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Freitag den l^ Mârz
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Die Nass. Allg. Zeitung n.it dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme »es Sonntags. — Der vierteljährige PrânumecationSvreiS ist in Wiesbaden für den Umfang des HerzogtbumS Nassau, des GroßherzogthumS und KurfürstentbumS Hessen, der Landgrafschatt Heffen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 8 fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes S fl. IO kr. — Inserate werden die dreisvaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der 8. Schellen berg'schen Hof- Buchhandlung , auswärts bei den nächst gelegenen Psäämtern tu machen
Uebersicht.
Amtlicher Theil.
Dienst nachrichten.
Nichtamtlicher Theil.
Das neue Wahlgesetz.
Deutschland. Wiesbaden (LandtagSverhandl. Asfisen).
— Bon der Weil (Entgegnung). — Von der Lahn (Die Krugbâckerei). — Stuttgart (Ständische Wahlen. Die Eisenbahn nach Bruchsal. Erdbeben). — Zweibrücken (Der Maiprozeß). — München (Rückkehr bayerischer Truppen. Die Kammer der ReichSräthe. Fürst Wallerstein). — Hannover (Die Budgetverhandlung. Die Dresdener Konferenzen). — Berlin (Die geheimen Fonds bewilligt. Umtaufung der „Deutschen Reform". Hr. v. Bally. Denkschrift. Die Dresdener Konferenzen. Die üsterr. Zirkularnote. Haffrnpslug). —Altona (Zoll gegen Schleswig, v. d. Horst. Flagge). — Wien (Die ungarische Garde. Das Preßgrsetz. Die deutsche Frage. Postverein).
Dänemark. K op enh age n (Die Notabeln. v. Tilisch). Frankreich. Pari« (d'Arlincourt. Der Feldzug gegen die Kabylen. Ministerliste. Die Fusion).
Großbritannien. London (Lord John Russel. Neuer Kaffernkrieg).
Italien. Turin (Die osterr. Noten).
Neueste Nachrichten.
Amtlicher Theil.
Der KreiSamtSakzessist Müsset zu RüdeS« heim ist zum KreiSamlSsekrciâr daselbst ernannt, der JustizamtSakzcssist Vietor zu St. GoarShau- Jen als Akzessist an daS KreiSamt zu RüveSheim, der JustizamtSakzessist Schwab zu Idstein alS Akzessist an daS KreiSamt daselbst und der Hofge, richtSakzessist Ammann zu Wiesbaden als Akzessist an daS Kreisamt zu Hadamar versetzt worden.
Nichtamtlicher Theil.
ö Das neue Wahlgesetz.
Wenn man den Entwurf eineS neuen Wahlgesetzes für daS Herzogthum liest, so ist eine der bezeichnendsten Bestimmungen diejenige, daß die Urwahlen nicht in einem Wahlkollegium sämmtlicher Wähler keS Wahlbezirkes statifinben, sondern die Wähler nach Maßgabe deS Verhältnisses der von ihnen gezahlten Steuer zu der Gesammtsumme der in dem Wahlkreise entrichteten Steuern in drei der Steuersumme nach gleiche Abtheilungen zerfallen sollen, welche jede eine gleiche Zahl Wahlmänner zu ernennen hat. — ES ist diese Bestimmung die Durchführung deS Grundsatzes, daß unbeschadet der allgemeinen Wahlberechtigung aller Staatsbürger, doch bei den Urwahlen, welche die wesentliche Grundlage der Abgeordnetenwahl bilden, die Stimmen der Wähler nicht blos ihrer Zahl nach, sondern ihrem inneren Gehalte nach gemessen werden sollen. Dieser Grundsatz aber ist ein Satz der Gerechtigkeit, der Nothwendigkeit und der Klugheit.
