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MsauW MgMnnc Zeitung.

M 22

Sonntag den 28. Januar

1851.

Die Nass. Allg. Zeitung n.il dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Pränume ^tionsvreis iit in Wiesbaden für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des Großherzogthums und KurfürstentbumS Hessen, der Lanografschait Hessen-Homburg und ver freien Stakt Frankfurt 2 fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSfchen VerwaltungSgebieteS 2 fl. 1O kr. Inserate werden die dreisvaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Sch eilen b e r g' schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Staat und Kirche.

Deutschland. Wiesbaden (Landtag). Vom Main (Hebegebühren). Vom Westerwa ld (DieKremer'schen Brennapparate). Kassel (Henkel). Dresden (Be­schickung de« Wiesbadener ZollkongresseS. Der künftige Bundestag). Hannover (Klenze). Berlin (Der Wiener Vertrag. Sitzung der ersten Kammer). Ham - bürg (Die ErekutionStruppen. General von Bardenfleth. Zentralverwaltung für Handelsfreiheit). Mölln (Oester­reichische Truppen). Altona (Das 3. Bataillon. Ein­quartierung). Rendsburg (Die Passage nach Schles­wig). 'Wien (Der Banus. Die Besetzung der Herzog- thümer. Der Zollkongreß. Handelstraktat mit der Pforte. Der Münzfuß. Unwohlsein de« Kaisers. Schmerling. Aus | Smyrna).

Frankreich. Paris (Die Ministerkrisis).

Spanien. Madrid (Das Programm des neuen Ministe­riums).

Italien. Turin (Besteuerung der Kirchengüter. Alfteduzzi). Rom (Der Vladika von Montenegro. Der Karneval).

Neueste Nachrichten.

Staat und Kirche.

(Schluß.)

VonderLahn, IS. Jan. Nassau, seit dem Jahre 1814 im Besitze einer, wenn auch mangelhaften Kon« stitution, hat seit jener Zeit vaS Recht der Glaubens­und Gewissensfreiheit, sowie daS Recht der freien Uebung jedes Gottesdienstes im Prinzipe besessen, denn die Begründung der Konstitution vom 1. und 2. September 1814 sagen in dem Edikte von diesem Datum:daß sie bisher die vollkommenste Dul­dung religiöser Meinungen und freie Hebung jeveS Gottesdienstes in ihrem Lande gehandhabt hätten" und geben die Zusage, daß es in Zukunft ebenfalls geschehen solle. Allein, nachdem Jahre lang diese Bestimmung eine praktische Anwendung nicht er­heischt hatte, entstanden bei dem ersten Falle, wo sie inS Leben treten sollte, große Zweifel über ihre Gültigkeit. ES war dieS im Jahre 1845, als die Deutschkatholiken eine von den bestehenden Landes­kirchen getrennte kirchliche Gemeinschaft gebildet und für sich das Recht in Anspruch genommen hat­ten, daßihre religiöse Meinungen der vollkommen­sten Duldung sich zu erfreuen hätten und der freien Uebung ihres Gottesdienstes nichts in den Weg gelegt würde" und ferner im Jahre 1846 , als in entgegengesetzter GlaubenSrichtung eine separirte lutherische ReligionSgesellschaft entstand. Man war damals so weit gegangen, ZwangSmaßregeln gegen die sogenannten Dissidenten anzuwenden, anstatt die vollkommenste Duldung ihrer religiösen Mei­nungen zu handhaben und freie Uebung ihres Got« teSdienstes zu erstatten", als der März 1848 der Sache eine ganz andere Wendung gab. Die letzte der bekannten neuen Forderungen der Nassauer ver­langte nämlich damals nicht erst Religionsfreiheit, sondern sie ging von dem Grundsätze auS, daß die­selbe verfassungsmäßig bestehe, und nahm daher Beseitigung aller Beengungen der verfassungsmäßig bestehenden Religionsfreiheit" in Anspruch.

Diese in ihrem vollen Umfange gewährte For, derung gab den separirten ReligionSgescllschaftcn daS entzogene Recht der Freiheit zurück und über­ließ sie fast ganz sich selbst, da alle nähere Bestim­mungen über ihre Rechte und Pflichten fehlten. Solche sind nun zwar in der Zusammenstellung deS im Herzogthum geltenden SlaatSrechtS enthalten, jedoch auch nur ganz im Allgemeinen, denn eS heißt daselbst in §. 11 bis 15:Je er Staatsangehörige hat volle Glaubens- und Gewissensfreiheit; diesel­ben sind unbeschränkt in der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Uebung ihrer Religion. Durch das religiöse Bekenntniß wird der Genuß der bürgerli­chen und staatsbürgerlichen Rechte weder bedingt noch beschränkt".

