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MssauW Allgmemc Zeitung.

M 2S

Dienstag den 4L Februar

1851»

Die Naff. Allg. Zeitung mit dem Wauderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige PrânumecationSpreiS ist in Wiesbaden für den Umfang >e# HerzogthumS Nassau, de« GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Lanvgrafscha't Hessen-Hamburg und der freien Stadt Frankfurt 8 fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn« und Tarisschen Verwaltungsgebietes S fl. IO fr. Jnfera te werden vie vreifvaltige Petitzeile over deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Büchhandlung» auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Amtlicher Theil.

Gesetz, die Feldfrevel betreffend.

Nichtamtlicher Theil. Der Gesetz-Entwurf über Führung öffentlicher Bücher.

Deutschland. Wiesbaden (Entgegnung. Der bayerische Zollkonferenz-Bevollmächtigte. Erste« Wort über da« Armen­wesen der Stadt Wiesbaden. Der AlterthumSverein). AuS der Provinz (Frauenverein). Bon der mitt­leren Lahn (Kranken- u. Sterbekaffe). Karlsruhe (Das Theater). Köln (Die nassauischen Quartiergeber).

nchen (Der Landtag. Hofrath Dönninger). Gotha (Rückkehr de« Herzog«. Admiral Brommy). Berlin (Graf Schwerin. Graf von Sponneck. Vr. Hock. Besetzung Rendsburg«. Die Breslauer Zeitung). Ham­burg (Die österr. Einquartierung. Graf v. Sponneck). Altona (Die Interimsregierung). Ratzeburg(Oesterr. Einquartierung). Kiel (Rendsburg und Friedrichsort. General Bardenfleth. Auswechselung der Gefangenen). FlenSbburg (Freigebung der Schifffahrt). Rend « - ß bürg (Besetzung der Festung. Lage und Geschichte). Wien (Der Zollkongreß. Reise des Kaisers nach Kroatien und London. Neuwall. Bem. Armeereduktion. Finanz- vorschläge).

Frankreich. Pari« (Verhandlung der Nationalversamm­lung. Mauguin. Revision der Verfassung. Die Dotation. Vermischte«), Großbritannien. London (Differenz zwischen Haiti und den Vereinigten Staaten. Die Wittwe des Lieutenant Wag- horn. Abdankung de« Papstes. Vermischtes).

Neueste Nachrichten.

Amtlicher Theil.

Gesetz.

(Die Feldfrevel betreffend.) (Fortsetzung).

IV. Gemeinschaftliche Vorschriften für Bestra­fung der Feldfrevel.

§. 37. Mit Handhabung deS FeldschutzeS sind zunächst die Feldschützen beauftragt. In jeder Ge­meinde soll eine hinlängliche Zahl ständiger Feld- schützen von dem Gemeinderathe angestellt und auS der Gemeindekasse besoldet, auch mit einer Instruk­tion über ihre Dienstpflichten versehen und von der kompetenten Behörde darauf verpflichtet werden. Außer £ben Feldschützen sind auch die Förster zur Mitwirkung in Handhabung deS FeldschutzeS ver­bunden: 1) Die Feldschützen und Förster sind ver­pflichtet, alle Uebertreter dieses Gesetzes gewissenhaft anzuzeigen. Unt rläßt der Feldschütz ober Förster mit Vorbedacht eine ihm obliegende Anzeige, so tritt nicht nur die unter pos. 4 erwähnte Strafe gegen ihn ein, sondern alle von ihm seit dieser pflichtwidrigen Unterlassung gemachten Anzeigen verdienen keinen Glauben mehr, nachdem er jenes Vergehens rechtskräftig schuldig erkannt worden ist. 2) Ihre auf eigener Wahrnehmung beruhenden dienst­pflichtigen Anzeigen über Feldfrevel und deren Thäter, sowie über erlittene wörtliche oder thätliche Miß­handlung bei Ausübung ihres Amtes, endlich die hinsichtlich der Quantität und Beschaffenheit einer entwendeten Sache ober eines verübten FelvschadenS von ihnen gemachten Angaben haben, soweit sie nicht durch Gegenbeweis geschwächt werden, voll kommenen Glauben. Dieser volle Glauben fällt weg, wenn von denselben die Anzeige bei der zu­ständigen Etrafbehörde nicht innerhalb acht Tagen nach Verübung deS Vergehens gemacht worden ist. In dem Falle, daß ein Feldschütz ober Förster einen Frevler bei der That zwar gesehen, jedoch nicht na­mentlich erkannt hat, ist eS erforderlich, daß er ihn binnen der nächsten sechs Wochen wieder ausfinbe und namentlich zur Anzeige bringe, wenn die De­nunziation für sich und ohne sonstige Beweismittel als Ueberführung dienen soll. 3) Feldschützen ober Förster, welche wissentlich eine ganz oder auch nur theilweise falsche Anzeige machen, werden von den in dem Strafgesetzbuch für falsche Denunziationen und EideSverletzung angedrohten Strafen betroffen. Ihre seit einer solchen falschen Anzeige gemachten sonstigen Anzeigen verlieren, nachdem sie jenes Verbrechens rechtskräftig schuldig erkannt worden

