Einzelbild herunterladen
 

WW'dK Allgemeine Zeitung.

^ - ^ -"::---:.:777^77.7 '" v:" --' "" .............

*4£ L2. Mittwoch den 19» Februar L8S L

Die Naff. Allg. Zeitung n.il dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme »es Sonntags. Der vierteljährige Prânum7..ilionSvrel« in Wiesbaveu für ven Umfang der Herzogtkum« Nassau. veS GroßherzogthumS und Kurfürssentbum« Hessen, Der Landgrafschau aessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt L fL, in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSschen BerwaltungSgebieteS 2 fl. 1O tr. Inserate werden Die dreispaltige Pelützeite oder deren Raum mit 4 kr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellender g' schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen

Uebersicht.

Der Bericht über den Gesetzentwurf die Forst- verwaltung betreffend.

Die Vorschläge des Grafen v. Sponneck. Stimmen der Presse.

Deutschland. Wiesbaden (Landtagsverhandlung. Ver- zeichniß der Afstsenverhandlungen des ersten Quartal«). Bon dem nassauischen Rheinufer (Die Kölner Dampffchifffahrtgesellschaft). AuS der Provinz (Der AltèrthumSverein. Der Beitritt zum Paßkartenverein). Herborn (Das Hüttenwesen). Vom Westerwald (Zur Armenpflege). Kassel (Die daher. Truppen). Stuttgart (Die Londoner Ausstellung. Werber für Neapel). München (Die Telegraphenlinie von Aschaf­fenburg nach Hanau. Gebetbücher für das Militär). Dresden (Die Anleihe). Naumburg (Der Reichs- tagSabgeordnete Reinstein). Berlin (Die Debatte in Dresden. Zur Zollfrage). Rendsburg (Kanalzoll). Wien (Hr. v. Kubeck. Der Zollkongreß. DieMilitâr- Konveution mit Kurheffen. Der bosnische Aufstand. Der Reichsrath. Vermischte«).

Schweiz. Bern (Zollermäßigung. Die Sendung nach London).

Ungarn. Preßburg (Die Prager Maigefangeuen).

Neueste Nachrichten.

Der Bericht über den Gesetzentwurf

die Forstverwaltung betreffend.

Die Kommission ur Begutachtung beS Ge­setzentwurfes über die Forstverwaltung (Hehn er, Born, Heyl, Schmidt und Wirth) hat ihren umfassenden Bericht vollendet, und liegt derselbe seit einigen Tagen der Kammer gedruckt vor. DieS Elaborat umfaßt 76 Druckseiten und ist mit vieler Gründlichkeit und Sachkenntniß gearbeitet.

Der Gesetzentwurf selbst umfaßt 125 Para­graph« in vier Titeln: Tit. I Von den AufsichtS-, Verwaltungs, und BefchützungSstellen. (§. 127) Tit. II. Vorschriften über die Verwaltung der Wal- düngen (§. 2899) und zwar allgemeine Vor- schriften (Kap. 1) über die Bewirthschaftung, Ge­winnung der Forstuebenprodukie, das Banen in der Nähe der Waldungen, Abwendung von FeuerS- gefahr, Maßregeln gegen Jnsektenschaden und über Dispensation von diesen forstpolizeilichen Bestim­mungen , besondere Vorschriften (Kap. 2) über Verwaltung der Domanial-, Gemeinde-, Körper, schaftS- und Privatwaldungen. (§. 8599.) Tit. III. Von den Forstberechligungen mit allgemeinen Be­stimmungen, (Kap. I) mit Bestimmungen über die einzelnen Berechtigungen (Kap. 2) und über Ab­lösung Derselben. (Kap. 3.) Tit. IV. Von den Uebertretungen der sorstpolizeilichen Bestimmungen und deren Bestrafung. Im Tit. 1. wird nur der § 8 zur unveränderten Fassung anempfohlen; im Tit. II. sind zu zwei Durcheilen der Paragraph? Zusätze und Abänderungen beantragt; im Tit. 111. soll daS zweite und dritte Kapitel wegfallea, weil die Bestimmungen deS ersteren in daS Privatrechl gehören, die deS letzteren unbestimmt und undurch- führbar sind

Es würde zu weit führen, und den umfassen­den Berichten über die Kammerverhandlungen, die wir zu bringen in den Stande gesetzt sind, vorgrei­fen, wollte in die Einzelnheiten der beantragten Zusätze und Veränderungen eingegangen werden.

Zur Beurtheilung der Grundsätze, von welchen die Kommission auSgegangen ist, dürfte indessen der Rückblick dienen, den der Berichterstatter auf die ältere Forstgcsetzgebung und deren Uebelstände in der Einleitung wirft. Dort heißt eS:

Wie fast in der Geschichte aller Zweige unsrer Staatsverwaltung macht daS Jahr 1816 auch einen Abschnitt in der Geschichte unserer Forstverwal- tung.

Zu den vielen in diesem Jahre erlassenen or ganisaiorischen Bestimmungen und VerwaliungSvor, schriften kam auch daS Edikt vom 9. November 1816 über die Forstverwaltung, beziehungsweise die Organisation der Forstbehörven nebst den Jnstruk- Honen für biete , welche die Forscher walt ungSvor« schriften enthielten.