Du sollst die Stimmen wägen und nicht zählen, ist eine Lehre , welche ebenso wahr alS alt ist, und nur die verwirrten Begriffe einer aufgeregten Zeit konnten dazu führen, daß man bei der Ent. svcidung der wichtigsten Lebensfragen deS StacueS jenen Satz über Bord warf, während er in allen anderen Verhältnissen unangefochten besteht und die Grundlage aller gesellschaftlichen Zustände bildet. Der Staat ist nichts anderes als eine Gesellschaft zur Herstellung deS RechtSgesetzeS und eS liegt in der Idee deS Rechtes, baß ein jeder Theilnehmer dieser Gesellschaft an der Leitung derselben nur nach dem Verhältnisse seiner Fähigkeiten und Kräfte theil, -»nehmen berechtigt sei. Oder kann eS Jemand für gerecht halten, daß die Stimme desjenigen, wel, cher weder geistige Fähigkeiten noch materielle Kräfte dem Staate widmet, der Stimme beSj.nigen gleich« geachtet werde, welchen geistige und materielle Thätigkeit gleich sehr um das Wohl der Gesellschaft
verdient machen. ES ist wahr, daß die geistige Kraft, die Kraft deS Talentes, der Kenntnisse, der Erfahrung und deS Charakters den ersten Maßstab abgcben soll, allein diese läßt sich nur nach einem äußeren Prüfstein bestimmen und wenn man diesen Prüfstein nach Maßgabe deS Vermögens anlegt, so ist dieses nach der Erfahrung wenn nicht der einzige, so doch der sicherste und auch darum der beste, weil er zugleich die Abwägung der Stimmen nach Maß- gäbe der dem Staate gewidmeten materiellen Kräfte vermittelt. Weiß es doch ein jeder, daß die Entwickelung von Talenten, einzelne besondere Ausnahmen abgerechnet, nur da möglich ist, wo der Geist unangefochten von äußeren Sorgen und Bedräng, nissen seinen Gang zu gehen vermag und daß die Sammlung von Kenntnissen an eine Menge von äußeren Hülfsmitteln und Bedürfnissen geknüpft ist, welche nur der vermögende Theil sich zu verschaffen vermag. Der täglich sich erneuernde Kampf um die materiellen Bedürfnisse des Lebens, die tägliche Beschäftigung mit mechanischen Arbeiten läßt die geistige Kraft nicht zu einer Höhe der Entwickelung gelangen und eine Erfahrung in den höheren Verhältnissen deS Lebens und damit zugleich die nothwendige Festigkeit den Verwickelungen desselben ge- genüber kann sich nur da finden, wo die äußeren Umstände nicht an den täglichen kleinen Erwerb gekettet, die Einsicht in das Leben der Staaten und Menschen im Großen gestatten. So lange der Werth deS Besitzes und damit der Besitz selbst nicht aufgehoben werden kann, so lange werden sich die geistigen Kräfte vorzugsweise auf Seiten der Besitzenden Klasse finden und so lange wird es ein Satz der Gerechtigkeit sein, daß auch ihre Stimme im öffentlichen Leben vorzugsweise gewogen werde.
ES ist aber auch ein Grundsatz der Nothwendigkeit und der Klugheit, daß die Summen im Staate nach der verbundenen geistigen und materiellen Kraft gemessen werden. Der Staat bedarf zu seiner Leitung geistiger Kräfte und materieller Hülfe und darum ist er darauf hingewiesen, die geistigen Fähigkeiten zu seinen Geschäften heranzuziehen und sich die materiellen Kräfte nicht zu entfremden. Ebenso sehr wie der Staat in seinen unmittelbaren Dienern, den Staatsbeamten, geistiger Kräfte bedarf, ebenso bedarf er derer in der Volksvertretung, denn die Unvernunft ist überall verderblich. Mit demselben Rechte, mit dem man die Wahl der Volksvertretung ohne alle Garantie für die Wahl geistiger Fähigkeiten zuließe, könnte man auch die Anstellung im Staatsdienste ohne jede Prüfung fintieren lassen. Was bei dem Slaatödiener die Staatsprüfung, dasfilbe sind bei dem Abgeordneten die gesetzlichen Garantien für daS Uebergewicht der gebildeten Klassen bei der Wahl derselben. Wer daS erste will, kann unmöglich daS Andere nicht wollen. Und wenn der Staat zu seiner Erhaltung unmittelbar und mittelbar materieller Kräfte bedarf und der Reichthum der Einzelnen in geregelten Zuständen auch der Reichthum deS Ganzen ist, muß er dann nicht dahin streben, sich den Reichthum auch durch seine politischen Institutionen zu fesseln und ihm eine solche Stimme in dem öffentlichen Leben ein« zuräumen, daß er geneigt ist, seine Kräfte dem Staate zu erhalten und zu widmen?
. Es ist aber noch ein letzter erheblicher Grund, welcher die neu beantragte Einrichtung empfiehlt. Der Natur der Sache nach bildet die Mehrzahl der Wähler sich aus den weniger Vermögenden, denn die Reichen sind in aller Welt nur die Minderzahl. Bei einer bloßen Zählung der Stimmen wird daher daS Uebergewicht stets den weniger Bemittelten oder gar den Unbemittelten zufallen und dadurch, da diese Klaffen einem inneren Gesetze nach einer Aenderung der bestehenden Zustände mehr geneigt sind, ein Geist der Bewegung die Oberhand erhalten, welcher in seiner Alleinherrschaft nicht alS günstig betrachtet werden kann. Wie im Reiche der Körper so müssen auch im Reiche deS Geistes daS Streben nach Stillstand und Bewegung sich ergänzen, um zu einem gedeihlichen Ziele zu gelangen. Diese beiden Faktoren aber sind auch in der Volkvertretung nothwendig und sie lassen sich nur dadurch er langen, baß man den Stimmen der Repräsentanten beider Richtungen ohne Rücksicht auf ihr numerisches Verhältniß ein gleiches Gewicht bei der Wahl der Volksvertreter einräumt.
