Nassauische Allgemeine Zeitung.
J|£ SO Mittwoch den S. Februar 1S51»
Di« Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme veS Sonntag«. — Der vierteljährige Prânum-alionSvrei« ist in WieSbaven für den Umfang de« HerzogthumS Nassau. de« Großherzogthum« und KurfürstentbumS Hessen, der Lanvgraffchan oeffen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 2 fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn« und TariSschen Verwaltungsgebietes 2 fl. 1O fr. — Inserate werden sie Dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wie«baden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
«»tlicher Theil.
Gesetz, die Feldfrevel betreffend.
Nichtamtlicher Theil.
Oesterreicht welthistorische Mission.
Deutschland. Limburg (Die Petition). — Au« der Pro»inz (Der Lahnkunstverein). — Von der Lahn
(Die Limburger Gewerbehalle) — Rassel (Maßregeln gegen di« Ranzel. Verlegung der hessischen Truppen nach Böhmen. Zustände). — Rarl«ruhe (von Jtzstein). — München (Der Rarneval). — Luremburg (Oesterr. Besatzung). — Berlin (DaS BundetkorpS am Rhein. Die Rosten der Mobilmachung). — Schwerin (Ueber- winterung der Oesterreicher). — Hamburg (Abreise der Rommiffâre. Legeditsch). — Rend« bürg (Da« Kronen- Werk). — Wien (DaS fieberbürgische Militärinstitut. Der Zollkongreß. Fürst Schwarzenberg. Der Gemeinderath. Die National-Bank. Die Theaterordnung). — Triest (Der Herzog von Modena. Die Londoner Ausstellung).
Italien. Rom (Die Abdankung de« Papstes. Die österreichischen Truppen).
Türkei. Ro nstantin o pel (Der englische und der russische Gesandte).
Sprechsaal für Stadt und Land.
Neueste Nachrichten.
Amtlicher Theil.
Gesetz.
(Die Feldfrevel betreffend.) (Fortsetzung).
IV. Gemeinschaftliche Vorschriften für Bestrafung der Feldfrevel.
$. 41. Die Gemeindekasse bekommt ihre Vorlagen ganz oder teilweise zurück, wegen Felddieb- üablS bei Entdeckung deS ersten zahlungsfähigen vorsätzlichen FelodeschâdigerS. Bei Festsetzung der hinzuweisenden SchadenSersatzvorlagen sind die Ver- mögenSverhältnisse des Angeschuldigten und die Größe deS ihm zur Last fallenden Vergehens in der Art zu berücksichtigen, daß wenn der Angeschuldigte ein Vermögen nach Abzug der Schulden bis zu 500 fl. besitzt, er daS Zweifache, bei einem Vermögen über 500 fl. bis 1000 fl. daS Vierfache und | bei einem Vermögen über 1000 fl. daS Sechsfache 5 deS verursachten Schadens bezahlt; jedoch soll der zu bezahlende Rückersatz nicht unter vier Gulden betragen. Sofern hiernach ein Rest an Vorlagen der Gemtinbekasse verbleibt, wird dieselbe als Vorlage fortgeführt, und ist alsdann von dem nächstfolgenden zahlungsfähigen Felddiebe, beziehungsweise vorsätzlichen Felvbeschädiger zu ersetzen. Der Bürgermeister hat am ersten Tage eines jeden Monats in der Gemeinde bekannt zu machen, wieviele Vorlagen auS der Gemeindekasse für Felddiebstählt und wie viele für vorsätzliche Feldbeschädigungen zu ersetzen sind.
8 42. Mehrere gemeinschaftliche Uebertreler »haften wegen deS Schadenersatzes, der AbschätzungS- und der Untersuchungökosten einer für alle und alle für einen.
8 43. Rücksichtlich deS durch Feldfrevel begründeten Schadensersatzes haften stets auch ohne eignen Antheil an dem Vergehen die Eltern für ihre bei ihnen wohnenden und noch in ihrem Brode befindlichen Kinder, jedoch nicht für den von den Kindern zu übernehmenden Rückersatz von Vorlagen auS der Gemeindekasie. Die Ehemänner haften für ihre Weiber wegen aller Geldleistungen. Die Dienst- herrschaften hasten, abgesehen von ihrer Strafbarkeit wegen Theilnahme an dem Vergehen, für eben dieselben Geldleistungen ihres Gesindes alsdann, wenn sie dessen Frevel schuldvoll veranlaßt oder auS dem von dem Gesinde begangenen Frevel Vortheil gezogen haben. Außerdem haften die Vieheigen- thümer für den Ersatz deS Schavens, welchen ihre Hirten durch Weidfrevel verübt haben.
