassauische Allgemeine Zeitung" erfreut sich einer bedeutenden, stets zunehmenden Verbreitung, sie ist daher zur Veröffentlichung von Anzeigen aller Art besonders geeignet. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet.

Dieselbe erscheint einmal täglich in gegenwärtigem Format, mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige PränumerationSpreis ist in Wiesbaden, für den Umfang des Herzogthums Nassau, des Großherzogthums und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschast Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 2 fL, in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes 2 fl. 1O fr. mit Inbegriff des Postaufschlags. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schenHof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

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Uebersicht.

Die Kreis-Amts-Derwaltung.

Deutschland. Wiesbaden (Landtag. Assisen, Die Zoll­konferenz. Denkschrift der rheinischen Bischöfe). Mainz (Attentat gegen den Domkapitular Dr. Nickel). Kassel (Der ständische Ausschuß). Stuttgart (Antwort des Fürsten Schwarzenberg. Dr. Stockhausen). Aus Thü­ringen (Uebereinkunst. Ehrenzeichen). Dresden (Plenarsitzung). Berlin (Die Dresdener Konferenzen. Schreiben Arista'S.) Posen (Entschädigung). Prag (Bakunin). Wien (Schwarzenbergs Antwortschreiben. Befestigung. Die ungarischen Kriegsgerichte. Beibehaltung der Schwurgerichte für Preßvergehen. Wohlgemuth).

Frankreich. Paris (Die Auflösung der Straßburger Nationalgarde).

Großbritannien. London (DerSt. Lawrence". In­dustrieausstellung in New-Vork).

Amerika. New-Bork (Sklavenbefreiung).

Neueste Nachrichten.

*§* Die Kreis - Amts - Verwaltung

Der von der Regierung vor Kurzem der Ständeversammlung übergebene Gesetzentwurf, die KreiSamtSverwaltung bctr., besteht nur aus vier Paragraphen, läßt das Gesetz vom 4. April 1849 seinem Prinzipe und seiner Ausführung nach, namentlich auch das hierdurch ins Leben gerufene Institut deS KreiSbezirkSratheS unberührt, und beabsichtigt offenbar nichts, als einige der größten Mißgriffe dieses Gesetzes, welche sich bei dessen Anwendung als so bedeutend verderblich er­wiesen haben, daß ein längeres Bestehenlassen der­selben einem Jeden, der zu deren Abstellung beru­fen ist, zur größten Verantwortlichkeit gereichen müßte, zu entfernen.

S. 1. Der Entwurf verleiht den KreiSbeamten eine Di Szip l i narstrafbe fug ni ß von 10 fl. oder 8 Tagen Arrest wegen Ungehorsams und Wi­dersetzung gegen krciSamtliche Verfügungen, sowie wegen Beleidigung des KreiSamtS-PersonalS wäh­rend seiner Dienstverrichtungen.

Die Nothwendigkeit einer solchen DiS- ziplinarstrafbefugniß für den Kreisbeamten, wenn man erwartet, daß er diejenige dienstliche Stellung einnehmen, und sich denjenigen Funktionen unter­ziehen soll, welche daS Gesetz und die KreiSverwal« tungSordnung von ihm verlangen, ist so einleuch­tend , daß eS einer weiteren Nachweise derselben gar nicht bedürfen sollte.

So heißt im §. 50 der KreiSamtSverwal- tungSordnung:

Die KreiSbeamten sind innerhalb ihres Be­zirkes die ersten Pol ize i b eam t e n ; als solche sind sie berufen, d i e Herr schaft deS Gesetzes aufrecht zu erhalten, und dieselbe, wo sie eine Störung erlitten Hat, wieder h e r z u st e l l e n. Zu diesem Zwecke haben die KreiS­beamten innerhalb der bestehenden Gesetze alle die­jenigen Verfügungen zu treffen rc."