Jede Religionsgesellschaft soll, künftig ihre An­gelegenheiten selbstständig ordnen und verwalten; keine ReligionSgesellschaft genießt anderen gegenüber Vorrechte durch den Staat: eS besteht keine StaatS« kirche; neue ReliqionSgesellfchafien dürfen sich bil­den; einer Anerkennung ihres Bekenntnisses durch den Staat bedarf es nicht; Niemand soll zu einer

kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit -gezwungen werden".

Wenn auch diese allgemeinen gesetzlichen Be­stimmungen die rechtlichen Verhältnisse der Reli« gionSparteien noch nicht genau normiren, so ent­halten sie doch bet weitem mehr, als das oben an­gezogene Konstitutionsedikt vom Jahre 1814. Na­mentlich sprechen sie so bestimmt, daß ein Zweifel darüber nicht obwalten kann, aus, welches nun­mehr das Verhältniß zwischen Staat und Kirche ist, und was sowohl jedem Staatsangehörigen, als je­der Religionsgesellschaft als unverkürztes Recht in Bezug auf Religion zusteht. Dahin gehört.

1) daß Staal und Kirche nebeneinander stehen und gegenseitig unabhängig von einander sind, daß mithin der Staat kein Recht der Ein­mischung in rein kirchliche Sachen mehr hat.

2) daß jeder Staatsangehörige aus der Re­ligionsgemeinschaft, welcher er bisher angehörte, ohne weiteres auSlreten und nach Belieben in jede andere übergehen kann, ohne daß ihm ein Hinder­niß oder nur ein Anstand von Seiten deS StaatS, ober der Kirche, welche er verläßt, in den Weg ge­legt werden kann; ferner, daß jeder, wie und wo er will, Gott verehren darf, ohne darüber jemanden Rechenschaft schuldig zu sein, und daß der Staat niemanden zu einem kirchlichen Akt, wie z. B. Taufe, Konfirmation, Kopulation rc. nöthigen kann.

3) daß jede ReligionsgeseÄschaft ohne weitere- und ohne daß jemand nach ihrem GlaubenSbekennt, Nisse zu fragen ein Recht hat, in» Leben treten kann und ihre Religion durch häuslichen und öffent« lichen Gottesdienst üben darf, daher auch alles vor­zunehmen ein Recht hat, was hierzu gehört, wie die Erbauung von Kirchen und freie Wahl von Geistlichen rc.; ferner, daß alle Religionsgesellschaf­ten, mithin sowohl die bisher bereits als sogenann­ten Landeskirchen bestandenen, als die neu entstehen­den dem Staate gegenüber völlig gleiche Rechte ha­ben und daher die Bevorzugung oder Unterdrückung der einen auf Kosten der anderen unstatthaft ist.

ES haben diese Grundsätze zum Theil ihre praktische Anwendung schon gefunden, und werden sie immer mehr finden müssen , je mehr sich die Nothwendigkeit zeigen wird die verfassungsmäßig festgestellten Prinzipien durch Erlaß von einzelnen Geietzen auszuführen. Es sind zwar unlängst in diesen Blättern Bedenken darüber erhoben worden, daß von Seiten deS Staats demTreiben der Freigemeindler" keine Schranken gesetzt würden, wobei es nicht an Hindeutungen darauf fehlte, daß andere auf biblischem Grunde stehenden sogenann­ten Separatisten vor den daS positive Christenthum angeblich verleugnenden eine Bevorzugung von Sei­ten des StaatS verdienten.

ES beweisen solche Ansichten, wie wenig Ein­gang unsere neuen StaatS'nslitutionen noch allent­halben gefunden haben, und wie wenig man na. mentlich auf Seiten der Anhänger des bisherigen StaalSkirchenwesenS im Stande ist, einen Stand­punkt über den Parteien einzunehmen, waS für den Senat in kirchlicher Hinsicht jetzt zur unbedingten Nothwendigkeit geworden ist.

Die Blüthe und der Segen einer Kirche beru­het nicht darauf, daß sie eine möglichst große An­zahl Mitglieder zählt, sondern darauf, daß ihre Glie, der keine abgestorbenen, sondern lebendige sind. Und wie die christliche Kirche zu den Zeiten, wo sie noch unabhängig vom Staate da stank, ja Verfolgungen von demselben zu ertragen hatte, voll inneren Le, vens war; so wird sie auch jetzt, wo ihre äußer Lage wieder die frühere wird, zu neuem Leben erwachen, und, wenn vielleicht auch als kleine Heerde, doch zu desto größerer innerer Kraft ge­langen , wie dies bei der in frischen Leben und Wachsthum begriffenen christlichen Kirche unter Nordamerikas freien Staatsinstitutionen der Fall ist.

Deutschland.

