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Rasstmschc AllMeine Zeitung.

M 27.

Samstag den 8. Februar

1S5I-

Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme SeS Sonntags. Der vierteljährige Pränum^ationSdreis ist in Wiesbaden für den Umfang »e« HerzogthumS Nassau, de« Großherzogthums und KurfürstenthumS Hessen, der Landgrafschan Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt Ä fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes 8 fl. 1O fr. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. S ch e ll e n K e r g'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Amtlicher Theil.

Gesetz, die Feldfrevel betreffend.

Nichtamtlicher Theil. Allgemeine vergleichende Finanz-Statistik. Stimmen der Presse.

Deutschland. Wiesbaden (Landtag. Geheime Spiel­bank. Den Alterthumsverein betreffend). Weilburg (Todtenfeier für Pfarrer Müller. Die Gerichtsreform). Weilmünster (Das preuß. 28. Regiment). Karls­ruhe (Theaterbau). Stuttgart (Reaktion). Erfurt (v. Radowitz). Dresden (Der Herzog von Sachsen- Koburg. Die Konferenzen. Die Kammern). Berlin (Die Kammern. Die mißliebigen Beamten. Die Entlas­sung der Armee. Regierungspolitik, v. Radowitz. Die provisorische Zentralgewalt). Mölln (DaS österreich. ErekutionskorpS). Kiel (Die Passage nach Schleswig)

Rendsburg (Die Permittirten. Die Besatzung). Wien (Der Zollkongreß. Die Bürgermeisterwahl. Fürst Schwarzenberg. Krauß).

Großbritannien. London (Wisemann. Sir Franklin). Italien. Mailand (Gerichtsverfassung). Rom (Ver­schwörungen).

Neueste Nachrichten.

Amtlicher Theil.

Gesetz.

(Die Feldfrevel betreffend.) (Fortsetzung).

II. Feldbeschädigungen.

S. 9. Feldbeschädigung heißt jede Handlung, wodurch der Eigenthümer einer im Feldschutze ste­henden Sache an derselben von einem Andern be­einträchtigt wird, ohne daß dabei von Leiten deS ThâterS die diebische Besitzergreifung fremden Eigen­thums erfolgt ist.

§. 10. Beispiele von Feldbeschädigungen sind also: Schälen, AuSreißen, Zerschneiden der Bäume und Propfreiser, Zerstörung und Verderben der He- Sen und Mauern, die zur Einfriedigung dienen, imwerfen und Beschädigung der Grenz-, Gewann- und Furchensteine, desgleichen der Warnungsstöcke und Zeichen, welche für landwirthschaftliche Zwecke gesetzt sind, Ueberpflügen auf fremden Grundstücken, Schäden, die durch Gehen, Reiten oder Fahren über fremde Grundstücke, besonders bei nassem Boden oder vor der Erndte, auch durch Wenden mit dem Pfluge oder der Egge auf dem anstoßenden besäum­ten oder bepflanzten Acker geschehen, Beschädigung der zur Wiesenwässerung dienenden Anlagen,' der Feldbrunnen, der Pflüge, Eggen, überhaupt der Feld- und Gartengerâthschaften, Ausschütten oder Werfen der Steine und deS llnkrautS auf fremde Becker und Gärten, Beschädigung durch unvorsichti­ges Feueranlegen auf eigenthümlichen oder fremden Grundstücken, Beschädigung durch Eintreiben von Vieh, um solches weiden zu lassen, oder dadurch, daß demselben daS Umherlaufen gestattet wird.

8. 11. Sind die Feldbeschädigungen mit Vor­satz begangen, d. i. aus der auS Muthwillen oder Bosheit gefaßten Absicht, einen Schaden anzurichten, so werden sie gleich den Felddiebstäblen bestraft, und zwar mit Rücksicht auf die Größe deS Scha­dens , Wiederholung, Zeit und Art der Vergehen, wie oben §. 5, 6 und 7 über Felddiebstâhle verord­net ist. Sind die Beschädigungen ohne Vorsatz be­gangen , so wird für eine solche Feldbeschädigung eine Geldbuße von wenigstens dreißig Kreuzern und höchstens dem doppelten Betrag des zu leistenden Schadenersatzes, oder bei Zahlungsunfähigkeit eine verhâltnißmâßige Gefängniß- oder Arbeitsstrafe er­kannt, welche Strafen wegen beschwerender Reben- umstände unter Anwendung der 8. 6 B. pos. 3, 5, 6, für die Felddiebstähle gegebenen Vorschriften geschärft werden; die in §. 6 B. unter pos. 1, 2, 3 und 7 erwähnten Thatuinstände kommen dagegen hier nicht als StrafschärfungS Gründe zur An­wendung.

