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Mmmchc Allgemeine Zeimng.

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Samstag den 15. März

1851.

Die Naff. Allg. Zeitung n.it dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntag-. Der vierteljährige PrânumecationSpreiS ist in Wiesbaden für den Umfang des HerjogthumS Nassau, des GroßherzagthumS und Kurfürstentums Hessen, der Lanvgrafscha» Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 8 fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn - und TariSschen Verwaltungsgebietes 2 fL 1O fr. Inserate werven vie Dreispaltige Petitzeile over Deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'scheu Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern gu machen

Uebersicht.

DaS neue Wahlgesetz.

Deutschland. Wiesbaden (LandtagSverhandl. Asstsen.

Die Londoner Industrieausstellung. Selbstkritik derFreien Zeitung". Hr. v. Krüger). Vom We sterwa ld (Die Schützenvereine). Kassel (Der ständische Ausschuß. Schwarzenberg, v. Uhden. v. Peucker). Stuttgart (Das Nationalparlament. Die Erdstöße). München (Der Finanzetat. Berichtigung).Dresden (Die deutsche Marine). Magdeburg (Die österreich. Truppen). Berlin (Dünniges. Boddien. d'Ester. Verhaftungen).

Hamburg (Abmarsch österreich. Truppen). Kiel (Entlassungen. Das Gesetz über die Bürgerwehr. v. Tillisch). Wien (Ein neue« Kaiserprojekt. Wohlgemuth). Triest (AbbaS Pascha).

Frankreich. Paris (Die Budgetkommission. Die Ge­sungenen auf Belle-Jsle. Vermischtes. Straßburg (Auflösung der Nationalgarde).

Neueste Nachrichten.

* §* Das neue Wahlgesetz

Von den drei, neulich der landständischen Ver­sammlung übergebenen Gesetzesentwürfen ist offen­bar der die Wahlen der Abgeordneten be- treffende der Wichtigste, nicht nur weil dessen Be­stimmungen von dem durchgreifendsten Einflüsse auf alle staatlichen Verhältnisse sind, «ondern auch weil, konsequenter und nothwendiger Weise, daS darin ausgesprochene Prinzip, zu Folge der beiden ande­ren Gesetzesentwürfe, den Wahlen zum KreiSbe- zirkSraty und zu Gemeindeämtern zu Grunde ge, legt ist. ,

Die bitteren Erfahrungen der letzten Jahre haben jede Erörterung darüber, ob die so berüchtigt gewordene breite Basis, das allgemeine Wahlrecht sich mit. geordneten, den Bedürfnissen deS Volkes entsprechenden StaatSzustânden vertrage, überflüssig gemacht; kann sich nur darum handeln, wie weit sich von diesem allgemeinen Wahlrecht zu ent­fernen den Staaten die Pflicht der Selbsterhaltung gebiete.

In dieser Beziehung aber dürfte der neue Ent. wurf wenigstens von freisinniger Seite her gegen jeden Vorwurf sicher sein.

Derselbe läßt nämlich einen jeden unbeschol- lenen Gemcindebürger sein aktives und passives Wahlrecht mit der einzigen Beschränkung auf daS 30 jährige Alter, einer Beschränkung, deren Nothwendigkeit durch die Natur deS Menschen so­wie die gemachten Erfahrungen wohl hinlänglich gerechtfertigt ist, obgleich cS in unserm Lande be­kanntlich »licht an traurigen Beispielen fehlt, daß auch daS Alter nicht vor den größter» Thorheiten schützt.

Staatsbeamte bedürfen zur Annahme einer Wahl keiner Erlaubniß , müssen jedoch , wen»» die Landtagssitzungen in einem Jahre über zwei Monate dauern wie billig die Kosten ihrer Stellver­tretung tragen.

Die Wahl ist, wie bei dem bisherige»» Wahl­gesetz, lindirekt; der wesentliche Unterschied von diesem beruht auf der Verminderung der Zahl der Abgeordneten von 41 auf 24, der Einlheilung der Wähler in drei Klasse»» und der öffentlicher» Ab­stimmung.

Ob eine größere oder geringere Zahl der Land- tagSabgeorvneten daS bessere fei , darüber läßt sich streiten; so viel aber steht fest, daß wohl kein deut­sches oder außerdeutscheS Land verhältnißmâßig de­rer eine so große Zahl hat, als daS Herzogthum.

Bei der Erwägung dieser Frage dürfte auch, einigermaßen wenigstens, der Kostenpunkt in Betracht fommen, wenn wir gleich der festen Ueberzeugung sind, daß uns künftig der Himmel vor solche»» ewi­gen Landtagen, wie der dermalige dessei» Kosten sich auf beinahe eine halbe Million oder zwei volle S t e u e rsim p e l n belaufen werde»»; in Gnade»» bewahren wird.

