Nassauische Allgemeine Zeitung.
^L SS Dienstag den 11. Februar 1851.
Die Naff. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige PrânumecationSpreiS ist in Wiesbaden für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstentums Hessen, der Landgrafschast Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt £ fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes ® fl. 1O fr. — Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen berg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Regierungsmittheilung.
Deutschland. Wiesbaden (Das Armenwesen. Oberst Breidbach. Entgegnung). — Vom Main (Die Gemeinderathwahl in Kriftel). — Vom Rhein (Die Stellung Nassau'«). — Dillenburg (Die Schwurgerichtsverhandlungen). — Frankfurt (Die Militärkonvention zwischen Oesterreich und Kurheffen). — Kassel (Beschluß des Justizministeriums). — München (Feier. Eisenbahn. Eröff. nung des Landtag«). — Dresden (Die Zolleinigung). — Hanno» er (Legeditsch. Jürgens. Handschreiben des Kaiser« von Oesterreich). — Lübeck (Oesterr. Truppen. Erzeß).— Ber lin (Die Neuenburger Frage. General Wedel. DaS Tabakmonopol. Truppen nach Schleswig-Holstein. Das Kroll'sche Etablissement. Graf Sponneck). — Von der Niedere! be (Die vsterreich. Truppen). — ^H am bürg Preuß. Truppen. Verlegung de« österr. Hauptquartiers. Das Kronenwerk. Heckscher. Neuwall). — Schwarzenbeck (Die Besetzung von Rend«burg). — Altona (Se- weloh). — Ratzeburg (Truppenmärsche). — Kiel (Die Besetzung von Friedrichsort. Die Kommunikation mit Schleswig). — Rendsburg (Gen. Wissel. Die schleSw.- holsteinische Fahne).— Wien (Die Dresdener Konferenzen, v. Krauß. Die Gerichtsorganisation in Ungarn. Heckscher. Verschwörung, v. SchönhalS. Der Zollkongreß).
Frankreich. Paris (Die Dotation. Die Nationalsubskription. Die spanische Staatsschuld).
Großbritannien. London (Chinesen zum Besuch der Ausstellung erwartet).
Neueste Nachrichten.
Regiernngs - Mittheilung den Johannisberg betreffend. (Dem mündliche» Vortrage des Herrn Min. - Präsidenten ». Wintzingerode in der Kammersttzung vom 7. Februar nach dem stenographischen Protokolle entnommen.)
Die Regierung zeigt der Ständeversammlung an, daß am 31. Januar der definitive Abschluß der Verhandlungen mit der Krone Oesterreich über den Johannisberg stattgefunden hat, und ist in dem Falle, Rechenschaft über ihr Verfahren abzulegen. — Drei Fragen sind eS, über welche verhandelt worden ist: über die Souveränetät der Domäne Johannisberg, über seitherige Steuerrückstände und über die baaren Vorlagen, welche aus der StaatS- kaffe für Steuerrückvergütung sind geleistet worden. Die Differenz selbst datirt aus dem Jahr 1815, also von 35 Jahren her. Sie können denken, meine Herren, daß in diesen 35 Jahren gar vielerlei Einzelheiten von kleinerer Otter größerer Bedeutung vorgefaUen sind, welche jede der beiden betheiliglen Regierungen für sich iutcrprelirt hat. Mitunter waren sie auch von der Art, daß jeder Theil auS einer und derselben Thatsache für sich hat schließen wollen. Alle diese Einzelheiten und Nebenpunkte darf ich hier übergehen und halte mich an meiner kurzen Darstellung deS hauptsächlichste» Verlaufs der Sache. Als im Jahr 1809 unser im Wesentlichen noch heute der Besteuerung zu Grunde liegendes Steuergesetz erschien, wurde sogleich gegen eine Besteuerung deâ JohanniöbergS von französischer Seite Verwahrung eingelegt. Ueber diese Verwah- rung hat eine Korrespondenz stattgefunden, welche nicht zur Erledigung der damaligen Frage geführt hat. Darauf kam daS Jahr 1815. In den SlaaiS- vtrtrâgen dieses Jahres wurde der Johannisberg an hie Krone Oesterreich abgetreten. Der allge, meine Ausdruck der Abtretung für alle Lande und LandeStheile, welche an andere Regierungen damals übergingen, en tonte proprie'tc' et souveraineté, hat von k. k. österreichischer Seite zu der Erklärung geführt, daß auch der Johannisberg mit Souveiä- netât von Nassau abgetreten worden sei. In Folge dessen hat im Jahre 1815 das damalige Generalgouvernement, welches feinen Sitz in Mainz hatte, für Oesterreich Besitz vom Johannisberg und dessen Zubehör ergriffen und zum Zeichen dieser Besitzergreifung das k. k. österreichische Wappen, welches auf dem Johannisberg zu finden ist, an dem dortigen Schlosse anfchlagen lassen. Die herzogliche Regierung hat nach erhaltener Kenntniß von diesen Vorgängen sofort Protest eingelegt und behauptet, daß die Souveränetät über den Johan- ni-berg durch die StaatSvertrâge keineswegs von Nassau an die alliirten Mächte und an Oesterreich