So wird den KreiSbeamten durch §. 57 bei auSgebrochenem Brande die Leitung der Löschan­stalten an Ort und Stelle übertragen. Welche Mittel aber stehen ihnen zu Gebote, um ihren in Dielet und jener Beziehung erlassenen Anordnungen, von deren sofortigem Vollzüge oft daS Schicksal von Hunderten abhângt, Folgeleistung zu sichern? Tuird man wohl im Ernste behaupten wollen, daß z. B. bei einem Brande ein zu Widersetzlichkeit geneigter » durch Branntwein erhitzter Mensch sich durch die Androhung: man werde jetzt über sein Verhalten ein Protokoll aufnehmen, und solches demnächst den Justizbehörden zum weiteren recht­lichen Verfahren überreichen zur Folgeleistung

bestimmen lassen werde ? Wird nicht eine solche | Ankündigung nicht nur ihm, sondern auch allen i Anwesenden, von denen vielleicht Viele gleiche Ge­lüste in sich tragen, den sichersten Beweis von der gänzlichen Machtlosigkeit deS sogenannten Po­lizeibeamten liefern, für sie vielmehr nur eine neue Anreizung zur Widersetzlichkeit abgeben, und dadurch nicht nur der Beamte zum Gespötte deS rohen Haufens, sondern auch Häuser und Straßen eine Beute r er Flammen? *)

Gleichwohl aber sind die Kreisbeamten nach §. 76 der KreiSverwaltungSordnungverpflichtet, zur Aufrechthaltung ihres amtlichen Ansehens sich gegen jede Verletzung desselben, sowie gegen jede bei Ausübung ihres Dienstes sich ereignende Stö­rung zu schützen" !

Wie sie dieß bewerkstelligen sollen dazu gibt ihnen der zweite Absatz desselben Paragraphen ein treffliches Mittel an die Hand t sie könne den Kon­travenienten auS ihrer Gegenwart entfernen, sogar über den Vorfall ein Protokoll aufnehmen, und sol­ches dem Gericht übersenden waS offenbar nichts mehr bedeuten will, als das einem jeden Privat­manne zustehende s. g. HauSrecht und endlich den Kontravenienten dem Gerichte unmittelbar zur geeigneten Bestrafung gefänglich vorführen lassen, wovor sich die KreiSbeamten nach den gemachten Erfahrungen wohl hüten werden, da sie unter 10 Fällen sicher auf neun rechnen können, daß der gefänglich Vorgeführte von der Gerichtsbehörde so­fort entlassen wird, sie also außer dem Schrecken auch noch den Spott zu ertragen haben werden!

DaS sind die praktischen Folgen der sich auf dem Papier so schön ausnehmenden Bestimmungen; und nun wundere man sich noch darüber, daß aus allen Theilen deS Landes die Klagen über Mangel an obrigkeitlicher Autorität laut und immer lauter erschallen 1

Aber hören wir mit Pathos sagen eine solche Strafgewalt der Verwaltungsbeamten verstößt gegen Den im §. 1 deS Gesetzes vom 4. April 1849 ausgesprochenen Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung, sie verstößt gegen §. 77 der Zusammenstellung deS Nassauischen StaatSrechtS, sowie gegen den §. 48 der deutschen Grundrechte!

Auch darüber glauben wir, denjenigen, denen solche Zitate mehr sind alS leere Schlagwörter, heuchlerische Erclamationen zur Verdeckung der ei, gentlichen, auf nichts weniger als Gesetzmäßigkeit gerichteten Tendenzen, denen eS vielmehr Ernst um Die Sache ist, und für welche allein wir schreiben, volle Beruhigung geben zu können.

ES handelt sich nämlich bei einer solchen Straf- gewalt der KreiSbeamten um nichts weniger als um polizeiliche oder gar strafrechtliche Justiz, sondern um nichts anderes als einfache Diszip­linar- oder Ordnungsstrafen, wie sieden Bür­germeistern und Gemeinderäthen nach §. 74 des Gemeindegesetzes zusteht; wie sie den Kreiö be­amten selbst bereits durch 8. 10 deS Gesetzes vom 4. April 1849 gegen Lokalbehörden, Amlssub- alternen, und auf erlassene Ladung ungehorsam auS- gebliebene KreiSamtSangehörige übertragen ist; wie sie Dem Afsisenpräsidenlen gleich jedem andern Ju­stizbeamten in dem GerichtSlokale, und zwar nicht als ein Akt der Justiz, sondern weil er daselbst die Polizei zu handhaben verpflichtet ist, zusteht; wie sie endlich einem jeden öffentlichen Beamten der vermöge seines Dienstes mit rohen zu Ungesetzlich­keiten geneigten Menschen in Konflikt kommen kann, und vor Allen denjenigen zustehen muß, welche, wie die KreiSbeamten, daS eigentliche Organ für die Staatsverwaltung zur Ausübung ihrer gesetz­

) Dieses Beispiel beruht nicht etwa auf unterstellten Mög­lichkeiten, sondern schildert nur die fast bei jedem be­deutenden Brand« stch wiederholenden Auftritte.

lichen Rechte und Pflichten den Staatsangehörigen gegenüber barstellen.

