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RaffauW Allgemeine Zeimng.

M AK Donnerstag den 6. März 1851»

Die Raff. Allg. Zeitung n.it dem Wanderer ericheml einmal täglich mit Ausnahme »es Sonntags. Der vierteljährige Prânumc:.itionSpreiS ist in Wiesbaden für den Umfang be« Herzogtkums Nassau, des GroßherzogthumS und KurfürüentlmmS Hessen, der Landgraffcha'i yeffen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt Ä st, in den übrigen Ländern veS fürstlich Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes « fl. 1O fr. Inserate werden die dreispaltige Petit, eile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellende rg' scheu Hot-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen

Uebersicht.

A»tl ich er Theil.

Dienstnachrichten.

Nichtamtlicher Theil.

Die Taunus-Eisenbahn.

Deutschland. Wiesbaden (Landtagsverhandl. Asstsen.

v. Krüger. Der Zollgongreß). Aus dem Rheingau (Karneval. Hâustge Brände. Die Mission). Bom Lande (Der Tabaksbau im Rheingau). Vom Main (Der Alterthumsverein). Wallmerod (Entgegnung).

Koblenz (Der Prinz von Preußen) München (Laffaulr und Fallmereyer. Der Verein zur Ausbildung der Gewerbe. Der Kunstsercin. Fernbach). Dr esven (Die letzte Plenarsitzung). Leipzig (Die Universität).

Weimar (Das Märzministerium). Aus Thüringen (Das Augustinerstift in Erfurt). Hannover (Die Dresdener Konferenzen). Wien (Das preußische Anlehen. Preßgesetz. Reichsschatzscheine. Note an die Großmächte). Dänemark. Kopenhagen (Die Kriegskosten. Die Zoll­linie).

Italien. Rom (Die österreichischen Truppen), iteuefte Nachrichten.

Amtlicher Theil.

Der Ministcrial-Kanzlist Friedrich Bott ist zum Botenmeister ernannt worden.

Der JustizamlSsekretär S chr öd er zu Limburg ist in gleicher Eigenschaft an daS Justizamt zu Dillenburg versetzt und zugleich mit der Stellver- tretung deS dortigen SlaatSprokuralorS beauftragt worden; der HofgerichiSakzessist Horstmann zu Dillenburg ist zum Akzessisten bei dem dasigen Ju- stlzamt, der JustizamiSakzessist Streitbergzu Ha. damar zum HofgerichtSakzefsisten zu Dillenburg er­nannt und der JustizamtSsekrelär Krah von Dil­lenburg an daS Justizamt zu Hachenburg, der Ju- stizamtSsekretâr B ântsch von Hachenburg an daS Justizamt zu Limburg und der Kriminalgericht), Akzessist Magdeburg zu Wiesbaden als Akzessist an daS Justizamt zu Hadamar versetzt worden.

Der RevistonSralh Finkler zu Kaub ist defi­nitiv zum Einnehmer bei dem dortigen Rheinzollamt und der RevisionSrath Dieffenbach zum ersten Besetzer daselbst ernannt worden.

Dem Pfarrer Müller zu Mengerskirche ist die nachgesuchlt Entlastung auS dem Pfarrdienste er­theilt, und der Kandidat der Theologie Heinrich Frick Höfer von Wiesbaden zum Pfarrvikar zu Liebenscheid ernannt worden.

Der BezirkSihierarzt Becker zu Kamberg ist nach Weilburg versetzt und der Kandidat der Thier- heilkunde, GieS von Katzenelnbogen, zum Bezirks. thierarzt deâ Bezirks Idstein, mit dem Wohnsitze zu Kamberg, ernannt worden.

Nichtamtlicher Theil.

O Die Taunus - Eisenbahn

Vor einiger Zeit begegneten wir einem Artikel in diesen Blättern mit der obigen Ueberschrift und alS wir denselben am nämlichen Tage auch in der Freien Zeitung", in »erFrankf. O.-P.-A.-Z " und a. m. gleichlautend eingedruckt fanden, faßien wir die handelnde Sache etwas mehr ins Auge und gewahrten alsbald, daß derselbe nur zu dem Zwecke auf so mannigfaltige Weise verbreitet worden ist, den Inhalt einer von dem VerwaltungSrathe der Taunus-Eisenbahn Gesellschaft veröffentlichten Denk­schrift vom 27. Januar d. I. auch an jenen Orten aufzulegen, in welchen die fragliche Denkschrift we- gen geringer Auflage originaliter vielleicht vermißt werden konnte, um allgemeiner gehört, verstanden und gewürdigt werden zu können.

Wir halten daS Glück, darauf hin in den Besitz eines EremplareS der Denkschrift zu gelangen und erinnerten uns bei ihrer Durchlesung wieder leb« hast an einen Bericht, welchen wir in Nro. 53 bis einschließlich Nro. 59 dieser Blätter vom Jahr 1849

in Bezug auf die TaunuS-Eisenbahn abbedruckt vor­fanden.