Endlich aber und hauptsächlich vertrösten wir unS vermöge deS bekannten Satzes r

WaS ist Mehrheit? Mehrheit ist Unsinn! Ver- stand ist stets bei Wenigen nur gewesen!"

damit, daß auf die Zahl der Abgeordneten über­haupt wenig ankommt, indem sich von 24 der­

selben, wenn sich darunter die richtigen Leute finden, mehr Segen für daS Land erwarten läßt, als von der doppelten Zahl durch Eigennutz, verletzte Eitel­keit, ParteifanaüSmuS uuO ankere niedrigen Leiden­schaften Hingerissener.

Gegen die O e f f e n t l i ch k e i t der Abstimmung sollte billiger und konsequenter Weise wenigstens von demokratischer Seite fein Anstand erhoben werden, da solche einmal ihrem so oft und so laut ausge­sprochene»» Prinzipe entspricht, andernlheils auch, wenn in unserm Lande überhaupt von TerroriSmuS die Rede sein kann, solcher doch wohl unleugbar mehr und mit ganz andern» Erfolge von demokrati­scher alS von der entgegengesetzten Seite oder gar von den Behörden geübt wird.

Ueber die Eintheilung der Wähler in drei Klas­sen nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten StaaiSsteuern ist gelegentlich der Einführung dieses Systems in die preußische Gesetzgebung be­reits so viel für und wider gesprochen und geschrie- ben worden, daß wir unS weiterer Ausführungen über diesen Gegenstand für üderhoben erachten. Nur daS können wir nicht unerwähnt lassen, daß die lankständische Vertretung von jeher mit der Steuer­zahlung im innigsten Zusammenhänge stand, ja wie die Geschichte nachweist derselben ihren Ur­sprung verdankt, daher auch bei allen Völkern ger­manischer Abstammung eS alS etwas sich von selbst Verstehendes galt, daß Jedem nach dem Maße seines Beitrags z i den StaatSlasten auch ein ent­sprechender Einfluß bei der Kontrole der Ver­wendung der hierzu beigesteuerten Gelder gebühre.

Ei»» Zurückkommen auf dieses tief in der Na­tur der Sache begründete Verhältniß bürste daher auf die Billigung jedes Verständigen um so sicherer können, alS man ebenfalls in dem verflof- jenen Triennium leidige Erfahrungen genug darüber mache»» konnte, daß auS einem Wahlgesetz, welches jenes naturgemäße Prinzip verläßt, unausbleiblich Abgeordnete in großer Zahl hervorgehen , welche, »veil sie selbst wenig oder nichts zu den SlaatS- l eisten beizusteuern haben, sehr geneigt sind, getroste»» MulhcS die bedeutendsten Ausgaben zu befürworten, wenn derartige Anträge ihren persönlichen oder Parteizwecken förderlich sind.

Daß aber durch daS Drei-Klassen-System die Unabhängigkeit der Volksvertretung gefährdet oder gar zerstört werde, wird weder auS dem Prinzip, daS denselben zu Grunde liegt, noch aus den be­reits gemachten Erfahrungen über beffen Anwendung nachgewiesen werden können.

Die dermalige Preußische und Hessen-Darm- städtische 2. Kammer ist bekanntlich auS tiefem Wahlsystem hervorgegangen , in beiden aber ist die Oppositionspartei so stark vertreten, daß die Majo­rität sehr zweifelhaft ist, und in ben preußischen Kammern unzweifelhaft auf Seiten der Opposition sein würde, wenn sich die Demokratie nicht unkluger Weise jeder Betheiligung an der Wahl enthalte»» hätten.

ES sonnten deßhalb mit viel mehr Grund Be­denke,» gegen Einführung dieses Systems in unser Land von konservativer Seite her erhoben werken, welche sich dadurch noch steigern, weil bei unS, und zwar, wie wir nicht bergen »vollen, zu unserm Bedauern, nicht, wie in den eben genannten beiden Staaten, daS Zwei- sondern bad Ein -Kammer- System herrscht, uns mithin eine sehr bedeutende Garantie gegen Uebereilungen und Ueberstürzungen von denen denn auch unsere neue Gesetzgebung eine überreiche Musterkarte liefert abaeht.

Ebenso haben wir in dem neuen Wahlgesetz- Entwurf mit Bedauern die in der englischen und nordamerikanischen Verfassung enthaltene Bestim­mung vermißt, daß richterliche Beamten von dem aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen seien; wir bedauern dieß im Interesse der Unabhängigkeit deS RichterstanveS, die gerade in unsern Tagen runt Haschen nach VolkSgunst und Berücksichtigung der flachen, durch Parteigetriebe erzeugten Ansicht und Meinung deS großen HaufenS und mehr von U n - t e n her gefährdet zu sein scheint, alS dieß jemals in unserm Laude von Oben bet der Fall war.

