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Sonntag den 2. Februar

L8ZZ.

Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Präuumecationsvreis ist in Wiesbaden für den Umfang der Herzogthums Nassau, der Großherzogthums und Kurfürstentums Hessen, der Lanvgrafsch^t öessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt » fl , in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes 8 fl. IO kr. Inserate werden Die dreispaltige Letitjeile over Deren Raum mit 3 kr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen

Uebersicht.

Amtl icher Theil.

Gesetz, die Feldfrevel betreffend.

Nichtamtlicher Theil.

Deutschland. Wiesbaden (Landtag). Usingen (Die

Preuß. Einquartierung). Won der Lahn (Die Ge- richtSreform). Vom Westerwald (Versammlung der Krugbäcker). Kassel (Die Kompetenz deS ständigen . Kriegsgerichte«), Heilb rönn (Telegraph). Braun­schweig (Petition. Obsterreichische Truppen angeskkgt).. Berlin (General v. Radowitz. Die deutsche Flotte. Die Bundeigewalt. Da« Festessen der Linken. Die preußische Flagge. Graf Sponneck). Schwerin (Oesterreichische Einquartierung). Aus Holstein (Die Interimsregie­rung. Generalmajor v. Gerhardt). Kiel (Die Dänen in Gettorf). Rendsburg (Stapelholm. Die Per- mittirten). Wien (Die Handelspolitik. Schmerling).

Frankreich. P aris (Die Dotation. Amnestie. Englisch«

Note über den Sklavenhandel. Vermischtes).

Großbritannien. London (Brand im Parlamcnshause).

Neueste Nachrichten.

Amtlicher Theil.

Gesetz.

(Die Feldfrevel betreffend.) (Fortsetzung).

III. Feldpolizeivergehen.

§. 24, Der Bürgermeister, unter Zustimmung deS Feldgerichts, ist ermächtigt zu bestimmen, ob und wie lange im Frühjahr und im Herbste die Tauben in den Taubewchlägen gehalten werden müssen, damit sie der Saat nicht schaden. Wer ein solches gehörig bekannt gemachtes Verbot über* tritt, verfällt in eine Strafe von Einem bis zu drei Gulden.

§. 25. Der Bürgermeister und das Feldge­richt haben feldpolizeilicht Anordnungen darüber zu erlassen, wie sich die Eigenthümer von sonstigem Geflügel zu verhalten haben, damit von demselben in Gärten und Feldern kein Schaden geschehe. Wird gegen die Anordnung gefehlt, so tritt im Falle deö nachweisbaren Schadens die Strafe der unabsicht­lichen Feldbeschädigung, sonst aber die gesetzliche oder die im einzelnen Falle von dem Bürgermeister und Feldgericht angedrohte Feldpolizeistrafe ein.

$. 26. Das Aehrenlesen darf nur auf einer Feldabtheilnng (Gewann), aus welcher zum Ein- erndtcn bestimmte Früchte nicht mehr vorhanden sind, staufinden; jedoch sind diejenigen Accker da­von ausgeschlossen, wofür ein ausdrückliches Ver­bot des EigenlhümerS zuvor erfolgt ist. Zur Nacht, zeit darf das Aehrenlesen oder Stoppeln nicht statt­finden:

§. 27. Die lebenden Befriedigungen müssen V/2 Wcrkfuß weit von dem angrenzenden Grund­stücke angelegt werden, dürfen nur 1/, Werkfuß breit und 3T/t Werkfuß hoch sein.

8. 28. Die Bäume dürfen nicht anders alS in einer Entfernung von 16 Werkfuß von den Feld wegen und Grenzen deS benachbarten Grundstückes angepflanzt werden, ausgenommen, wenn die be­reits bestehenden Bäume abgehen sollten.

§. 29. Vorstehende Feldpolizei-Bestimmung ist auf die von den öffentlichen Behörden angeordneten Anlagen von Alleen an Landstraßen, Vizinal- und GemarkungSwegen, sowie auf Baumpflanzungen in Gärten nicht zu beziehen.

8. 30. DaS Abraupen muß nach der darüber bestehenden und alljährlich im Laufe des MonatS Januar in allen Gemeinden zu publizirenden Ver­ordnung borgenommen werden. Hiernach sind alle Eigenthümer oder Pächter von Grundstücken ver­pflichtet, die zu ihren Grundstücken gehörigen Bäume, Hecken und Gesträuche abzuraupen oder abraupen zu lassen, dergestalt , daß sie die Raupen und Ge« spinnste oder Raupennester unter Anwendung der nöthigen Vorsichtsmaßregeln zur Vermeidung von FeuerSgefahr zu verbrennen haben. Von dem Bür­germeister und Feldgerichte wird der Termin bestimmt, bis zu welchem das Abraupen geschehen sein muß. Der Säumige wird mit einer Strafe von dreißig Kreuzer bis zu drei Gulden belegt, und das Abrau­

pen auf Kosten deS Nachlässigen von Seilender OrtSbehörde veranstaltet.

