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MWW AllMcmc Zeitung.

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M SL Dienstag den L. März L8SL

Die Nass. Allg. Zeitung n.it dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme »e« Sonntags. Der vierteljährige Pränum. itionsvreis ist in Wiesbaden für den Umfang bei HerzogtkumS Nassau, des Großherzogthum« und KurfürkentbumS Hessen, der Landgrasschan sefsen-^mburg unv ver freien Stavt Frankfurt S fl., in den übrigen Ländern de« fürstlich Thurn- und TariSschen VerivaltungSgebieteS 8 fl. IO kr. Inserate werden Die dreisvaltigeBetiheile oder deren Raum mit 3 kr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Sch ell en K cr qZchen Hor-Buchhandlung. auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern in machen

Uebersicht.

Ansprache des Asfisenpräsidenten Flach an die Geschwornen.

Deutschland. Wietbaden (Asstsen.. LandtagSverh.) AuS der Provinz (Der Gesetzentwurf über Sicherung dinglicher Rechte). AuS dem nördlichen Theil det Herzogthum« (Mufikfest). Stuttgart (Beschickung der Londoner Ausstellung). München (Ausschußwahlen).

Dresden (Die Nachgiebigkeit Oesterreich«. Plenar­sitzung). Berlin (Oberst Motle. Hr. von Viebahn. Rückkehr zum Bundestag. Sefeloge. Neue Rechltdeduk- tion Oesterreich«).- Schwerin (Graf von Bülow). Schwarzenbeck (Das Kronwerk). Kiel (Die preußischen Offiziere, v. Tillisch. v. d. Tann). Wien (Haynau. Forderungen englischer Unterthanen. Der Frei­hafen von Venedig. Die türkisch-ägyptische Differenz. Schiffahrtsverlrag mit den Niederlanden. Die ungarischen Flüchtlinge. Kava« Pascha. Die Krvnlandtage). Triest (Versteigerung der Effekten Bem«).

Frankreich. Pari« (Erklärung der Pforte. Lord Nor­manby. Der Cretonsche Antrag. Da« Ministerium. Ge­neral Aupick. Russische Note. Odilon-Barrot).

Großbritannien. London (Die KabinettkrisiS). Schweden. Stockholm (Die Sânsemärschler). Neueste Nachrichten.

Ansprache des Asfisenpräsidenten Flach an die Geschwornen.

Meine Herrn Geschwornen!

ES freut mich Sie benachrichiigen zu können, daß die Anklagen, worüber Sie in Ihrer dermaligen Sitzung zu entfliehen berufen sind, wenn auch zahlreich, doch nach der Schwere der bezeichneten Verbrechen bei Weitem weniger bedeutend sind, als jene welche bei den früheren Assisensitzungen zur Ent­scheidung vorlagen.

Wenn eS auch unverkennbar ist, daß die in Folge der politischen Ereignisse bei Vielen entstan­dene Verwirrung der Begriffe von Freiheit und Zügellosigkeit zur Vermehrung der Verbrechen in letzteren Jahren vieles beigetragen hat, so bestand doch die große Mehrzahl der hieraus hervorgegange- nen Verbrechen auS solchen, welche nach unserem Kompetenzgesetze den korrektionellcn Gerichten und nicht den Assijenhöfen zur Aburlheilung überwiesen sind.

Wie eS geschehen konnte, daß bei dem braven Nassauer Volke, insbesondere in dem Bezirke deS hiesigen AppkllationSaerichis, plötzlich eine solche Zahl der schwersten Verbrechen, namentlich Mord- thaten, vorkamen, darüber habe ich vergeblich nach Gründen geforscht; eS ist eine in keiner Weise aufge, klärte Erscheinung

Ich habe indessen, meine Herrn, im Lauf mei­ner langjährigen Dienstverrichtungen als Richter einige Perioden erlebt, worin plötzlich, ohne irgend sichtbare Veranlassung, eine große Zahl der schwer­sten Verbrechen zu beklagen waren; eS wurde bald daraus wieder besser und AlleS kehrte in den ge- wöhnlichen Zustand zurück. Wir wollen uns der Hoffnung überlassen, baß dieses auch gegenwärtig in dauernder Weise geschehen wird.

Klar ist eS übrigens, daß in Folge der gestei­gerten industriellen Verhältnisse verbunden mit der Nachbarschaft großer Städte und der beständigen Affluenz Fremder aller Art die Verbrechen gegen das Eigenthum in dem Bezirke des hiesigen Appel- lationSgerichtS häufiger sein müssen, als jenseits der Lahn, wo alle Verhältnisse einfacher sind. ES ist dieses die bekannte Schattenseite der gestiegenen In­dustrie.

Der hiesige Assisenhof wird daher nach dem ge­wöhnlichen Laufe der Dinge stets eine bedeutende Geschäftsaufgabe haben, wenn nicht die Gesetzgebung in Folge der bisher gemachten Erfahrungen sich ver­anlaßt finden sollte, die sehr weit ausgedehnte Kvm- Petenz der Assisengerichte auf die schwereren Ver- brechen zu beschränken, wie dieses in anderen Staa­ten der Fall ist.