DaS angegebene Edikt und die belgefügten In, struklionen waren hauptsächlich dazu bestimmt, um,

in den verschiedenen LanbeStheilen deS HerzogthumS eine Gleichförmigkeit der Forstverwaltung einzufüh- ren und wohl auch um die Forstverwaltung in ein entsprechendes Verhältniß zu den übrigen Zweigen der Staatsverwaltung zu bringen. ES laßt sich nun nicht verkennen, daß diese organisatoriichen Bestim­mungen und VerwallungSvorschrifien in Beziehung auf daS Forstwesen sich harmonisch der übrigen StaaiSorganisatton und Verwaltung anreihten und wesentliche Vorzüge vor den früher bestandenen beß- fallsigen Einrichtungen hatten, sowie, daß, weil durch sie die Abschaffung vieler früher bestandener Mißbrauche, die Einführung größerer Ordnung und eine genauere Beauisichllgung der untereren Forst- behörden erzielt wurde, unsere Forstwissenschaft in einen Zustand gebracht wurde, der dem Zustand der­selben in den bei Weitem meisten übrigen Ländern nicht napstchen dürfte.

Dagegen läßt sich aber auch nicht verkennen, daß daS Edikt vom 9. November 1816 mit den i. m belgefügten Instruktionen an ähnlichen Fehlern litt, wie Die sind, welche auch den übrigen damals er» lassenen Verordnungen mit Recht zum Vorwurfe gemacht werden, und die wir hauptsächlich in der zu weit ausgedehnten Bevormundung der Gemcm- den, Dem durchaus burchgeführlen büreaukraiischen Systeme und der daraus entspringenden vielgliebe- rigen und komplizirten Einrichtung der Behörden und deS GeschâslSgangeS erblicken.

Wie alle übrigen damals erlassenen Verord­nungen schien auch das ForstorgaiusanonSedckl nur dazu bestimmt, Den Uebergang zu einer besseren und freieren Gesetzgebung vorzubcreilen, indem eS we- sentlich auf die zur Zeit seiner Entlassung bestan­denen Verhältnisse und daS damalige Forstpersonal berechnet war. Aber gerade in diesen Verhältnissen und Dem Forstpersonale hat eine zum Theile durch Die Bestimmungen des Edikts selbst herbeigeführte wesentliche Aenderung stattgefunken, so daß ein Hauptgrund deS Fortbestehens der darauf berechne­ten Einrichtung weggefallen ist, und einzelne Uebel- stände, die durch eS veranlaßt wurden, hatten prak- tiich so nachtheilige Folgen gehabt, baß eS schon vor 1 1848 nöthig gewesen wäre, eine neue Gesetzgebung in Bezug auf daS Forstwesen ober doch wenigstens eine Revision der bestehenden eintreten zu lassen, welche Nothwendigkeit jedoch von Der Regierung aus übel verstandenen SlabilitälSrücksichten verkannt wurde.----

Wir glauben, Diese Darstellung der Forstorga- nisâtionS und Verwaltung in der Weise am an­schaulichsten machen zu können, daß wir dieselben nach den einzelnen Forstbehörven und ihrem Ge- jchätlSkreiS in Gemäßheit deS EdiklS vom 9. No­vember 1816 entrichten.

I. Nach §. 6 beö EdiktS vom 5/6. Januar 1816 war Der H. Landesregierung die Aufsicht auf Die Forschen». ltung im Allgemeinen, insonderheit auf Den Forstschutz und Die Vollziehung der nach forstwirthschaftlichen Grundsätzen angeordneten Holz, Hiebe und Anpflanzungen und die jährliche Zusam­menstellung deS HolzsäUungS« und KulturplanS zum Behufe der staaiSwirihschaftlichen allgemeinen Ueber* sicht aufgetragen.

Bei Der H. Landesregierung war zur Erledi­gung Der nach Diesen Bestimmmungen ihr hingewie- fenen Arbeiten, sowie zur alljährlichen Bereisung der Waldungen, welche jedoch theilweise dem Oder- jägermeister kommissarisch übertragen werden konnt«, ein technisches Mitglied angestellt, ' welchem vor einigen Jahren ein Akzessist beigegeben wurde.

ES läßt sich nun gewiß nicht verkennen, daß diese Einrichtung, abgesehen davon, daß sie alle Uebelstände Der Büreaukratie mit sich führt, Die, wie wir unten zeigen werden, gerade im Forstfache zu Den größten Nachtheilen führt, auch in der Weise sehr mangelhaft war, daß dieses eine tech­nische Mitglied unmöglich alle die ihm hingewicsenen Arbeiten in der Weise, wie eS ihre Wichtigkeit er­forderte , hätte erledigen können.

Insbesondere dürfte eS kaum möglich erscheinen, daß dieser eine Referent sich von den Waldungen deS HerzogthumS Die erforderliche persönliche Be­kanntschaft hätte erwerben können, die zu einer zweckentsprechenden genauen Beaufsichtigung und oberen Leitung der Forstwirthschasl., insbesondere zur Festsetzung Der WirthschaftS-, Kultur- und Fäl lungöplânk nothwendig ist, und während seiner Ab­

wesenheit auf Reisen mußte der Geschäftskreis der Regierung ins Stocken oder in ungeeignete Hände gerathen.