8. 44. Die Abschwung der durch Felddieb- -stählt oder Feldbeschädigungen verursachten Schäden wird durch das Feldgericht derjenigen Gemeinde, in deren Gemarkung der Frevel verübt worden ist, vorgenommen. Das Feldgericht besorgt dieses Geschäft durch eine Deputation von zwei oder drei Mitgliedern. An der Abschätzung haben solche Feld
gerichtschöffen nicht Theil zu nehmen, welche entweder selbst oder deren Ehefrau oder deren Verschwägerte in auf- ot> r absteigender Linie ober in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade bei dem Feldfrevel als Beschädigte oder Angcichuldigte be« theiligl find. Ist hiernach eine genügende Zahl befähigter Personen in dem Feldgerichte der betreffen» den OnSgemarkung nicht vorhanden, so wird dieselbe aus den Mitgliedern eines benachbarten Feldgerichts von dem betreffenden Justizamte nach Anhörung der Betheiligten ergänzt. Beträgt der Schadenersatz nicht über dreisig Kreuzer, so genügt die Werthangabe deS Feldschützen, so lange sie nicht von den Betheiligten bestritten wird.
8. 45. Für jeden Gulden Geldstrafe wird im i Falle der Strafverwandlung eine zweitägige ArbeitS- strafe oder eine eintägige d. h. vier und zwanzig stündige Gefângnißstrafe angesetzt. Ist ein gerichtlich erklärter Verschwender wegen eines Feidvcrge- henS zu bestrafen, so ist stets in dem Erkenntnisse auszusprechen, daß die verwirkte Geldstrafe durch Arbeit oder Gefängniß zu verbüßen sei. Wenn die Gefängnißstrafe die Dauer von vier Wochen, nicht aber die Dauer von sechs Wochen überschreitet, so wird nur daS Maximum der Gefängnißstrafe von vier Wochen verbüßt. Alle AmlSgefängnißstrafen von längerer Dauer als sechs Wochen werden im KorrektionShaufe abgebüßt und zwar nie unter zwei Monaten Aufenthalt daselbst, als der geringsten Dauer der KorrektionShausvetention.
Bezüglich der Fälle, in welchen keine Bestra- sung der Feldfrevel statifindet, kommen die Bestimmungen der Tit. III und XI deS Strafgesetzbuchs und bezüglich der Bestrafung der intellektuellen Urheber, der Gehilfen und Begünstiger, die Vorschriften des Til. VI des Strafgesetzbuchs Abschnitt 1, 3 und 4 zur Anwendung.
8. 47. Die Bestimmung über die Bestrafung der Felddiebstähle und Feldbeschädigungen kommen nur in soweit zur Anwendung, als nicht die Tit. 48 und 51 deS Strafgesetzbuches besondere Vorschriften über die Brandstiftung in Feldern und Veränderung der Feldgrenzzeichen enthalten.
§. 48. Dieses Gesetz tritt vom 1. Fcbr. 1851 an in Wirksamkeit. Dessen Bestimmungen sind bei allen »on diesem Tage an in erster oder höherer Instanz zur Adurlheilung kommenden Feldfrevel zur Anwendung zu bringen, wenn nicht etwa die zur Zeit der Verübung derselben gültig gewesenen Normen für den Angeschuldigten günstiger gewesen sind. Bei denjenigen Feldfreveln, welche bis zum 1. Februar 1851 verübt worden sind, sind die An- zeigcgebühren in Gemäßheit der nach der bisherigen Gesetzgebung begründeten Ansprüche zuzuer- kennen.
8. 49. Auf diejenigen Reste an Schadensersatzvorlagen , von Felddiebstählen und absichtlichen Feldbeschädigungen, welche in Folge der bisherigen Gesetzgebung auf den Gemeindekassen ruhen, finden die Bestimmungen deS gegenwärtigen Gesetzes hin- fichtlich deS Ersatzes durch später entdeckte Fclkiebe oder vorsätzliche Felvbeschädiger Anwendung. Die Reste an Vorlagen durch Weidfrevel werden den Vorlagen für absichtliche Feldbeschädigungen zuge- rechnet.
So gegeben W ieSbaden, den 22. Jan. 1851.
(L. S.) Adolph.
Wintzingerode. Ler. Hadeln. Vollpracht.
Nichtamtlicher Theil.
* Oesterreich's welthistorische Mission.
DaS Wort „Mission" (zu deutsch etwa B-ruf) ist ein verdächtiges in mehrfacher Beziehung. Man denkt sich darunter bald ideologische Träume der Gelehrten auS ihrer Sludirstube, ohne Rücksicht auf Leben und gegebene Verhältnisse bald, dynastische Ueberlieferungen, bald angemessene Einbildungen der Diplomatie oder Willkührlichkeiten der Sâbelherr- schaft. So können „Missionen" allerdings eben so wohl von zähen und retrograden Aristokraten als von umsturziichcn Demokraten, als Schilbhalter ihrer Bestrebungen beliebig erfunden worden.