sind, allen Glauben. 4) Feldschützen und Förster, welche eine ihnen obliegende Anzeige wissentlich unterlassen, fallen'unter die Strafbestimmungen in Art. 438 und 453 deS Strafgesetzbuchs. BestechungS. versuche werden nach Art. 450 und 451 deS Straf­gesetzbuchs geahndet. 5) Feldschützen oder Förster, welche Felbdiebstähle oder absichtliche Fcldbeschädigun- gen selbst begehen, Antheil daran nehmen oder doch Vorschub dazu leisten, werden mit Dienstentlassung und außerdem mit vierwöchiger AmtSgefängnißstrafe oder mit KorrektionShauSstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. 6) Die Feldschützen und Förster dürfen nur diejenigen Personen arretiren oder zur Abgabe eineS Pfandes neben Abnahme deS Werkzeuges, womit der Frevel begangen worden ist, nöthigen, welche ihnen unbekannt sind. Die abgenommenen Werkzeuge, welche dann vorzüglich nur zur leichte­ren Erkennung und Ueberführung der Thäter diene» sollen, sind, sobald dies der Stand der Untersuchung zuläßt, an den Eigenthümer zurückzugeben. 7) Der­jenige, welcher bei Verübung von Feldfreveln dem bestellten und in dieser Eigenschaft verpflichteten Felvschutzpersonal, während dasselbe in Ausübung deS Dienstes begriffen ist, gewaltsamen Widerstand entgegensetzt, oder einen thätlichen Angriff auf seine Person macht oder damit bedroht, hat neben der Strafe deS Feldfrevels noch weiter die Strafen zu gewärtigen, welche nach Art. 174, 175 und 176 deS Titels XVIIL des Strafgesetzbuchs der Wider­setzung und dem Ungehorsam gegen gewisse obrig­keitliche Verfügungen angedroht sind. Bezüglich der Beleidigung gegen das Feldpersonal finden bie Be­stimmungen deS Art. 185 deö Strafgesetzbuchs An­went ung.

8. 38. Diejenigen, welche sich Feldfrevel zu Schulben kommen lassen, sind neben der Strafe und den Untersuchungskosten zum Ersatz deö ver­ursachten Schadens einschließlich ver Kosten der Ab­schätzung in dem ergehenden Erkenntniß ausdrücklich unter Bezeichnung des Schadenbetrags und des Be­trags der Unlersuchungskosten zu veruriheilen. Die SchadenSersatzbeträge werden erekutorisch beigetrie­ben. Derjenige Werth, welcher von der beschädig­ten oder gestohlenen vache dem Eigenthümer ver­blieben oder wieder verschafft worden ist, wird an dem Betrage deS Schadensersatzes abgezogen.

§. 39. Aller Schaden der durch Felddiebstähle oder vorsätzliche Felbbeschädigungen, einschließlich der vorsätzlichen Felvweibfrevcl, verursacht worden ist, soll dem Beschädigten, wenn der Thäter nicht entdeckt wird, oder zahlungsunfähig ist, aus der Kasse der Gemeinde, in deren Gemarkung der Scha­den zugefügt worben ist, ersetzt werden. Ausge­schlossen von dem Ansprüche auf Ersatz auS der Gemtinbekaffe für gestohlene oder vorsätzlich beschä­digte Feldgeräthschaften ist der Eigenthümer, welcher dieselbe vom 1. Dezember an bis zum 1. März im offenen Felde läßt. Den Feldgerichten ist gestattet, diesen Zeitraum nach den lokalen Verhältnissen ein# zuschränken oder zu erweitern.

8. 40. Dieser Anspruch an die Gemeindekasse geht verloren, wenn der Beschädigte den Schaden nicht binnen 24 Stunden nach erhaltener Wissen­schaft dem Bürgermeister angezeigl und den bestimm­ten Antrag auf Entschädigung aus der Gemeinde­kasse gestellt hat, worüber der Bürgermeister ein Protokoll aufzunehmen verpflichtet ist. UeberdieS ist der SchabeuSerfatzanspruch davon abhängig, daß der Thatbestand des FelddiebstahlS oder der absicht, lichen Feldbeschädigung in genügender Weise festge- stclll wirb. (Schluß folgt.)

Nichtamtlicher Theil.

Der Gesetz-Entwurf über Führung öffentlicher Bücher.

V AuS dem Gallenberger Grund, 2. Febr. Die Korrespondenten ber Nassauischen Allgemeinen Zeitung haben in Nro. 263 und 278 vom v. I. und Nro. 12 deS L I. auf Unzutrâglichkeiten, welche der vorliegende Geseyentwurf über Führung der öffentlichen Bücher bezüglich dinglicher Rechte an Immobilien enthalte, bereits aufmerksam gemacht; allein Schreiber dieses hatte Gelegenheit zu bemer­

ken, daß diesen unstreitig wohlgemeinten Bemerkun- kungen nicht allerseits die verdiente Beachtung zu Theil werde und er sieht sich dieserhalb veranlaßt, den Gegenstand auch von anderer Seite zu beleuchten.