insbesondere abgetreten worden sei. Oesterreichischer SeitS ist man auf dieser Ansicht erfolgter Abtretung stehen geblieben. Einfach war die Sache um deßwillen nicht, weil eS sich nicht blos um einen Verzicht Naffau'S, um ein ausschließliches Abtreten gehandelt hat, sondern um solche Stipulationen, durch welche zugleich Nassau auch seinerseits Erwerbungen gemacht hat, Erwerbungen, vermöge deren der heutige Umfang deS HerzogthumS besteht. Gleichwie Nassau behauptete, eS habe die Souveränetät über den Johannisberg nicht abgetreten, so wurde von der andern Seite entgegnet oder konnte zu jeder Zeit entgegengesetzt werben, daß die rechtlich Vermuthung, welche Verzichte nur einschränsend auSlegen läßt, unwirksam sei in Fällen, in welchen beide Kontrahenten zugleich aufgeben und erwerben. Mit Folgerungen vieler Art würden eine Menge von Verhältnissen in Zweifel gestellt worden sein. In dieser Lage her Dinge blieb die Sache bis zum Jahr 1818, wo die Behörden eine Grundsteuererhebung und die Häusersteuererhebung auf der fürstlich Metter- nich'schen Domäne Johannisberg in Vollziehung setzen wollten. Eö sind damals von der Rezeptur zu Rüdeöheim die gesetzlich vorgeschriebenen Maßregeln eingeleitet worden, und es hat darauf die Gegenseite entschieden ihren Protest wiederholt. In Folge dieses Protestes hat eine Steuererhebung nicht stattgefunden, auch nicht eine weitere Anforderung von Steuern als diejenige allgemeine Anforderung, welche an das ganze Land im Verordnungsblatt ergeht. So lag die Sache bis zum Jahre 1825, wo in den Büchern unserer Steuerverwallung, in welchen bereits ein bedeutender Rückstand verzeich. net war, um •her Ordnung der Komptabilität Willen derselbe damals abgeschrieben worden ist, indem man den AuStrag der Frage selbst ba» hingestellt sein ließ. Die Steuer wurde aufs Neue bis zum Jahr 1848 lebigl ch einseitig vorgemerkt, bis im Frühjahr desselben JahreS die Frage in derjenigen Weise in Bewegung kam, wie sic der ganzen Ständeversammlung gegen ârtig ist. Sobald damals die Anforderung einer Steuerzahlung an den von der Krone Oesterreich beliehenen Besitzer deS Johannisbergs den Fürsten von Metternich kam, hat derselbe die frühere Verwahrung gegen die Besteuerung bei nicht anerkannter Souveränetät und folgenweise nicht festgestclltem BesteuerungSrechte erneuert und eS hat sich die kaiserlich österreichischer Regierung mit Bezugnahme auf ihre Ansicht von den Souveränitätsverhältnissen sich jener Verwahrung angeschlossen. ES haben sich darauf diejenigen Verhandlungen entwickelt, welche nunmehr durch einen StaatSvertrag dahin erledigt worben sind, daß vom ersten Januar 1851 an die Souveränetät Nassaus über den JohaniSberg und seine Zubehörun- gen von Seiten Oesterreichs zugestanden und anerkannt ist. Jedoch sind beide Theile Oesterreich, sowohl wie Nassau, auf ihren Behauptungen über daS frühere SouveränelätSverhältniß stehen geblie, ben und haben dieselben in dem Vertrage gewahrt. Beide Theile aber haben sich insbesondere auch dahin geeinigt, daß vom t. Januar 1851 an die volle Sleuerpflicht des Johannisberg nach Maßgabe der Gesetze deS HerzogthumS bestehe. — Der zweite Punkt der Verhandlungen sind die Steuerrückstände gewesen. Die Regierung wäre in der Lage gewesen, mit Oesterreich schon seit dem Jahre 1815 ein bun» deSrechtlicheS VermittelungSverfahren einzuleiten und demnächst ein AuSträgalverfahren herbeizuführen, wenn sie überhaupt den Gegenstand damals zur end, lieben Erledigung bringen zu sollen geglaubt hätte. Es ist ganz unnütz davon zu reden, ob die Regie- rung anders, als sie gethan, hätte verfahren sollen, oder weßhalb sie wohl nicht nach Einsetzung deS Bundestags auf AuStrag der Sache gedrungen und stall dessen die Frage von Jahr zu Jahr unentschieden gelassen hat. Die Regierung mag von der Zeit eine günstige Beseitigung der Sache erwartet haben. ES mag dahin gestellt bleiben, ob eS richtig war, statt eines BunbeSauSträgalverfahrenS 35 Jahre zu warten. Ich möchte aber doch darauf aufmerksam machen, daß die Worte der Verträge von 1815 von der Art sind, daß allerdings für den AuSgang eines AuStrâgalverfahrenS nicht einzustehen gewesen wäre. Genug, ein solches AuSträgalverfahren hat nicht stattgefunden und ehe eS siegreich durchgeführt war, konnte überhaupt und in keinem Falle mit einer Steuererhebung gegen den Besitzer deS Johannis