In diesem Berichte sind die verschiedenen Man. gel und Uuzuirâglichkeiten, woran daS Institut der Taunus Eisenbahn leidet, aufgedeckt und die Mittel angegeben, wie dieselben im Interesse der Aktionäre und deS Publikums zu beseitigen sind.

Seit jener Zeit aber hat eine Abstellung der gerügten Mängel nicht allein nicht stallgefunden, sondern der VerwaltungSrath der TaunuS-Eisen bahn hat sich nach der angeführten Denkschrift sogar erlaubt, unserem Gouvernement offenbare Verschlech­terungen im vorgelegten Fahrplan vorzuschlagen, ohne daß eine Preisermäßigung für daS reisende Publikum dadurch erzielt werden würde, wie gleich unten näher nachgewiesen werden soll.

Wir wissen eS, daß unsere Regiernng trotz allen von Stadt und Land, von Korporationen, von Handel« und Gewerbetreibenden, sowie Priva. ten unseres Landes fortwährend eingebrachten Bc« schwerden, außer dem nunmehrigen Durchgehen der von Biebrich kommenden Wagen über die Station Kastel (diese Wagen fuhren nämlich früher von Biebrich nur bis Kastel und jene Passagiere, welche nach Frankfurt oder nur nach einer Station ober Kastel reifen wollten, mußten sich bequemen, den Wagen in Kastel zu verlassen und einen anderen daselbst zu besteigen, was zu den unerquicklichsten Szenen oft Veranlassung gab) und der Anschaffung einer Thurmuhr auf daS StatlonShauS zu Biebrich bis jetzt zur Abstellung vorhandener Mißstände von dem VerwaltungSrathe der TaunuS-Eiienbahn Gesellschaft nichts erreichen konnte und begreifen daher nicht, wie unsere Regierung nicht endlich die S. 4 und 6 der KonzessinoSurkunde zur Hand nimmt, darauf gestützt, abhelfende Maßregeln an. ordnet und mit allem Nachdrucke durchführt.

Wie sehr der VerwaltungSralh der TaunuSei- senbahngesellschaft Opposition zu machen nicht nach, läßt, sofern daS nassauische allgemeine Interesse dabei ins Spiel geräth, selbst dann nicht, wenn ein offenbarer Gewinn für die Aktionäre dadurch zu erzielen wäre; beweist die bekanntgeworvene Ab. Weisung resp. Nichlbestätigung eines bereits durch ihren Bevollmächtigten mit der nassauischen Regie, rung kürzlich abgeschlossen gewesenen Vertrags, Hiuslchtlich deS künftigen L komolivbelriebS aus der Biedricher Zweigbahn, wonach diesseits bedeutende Opfer zugestanden waren, die zum größten Theile nur den Aktionären hätten zu Gute kommen können.

Die meisten Aktionäre der TaunuSelscnbahn befinden sich nicht in dem Falle die näheren V-r- Hältmsse deS EntgegenstrebenS deS VerwaltungSra- tdeS so rasch zu durchschauen und auf diese Un< kcnntniß bauend, sucht derselbe in fortwährenden annonymen Zeitungsartikeln, halb offiziellen AuS, sührungen, sophistischen Deduktionen und Denk. ! «triften daS Publikum für sich einzunehmen und zu gewinnen. (Am Ende deS Rechen,chafiSberichieS vom Jahre 1849/50 steht gedruckt, daß der Rampe zur Kölner Dampfschiffsbrücke auS dem Bahnhof zu Biebrich auSgeführi und jener zur Düsseldorf»! DampfschlffSbrückt in Ausführung begriffen sei. Der erst.re Rampe ist eine steile schwierige Rulschparthie ohne feste Narurlage und der andere mit dem Ver. größerungSglase bis heute nicht sichtbar, so daß daS EisenbahnstationSgebäube, namentlich mit Fuhrwerk, nur auf Umwegen zu erreichen ist).

DaS Institut deS VerwaltungSrathe-, welches nach $. 47 deS Statut- auS 6 Aktionären zu be- stehen hat, ist unter vorliegenden Umständen keine Körperschaft, von welcher die Wahrung der StaatS« und GeseUfchaftSinlereffen zugleich zu erwarten ist, kenn da bekanntlich die meisten Aktien sich nur in wenigen Händen befinden, so ist leicht, ohne den §. 34 be6 angeführten Statuts zu alteriren, eine Ein- richtung zu treffen, daß nur liebige Personen das­selbe bilden werden und zwar solche, die hübsch ge­fügig sind, nach Gefallen wiederkäuen und zur Prile greifen, wenn Verlegenheiten für sie Vorkommen sollten; denn nur dadurch ist eS ihnen möglich, im Besitze aller Annehmlichkeiten zu verbleiben, die durch diese Stellung zu verwirklichen sind.

Die Herren auf den hohen Pferden spekuliren inmittelst a la Baisse, bringen nach und nach den Rest noch ausstehender Aknen an sich, drehen kann den Spieß herum und haben schließlich allen Vortheil in der eigenen Tasche.