Der fragliche Gesetzentwurf bezeichnet in seiner Einleitung die Anfertigung der Stockbücher als vor­bereitende Schritte zur Errichtung von Lagerbücher. Wir können diese nur in äußerst geringem Maße darin finden, weil in den meisten Fällen, durch die Beschreibung im Stockbuche , weder der Ort in einer Gemarkung genau bezeichnet werden kann, wo sich ein gewisses Grundstück finden läßt, noch die richtige Flächengröße mit Ausdehnung nach Länge und Breite angibl; billigen aber bemungeach, tet die Anfertigung der mehrgekachten Stockbücher, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß, wenn auch diese nicht angelegt würden, doch jedenfalls neue Steuerkataster angefertigt werden müßten, also der Unterschied bezüglich des Kostenpunktes für den einen oder den andern eintretenden Fall nicht von Belang sein wird und, wenn das Institut der Sttuerkommissäre dadurch hinwegfallen kann; andernfalls sehen wir in dem Gesetze, wenn nicht eine unnütze Geldverschwendung, dann roch eine Maßregel, deren Kostenaufwand mit dem erreicht werdenden Zwecke, durchaus nicht im Einklänge steht.

Dem Zwecke mehr entsprechende vorbereitende Schritte zur Erlangung öffentlicher Grundbücher dürften hingegen darin zu finden sein, daß dafür Sorge getragen werde, damit die noch nicht ver­messenen 500 bis 600 Gemarkungen baldmöglichst vermessen und kartirt würden unv wo thunlich da­bei die Konsolidation in Anwendung komme.

Die Hindernisse deren der Gesetzesentwurf ge­denkt, können auch wohl keine ankere sein, als daß von den oben gedachten 500600 Gemarkungen noch keine Karten vorliegen. Hierdurch wäre dann anerkannt, daß nur in Folge vorhergegangener Ver­messung und Karlirung solche Bücher angefertigt werden können, welche mit Bezugnahme auf die Karten in jeder Hinsicht daS Grundeigenthum ein­schließlich deS Hypothekenrechtes sichern; denn durch eine Karte und das darauf bezugnehmende Lager­buch wird nicht allein nachgewiefen waö einer be­sitzt, sondern diese Dokumente geben auch genau den Ort an, wo sich sein Besitzthum finden läßt.

DaS gedachte Hinderniß nun aber durch über­eilte Ausführung fraglicher rückständigen Vermes, jungen hinweg zu räumen, dafür warnen unS schon die Beispiele unsrer Nachbarstaaten, noch mehr aber I der Umstand, baß bei einer solchen beeilten Ver- I Messung, gar keine ökonomische Verbesserungen auS, geführt werden würben.

Alle tiefe Umstände scheinen von unserem Gou­vernement in Erwägung gezogen worben zu sein, und hält bieserhalb eine successive Ausführung mehr, erwähnten Vermessungen, mit möglichster Anwendung der Konsolidation für daS zweckmäßigste. Dieser löblichen Ansicht wird jeder beipflichlen, der sich nur mit der Sache vertraut zu machen sucht; um so auffallender erscheint eS, wie man bei dem Entwürfe deS Gesetzes die bereits schon bestehenden Lagerbücher alS ein ganz unentbehrliches Material bei den dereinstenS zu errichtenden öffentlichen Grundbücher mit Stillschweigen übergehen konnte!

Kann man sich auch immer noch nicht ent­schließen, diesen Büchern jetzt schon gewisse Ge­setzeskraft beizulegen, so dürfte doch auS dem vorher Gesagten zu Genüge hervorgehen, daß dieselben, so wie nicht weniger, diejenigen, welche noch in Zukunft auS den auSgeführt werdenden Bermessun- gen mit oder ohne Konsolidation hervorgehen, der Gegenwart erhalten werden müssen, indem sie sonst veralten und dadurch bei späterer allgemeiner Einführung gedachter öffentlicher Grundbücher Be­denken getragen werden muß, auf ihre Zuverlässig­keit zu bauen. Zur Erreichung dieses Zweckes ist allerdings Akkuratesse bei der Fortführung und eine gute Aufbewahrung dieser wichtigen Dokumenten, wesentliches Erforderniß. Durch gesetzliche Maß­regel wird daher den Unzuträglichkeiten die bei der biS jetzt stattgehabten Fortführung und Aufbewahrung vorgefommen sind, als AuSstreichen, Rabiren, Zer, stechen der sauber gezeichneten Karten bei vorge, kommenen Kopirungen mit fast % Zoll dicken Stif­ten, und so schlechte Aufbewahrung, daß sich finger­dicker Schimmel angesetzt hat, vorgebeugt werbeu müssen.