So konnte eS nicht ausbleiben, daß die Regie­rung bei der Leitung «der Forstwirihschaft darauf hingewiesen war, sich hauptsächlich nur auf die Berichte der 8 JnsveknonS- f. g. Obersorstdeam'en zu bet lassen und daß Die Leitung und, wie wir unten zeigen werden, auch größtentbeilS Die Ver­waltung in den Händen Der Oberforftbeamien ruhte und die Beaufsichtigung derselben durch die Landesregierung fast nur in den Alten, statt, wie wie eS Die Natur Der Sache erforderte, an Ort und Stelle erfolgte.

Daß diese Einrichtung auch unmöglich zu der i gewiß so nothwendigen Einheit in der Foistverwal- lung führen konnte, sondern daß je nach der Ver­schiedenheit der Obersolstbeamltn auch Die größt? Verschiedenheit in Der Forstverwal«ung entstehen mußte, bedarf wohl feiner weiteren Ausführung.

Ob auch nicht etwa der hin unv wieder von Forstleuten dieser Einrichtung gemachte Vorwurf, baß dem juriftiiten Elemente der LanbeSregierung in rein technischen Angelegenheiten ein allzu großer Einfluß auf Die Foistverwallung eingeräumt worden sei, begründet ist, oder nicht, konnten wir, weil dieses nur durch Die Durchsicht voluminöser Akten hätte ermittelt werben können, nicht näher prüfen; übrigens läßt sich nicht verkennen, daß dieses aller­dings nach der Natur der Sache eine Folge dieser Einrichtung , besonders je nach Der Persönlichkeit deS Dirigenten der Landesregierung, fein konnte.

Wenn hiernach die Thätigkeit der Landesregie­rung in Beaufsichtigung der Forstwirihschaft feine besonders erfolgreiche sein konnte, so konnte sie die­ses auch nicht in Bezug auf Die Beaufsichtigung deS ForstangestelltenperfonalS fein, indem sich un­möglich der techiuiche Referent an Der Regierung eine genügende Bekanntschaft mit Den Forstangestell- ten und ihrer dienstlichen Fähigkeit und Wirksamkeit verschaffen konnte, da er wegen der vsrauSgcschicklen Darstellung hierzu nicht die Zeit hatte und sich haupt­sächlich und fast allein aus die Berichte Der Ober­forstbeamten verlassen mußte und nur mit Deren Augen sehen konnte.

Sogar bei Lokalinspektionen konnte er, weil der Geschäftskreis Der Oberforstbeamlen und Oberförster in Bezug auf Die Forstverwaltung sehr in einander lief, nicht ermitteln, ob die Vorgefundenen Mängel oder Vorzüge durch Den Obersorstbeamten ober durch den Oberförster veranlaßt worden seien, und daS unten näher auSeinandergesetzt werdende Adhängig- keiiSverhältniß deS Oberförsters zu Dem Oberforst­beamlen, sowie Der ganze Geschäftsgang brachte eS natürlich mit sich, daß der Oberförster, weder in technischen Fragen noch überhaupt in andern Ge­schäftszweigen seiner Dienstführung bei der Präpon- beranz deS Oberforstdean len auf ein unbefangenes und richtiges Urtheil hoffen Durfte.

ES war sonach eine solche Einrichtung auch ganz dazu geeignet, Parteilichkeit in Bezug auf An­stellungen, Beförderungen und Versetzungen h-rvor- zurufen, kurzum dem NepoiiSmuS Thor und Thü­ren zu öffnen. Ob und in welcher Weise, wie viel­fach von Forstleuten und ankern Staatsbürgern be­hauptet worden ist, Mißbräuche in dieser Beziehung stattgefunden, glauben wir unerörtert lassen zu dür­fen, da Die von unS ausgestellte Behauptung der leichten Möglichkeit, ja fast Unvermeidlichkeit dieser Mißbräuche durch die frühere Darstellung so in Die Augen leuchtet, daß eS wohl eines Beweises Der stattgefuntenen Wirklichkeit durch Aufführung von Thatsachen nicht bedarf.

WaS nun insbesondere die Domanialforstver« Wallung vu'ch die Herzogliche General - Domänen- Dircklion anbelangt, so war zwar nach §. 5 deS EbikteS vom 9. November 1816 Dieser aufgegeben, Den jährlich anfzustcllenken Forst.NutzungS- und Kultuiplan ebenwohl Der Landesregierung zur Nach­richt und Einholung der höchsten Genehmigung mit# zutheilen und der Landesregierung Die allgemeine Oberaufsicht über die Do manial-Waldüngen aufge­iragen , aber diese Aufsicht konnte denn doch nach Der seither schon bargestellten Ungenügenkheit deS Personals der LandeSregiciung an utiD für sich nicht mit Erfolg geübt werden, und außerdem stand ihr daS coorbinicte Verhältniß zwischen Ver LandeSre-