RasMW Agmetm Zeitung.
Jo ^7, Dienstag den 2 D Februar 18SL
Die Nass. Allg. Zeitung n.it dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme seS Sonntags. — Der vierteljährige Pränum.rationSvreiS ist in Wiesbaden für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und KurfürLenthum« Hessen, der Lanvgrasschaii Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 2 fL, in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes 2 fL 1O kr. — Inserate werden die vreisvaltige Bentzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'scheu Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern tu machen.
Uebersicht.
Amtl icher Theil.
Gesetz über Bildung eines Penfionsfonds für Real- und Elementar! ehrer.
Bekanntmachung die Paßkarten betreffend.
Dieustnachrichten.
Nichtamtlicher Theil.
Der Rau'sche Prozeß.
Deutschland. Wiesbaden (Landtag-verhandlung. Fastnacht). — AuS dem o b ern RH e in gau (Die Missionen).
Vom Lande (Der Gesetzentwurf die Forstverwaltung betreffend). — Von der mittleren Lahn (Unglücksfall. Aufforderung). — Aus der Lahngegend (Religiöse Bewegung). — Dresden (Die Erekutivgewalt). — Hannover (v. Scheele). — Braunschweig (Der Prinz vön Preußen). — Berlin (Annulirung der ParitâtSver- sprechungen. Das deutsche Kaiserreich. Einberufung der Reserve. Plenarsitzung in Dresden). — Oldenburg (Der Erbgroßherzog. Anstellung eines kurhessischen Dffu zier«). — Hamburg (Der Verein für Handelsfreiheit). — Kiel (Anfragen des General v. Bardenfleth. Die lauen- burgischen Permitlirten). — Wien (Fürst Schwarzenberg. Der BanuS. Die bei Bronnzell verwundeten Jäger. Die Freiin von Perin. Dampfschifffahrt. Graf Buol-Schauen- stein. Siccardi's Entlassung).
Dänemark. Kopenhagen (Graf V. Sponneck).
Frankreich. Paris (Schreiben des Grafen Chambord, .Da« Hypothekengesetz. Vermischtes).
Großbritannien. London (Untergang von Dampfschiffen).
Türkei. Jmoschi (Der bosnische Aufstand).
Neueste Nachrichten.
Amtlicher Theil.
Gesetz
(Die Bildung eines Pensionsfonds für die Neal- und Elementarlehrer betreffend )
Damit die Lehreipensionen nicht ferner einzelne Gemeinden und für aktive Lehrer bestimmte Gehalte belasten, sondern zum Besten des gesummten Real- und Elementarschülwesenö von allen Gemeinden gemeinsam getragen werden, verordnen Wir mit Zustimmung Unserer Landstände wie folgt;
§. 1. Die Pensionen, welche Rea!« und Elementarlehrern nach 8.28 deS Edikts vom 24. März 1817 und nach 8. 39 der Schulordnung vom 1. Januar 1851 an bewilligt werden, sollen auS einem allgemeinen LehrerpensionöfondS bezahlt werden. Hinsichllich früher bewilligter Pensionen sollen nur die aus Gemeinbekassen zahlbaren Geldbeträge vom 1. Januar 1851 an auS diesem FondS entrichtet werden.
8. 2. Dieser Pensionsfonds bildet sich auS den nach dem Steuerfuß auSzuschlagenden Beiträgen sämmtlicher Gemeinden. Erhebliche Naturaliheile älterer Pensionen sind auf etwaiges Verlangen einer Gemeinde hierbei, soweit eS erforderlich sein könnte, in einem billigen Anschläge zu berücksichtigen.
8. 3. Diese Pensionöbeiträge der einzelnen Gemeinden werden durch die Rezepturen ohne Ver- gülung von Einnahme-Prozenten erhoben und an die Staatdfaffe abgeliefert.
8. 4. Die Höhe der zu bewilligenden Pensionen bestimmt sich nach §. 3 deS PensionS EdiktS vom 3/6. Dezember 1811 und §. 1 deS Gesetzes vom 8. Februar 1849, welches Abänderungen mehrerer Bestimmungen deö PensionSgefetzeS für die Zivilstaatsdiener betrifft.
8. 5. Die Pensionen werden am Schluffe jeden Quartals von Unserer Staatskasse durch die Rezepturen bezahlt.
8. 6. Die Ministerialabtheilung des Innern ist mit Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
So gegeben B i eb r i ch, den 18. Februar 1851. (L. S.) Adolph.
Wintzingerode. Ler. Haveln. Vollpracht.
Bekanntmachung.
(Die Legitimation der Reisenden durch Paßkarten betreffend.)