8. 31. Jeder soll die Bäume, deren Früchte zu ziehen er berechtigt ist, von Misteln (viscum album) reinigen. Im Falle der Unterlassung nach geschehener Mahnung von Seiten der OrtSbehörde wird der Säumige sei polizeilich bestraft.

8. 32. Wasserfurchen sollen nicht in gerader, sondern in schiefer Richtung laufen, damit dem herabströmenden Wasser seine Gewalt vermindert werde. Streitigkeiten über die Führung derselben entscheidet das Feldgericht.

8. 33, Ohne Anweisung der OrtSpolizei-Be- Hörde soll Niemand Schutt oder Kummer auf gemeine Wege auSschüllen.

§. 34. Der Bürgermeister mit Zustimmung deS Feldgerichts ist befugt und verpflichtet, zur Aus- roltung der Wucherblume, Disteln, Quecken und anderer schädlichen Gewächse, desgleichen zur Aus­füllung der WasserroUen, wo solche entstanden sind, sowie zur Aufhebung der bestehenden WässerungS- und Abzugsgräben in den Wiesen Anordnungen zu machen und deren Befolgung durch Strafandrohungen bis zu drei Gulden an Geld oder sechstägige Ar­beitsstrafe zu erwirken.

8. 35. Im Allgemeinen ist der Bürgermeister befugt, mit Zustimmung deS Feldgerichts in Feld­polizeisachen Gebote und Verbote, welche den be­stehenden Gesetzen und Verordnungen nicht wieder« sprechen, mit Androhung bestimmter Strafen für den Uebertretungfall, welche drei Gulden an Gelb oder sechstägige Arbeit nicht übersteigen dürfen, zu erlassen.

8 36. Wer gegen eine feldpolizeiliche Bestim­mung fehlt, verfällt, insofern in den vorhergehenden Paragraphen die Strafe nicht anders bestimmt oder zu bestimmen überlassen worden ist, in eine Strafe von dreißig Kreuzer und muß außerdem die Unter­suchungskosten und die Kosten der Herstellung in den vorigen Stand bezahlen. (Forts, f.)

Nichtamtlicher Theil.

Deutschland.

t* Wiesbaden, 30. Jan. (39. Landtagssitzung. Fortsetzung.) Keim trägt den Bericht über die Erigenz deS Ministeriums des Innern Kap. X. Lehranstalten vor. Tit. 1. Zuschüsse zu den öffentlichen Lehranstalten. Die Einnahmen aus den Ge­fällen deS ZentralstudienfondS berechnen sich für 1851 auf 80,365 fl. 30 kr. und der von der Regierung geforderte Zuschuß auf 3l,940 fl. (9460 fl. weniger als 1850). Die Gesammteinnahme soll also be­tragen 112,305 fl. 30 kr. An den Ausgaben deS Fonds für die Gymnasien in Hadamar, Weilburg und Wiesbaden, das Pädagogium in Dillenburg, daS Schullehrer-Seminar in Idstein, das Realgym. nasium und die landwirthschaftliche Schule wer, den 225 fl. gestrichen, die Kosten für Erhaltung der Gebäude, sowie die für Unterhaltung ter Güter, Waldungen, und die Lasten deâ Fonds werden gut geheißen. Der Zuschuß aus Landesmittelu soll be­tragen 31,715 fl. die Zuschüsse zu der Taub­stummenschule in Kamberg 4641 fl.; bje zu den Lehrerbesoldungen in armen Gemeinden 4200 fl.; für die Realschulen 8560 fl.; die Deschlußnahme über 10,000 fl. zur Erhöhung der Besoldung wür­diger Lehrer wirb aufs Antrag der Kommission bis zur Erledigung deö Gesetzes über die Lehrerpensionen auögesetzt.

Zu dem Posten über Gewerbeschulen be­antragt FreseniuS: statt deS Zuschusses von 2500 fl., welchen die Regierung anfordet, einen sol­chen von 4000 fl. zu bewilligen, welcher von dem Gewerbeverein bei der Regierung in genau moti- virtem Schreiben als nothwendig nachgesucht wor­den ist.

Er beantragt weiter, diesen Posten heute auS- zusetzen und die Kommission zu ersuchen, über den­selben und beziehungsweise über seinen Antrag nach Einsicht der Akten nachträglich zu berichten.

