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RHmischk Mgmeink Zeitung.

M 28 Freitag den LL Januar L8SL

Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme »es Sonntags. Der vierteljährige Pränum^tionSpreis ist in Wiesbaden für den Umfang de« HerzogthumS Nassau, de« Großherzogthums und KurfüritentbumS Hessen, der Landgraffchan y.-ffen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 4 fl., in Den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen VerwaltungsgebieteS 8 fl. 1O kr. Inserate werden vie dreispaltige Petitzeile over deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man ix Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen

Uebersicht.

Amtlicher Theil.

Gesetze.

Nichtamtlicher Theil.

Die gegenwärtige Zollfrage.

Deutschland. Wiesbaden (Abreise Sr. Hoheit des

Herzog«. Landtag-verhandlung). Au« dem Herzog- thum (Der Alterthumsverein). Weilmünster (DaS 28. Preuß. Reglement). Darmstadt (Verhandlung der zweiten Kammer). Kassel (Die Zivilehe). Han- Nover (Klenze. Stellung der Regierung. Ratifikation der Dre-dener Beschlüsse). Berlin (Beschickung der Wiesbadener Zollkonferenz durch Bayern. v. d. Heydt. Henning. Der Handel«vertrag mit Holland). Schwerin (Oesterreichische Truppen). Rend«burg (Permittirte Schleswiger). Wien (Der Zollkongreß. Der Schmug­gel. Oroß. Reduktion der Armee).

Dänemark. Kopenhagen (Interimsregierung. Graf Sponneck. Permittirung).

Frankreich. Pari« (AuSgang der Debatte. Vermischtes). Italien. Turin (Die Deputirtenkammer. Kurier an den Grafen Chambord). Rom (Konkordat mit Spanien).

Neueste Nachrichten.

Amtlicher Theil.

Gesetz

(Die Erhebung eines Simplum« direkter Steuern für da« Jahr 1851.)

Zur Bestreitung deS StaatSaufwandeS deS lau­fenden Jahres haben Wir mit Zustimmung der Etândeverfammlung die Erhebung eines SimplumS direkter Steuern eintreten zu lassen beschlossen, und verordnen demnach wie folgt:

$. 1 Ein Simplum Grund-, Gebäude- und Gewerbsteuer soll am 10. Februar 1851 erhoben werden.

8. 2. Die Rezepturbeamten haben die Erhe, bung nach der von Unserem Slaaisministerium, Abtheilung der Finanzen, ergehenden Instruktion den bestehenden Vorschriften gemäß zu besorgen.

8. 3. Gegenwärtiger Beschluß soll durch daö Verordnungsblatt bekannt gemacht werden.

So gegeben Wiesbaden, den 28. Jan. 1851.

(L. S.) Adolph.

Wintzingerode. Ler. Haveln. Vollpracht.

Gesetz.

(Die Feldfrevel betreffend.)

Nachdem sich die Nothwendigkeit ergeben hat, die bestehenden Vorschriften über die Bestrafung der Feldfrevel einer Revision zu unterwerfen, haben Wir mit Zustimmung Unserer Lanbstânve, unter Aufhe­bung aller entgegenstehenden Gesetze und Verord­nungen, insbesondere der Feldfrevelordnung vom 4. Juli 1816, der Verordnung vom 9. November 1826, die Bestrafung der Weidfrevel betreffend, der Verordnung vom 2. November 1843, die Ersatzlei­stung für den durch Weidfrevel verursachten Feld- schaven aus den Gemeindekassen betreffend, und deS provisorischen Gesetzes vom 21. Mai 1850, den bei Feldfreveln zu leistenden Ersatz an die Gemein­den für deren Vorlagen zur Entschädigung bei frü­heren Feldfreveln betreffend, beschlossen und verord­nen wie folgt:

§. 1. Die Feldfrevel zerfallen in Felddieb- stâhle, Feldbeschädigungen und Feldpolizeivergehen.

I. Felddiebstähle.

$. 2. Unter Felvdiebstahl wird verstanden, eine in gewinnsüchtiger Absicht ohne Einwilligung deS EigenthümerS oder Inhabers vorgenommcne Zueignung fremder, nicht im Forstschutz stehender, noch in Feldern, Wiesen, Weinbergen oder Gütern befindlichen Gewächse oder deren Früchte, ober son­stiger möglicher Erzeugnisse deS Bodens, sowie auf demselben befindlicher beweglicher Sachen, die zur Hervorbringung oder Einernotung, oder Beschützung jener Gewächse oder Früchte, oder sonstiger Boden- erzeugnisse bestimmt sind.