Nachdem die Herzogliche Regierung der zu Dresden zwischen den Regierungen mehrerer deutschen Staaten abgeschloffenen Uebereinkunft über
Einführung von Paßkarten zur Erleichterung deS Reiseverkehrs auf Eisenbahnen beigetreten ist, wird mit Höchster Genehmigung Folgendes verordnet:
8 1, DaS Gebiet, in welchem unter den nachfolgenden Vorschriften Paßkarten ertheil werden und Gültigkeit haben, fumfaßt: sämmtliche Provinzen deS preußischen StaatS, Baiern, Sachsen, Hannover, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Sachsen-Alienburg, Sachsen-Meiningen, Sachsen- Coburg-Golha ».Braunschweig,"Anhalt-Dessau, An- halt'Cöihen und Anhalt-Bernburg, Reuß-Plauen ältere und jüngere Linie, Schaumburg-Lippe, Bremen und Hamburg.
8. 2. Die Angehörigen der im 8. 1 gedachten Staaten sind, soweit^nichlinach den 88- 3 bis 5 Beschränkungen eintreten, befugt, sich zu ihren Reisen innerhalb der Gebiete dieser Staaten, statt der vorgeschriebenen Pässe, der Paßkarlen zu bedienen.
8. 3. Paßkarlen dürfen nur solchen Personen ertheilt werden, welche 1) der Polizeibehörde als vollkommen zuverlässig und sicher bekannt, auch 2) völlig selbstständig sind, und 3) in dem Bezirke ter auSsteUenden Behörde ihren Wohnsitz haben.
In Beziehung auf die Bedingungen unter 2 und 3 können ausnahmsweise Paßkarlen ertheilt werden: a) Studirenden mit' Zustimmung der betreffenden Universitätsbehörde, am Untversilätsorte, b) unselbstständigen Familtcngliedern aus den Antrag deS Familienhaupts (VatcrS ober Vormundes), jedoch nur wenn sie daS achzehnle Lebensjahr überschritten haben, c) Hanblungsdicnern auf den be- sonderen Antrag ihrer Prinzipale amMohnorte der Letzteren.
8. 4. Ehefrauen und Kindern, welche mit ihren Ehegatten und Eltern, sowie Dienstboten, welche mit ihren Herrschaften reifen, werben durch die Paßkarten der Letzteren legitimirt.
8- 5. Die Paßkarten bleiben allen Denjenigen versagt: a) welche nach den bestehenden Gesetzen auch bei Reisen im Zulande paßpflichtig sind, insbesondere den Handwerksgesellen und Gcwcrbege- hilfen, b) den Dienstboten und Arbeitsuchenden aller Art, c) denen, welche ein Gewerbe im Umherziehen betreiben.
8. 6. Die Paßkarpw, welche in allen im 8. 1 gedachten Staaten nach einem übereinstimmenden Formulare und von gleicher Farbe ertheilt werden, und welche den Namen, Staub und Wohnort des Inhabers, sowie dessen NamenSunterschrlfl und Signalement enthalten müssen, sind nur auf die Dauer deS Kalenderjahres gültig, in welch.m sie auSgefertigt worben sind. Für daS Jahr 1851 kommen Paßkarten von blauer Farbe zur Anwendung.
8. 7. Zur Ausstellung von Paßkarten sind nur die Herzoglichen Kreisämler befugt.
8. 8. Die Paßkarten werden auf Stempel No. 4 auSgefertigt.
8. 9„ Eine Visirung von Paßkarten findet nicht statt.
8. 10. Jeder Mißbrauch der Paßkarten, wohin insbesondre, außer der Fälschung derselben, die Führung einer auf eine dritte Person lautenden Karte, die wissentliche Ueberlaffung der letzteren Seitens deS Inhabers an einen Anderen zum Gebrauche als polizeiliches LegilimalionSmilte! oder die fälschliche Bezeichnung von Personen als Familienglieder oder Dienstboten (8- 4) zu rechnen ist, unterliegt den gesetzlichen Strafen.
§. 11. Jeder Angehörige eineS der im 8. 1 gedachten auswärtigen Staaten, welcher innerhalb deS HerzogthumS reifet ohne einen Paß (Wander- buch) oder eine Paßkarle zu führen, hat zu gewärtigen, daß gegen ihn nach den wegen der nicht le- gitimirten Fremden bestehenden Vorschriften versah- ren, insbesondere, daß er von der Weiterreise bis zu geführter Legitimation ausgeschlossen wird.
8- 12. In Fällen schleuniger polizeilicher Verfolgung eineS verdächtigen Individuums sind die Polizeibeamten deS einen der im 8. 1 gedachten Staaten befugt, die Verfolgung in die Gebiete der anderen fortzusetzen, jedoch nicht um den Verdächtigen selbst zu verhaften, sondern nur um mit Ver- Metbung eineS jeden durch schriftliche Benachrichtigung entstehenden Aufenthaltes die nächste Polizeibehörde von dem vorwaltkndcn Sachverhällniffe sofort mündlich zu unterrichten und zu der in der Sache erforderlich scheinenden Einschreilung aufzusordern.
