MssmW Allgemeine ZciMiig.
M VS Dienstag den 18. März 18SL
Neues Abonnement.
Bestellungen auf das mit dem â April neu beginnende Quartal der „Nassauischen Allgem. Zeitung" und ihr Beiblatt der „Wanderer" werden baldigst erbeten, um die Stärke der Auflage bestimmen zu können.
Die Verhandlungen des AssisenHofes und des Landtages werden mit möglichster Schnelligkeit und Ausführlichkeit mitgetheilt, und bei den bisherigen und neu eingegangenen Verbindungen Korrespondenznachrichten aus allen Theilen des Landes gebracht werden.
Durch den „amtlichen Theil" der Zeitung kommen Kundmachungen der Regierung am frühesten zur Kenntniß des Publikums.
Die „Nassauische Allgemeine Zeitung" erfreut sich einer bedeutenden, stets zunehmenden Verbreitung, sie ist daher zur Veröffentlichung von Anzeigen aller Art besonders geeignet.
Dieselbe erscheint einmal täglich in gegenwärtigem Format, mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Pränumerationspreis ist in Wiesbaden, für den Umfang des Herzogthums Nassau, des Großherzogthums und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrasschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 2 A., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes 2 fL lö Er. mit Inbegriff des Postaufschlags.— Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Sch eilend er g'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Don Warschau nach Olmütz.
Deutschland. Wiesbaden (Landtagsverhandl. Assisen. Raths Prozeß). — Höchst (Abmarsch der letzten preußischen Truppen). — Meudt (Der Karneval). — Mainz (Seebold. Dampfschifffahrt). — Frankfurt (Zeitungsente). — München (Ministerwechsel, Königin Therese. Die Erbfolge in Griechenland. Schleswig-holsteinische Freiwillige).
— Gotha (Radowitz. v. Seebach. Cabrera). — D üs- seldorf (Freiligrath). — Berlin (Die Erbfolge in Hannover. Englische Note). — Lübeck (Oesterr. Truppen). — Hamburg (Besetzung Rendsburgs). — Altona (Lieutenant Lauge).— Wien (Persigny. Westmoreland. Kapita- lisirung der Grundentlastungsbeiträge. Der Freihafen von Benedig. Aus Bombay).
Frankreich. Paris (Prof. Michelet suspendirt. Interpellation die Straßburger Nationalgarde betr. Die National- Bersammlung. Ministerliste. Vermischtes). .
Großbritannien. London (Blokade von San Salvador. Der ungarische Krieg. Die Ausstellung. Thompson. John O'Connell).
Italien. Turin (Unruhige Auftritte in Genua).
Amerika. New-Nork (Der „Atlantic" Die Londoner Ausstellung).
Neueste Nachrichten.
Von Warschau nach Olmütz.
Die letzten Tage überschütteten unS mit politischen Broschüren. Die Vertheidigungen des Preuß. Ministeriums halten lange auf sich warten lassen, sie sind dafür jetzt in massenhafter Aufstellung an, marichirl und vor allen die längst verkündete für den Minister v. Manteuffel gegen die Angriffe der Schrift: „Vier Wochen unserer auswärtigen Politik", unter dem Titel: „V o n W a r s ch a u diSOImü tz. ((^n preußisches GeschichiSblatt. Den 27. Februar 1851. Berlin bet W. Adolf u. Comp.") Wir geben einzelne Stellen mit den Bemerkungen die ein Berliner Korr. der A. Ä. Z. daran knüpft.
„Es ist keine persönliche Angelegenheit die wir führen", sagt der Verfasser an einer Stelle, und nach dem ersten Abschnitt könnte man allerdings glauben, daß wir nur in eine publizistisch historische Abhandlung verwickelt würden, aus der philosophisch historisch die Nothwendigkeit einer Eintracht Preußens und Oesterreichs, der Revolution gegenüber, und zugleich die Nothwendigkeit der Parität beider Staaten zu diesem Zweck dargestellt werden sollte. Dieser Thon wird zwar auch in den folgenden Ab- schnillen bewahrt; wir verdanken indessen die Belehrung deS ungenannten Verfassers nur feinem Eifer den Minister v. Manteuffel gegen die Angriffe jener Schrift und anderer zu vertheidigen, und uns zur Ueberzeugung zu zwingen, daß derselbe nicht anders handeln können als er gehandelt hat.