Ungeachtet dieser dem Gesetzentwurf, unserer bescheidene»» Ansicht nach, auHebenbcn Mängel, neh­men wir doch keinen Anstand, denselben im Ver- gleiche zu den» dermalige», Wahlgesetze alS einen wesentlichen Fortschritt zum Bessere»» zu bezeichnen;

und denjenigen unsrer Abgeordneten, welche auS allzugroßen Respekt vor Schlagwörtern und Partei- Anfeinbung etwa noch bedenklich sind, die erste War­nung zurufen, daS Angeboten?, waS schon um deß­willen Anspruch auf Dauerhaftigkeit hat, weil eS mit der Gesetzgebung benachbarte größere Länder harmonirt, nicht zurückzuweisen, so lange eS noch Zeit ist; es möchte ihnen leicht dasselbe Angebot zum zweiten Mal nicht mehr gemacht werde»»!

Deutschland.

* Wiesbaden, 10. März. (53[le Landtags, sitzung.) Nach Eröffnung der Sitzung macht der Ministerpräsident V. Wintzingerode folgende Mittheilung : die gegenwärtige Stänreversammlung habe nach der Verfassung biS zum 1. Mai zu ta­gen. Einzelne Einwendungen hiergegen seien be­reits im Dezember v. I. widerlegt und hierauf der Beschluß von der Versammlung gefaßt worben, in ihrer Thätigkeit nach dem 1. Januar l. J. fortzu- fahr-n. Indeß verdiente der von vielen Mitgliedern der Versammlung geäußerte Wunsch, die lange und mühevolle Arbeit deS Landtages noch im Laufe deS MonalS Mârj zu beendigen, von Seiten der Re­gierung billige Rücksicht; die wenige Zeit, welche der Monat März noch barbiete, sei aber äugen« scheinlich nicht geeignet, eine erschöpfende Erledi­gung aller noch schwebenden Vorlagen möglich zu machen. Die Regierung wünsche daher, daß wenig­stens die dringendsten Gegenstände, welche dem Land, tage noch Vorlagen, eine rasche und zugleich gründ­liche Eledigung fänden. Von tiefem Standpunkte auS ersuche die Regierung die Stânbeverfammlung I) zur Regelung des FinanzhauShalteS alsbald a. die Feststellung der- wenigen noch schwebenden Burgetposten, insbesondere der indirekten StaatS- einnabmen vorzunehmen; b. die erforderlichen direk­ten Steuern zu bewilligen ; c. bad zur Regelung der Beziebunge», zwischen der LandeSbank und der Staatskasse vorgefchlagcne Kreditgesetz zu genehmigen; ebenso 2) von den Gesetzentwürfen alsbald a. kaS Hypothekengcsetz, b. daS Wahlgesetz zur Erörterung und Genehmigung zu bringen.

Braun sucht zu bestreiten, daß der Landtag biS zum 1. Mai zu tagen berechtigt sei.

Leisler erklärt, daß dieses Recht der Kam­mer zustehe, wie solches auch von der Majorität anerkannt worden.

Hierauf führt Raht Klage, daß 3 Offiziere am Freitag zu ihm eingedrungen seien, um ihn we­gen einer Aeußerung zur Rede zu stellen; er habe keßhab eine Eingabe an das Ministerium gemacht und um Schutz gebeten; er habe keine Beziehungen zu Offizieren, dennoch seien einige zu ihm gekom­men, um ihn lebensgefährlich zu mißhandeln; die Herren Offiziere sollen keine Politik treiben (im Sommer 1848 und 1849 hatte Herr Raht andere Ansichten) ; er bitte bad Ministerium um Mitthei« lung über seine Angelegenheit.

V . Wintzingerode: Ein Mitglied der Kammer könne nicht verlangen, daß ihm hier in der Versammlung Antwort aus Privatklagen gege­ben werde; Vie Polizei - und Militärbehörke werde ihre Schuldigkeit thun, Herr Raht sei keiner Gefahr ausgesetzt.

Leisler wünscht, daß bad Kriegsminrsterium Maßregeln ergreife, um solchem Unwesen vorzu­beugen.

Darauf folgt Uebergang zu ben auf bet Tages­ordnung stehenden Gegenständen.

1) Großmann erstattet Bericht über die Gesctzcnlwürfe des Abg. Seidler:

a) über Aufhebung der Bannrechte,

b) über Aufhebung der Erbleihen.

ad a) Hinsichtlich deS ersten Gesetzentwurfes beantragt der Ausschuß Uebergang zur Tagesord­nung, legt jedoch, wenn die Versammlung in dieser Angelegenheit die Initiative ergreifen wolle, einen neuen Entwurf zur Genehmigung vor. Die Air- träge deS Ausschusses werken von der Abgeordneten- Versammlung einstimmig angenommen.

ad b) In Betreff deS Gesetzentwurfs deS Abg. Leisler über Aufhebung der Erbleihen, wird ein MajorilätS - und ein MinoritälS-Gutachlen vorge­tragen. Die Majorität, bestehend auS ben Abg.