ES ist nicht zu verkennen, daß einer Gesellschaft wie jene der TaunuSeifenbahn - Aktionäre, darauf vornehmlich sehen wird, daS Anlagelapital rentbar zu machen, allein dies darf koch wohl nur in so, weit geschehen, alS ein billiges Maß dabei nicht überschritten wird, denn wenn auch hierin Recht und Billigkeit herrschen sollen, kann nicht zugegeben werden, baß bei dergleichen öffentlichen Unterneh­mungen die unbemitteltere und ärmere Klasse alS SackfüllenbeS Element für die Reicheren angesehen und betrachtet werden soll.

Liegt eS aber in der Anstalt selbst, daß bei an« gemessener Billigkeit deS Transportes für den Ein­zelnen durch ungewöhnliche Frequenz, die ErtragS- auSdeute eine wehr als ergiebige wird, so ist eS wohl außer Zweifel, daß die weitere Sorge der Verwaltung zunächst auf die größere Bequemlichkeit deS reisenden Publikums und der hierzu erforder­lichen Anstalten und Einrichtungen der Bahn ge« richtet sein muß, und gerade diese Sorge ist es hauptsächlich die wir bei der TaunuSeisenduhn-Ver- waliung so sehr vermissen.

Zwar behauptet der VerwaltungSralh in seiner Denkschrift schon im Eingänge, daß erst dann, wenn dem Interesse der Akliengrsellichaft Rechnung ge­tragen worden ist, die weitere Frage entstehen könne, ob und welche Aenderungen resp. Herabiehungen deS Tarifs zulässig sind, unterläßt jedoch hierbei nur annähernd anzugeben, waS er eigentlich hier unter,Rechnung tragen", versteht, oder wie weit das Interesse der Aktionäre vorerst zu gehen hat.

(Schluß folgt.)

Deutschland.

* Wiesbaden, 28. Februar. (48. Landtag-- fitzung.) Rahl. DaS Ober-Appell.-Ger. stellt sehr abiolute Grundsätze auf. ES betrachtet die Sache von dem privatrewilichen Gesichtspunkte deS gicei# kommißinhaderS. Dieß paßt nicht auf SkaalSver- Hältniffe. DaS OberappellationSgericht erwähnt nicht den Theil der Domänenrevenuen, welcher zu Regierungszwecken nothwendig ist. Durch die im Jahr 1806 gewonnene Souveränität haben die Re, genten hinsichtlich deS DomanialvcrmöaenS keine größeren Rechte erlangt, als sie nach der ReichSver- fassung hatten. Daß daS Land kein Organ zur Vertretung seiner Rechte hatte, machte eS nicht rechtlos. Den Regenten waren in der Verfügung über daS Domanialvermögen zur Zeit deS deutschen Reiches durch daS Herkommen Schranken gesetzt, welche weder durch Erlangung der Souveränität im Jahr 1806, noch durch da- Steuerebikt m m vom Jahr 1809, noch durch die Verfassung vom Jahr 1814 aufgehoben worden sind. Ob die ver« willigten Pensionen diesem Herkommen entsprechen, muß untersucht werden. Es wird sich dann finden, daß sie daS Herkommen überschreiten. In der Nas­sauischen Geschichte ist eS ohne Beispiel, daß für einen 3jährigen Dienst, wie bei dem Grafen BooS, eine Pension von 4000 fl. verwilligt worden ist. Vor Allem ist festzustcUen, wie viel von dem Do« man'alvermögen zu Regierung-zwecken nothwendig ist. Reicht der Ueberschuß nicht hin zur Befriedigung der daran erhobenen Ansprüche, so war nach dem ReichSrechte eine Debükommission zu bestellen, welche zu bestimmen hatte, in welcher Reihenfolge die An­sprüche zu befriedigen seien Man müsse sich hüten, den Hosptnsionen Offerten zu machen. Manche Fa­milien, du Hunderltausende und Millionen von dem Domanialvermögen bezogen haben, würde eS der Anstanv verbieten, ihre Pensionen und Leibrenten in einem solchen Verfahren geltend zu machen.

Präs. V o l l p ra ch t. Eine Staatsbehörde darf nicht chikaniren. Nachdem daS Ministerium kurch die Erklärung deS Herzogs die Ueberzeugung von der Wahrheit der in dem Breibbach'fchen Prozesse streitigen Thatsache erlangt hatte, mußte eS solche zugestehen. u t

Steuerbeiträge dürfen zur Bezahlung der Hof, Pensionen nicht verwendet werden. Ob solche durch Auszahlung der Pensionen angegriffen wurdeu, muß in den einzelnen Fällen der Beurtheilung der Ver« waltungSdehörden, welche hierfür verantwortlich sind, überlassen werden.

Braun. In dem Breibbach'fchen Prozeß hat daS OberappeUaiionSgericht nach feinen Entscheidung-,