Von den zwanzig Untersuchungen, welche der Kriminalsenat an daS Asstiengericht zur Adurthei- lung verwiesen hat, betreffen sieben daS Verbrechen deS Meineids; bei Einigen davon ist die Anklage gegen mehrere Personen gerichtet.

Eine in der That sehr traurige Erscheinung ist die nun schon seit mehreren Jahren bemerkliche Zu­nahme dieses Verbrechens.

In den seit Bestehen der Assisengerichte dahier abgehaltenen sechs Sitzungen sind bereits fünfund­zwanzig Meineidige mit Den verdienten Strafen be­legt worden.

Wir wollen uns der Hoffnung überlassen, daß der geschwächte Sinn für Moral und Religion, wo­von dieses Verbrechen ein trauriges Zeugniß »sidt, sich wieder beleben und die Meisten auf dem rechten Weg erhalten wird.

Zugleich zähle ich auch sehr darauf, daß die ernsten Strafen, welche in den öffentlichen Verhand­lungen der Assisenhöse die Meineidigen treffen, zu Verhütung dieses gemeingefährlichen Verbrechens ctdichreckend wirken werden, um so mehr, da es nicht zu verkennen ist, daß vor Einführung deS neuen Strafgesetzbuches dasselbe in Folge d.r bestandenen GerichlSprariâ mitunter zu gelind bestraft, und da­durch vielleicht mancher mit einem geringeren Ge­fühle für Recht und Moral begabter Mensch veran­laßt wurde, dasselbe für weniger groß und strafbar zu betrachten.

Im Laufe der anderthalb Jahre, seit welchen die Einrichtung der Geschworenengerichte in den brutschen Staaten diesseits deS Rheins besteht, ist dieselbe unverkennbar bereits in daS Leben des Vol­kes, welches daran überall den größten Antheil nimmt, übergegangen. Das Volk kennt die gesetzli­chen Vorschriften über den Gang der Verhandlungen und unsere Pflichten; die Legalität unseres ganzen Verfahrens steht unter der großen Kontrole der Publizität.

Indem ich also, meine Herren Geschworenen, ihre Pflichten, woran Sie durch die in Ihrem De- rathungSzimmer aufgehängte Tafel fortwährend er­innert werden, als Ihnen im Allgemeinen bekannt vorauSfftze, w'll ich hierüber nur Weniges bemerken.

Zu Erlangung der begründeten gewissenhaften Ueberzeugung über Schuld und Unschuld, welcher Sie bei Fällung Ihres Ausspruchs allein zu folgen haben, ist eS Ihre heilige Pflicht, allen Verhand­lungen, welche vor Ihnen vorgehen werben, die sorgfältigste Aufmerksamkeit zu widmen und sich ein möglichst klares Bild der Ihrer Beurtheilung unter­legten Handlung zu verschaffen. Wo Ihnen an dieser Klarheit irgend etwas abgeht, machen Sie von Ihrem gesetzlichen Fragerechte Gebrauch. Ich werbe Den mir obliegenden Pflichten gemäß aus daS Eif­rigste bemüht sein, Alles zu thun, wodurch die Ent­deckung der Wahrheit herbeigeführt werden kann.

Vergessen Sie aber bei Fällung Ihres AuS- spruchS nie, daß es eben so gegen Ihre befchwornen Pflichten verstoßt, wenn Sie auS irgend einem Grunde einen Schuldigen freilassen, wie wenn Sie einen Unschuldigen verurtheilen wollten. Die bür­gerliche Gesellschaft hat ihr Recht deS Gerichts ver­trauensvoll in Ihre Hände nlebergelegt; Sie müssen es üben als redliche Männer, und zwar ohne Rück­sicht auf die Folgen Ihres AuSfpruchS; daS Er­kenntniß nach den Gesetzen zu finden, ist demnächst Sache deS Gerichtshofs.

Vorzüglich mache ich noch darauf aufmerksam, daß eS mit Ihrer Pflicht, bloß nach Dem Innersten JhreS Gewissens zu prüfen und über Schuld und Unschuld zu entscheiden, im Widersprüche steht, wenn Sie mit irgend einer anderen Person, welche nicht zu den zum Assisengerichte berufenen Geschwo­renen gehört, nach Beginn der Verhandlungen da­rüber irgend Rücksprache nehmen. Nur zu leicht geschieht eS, daß man, ohne eS zu wissen, dennoch überredet wird und von außen Empfangenes mit den Resultaten der eigenen Erwägung verwechselt. In England wird auS diesem Grunde nach Beginn der Verhandlungen den Geschwornen durchaus keine Mittheilung von außen gestaltet.

In der zuversichilichen Erwartung, daß eS bei allseitiger Erfüllung unserer Pflichten unS gelingen wird, Wahrheit und Recht zu finden, erkläre ich die erste Sitzung der Asfisen von 1851 für eröffnet.

Deutschland.