8. 13. Den mit Ausfertigung von Paßkarten beauftragten Behöiben liegt ob, ein Paßkarten« Journal zu führen, in welches die auSgefertigten Paßkarten unter fortlaufender Nummer einzutragen sind. Die Nummer deS Journals muß auf der Paßkarie vermerkt werden. Die in der Paßkarte angegebenen Rubriken deS Signalements sind genau auSzufüllen.
8. 14. Um eine genaue Befolgung der Vor- fdtriften zu sichern, welche in Gemäßheit der im Eingänge gedachten Ueberei ikunft und zu deren AuS- führung von Paßkarlen an anderen Orten begangenen Verstöße der ihnen vorgefetzten Behörde anzuzeigen, damit diese Verstöße zur Kenntniß der vorgesetzten Instanz derjenigen Behörde gelangen, welche den Verstoß begangen hat.
Wiesbaden, den 12. Febr. 1851.
Herzoglich Nassauisches StaatSministcrium. Wintzingerode.
vdt. Grimm.
Dienstnachricht.
Seine Hoh'eit der Herzog haben den bei dem Hofmarschallamt angestelllen Akressisten Pfeiffer zum Prodator bei derselben Behörde gnädigst befördert.
Am 21. Januar ist der Pfarrer Müller zu Weilburg mit Tod abgegangen.
Nichtamtlicher Theil.
Der Rau'sche Prozeß.
Aus Würtemberg, 18. Febr. Seit unserem letzten Berichle haben die tagtäglich fortdauernden Zeugenverhöre bereits wieder'die dritte Woche vollendet ; der Prozeß schleppt sich weitschweifig in eine nicht enden wollende Länge, und die Ausbeute ist eine geringe. Von den übrigens im Ganzen nicht bedeutenden Gewaltthätigkeiten , welche gegen einzelne Personen in tun Tage», deS Aufstandes verübt wurden^ kamen gegen Rau besonders zrvei zur Sprache. Der Liadlraih von Rottweil trollte zwei vertraute Män ner ins Hinterland abfenben, um über Die Stimmung und Sachlage bessere Erkundigungen einzuziehen, als sie Rau'S Bulletin gab. Die bei, deir Männer wollten inS Gefährt einsteigen und ab« fahren; die Menge umringte sie drohend, die Abfahrt verhindernd, und Rau, der erschien, erklärte, die Reise dürfe nicht stat.finden; „derStadiralh" — daS waren seine Worte — „hat hier nichtS zu befehlen, wir befehlen jetzt. Sie sehen hier die Bayon- ncite, ich lasse Sie verhaften", — so drohte er den Beiden, wenn sie dennoch abreisen wollten. Plumper noch drohte der Angeschuldigte Göttle; indeß geschah keine »virkliche Anrvendung der Gervalt, da ihr jene Beiden wichen; und der Kutscher, dessen Chaise schon auf einer Seite gehoben wurde, nach Hause fuhr. Rau läugnet je t die Szene, wie sie bie Zeugen sahen; er hörte bloß, daß zwei Herren nach Stuttgart wollten, um Militär zu holen, und von diesem Unglsicf wollte er abmahnen, und die in Aussicht gestellten Verhaftungen bezweckten bloß den Schutz der Beiden vor der Menge.
Der zweite Fall ist eine Szene im Rottweiler RathhauSsale. Der AuSmarsch sollte beginnen, daS Jugendbanner am bereitesten hierzu mußte in der erste»» Linie stehen, und Rau verlangte die AuSlie- ferung von Waffen, welche im Rathhause waren, an dasselbe. Sie wird verweigert; Rau gibt Bedenkzeit, und obgleich der Sladtrath diese benutzt, um die allein noch konservativen Scharfschützen heranzuziehen, bringt die Gewalt durch. Die drohende Menge vermehrt sich; Rau erscheint wieder, droht mit Gewalt, und stellt diese nicht undeutlich in Aussicht, indem er die Thür des Saales öffnet und auf die drohrnve Menge weist. Der Stadiralh sieht Geivalk, ja, einer der Zeugen glaubt in diesem gefährlichen Augenblicke die Rettung nur noch durch die Fenster möglich. Der Rathsschreiber soll nun die Waffen abgeben und die Namen ber, Empfänger notiren; bloß sieben finden sich ausgeschrieben, denn das Gedränge wird so arg, daß er sammt dem Stuhle umgeworfen wird, und die Waffen,