Ein anderer Begriff erhält das Wort „Mission" bei dem ruhigen Forscher der Völkergeschichte, nach den in der Natur gegebenen unanbänderlichen geographischen und komerziellen Verhältnissen, nach dem dem Gange der geistigen und religiösen Kultur eines Volkes oder eines größerer Länderstriches mit steter Rücksicht auf die zurückgelegten Bahnen, auf die Verhältnisse zu den Nachbarn und auf die Möglichkeiten zur Verwirklichung einer Idee. Seit Herder seine Ideen zur Geschichte der Menschheit auSgehen ließ, haben sich diese besonnenen Forschungen in der Kulturgeschichte vermehrt; seit Ritter seine Erdkunde schrieb, haben sich die Betrachtungen über Flußgebiete, Binnenländer und Meeranwohner in großer Mannichfaltigkeit wiederholt. Die Grenzen, welche die Natur dem menschlichen Geiste, daS Klima der menschlichen Thätigkeit zu setz,n scheint, sind durch allerlei Land- und Wasserstrassen, zuletzt durch Eisenbahnen, entfernt oder wenigstens gemindert worden. Nichts vestowemger wird jeder Volksstamm für die Entwickelung aller seiner Kräfte immer noch durch die unabänderliche Lage seines Wohnsitzes bedingte Verhältnisse haben. Diese bedingte Entwickelung ist seine von der Vorsehung ihm verliehene Aufgabe, sein Beruf in der Weltgt'chichte, seine Berechtigung zur Existenz und Thätigkeit seiner Mission.
In der Mitte Europa's stehet der germanische Volksstamm, nach Osten der slavische, nach Westen der romanische. Diese Stellung bedingt jedem seine eigene Mission. Dieß sind keine leeren Träume von gemachten Nationalitäten, sondern handgreifliche Wirklichkeiten und unlâugbare, tief einschneidende Naiurnoihwendigkeiien. Der skandinavische Norden, welcher räumlich und sprachlich auch Dänemark in sich faßt, bildet die äußerste Spitze, und was bisher als Krieg dort erschien, ist ein ganz unbedeutender UebcrgangSkampf, von dem Standpunkte der Wettgeschichte europäischer Menschheit betrachtet. Den gegenwärtigen Kern der germanischen Nation enthält daS nördliche und mittlere Deutschland , und Preußen stand, steht und wird hier an der Spitze stehen, was man auch auS älterer oder neuester Zeit dagegen einwenden möge. Der südliche und südöstliche Rand deS jetzigen Deutschlands bildet mit dem angrenzenden Gemisch slavischer und magyarischer Stämme daS Gebiet Ocstreich'S.
Man hat früher über dieses chinesische Mittelreich gespottet; aber unsere Blätter haben in den verwichenen Jahrgängen mehrfache Aufsätze auS der Kulturgeschiche gebracht, um diesen Begriff alS I nothwendig und naturgemäß zu erläutern und, wo ; möglich, zu läutern. Wir haben unS sogar nicht gescheut, dem DualiSmuS im nächsten Vaterland?, I als naturgemäßer Scheidung zwilchen Norden und { Süden, nach agrarischen, kommerziellen, politischen und geistigen Naturverhältnissen, Anerkennung zu verschaffen. Wir haben während deS heißen Kampfes, in welchen Oesterreich verwickelt war, nie aufgehört zu behaupten, daß Oesterreich deutch sei und deutsch bleiben werde und müsse, wenn eS nicht aushören wolle, Oesterreich zu fein und irgend ein slavisches oder magyarisches Element zu seinem Träger empor- kommen lasse.
Wir haben endlich, von unserem kulturhistorischen Standpunkte auS, Oesterreichs welthistorische Doppel-Mission, welche sein Wirken nach dem ungemischten deutschen Norden und nach dem gemischten Sübosten hin theilt, vielfach zu beleuchten versucht, aber dabei niemals verkannt, daß, obwohl der germanische Geist sein Danner sein müsse, doch sein Schwerpunkt nicht nach Norden, sondern nach Südosten falle, wie fein flamen lautet: Ost-Reich.
H. v. G a g e r n und Hr. v. R a d o w i tz haben, von politischen Betrachtungen geleitet, die Idee deS weiteren und deS engeren deutschen Bundes als nothwendig hervorgchoben und ihre Verwirklichung angestrebt. Was jetzt geschieht und nicht geschieht, scheint unS eine bloße Zwischenperiode deS Ueber# gangS zu sein, deren näheres oder ferneres Resultat, nach allen vorliegenden Nothwendigkeiten der Verhält, nisse, kein anderes sein wird und kann, als die endliche Realisirung dieser Idee, wie sie auch schließlich modifijirl erscheinen möge. Wir maßen und nicht an, die Rolle eines politischen Wahrsagers ipielcn zu wollen: aber wir beharren darauf, was wir früher in diesen Blättern nachgewiesen zu haben glauben, daß im Laufe der Zeil alle Theile deS