bergs vorgeschritten werden, da die Besteuerung auf her Souveränität beruht und diese in voller Wirk- samkeit sein muß, ehe überhaupt zur Steuererhebung übergegangen werden kann. Die Regierung hat sich gesagt, wenn sie jetzt einen Vergleich über die Souveränetät nicht eingehen wolle, würde daS bundeSrechtliche VermittclungS-Verfahren und daS AuSlrâgalverfahrungcn noch immer in Aussicht bleiben, der Moment aber nicht von der Art fei, daß eine derartige Schlichtung der Frage sogleich und rasch zu Stande kommen könne. Ganz abgesehen von dem AuSgange eines StaatSprozeffeS wäre nicht zu ermessen, wie lange daS Verfahren dauern, und welche Kosten und Weitläufigkeiten eS verursachen könne. Gesetzt aber auch, hat sich die Regierung weiter gesagt, daß ein Auslrâgalprozcß zu Gunsten Nassaus entschieden worden wäre, so wäre dann erst noch neben der Frage der laufenden Besteuerung die ganz andere Frage wegen Erhebung der Rückstände zu erledigen gewesen. Alle diejenigen Beamten, welche die Regierung auS dem Mi- nisterialabtheilungen der Justiz, der Finanzen und deS Innern zu Rath zu ziehen gehabt hat, waren einstimmig der Meinung, daß Steuerrückstände der fraglichen Art nicht anders hätten beigebracht werden dürfen und können, als falls sie nicht freiwillig bezahlt werden würden, im Wege deS Zivilprozesses. Wegen Steuerrückständen, welche auf eine solche Art entstanden sind, daß sie vieljährigen und manich- saltigen Ereignissen unterlagen, hätte nicht einfach mit Rezeptur-Erekution vorangegangen werden können. Wenn ein Zivilprozeß gegen die fürstlich Metternichische Verwaltung über diese Rückstände entstanden wäre, so würde eS nach Ansicht der Re- gierungSmitglicber eine große Frage gewesen sein, wie die Entscheidung unserer Gerichte auSg-fallen sein würde, ob dieselben nicht triftige Bedenken getragen hatten, Rückstände direkter Steuern, welche nicht speziell waren angefordert worden, dem Staate zuzuerkennen, während eS ausdrücklicher Grundsatz nicht nur jeder direkten Besteuerung, sondern insbesondere auch wörtlicher Grundsatz unseres Steuer- EdikteS ist, daß keine Jmmobiliensteuern rückständig bleiben solle, weil basür jedesmal daS steuerpflich, tige Objekt muß angegriffen werden können. Unter tiefen Verhältnissen hat die Regierung den Ver- gleich mit Oesterreich dahin eingegangen, daß die bestrittenen Steuerrückstände deS Johannisberg- bis zum I. Januar 1851 niedergeschlagen worden sind. — WaS die baaren Vorlagen betrifft , welche fru* her für Steuerrückvergütungen auS Domanialmit- teln geleistet worden sind, so hat eS Fürst von Metternich, als Besitzer deS Johannisbergs, übernommen, diese baaren Vorlagen an die Staatskasse zu ersetzen. Sie sind in Gemäßheit deö am 31.Januar d. I. definitiv zu Stande gekommenen Geschäfts gestern an die Herzo>fiichc Staatskasse eingezahlt worden. (Stimmen: Mit wie viel?) In runder Summe mit 7000; welche Summe etwas mehr bet âgt , als die eigentlichen Vorlagen zusammen betragen haben. (Stimmen: Und die künftigen Steuern?) Das Sleuersimpel, welches kürzlich von der Etändeversammlung auf den 10. Februar genehmigt worden ist, wird natürlich, wie ich bereits bemerkt habe, auch von dem Johannisberg erhoben, da feit dem 1. Januar d. J. über die Souveräne- lät überhaupt, folglich auch über die volle Wirksamkeit unserer Finanzgcsctze kein Zweifel mehr besteht. —
D e u t s ch l a n d.
Wiesbaden, 9. Januar. (Ueber das Armen- tvefen der Stadt.) In No. 29. vom 4. Februar k. I. ist eine Sache zur öffentlichen Diskussion gebracht, welche einer recht ernsten Erwägung vollkommen »vürdig ist, und wir danken dem verehrl. Einsender jenes Artikels im Interesse der hiesigen Armen von ganzem Herzen, wenn wir auch dessen Ansichten nicht in allen Stücken theilen können. — Zuvörderst spricht derselbe vom zunehmenden Betteln. Zugegeben, daß dieses eine nicht zu bestrti« tende Thatsache ist; zugegeben, daß eS eine eines freien Menschen unwürdige Handlung ist, vor den Thüren anderer vielleicht zufällig mit Reichthum auf die Welt gekommener Mitbürger, ein Stückchen Brod wie ein Hund erbetteln zu müssen; zugestan-