8. 12. Die vorsätzlichen Feldweid - Frevel werten den vorsätzlichen Feldbeschädigungen, die unvorjätzlichen Feldweid - Frevel den unvorsätz­lichen Feldbtschâdigungen gleich behandelt und be, straft. Ein Feldweibfrevel liegt nicht blos dann

vor, wenn den Weidenden eine Berechtigung zum Weiden überhaupt nicht zusteht, sondern auch dann, wenn die Ausübung der Weidberechtigung im In­teresse der Landwirthschaft beschränkt ist. Diese Be­schränkung findet in folgenden Fällen statt: 1) das von dem Eigenthümer innerhalb deS Brachfeldes angepflanzte Feld darf nicht beweidet werden; 2) Wiesen dürfen nicht beweidet werden bis daS Grum­met eingeerndtet ist; 3) daS Beweiden der Wiesen darf nur von der beendigten Grummeterndte an, bis zum 1. März, spätestens bis zum 1. April deS darauf folgenden Jahres statifinden. Rindvieh darf nur bei völlig trockenem Wetter, Schaafe dürfen nur bei eingeiretenem Frost in die Wiesen zum Weiden getrieben werden. Es bleibt dabei dem Ermessen deS Bürgermeisters und Feldgerichts überlassen, mit Berücksichtigung aller örtlichen Verhältnisse, inner­halb der gesetzlichen Bestimmungen nähere Anord­nungen hierüber zu treffen.

8. 13. Der Feldbeschädiger muß außer der Strafe die Untersuchungskosten, den tarirten Scha­den und die Kosten der Abschätzung bezahlen; hat die Feldbeschâdiguug vorsätzlich stattgefunden, so muß er auch alle früheren, auf Vorsatz beruhenden Feldschäden in der betreffenden Gemarkung und die dadurch entstandenen Kosten der Abschätzung, wenn der Thäter nicht entdeckt worden oder zahlungSun, vermögend ist, nach Maßgabe der unten in §. 41 enthaltenen Bestimmungen vorbehältlich deS Rück­griffs, bezahlen.

III. Feldpolizeivergehen.

8. 14. Felbpolizeivergehen sind die Uebertre- tungen der zur Erhaltung der nöthigen Ordnung in den Feldgemarkungen, zur Verhütung von Feld- diebstählen und Feldbeschâdigungen und zur Beför­derung der Kultur gegebenen Vorschriften und er­lassenen Verbote.

8. 15. Zur Nachtzeit soll daS Feld allenthal­ben geschlossen sein und zwar: 1) vom 1. Novem. bis Ende Februar von AbendS 6 bis Morgens 7 Uhr; 2) vom 1. März bis Ende April von AbendS

7 bis Morgens 5 Uhr; 3) vom 1. Mai bis Ende August von Abend 9 bis Morgens 3 Uhr; 4) vom 1. September bis Ende Oktober von AbendS 8 bis Morgens 4 Uhr An den bezeichneten Stunden soll, wo eS möglich ist, ein Zeichen durch die Glocke ge­geben werden. Innerhalb der genannten Zeit darf sich auf einem offenen Grundstücke außerhalb der öffentlichen Straßen und Feldwege Niemand, selbst nicht dessen Eigenthümer zur Fortsetzung der Feld^ i arbeiten mehr verweilen. Wenn eS im Interesse | der Landwirthschaft dringend geboten erscheint, kann r von dem Bürgermeister und Feldgerichte auf eine bestimmte Zeit , für die ganze Gemeinde oder für > gewisse Mitglieder derselben und deren Arbeiter ( eine Ausnahme gemacht werden. Auch soll eS dem Bürgermeister und Feldgerichte gestaltet sein, ausnahmsweise einzelne Feldabtheilungen auch wäh­rend der Tageszeit zu schließen, wenn eS auS feld­polizeilichen Rücksichten durchaus nothwendig ist.

§, 16. Die Ausübung der Jagd und der Fischerei, wenn sie im Ucbrigen innerhalb der ge­setzlichen Grenzen statifinden, wird durch die Poli- jeivorschriftcn des 8. 15 nicht beschränkt.

8. 17. Zur Zeit, wo die Weinberge nach den Verfügungen, welche der Bürgermeister in Ueber- einstimmung mit dem Feldgerichte erläßt, gänzlich geschlossen sind, ist der Aufenthalt darin zu jeder Stunde verboten.

8. 18. Der Aufenthalt in Grundstücken, die mit einer Hege, Mauer oder einem Zaun befriedigt sind, ist den zu ihrer Benutzung Berechtigten zur Zeit deS geschlossenen Feldes nur dann untersagt, wenn man nicht anders als über sremde Grundstücke dahin gelangen kann.