g. 3. Felddiebstähle sind daher z. B. Dieb­stähle an Bäumen in .Gârten und Feldern, an

hängendem oder abgefallenem Obst, an Weinstöcken und Weintrauben, an Körnerfrüchten, sie mögen geschnitten sein oder noch auf dem Halme stehen, an unter oder über der Erde wachsenden Ge­müsen, an eßbaren oder zu anderem Gebrauche gezogenen Wurzeln, an Fulterkrâutern, Blumen, Sämereien, Most in Bütten, an Pflügen, Eggen, Walzen, überhaupt an Feld- und Garlengeräih- schäften, Baumpfähle», Weinbergspfählen, Um zâumungen, Hegen, Dung u. f. w. Namentlich wird auch ein Felbdiebstahl begangen, durch daS Rasenstechen, Graben der Letten und anderer Erd­arten auf fremdem Boden, insofern durch diese Handlungen ein Gewinn in Ansehung deS Vermö­gens beabsichtigt wurde. Die Alleen an den Land­straßen , sowie an den Vizinalwegen, sowie über. Haupt alle in Pflanzungen bestehenden öffentlichen Anlagen sind den Gärten und Feldern gleich zu achten. Zu den Feldern werden auch solche Walv- flächen gerechnet, welche, wenn sie auch noch im Waldsteuerkataster stehen, zu Feld angelegt, oder welche vorübergehend zum Fruchtbau benutzt werden. Die Entwendung von Gewächsen oder Früchten auS Gruben oder Schobern, wohin dieselben nach der Erndte der Aufbewahrung wegen gebracht worden sind, ist nicht als Felddiebstahl, sondern als gemeiner Diebstahl anzusehen.

8. 4. Da zur Begehung eines Felddiebstahls eine eigenmächtige, d. h. ohne Erlaubniß deS Eigen- thümerS geschehene Zueignung vorausgesetzt wird, so ist die Zueignung von preisgegebenen Dingen, z. B. Brunnenkresse, Feldsalat, Nesseln, Morcheln, Brombeeren, Heidelbeeren, Erdbeeren, Veilchen rc. in offenen Wiesen, Feldern, Bergen kein Felddieb­stahl, auch soll ausnahmsweise der Fall, wenn sich Jemand unerlaubter Weise in oen Besitz einer Frucht setzt, um sie auf der Stelle zu ver­zehren, jedoch nicht mittelst EindrechenS oder Ein- steigenS in ein mit einer Hege ober Mauer ober einem Zaun befriedigtes Grundstück, als eine unab­sichtliche Feldbeschâdigung , wovon weiter unten die Rede ist, betrachtet werden.

§. 5. Der Felbdiebstahl wird mit einer Geld, buße bestraft, welche dem koppelten Werthe der ge­stohlenen Sache gleichkommt, jedoch nie weniger als Einen Gulden betragen kann, und bei Zahlungs­unfähigkeit in verhâltnißmäßige ArbeitS- oder Ge­fängnißstrafe verwandelt wird.

§. 6. AIS erschwerende Umstände bei dem Feld­diebstahl sollen betrachtet und demgemäß die in dem vorhergehenden Paragraphen angedrohten Strafen wie folgt geschärft werden: A. wenn Jemand inner­halb drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem ein ihn wegen FelddiebstahlS verurtheilen- deS Erkenntniß rechtskräftig geworden ist, sich einen wiederholten Felbdiebstahl zu Schulden kommen läßt, so tritt in dem ersten Rücksalle eine Strafschärfung von drei bis acht Gulden, in dem zweiten Rückfalle eine Strafschärfung von acht bis dreißig Gulven, in dem dritten und in jedem folgenden Wiederho­lungsfall eine Strafschärfung von zwei bis sechs Monaten KorrektionShauS ein. Der Slrafzusatz wegen deS zweiten, dritten und der folgenden Fälle kann nur dann erkannt werden, wenn der Strafzu- fatz wegen der früheren Wiederholungsfälle bereits erkannt und rechtskräftig geworben ist. B. Außer dem Rückfall werden als erschwerende Umstände wei­ter betrachtet: 1) wenn der Felbdiebstahl an einem Sonntage ober allgemeinen Feiertage, oder 2) wäh­rend der Zeit, in der sich Niemand nach Maßgabe der beliebenden feldpolizeilichen Vorschriften in Fel, Bern, Weinbergen oder Wiesen aufhalten darf, oder 3) mittelst EinsteigenS ober EindrechenS in Grund­stücke, die mit einer Hege, Mauer oder Zaun befrie­digt sind, oder 4) wenn er an lebenden Bäumen begangen worden; 5) wenn der Frevler den mit dem Feldschutz Beauftragten seinen Namen zu sagen verweigert, ober ihnen einen falschen Namen ange­geben hat, oder auch, wenn fit derselbe vermummt oder in sonstiger Weise unkenntlich macht; 6) wenn der Frevler den mit dem Feldschutz Beauftragten auf Verlangen ein Pfand abzugeben oder ihnen zu folgen verweigert; 7) wenn der Thäter solche Mass sen mit sich führte, welche nach ihrer Natur nicht zu Werkzeugen bei Ausübung deS Diebstahls bestimmt sein konnten. In den Fällen pos. 1 bis 6 ist als Strafzusatz eine Geldstrafe von Einem bis acht Gulden ober im Falle der Zahlungsunfähigkeit ver-