„Oesterreich und Preußen", wird dort gesagt, „konnten einig seyn, wenn sie wollten. Aber man hätte eS besser gewollt, würde man die Macht, welche man Revolution nennt, zu würdigen verstanden haben, hätte man sie nicht zertrümmert geglaubt, wenn man den Staub einiger Götzenbilder zu ewiger Vernichtung ins Wasser wirft". Wie AmasiS die goldenen Wannen, in denen die Großen, wenn sie in den Palast traten, sich badeten, zu einer GolteS- bild'äule umschmelzen ließ, welche sie kmeend ver. ehrten, so hätte man auch die Revolution behandeln können und müssen. Die Politik der Eifersucht (?) und der sogenannte Beruf deS Eroberers sey abgestorben; eS seyen also Expeditionen anderer Art nothwendig geworden, nicht mit dem Schwert, aber
mit Gesetzen. Die Propositionen Preußens vom
1 März 1848 an Oesterreich zu einem Kongreß in DreSden, welcher diese Eintracht herstellen sollte, scheiterten an der Revolution, die beide Regierungen ein Vierteljahr hindurch gänzlich a .8 der Reihe handelnder Faktoren auSsticß. Ruhm und Macht Deutschlands schienen untergehen zu sollen, „da man eS rücksichtslos und gewaltsam zu einer abstrakten Staatseinheit zufammenschlagen wollte". Man bot Preußen die deutsche Kaiserkrone an, die eS aber erst hätte erobern müssen. „Der regierende König von Preußen wird, trotz sämmtlicher Zeitungen Mißfallen, des Ruhmes bei der Nachwelt nicht verlustig werden, der ihm dafür gebührt". Wofür? Der Vordersatz ist undeutlich. Daß er sie auSschlug, oder daß er andeutete, er würde sie in anderer Manier wohl annehmen?
Hierauf werden wir in einer historischen Skizze bis zu dem Satz geführt: „Ein Kongreß von Olmütz war eine maihemalische Nothwendigkeit. A!ö unser König die Krone zurückwieS, welche daS allgemeine Stimmrecht ihm einbrachte, geschah der erste Schritt. . . Der Kongreß von Olmütz war nur der zweite, um Deutschland die Ruhe und die materiellen und geistigen Eventualitäten der Ruhe und der Kraft gegen Ost und West zu garantiren." „WaS nun noch geschieht, muß auS dem gemeinsamen freien Entschluß beider (Oesterreich und Preußen) hervorgehen ; das ist wahre Eintracht, wirkliche Parität." (Aber wenn die Dritten nicht wollen, ist daS noch Eintracht?) (Schluß folgt.)
Deutschland.
"Wiesbaden, 11. März. (53. Landtagssitzung. Schluß.) 3) Braun erstattet Bericht über den Antrag Raht^S auf authentische Interpretation deS §. 29 deS Gesetzes vom 17. Oktober 1850 den S tanb eSaufw an d betreffend, und trägt im Namen der Mehrheit der Kommission darauf an, daS von Rahl vorgeschlagene Gesetz anzunehmen, welches den nach früheren Gesetzen SlandeSaufwand beziehenden Direktoren der höheren VerwaltungS- G-richlSstellen, das Recht zum Fortbezug desselben absprechen soll.
Leisler trägt in seinem und Rau'S Namen den MinderheitSbericht vor, in welchem nachgewie- seu wird, daß man, alS man den SlandeSaufwand rückwirkend habe abschaffen wollen, diesen nicht für Gehalt angesehen habe; nun aber habe daS Ober- AppeUatiouSqericht durch einen envgiltigen Richtspruch erklärt, der StandeSaufwand gehöre zum Gehalte und müsse an die Berechtigten auSgezahlt werden. Diesem Spruche dürfe man nicht wider, sprechen und nicht die Gesetzgebung mit den Ge. richten in Zwiespalt bringen. Er beantragt Ueber« gang zur Tagesordnung.
Ministeralrath Bertram : DaS Herzogliche OberappellalionSgerichl hat sich bei Prüfung der Motive deS Gesetzes vom 17. Oktober 1849 mit Recht an die gedruckten Kammerverhantlungcn gehalten, ein Gleiches muß auch bei der gegenwärtigen Diskussion stallfinden, indem die Berufung auf mündliche Aeußerungen der RegierungSkommifsare trügerisch ist. Sie ist um so mehr trügerisch, alS an den Berathungen deS Gesetzes vom 17. Oktober 1849 mehrere Regierungskommissäre Theils genom- mmen haben, welche über die rechtliche Ratur der StanvegaufwandSvergütuug wohl verschiedene Ansichten halten, während sie, wie ich ganz gewiß weiß, darin unbedingt übereinstimmien, daß wohlerworbene Rechte nicht gekränkt werden sollten.