Wenn man also in den angeführten Fällen keinen Anstand nahm, Verwaltungs-Beamten eine Strafgewalt zu übertragen, wenn man sogar in der Erkenntniß, daß sonst eine Geschäftsfüh­rung schon in formeller Beziehung ganz unmög­lich sei durch das gegenwärtige Gesetz den KreiS, beamten die Befugniß ertheilt hat, den Ungehor­sam eines gehörig geladenen Amtsangehörigen zu strafen; so wird man wenigstens nicht mehr von Verletzung der Grundrechte deklamiren können; eS vielmehr nur als eine konsequente, durch die Natur der Sache und die bisherigen Erfahrungen drin, gend gebotene Durchführung eines in der bis­herigen Gesetzgebung bereits anerkannten und ange­wendeten Prinzips zugestehen müssen, wenn den KreiSbeamten auch für andere Fälle des Ungehor­sams, der Widersetzlichkeit und der Beleidigung im Dienst, welche unbestreitbar vonweit ver­derblicheren, nicht wieder gutzumachen­den Folgen, wiedaS einfache Ausbleiben eines Geladenen sein können, und für die es keine andere Remedur gibt, eine Strafgewalt, und namentlich eine so mäßige, wie die in dem Gesetzentwurf vorgeschlagene, verliehen wird.

Wir wiederholen hierbei, daß wir nur für die­jenigen schreiben, welche, wenn sie auch nicht früher davon überzeugt waren, 'doch durch die Erfahrung der letzten Jahre zu Der Ueberzeugung gelangt find, daß Freiheit ohne Gesetzlichkeit eben so wenig denk­bar ist, als Gesetzlichkeit ohne zu deren Handhabung mit erforderlichen Mitteln auSgestatteteOrgane; nicht aber für diejenigen, welche sich nicht das Organifi- ren, sondern daS DeSorganifiren, daS Auflösen deS Staates zur Aufgabe gemacht haben, und die sehr wohl einsehen, daß sie durch Zerstörung der Auto­rität der Lokalbeamten zugleich jede Autorität im Staate zu nichte machen! (Forts, folgt.)

Deutschland.

t* Wiesbaden, 15. März. (54. Landtags­sitzung. Fortsetzung.) Keim fährt fort: Man hat weitere Gründe geltend zu machen versucht ge­gen die bisherigen Forst-Inspektionen und hat eine Masse von Beschuldigungen aufgeführt, namentlich hat man barzuthun sich bemüht, wie die unteren Forstbeamten bisher von den Forst-Inspektoren ty- rannifirt worden, wie gegen sie Gewaltthaten geübt worden seien. Meine Herren! Die Erfahrung hat gelehrt, daß zur Tyrannei nicht blos Tyrannen, son, dern auch Sklaven gehören, und daß Sklaven eher da sein müssen als die Tyrannen. Diejenigen, die sich über solche Tyranneien beschwert haben, haben meines Erachtens ein trauriges Zeugniß gegen sich ausgesprochen. Mir wenigstens sind sehr tüchtige Forstbeamten unseres Landes bekannt, die das Zeug­niß abgelegt haben, daß sie solchen Verationen nie­mals ausgesetzt gewesen seien. Ohnehin irret der sehr, welcher glaubt, man könnte üble Behandlung durch Gesetze entfernen, oder man solle Institute abschaffen, weil einzelne Personen in ihnen gefehlt haben. Man hat weiter gesagt, da die Oberförster bisher von den Oberforstbeamten sehr hart behan­delt und geknechtet worden, so hätten sie Andere wieder geknechtet. Mir sind ziemlich viele Oberforst, und Forstbeamten deS Landes bekannt; ich habe mich vielfältig umgethan, um Kenntniß von diesen Verhältnissen einzusam i eln, und habe erfahren, daß an vielen Orlen nicht Oberforstbeamten eS gewesen sind, die den Gemeinden den Bekrang angethan haben, sondern Oberförster. ES sind mir viele Fälle bekannt, und ich könnte, wenn eS nöthig wäre, eine