8. 19. Wer unbefugt durch fremde, noch nicht abgeerndtete, oder von ihren Produkten noch nicht entblößte offene Grundstücke oder durch eingefriedigte Grundstücke fährt, reitet oder geht, ohne daß ein Schaden nachweislich ist, wird wegen Feldpolizei­vergehens bestraft. Wer unbefugt über abgeerndtete offene Grundstücke fährt, reitet oder geht, ohne einen Schaden anzurichten, wird nur dann wegen Felkpolizeivergeh^iS bestraft, wenn daS Fahren, Reiten oder Gehen gegen den ausdrücklichen oder durch kennbare Zeichen erklärten Willen deS Grund- eigenthümerö geschehen ist.

8. 20. DaS Werfen in fremde jBäume mit Steinen und anderen Dingen, wodurch die Tragäste beschädigt werden können, ist verboten.

8. 21. Kein Stück Vieh, es heiße wie eS wolle, darf anders, als durch den Hirten mit der Heerde zur Weide geführt werden, es sei denn in ein verschlossenes Grundstück, wo daS weidende Vieh dem Nachbar keinen Schaden zufügen kann.

8. 22. Kein Vieh, das der Hirt zur Weide getrieben hat, darf auf der Weide gelassen werden, wenn das Feld durch die Abendglocke geschlossen worden ist.

8. 23. Den Hirten ist eS verboten, einzelne Stücke Vieh von der Heerde getrennt weiden zu lassen. DaS brach gelassene Feld darf nur da bc# weidet werden, wo solches ohne Nachtheil der an­stoßenden angepflanzten Aecker geschehen kann.

(Fortsetzung folgt)

Nichtamtlicher Theil.

Allgemeine vergleichende Finanz» Statistik

Von Freiherrn Friedrich von Reden, b. R. Doktor.*)

Ehe Herr v. Reden Mitglied der konstituiren- den Nationalversammlung in Frankfurt a. M. und Miiglied deS dort zusammengetretenen Friedenskon­gresses war, galt er schon mit Recht als guter Statistiker, aber, während ihm die konstituirende Nationalversammlung mannigfaches nutzbares Ma­terial für seine statistischen Arbeiten zuführte, er­theilte ihm der Friedenskongreß wenn auch barock und verfehlt, doch viele tüchtige Mitglieder zählend zugleichseine mehr als europäische Weihe.

Jenen statistischen Studien hat nun Herr v. Reden in der oben angezeigten Schrift Stimme verliehen.

Den Hauptzweck derselben bezeichnet er mit folgenden Worten:Die Regierungen, die Vertre­ter deS Volks, die Finanzmänner der Börse, über­haupt ein Jeder, dessen Pflicht, dessen Beruf, oder dessen In treffe darauf hinweist , haben wahrlich keine dringendere Aufgabe, als die bisherige Staats- Finanzwirlhschaft, welche zum Verderbendes Pri- vatwohlstandeS und zum Umsturz der öffentlichen Ordnung führt, bessern zu helfen. Dazu aber ist die genaueste Kenntniß der Gebrechen unerläßlich, eS muß nichts verdeckt bleiben, nichts verschönert werden; nur die vollständigste Einsicht in alle Aus­wüchse dieses alten Uebels, wird die richtigen Heil­mittel finden lassen. Bisher war die Zahl der Kundigen, der in alle Geheimnisse der SlaatSwirth- schaft Eingeweihten, sehr gering; dieser Zweig deS Wissens war fast zum Monopol geworden; welches die Mitglieder der Finanzministerien, der ständischen Finanzkommissionen, die Lenker der großen Börsen und einige StaatswirthschaflSlehrer ausschließlich besaßen. Seitdem aber die Ereignisse der neuesten Zeit fast Alles, was davon verborgen war, un daS Tageslicht gezogen haben, seitdem die Bekanntschaft mit den Einzeinheiten deS Staatshaushaltes fast überall Gemeingut geworden ist, muß auch die Be­schäftigung damit in weitere Kreise dringen; um endlich Eigenthum eines jeden Gebildeten zu werden".

Ueber den Inhalt der Schrift äußert sich der Verfasser also:Sie bietet dem bereits sachkundigen Leser vergleichende Zusammenstellungen, der Ver­gangenheit mit der Gegenwart, des einen StaalS mit dem Andern; wie solche biS jetzt nicht vorhan­den waren. Die Schrift liefert ferner den Volks­vertretern, den Beamten Hülfsmittel zur Ausdeh­nung ihrer Kenntniß der finanziellen Verhältnisse und ihrer Kenntniß deS AbgabenwefenS deS eigenen StaatS auf die entsprechenden Verhältnisse anderer Länder. Die Schrift kann auch den StaatSpapier- besitzern als Leitfaden dienen, denn sie enthält eine geschichtliche Entwickelung deS SchuldenwesenS und eine vergleichende Darstellung deS jetzigen Bestandes der Schuld, für jeden Staat. Die Steuerzahler endlich aller Volksklaffen werden in der Schrift Auf­klärungen finden über eigene und fremde Lasten:

*) Darmstadt, 1851. Verlag der Hof-Buchhandlung von ®. Jonghau«.