hältnißmäßige ArbeitS- oder Gefängnißstrafe, in dem Falle pos. 7 eine vierzehntâgige Gefängnißstrafe zu erkennen. Falls bei einem Felddiebstähle mehrere erschwerende Umstände konkurriren, werden die vor- geschriebenen Strafzusätze zusammengerechnet, doch sollen vie Zusätze für die erschwerenden Umstände unter B. pos. 1 biS 6 dreißig Gulden Geld oder vier Wochen Arrest nicht übersteigen. Sind mehrere Felddiebstähle gleichzeitig zu bestrafen, so wird die wegen des schwersten Falles zu verhängende Strafe ganz in Ansatz gebracht, wogegen die wegen der übrigen Frevel verwirkten Strafen nur mit einem Drittheil bis zu zwei Driltheilen angerechnet wer­den. Bei mehreren wiederholten Felddiebstählen ist jedoch der wegen der Wiederholung zu erkennende Slrafzusatz nur einmal anzurechnen.

8. 7. Bei Bestrafung eines FelddiebstahlS, bei welchem mehrere gemeinschaftlich gehandelt haben (Konsortium), wird die Strafe eines Jeden nach Maßgabe deS ganzen Schabens bestimmt, und nicht berücksichtigt, ob eine gleiche oder ungleiche Verthei, lung deS Gestohlenen unter den Thätern stattgefun­den hat. Ein solches Konsortium ist vorhanden, wenn Einer oder Mehrere einen Andern in Bege- hung des Frevels durch körperliche Mitwirkung z. B. durch gemeinschaftliches Abhauen, Ablagen, Weg­schaffen, Wachausstellen rc. unterstützen. Eltern oder Pflegeeltern, welche ihre schulpflichtigen ober unzu­rechnungsfähigen Kinder zur Begehung von Feld, diebstählen veranlassen, oder sich der nachfolgenden Theilnahme oder Begünstigung an von diesen be­gangenen Felddiebstählen schuldig machen, werden stetS ebenso bestraft und bei Beurtheilung wieder­holter Felddiebstähle ebenso behandelt, als hätten sie jene Vergehen seist begangen. AlS der Theilnahme oder dec Begünstigung schuldig werden die Eltern oder Pflegeeltern namentlich in den Fällen angesehen, wenn sie auS den von ihren Kindern over Pflege­kindern begangenen Felddiebstählen Vortheil gezogen haben, oder wenn die entwendeten Gegenstände in ihre Gebäude oder Hofberinge gebracht worden sind, und sie nicht Nachweisen können, daß dieses ohne ihr Wissen geschehen ist. Von Felddiebstählen, welche Kinder oder Pflegekinder in Gegenwart ihrer El­tern oder Pflegeeltern begehen, wird angenommen, daß sie von diesen veranlaßt worden sind.

8. 8. Außer der Strafe muß der Felddieb die Untersuchungskosten, den tarirten Werth des Ent­wendeten und die Kosten der Abschätzung, beides letztere nicht nur rücksichtlich der von ihm, sondern 1 auch der biS dahin früher in der nämlichen Gemar- I kung durch Felvdiebstahl entwendeten Sachen, wo der r Thäter unentdecki geblieben ober zahlungSunvermö« gend ist, nach Maßgabe der unten in §. 41 enthal- I tenen Bestimmungen, vorbehältlich deS Rückgriffs, bezahlen. (Forts, folgt.)

Nichtamtlicher Theil.

* Die gegenwärtige Zollfrage.

(Vom preußischen Standpunkte).

DieAachener Zeitung" hat schon vor längerer Zeit gegen daS österreichische Projekt, namentlich auch auS dem Grunde protestirt, weildie Ausfüh­rung desselben Preußen hindern würbe, mit anderen Staaten Bündnisse abzuschließen , da man ihnen, wegen seiner hohen Zölle, nichts zu bieten hätte und dadurch gezwungen wäre, materiell im Schlepp­tau Oesterreichs zu bleiben". Sie hat schon damals erklärt: im bisherigen Zollvereine habe Preußen den südlichen Staaten große finanzielle und kom­merzielle Opfer gebracht in der Hoffnung auf einen politischen Ersatz, und obwohl der Zollverein wirk­lich die wichtigste po'.iiiiche Schöpfung der FriedenS- jahre gewesen sei, so habe sich roch seit Dem seine politisch-bindende Kraft nicht so vollständig bewährt, wie etwa gehofft worden sei, so, baß jetzt allerdings die Frage müsse aufgeworfen werden: ob eine ver­ständige Politik Preußen noch heute gestatte , auf diesem Wege der finanziellen Opfer zu verharren ! Ihrerseits hat dann auch dieAach. Ztg." dies sofort entschieden verneint.Die neuen Ereignisse", so sagte sie in ihrem damaligen Leitartikel nom 27. Dez. v. I.,haben mehr als je die Interessen deS