AIS Motiv seines Antrags machte er folgen­des bemerklich:

Die Gewerbeschulen (Sonntags, und Abend­schulen) sind ein Hauptmittel zur Hebung deS

GewerbestandeS; sie vermitteln die so nothwendige Ausbildung der Gewerbetreibenden im Zeichnen, im Geschäft-rechnen , in Geometrie, Geschätlsaufsatzen, Naturlehre rc. Der Staal hat offenbar die Ver­pflichtung: auch für diesen Unterricht Sorge zu zu tragen, zumal er Gesellen- und Meisterprüfungen verschreibt, bei welchen Kenntnisse in obigen Fächern verlangt werden. Der Gewerbeverein hat mit Freude dahin gestrebt, die Bildung von Gewerbe!- schulen zu unterstützen und die bestehenden zu über, wachen; er spart dadurch dem Staate erhebliche Summen, indem viele Dienstleistungen unentgeltlich geschehen und der größte Theil der Mitglied rbc- trâge für die genannten Schulen verwendet weiden. Der Gewerbeverein kann aber die Leitung der Ge, wcrbeschulen nur dann vollsühren, wenn ihm die absolut noihw.ndiqen Geldmittel gewährt sind.

Im Jahr 1849 bestanden 14 Gewerbeschulen zu Montabaur, Biebrich, Idstein, Usingen, Wies­baden, Kaub, Diez, Dillenburg, Hadamar, Höchst, Langenschwaldach, Limburg, Nastätten und Weil, bürg, zusammen mit zirka 1000 Schülern, zu ihrer Unterhaltung bewilligte die Kammer 2500 fl.; im Jahr 1850 entstanden nun 7 neue Gewerbe­schulen zu raubach, EmS, Vilmar, Herborn, Ober« Ursel, Hofheim und Katzenelnbogen, weitere sieben pro 1851 in sicherer Aussicht. Diese vermehrte Zahl der Schulen läßt sich demnach mit der ohne­hin nicht überflüssig großen Summe von 2500 fl. nicht erhalten, wie leicht einzuscheu, und sollen daher die Schulen überhaupt forlgefübrt werden, so muß die dazu nachweislich nöthige Summe voo 4000 fl. bewilligt werden. Die Summe ist un­bedeutend, der Zweck, der damit erreicht wird, aber sehr bedeutend!"

Damit aber die Mehrbewilligung nicht als eine übereilte erscheint, bittet er um Prüfung der Akten, deßhalb um Aussetzung deS Postens und nachträgliche Berichterstattung.

Nachdem Lang bemerkt hatte, daß die Form deS Antrags der bisherigen Uebung der Kammer nicht entspreche, stellte FreseniuS denselben in folgender Fassung:

Ich beantrage unter Aussetzung der Ab­stimmung über die Anforderung der Regierung be, treffend die Gewerbeschulen die Regierung zu ersuchen, eine Anforderung im Betrage von 4000 fl. als dem jetzigen Bedürfniß entsprechend einzu­bringen.

Der Antrag wurde mit Mehrheit angenommen, und überhaupt in Tit. 1 49,116 fl. verwilligt.

Til. 2. Für Kanzleiaufwand der Schulinspet- toren werden begutachtet 1615 fl. Tit. 3. Für Reisen der Schulinspekroren 3800 fl. und beide Posten bewilligt. Ganze Summe 54 531 fl. Am Schluffe gibt der Bericht folgende Vergleichung. In den höheren Lehreranstalten seien angestellt: 42 Nassauer, 15 Nicht-Nassauer. Jene beziehen durch­schnittlich einen JahreSgehalt von 932 fl., diese einen solchen von 1115 fl. Der Bericht spricht die Erwartung auS, die Regierung werde dieses Miß­verhältniß zeitgemäß ausgleichen.

Von Zwischen-Verhandlungen ist zu bemerken; Bei den QuieSzentengehalten beantragte der Bericht, die baldige Wicderanstcllnng des Prorektors Rossel. Raht glaubt, der Antrag genüge nicht, und verlangt, die Versammlung solle den Wunsch auSsprechen, daß die Regierung die Wiekeranstellung deS Rossel ohne Weiteres verfüge.

Schmidt glaubt, ein solcher Antrag müsse nach der Geschäftsordnung behandelt werden; Mül­ler II. wirft Schmidt vor, daß er früher selbst die Entlassung eines Beamten beantragt habe; Lang glaubt, die Versammlung könne darüber sogleich ab­stimmen, da sie in der Sache wohl unterrichtet sei. Großmann bemerkt, Raht habe halb rech» und halb unrecht; übrigens glaube er, daß man sogleich abflimmen könne; die Versammlung werde nicht bei­treten. Keim glaubt, daß der Antrag Rahl'S keine andere Folge haben werde, als der deS Berichtes, will aber der Abstimmung nicht entgegen sein. (Der Antrag deS Berichtes wird angenommen.)

Müller II. bemerkt bei dem Artikel Schul- apparate daS frühere Schulkolleg habe ein soge- nannteS Schulblatt heranSgegeden; die Gemeinden seien gezwungen worden, es anzuschaffen; er hoffe, daS jetzige Schulkolleg werde den Zwang zurückneh­men; er frage deßhalb an.