Wiesbaden, 3. März. Gegenstand der Heu, tigen A ssi fe n v er h anvl u n g ist die Anklage ge­gen Peter Keßler zu Preßberg; H. JustizamlS

Rübesheim, 24 Jahre alt, Schuhmacher, wegen Meineides.

Peter Keßler führte daS Schuhmachergewerbe für seinen Bruder Johann. Dieser hatte sich gegen den Lekerhântler Peiec Johann TraverS in Lorch durch einen Schein verpflichtet, alles Leder, welches Peter Keßler bei ihm kaufen werde, zu bezahlen.

Peter Keßler hatte u. A. am 6. Aug. 1849 8 Pfund 10 Loch wild Sohlenleder gekauft. Auf Zahlung dieses LeberS geklagt, verlangte Johann Keßler die Beweisführung, daß TraverS daS bezeichnete Leder seinem Bruder Peter Keßler ver­kauft und überliefert habe.

TraverS führte Peter Keßler als Zeu­gen an. Derselbe wurde am l l. Auaust zu- VeSheim eidlich vernommen, leugnete aber, daS Le­der empfangen- zu haben. Da mehrere Leute bei Ankauf des LederS durch Peler Keßler zugegen waren, wurde von Peter Joh. TraverS gegen Peter Keßler vie Anklage auf Meineid anhängig gemacht.

* Wiesbaden, 28. Febr. (48; Landtagssitzung, Forts.) Zoilmann rechtfertigt seinen Antrag über Einführung einer Brantweinsteuer in Folgendem: Die Wissenschaft deS Staatshaushalts beschäftiget sich mit der Beförderung und Wahrung deS NationalreichthumS und den Mitteln, die öffent­lichen Einnahmen und Ausgaben in ein richtiges Verhältniß zu setzen Dies Verhältniß scheint mir altcrirt, weil einerseits die SlaatSanSgaben durch die erfolgte Einführung deS Schwurgericht-, Tren­nung der Justiz von der Verwaltung, sich bedeutend vermehrt haben, ohne daß dafür auch die Mittel zur Beschaffung der Einnahmen anders als durch Erhebung direkter Steuern angegeben worben sind, und weil anderseits die zur Wahrung und Beför­derung deS LandeSreichthumS angestrebten Bemühun­gen nicht immer ein günstiges hier ein nachthei­liges Resultat hervorgerufen haben. Ich bleibe bei dem von mir angckünbigten Antrag zur Einführung einer Fabrikationssteuer von Brantwein stehen und werde Ihnen, meine Herren! nachweisen, daß unser Land von den eS umgebenden ZollvercinSlänbern, und namentlich Preußen gegenüber, bereits Die em­pfindlichsten Nachtheile erlitten hat, und wenn nicht endlich, aufgeforbert durch baS Gebot Der Nothwen­digkeit, baldige Maßregeln ergriffen werden, dies schöne Laub einen blühenden Zustand nicht erwarten darf. Der zu Berlin- unterm 8. Mai 1841 abge­schlossene ZoUvercinS-Vertraq vid. V. D. Nr. 9 vom 21. August 1841, Art. HL, hält den Grundsatz fest, daß hinsichtlich der innern Steuern, welche auf die Hervorbringung oder Zubereitung gewisser Er­zeugnisse gelegt sind, zur Vermeidung der Nachtheile, welche auS einer Ungleichheit der Steueran^ätze sowohl für die Produzenten alS für Die Steuerein­nahme der verschiedenen VereinSstaaten erwachsen können, eine Uebereinstimmung dieser Steuer- ansätze thunlichst hergestcUt werde. Nassau hat die­sem Grundsatz nicht gehuldigt; eS sah zu, wie 1842 (V.«B. Nr. 1, 1842) verschiedene Steuer-Ansätze, namentltch für Brantwein, von Preußen, den Thü­ringer Staaten, Kurhessen, Bayern, Würtemderg Sachsen publizirt worden, welche den Export nach jenen Ländern begünstigen mußten, welche keine schützenden Mittel entgegenstellken. Fast in allen Staaten ist der Brantwein einer Abgabe unterworfen, worin ein beträchtlicher Theil deS SieuereinkommenS be­steht , und eS liegt zugleich Hierl« ein Mittel, der Müllerei Einhalt zu thun durch Dertheuerung eines Getränkes, dessen Mißbrauch so ver# verbliche Folgen hat. Nassau erhebt keine FabrikalionSsteuer von Brantwein, und doch glaube ich, daß jeder Regierung die Bcfugniß, ja die Verpflichtung obliegt, Gewerbe zu besteuern, auS deren freier Entwickelung überwiegender und erheb­licher Nachtheil für die Wohlfahrt der Staatsbürger hervorgehl. Preußen hat auf Brantwein eine Fa­brikalionSsteuer von 6V< Thaler per Ohm 120 B. Quart gelegt.

ES ist zugleich die Einrichtung getroffen, daß nicht die Ohm Branntwein, sondern daS dieser gleiche Volumen Maische versteuert und von der Steuerbehörde kontrolirt wird, wodurch der Brenner hingewiestn ist, soviel als nur möglich, in einem gegebenen Raume auS seinem Produkte zu fabriziren.