WaS nun die Sache selbst betrifft, so kann eS für Jeden, der die Kammerverhandlungen vom Jahr 1849 prüft, keinem Zweifel unlerliegen, daß nach den damals im Jahr 1849 obwaltenden Jnlentio, nen die Slândekammer mit sich selbst in Widerspruch gerälh, wenn sie jetzt die |. g. S landesauf, wandsgelder in den Budgets streicht, oder dem Antrag deS Abgeordneten Raht auf Kassation der die StankeSaufwantSrergütung bewilligenden Dekrete beitritt.
Im Jahr 1849 hat die Ständeversammlung daS Prinzip anerkannt, daß wohlerworbene Rechte der SlaatSdiener nicht gekränkt werden sollten, wie dieß auch in dem §. 30 deS EdikieS vom 17. Okt. 1849 mit klaren Worten ausdrücklich ausgesprochen ist; gleichzeilig ging sie aber, in Uebereinstimmung mit früheren Beschlüssen, von ter Ansicht auS, baß die Vergütung für SlandeSaufwand zu den widerruflichen Emolumenten zu rechnen fei, und nur von diesem Gesichlspunkle auS fand man es in der Versammlung für bedenklich, eine öffentliche Verkündigung dahin zu erlassen, daß die SrandeSaufwands- gelder beseitigt sein sollten. Nun haben aber die Justi behörden, welchen eS nach der bestehenden Verfassung zusteht, in privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen den SlaalSdienern und dem FiSkuS zu entscheiden, sich in drei Instanzen dahin ausgesprochen, daß die bekretSmâßige Verwilligung für SlandeSaufwand zu den w i derr u fl ichen Bezügen der Staatsdiener nicht zu rechnen sei: selbst daS Hotgericht zu Wiesbaden, welches den Präsidenten Müsset mit feiner Klage abgewiesen hat, Hal sich dieser Ansicht angeschlossen, indem eS in seinen EnlscheidungSgründcn sagt: „Die Ein- Haltung der fragkichen Vergütung von Seilen deS SlaalSministeriumS vom 1. Juli 1848 an entbehre jeden rechtlichen Grundes, möge sie auch iin Einverständnisse mit der Abgeordnete »Versammlung erfolgt sein; die Ansicht, baß bie fragt che Vergütung nach Belieben von der Staatsverwaltung widerrufen werden könne, finden nirgends in den Gesetzen eine Begründung und es sei eine solche Verfügung als eine willkürliche Vrr- waltungSmaßregel anzusehen".
Nach diesen gerichllichen Entscheidungen fällt also die dekretsmäßige Vergütung für StandeSaufwand unter die Kategorie derjenigen GchaltSiheile, welche nach der ausgesprochenen Absicht der Stände« Versammlung nicht in Frage gestellt werden sollten, und es kann daher die Versammlung nicht eine nachträgliche Jnlerpreiaticn wünschen, welche mit ihren bei Berathung des Gesetzes stallgehabten Intentionen im Widersprüche stehen würde.
Daß die SlaalSregierung ebenso die Absicht gehabt hat, die wohlerworbenen Rechte der SlaatS« diener nicht zu kränken, ist ebenfalls zweifellos, und es ergibt sich auch daraus der Standpunkt, welchen die Regierung zu dem Antrag ^dcS Abgeordneten Raht einnehmen wird, wenn sie mit ihren früheren Intentionen im Einklang bleiben will.
Hätte sich die Sache so gestaltet, daß die Justizbehörden die dekretsmäßige Vergütung für Slan- beSaufwand als Gehalt erklärt, jedoch die daraufgerichtete Klage unter Berufung auf eine in dem Gesetz vom 17. Okt. 1849 enthaltene gesetzliche Aushebung dieses wohlerworbenen Rechtes adgewiefen hätten, so würde es bei solcher Sachlage die Verpflichtung nicht nur der Regierung, sondern ^auch der Ständcversammlung gewesen sein, die Lache nachträglich so zu ordnen, daß der nicht beabsichtigte Eingriff in wohlerworbene Privatrechte vermieden würde. t „
Der Antrag deS Abgeordneten Raht steht allerdings in konsequentem Zusammenhang mit dkn von