Deutschland.
* Wiesbaden, 10. März. (52ste Landtags- sitzung.) TageSorbnung: 1) Bericht über das im Jahre 1850 erlassene provisorische Gesetz über den Abschluß der Gemeinderechnungen durch die Rech« nungSkammer. Der Berichterstatter Hehner beantragt, das Gesetz zu genehmigen, darin jedoch die Bestimmung zu streichen, wornach die in dem Gemembegesetze und der KreiSamtSordnung über Abschluß der Gemeinderechnungen durch KreiSamtS- revisoren enthaltenen Bestimmungen aufgehoben worden sind.
Braun beantragt, die Regierung zu ersuchen, daß dem nächsten Landtage ein Gesetz über Organisation der Rechnungskammer vorgelegi werde, und die Prüfung und Entscheidung über das vorliegende Gesetz diesem Landtage zu überlassen, mit dem Vorbehalte, daß hierin eine Genehmigung desselben durch die gegenwärtige Kammer nicht gefunden werden könne.
Dieser Antrag wird angenommen.
Auf Antrag der Kommission wird weiter beschlossen, die Regierung zu ersuchen, bei Bearbeitung deS Gesetzes über Reorganisation der Rechnungskammer, auf Entschädigung der Stadt Usingen Bedacht zu nehmen und wo möglich diese Behörde ganz oder wenigstens den für Abschluß der Gemeinde- und KorporationSrechnungen zu bestellenden j Senat dahin zu verlegen.
I Kcim berichtet über die Anforderung der Regierung von 10,000 fl. zur Unterstützung und Besoldungserhöhung der Lehrer auS 1850 und 1851. Die Berichterstattung sei auS bekannten Gründen verschoben worden. Nachdem durch die Gesetze über Zahlung der Lehrergehalie durch die Rezepturen unv über die Bildung eines PenfionS« fonds rc. die Lehrerverhâliniffe verbesse t worben, sei mit weiteren Verbesserungen voran zu schreiten; dazu sollen die 10,000 fl. bienen. Von der Verlheilung der jährlichen Remunerationen sei abzugehen, wie er schon in 1848 beantragt, und seien den Lehrern Gehaltszulagen zu geben, und zwar sei besonders auf solche Lehrer Rücklicht zu nehmen, die ohne Nachtheil für sie unv die Gemeinden nicht versetzt werden könnten. Dadurch werde auch daS Beiden schädliche häufige Verfitzen der Lehrer theil- weise beseitiget. Direkte Personal-Zulagen könne man nicht verschlagen, weil eS an einem Gesetze dazu fehle; man solle daher den Lehrern provisorische Dekrete über Zulagen geben, und diese durch die Gemeindekaffen geben lasfin. Von den für 1851 angeforderten 10.000 fl. solle man 2000 fl. zur Unterstützung in Noth kommender Lehrer bestimmen, 8000 fl. zur Aufbesserung der Lehrergehalte. Von der für 1850 geforderten Summe seien 2000 fl. für alte Pensionäre auSzusetzen, welche unter 100 fl. Pension haben und durch daS Gesetz vom 18. Febr. dieses JahrS nicht besser gestellt werden können; — und weiter 3000 fl. — von welchen 1300 fl. bereits verbraucht seien — zur Unterstützung aktiver Lehrer. Im Ganzen also seien 15,000 fl. zu bewilligen und zwar zu den angegebenen Zwecken. Schließlich wird beantragt, die Regierung aufzufordern, für Vereinbarung eineS Gesetzes zu sorgen, durch welches die Regelung der Gehaltszulagen der Lehrer geordnet werde.
Braun erklärt sich gegen den Antrag heS Ausschusses auf Verwilligung von 15,000 fl Bisher habe man nur 10,000 fl. jährlich angeforbert; daS möge auch für 1851 genügen; für 1850 könne man nichts mehr bewilligen; daS Jahr sei herum und für die Vergangenheit habe man keine Hoffnungen. Die 10 000 fl. für 1851 solle man nicht alS einen Gnadenbrocken hinschmeißen; daS sei eine unwürdige Weise, die Hoffnungen der Lehrer zu befriedigen; man solle daS Schulwesen organisiren, daS werde besser helfen. Er stimme nur für 10,000 fl.
M üller II.: Der Kommissionsantrag wolle die Lehrer nicht mit halben Maßregeln adspeisen, wie Braun zu behaupten scheine. Durch daS Pensions- Gesetz vom 18. Fedr. seien die Lehrer um 5—6000 fl. besser gestellt worden. Wenn man diesen Betrag zu den vorgeschlagenen 15,000 fl. rechne, so gleiche sich dieses mit den Anforderungen für 1850 und 1851 auS. Braun habe von Gnadenbrocken gesprochen; die wolle auch er nicht; daher habe die Kommission