* Wiesbaden, 21. Januar. In der heutigen Landtags sitzung werden Petitionen übergeben von Iust i, Haupt, Born, Rau.

Minist.-Präs. v. Wintzingerode benach« richtig! die Kammer, daß die Feldfrevelordnung die landesherrliche Sanktion erhalten habe.

Raht interpellirt wegen des SteuerauSschrei« benS _für bie Lehrer - Wittwen- und Waisenkasse. Verfassungstreue Gemeinderäthe hätten die Zahlung verweigert. Daher wöge der Ausschuß bald Be­richt erstatten. Die Ausschüsse der Kammer er­ledigten nur Gegenstände, welche von der Regie« rang eingebracht, oder dieser angenehm wären; andere blieben liegen.

Minist. 'Prâs. v. Wintzingerode legt gegen Rah l's Behandlungsart der Sache Verwahrung ein: Durch dergleichen Insinuationen vom Wider­stande pflichttreuer Gemeinkebeamlen fordere man daS Land zum Ungehorsam aus: aber durch solche unverantwortliche Aufreizung ruinire man die Ver­fassung.

Präs. Wirth weist Naht's Verdächtigung der Ausschüsse als unbegründet zurück. Ebenso v. Eck und Justi, welche erklären, daß sie, als Berichterstatter mehrerer Ausschüsse, die nach ihrer Ueberzeugung wichtigsten Arbeiten zuerst zu erlebi. gen für Pflicht hielten.

Born interpellirt wegen Vollziehung des Zehnt« gesetzeS. Desgleichen Räu wegen Verzinsung der V16. Min.-Präs. v. Wintzingerode: der Vollzug sei vom Gesammtministcrium beschlossen.

Die Tagesordnung führt zur.Bcrichierstat« tung über den Eri g e n zeta l der M i ii i ft e r i a I« Ahtheilung des Innern pro 1851. Die An­forderung ist 934,646 fl. 50 fr. Hierbei befinden sich jedoch 149,887 fl. 55 kr. , welche für dermalen noch in der Ausführung begriffene Arbeiten bereits für 1850 vèrwilligt waren. Die neue Anforderung für dieses Jahr ist daher nur 784,758 fl. 55 fr. Die Berichte über die einzelnen Kapttel geben wir in der Reihenfolge der letzteren.

Heydenreich berichtet über Kap. I. Mini­st e r ia lk o l le g i u m. Tit. 1. Für Besoldungen sind 55,300 fl. aygefordert, 550 fl. mehr als im vorigen Jahre, waS von stattgehabtem Personen« wechsel und Besoldungszmagen herrührt. Durch diese werke zwar daS gesetzliche Medium der Ge­halte deS MinistcrialkoUegS überschritten; doch seien sie nicht zu beanstanden, weil die Reduktion unter daS Medium erst in langer Zeit eintreten werde und man ältere verdiente Beamte nicht ohne Härte bis dahin, warten lassen könne. Tit. 2. Für Kanzleiauswand und Inventarium werden 11,750 fl. angefordert; jedoch wird der Strich von 365 fl. be­antragt, weil der Spez alüberschlag um so viel nied­riger ist. Tit. 3. Für Reisen- und UeberzugS- kosten werden 5000 fl. in Aussicht genommen.

Raht glaubt zuerst von einer Ueberschreitung bei den technischen Kollegien gehört zu haben, (waS Heydenreich alS irrig bezeichnet) und erklärt sich dann gegen die Zulagen, indem die 4 Ministcrial« kollegien nicht als EiliS zu betrachten seien, daS Medium müsse in jedem Kolleg sestgehalten werken, 'sonst sei dessen Bestimmung illusorisch , weil die Versammlung au^er Stand sei, einen Durchschnitt zu ziehen.

Minist.-Präs. v. Wintzingerode damit nicht einverstanden; die Dienstkathegorien müßten bei Berechnung deS Mediums durch daS ganz* Land gehen, sonst könne man nicht einmal Jeman­den auS einem Kolleg in, daS andere versetzen, ohne zugleich daS Medium zu stören.

Bertram: Bei den Abgeordneten, welche das belr. Gesetz berathen, seien die Kaihegoricn in Be­tracht gekommen: es solle daS Medium für Alle, welche unter dieselbe Kaihegorie gehörten, einge- halten werden.

Heydenreich zeigt durch ein Beispiel daS praktisch Bedenkliche in Rah l's Auffassung. Die Be­willigung erfolgt mit großer Mehrheit.

K a p. II. KreiSämter. Berichterstatter Jung II.: ES sind angefordert für: 1) Besoldung 37,232 fl. 2) Kanzlciaufwaud und Inventarium 4170 fl. 21 kr. 3) Reise- und NeberzugSkosten 9925 fl. 4) Polizei- und Verwaltungsaufwand 8000 fl., zusammen 59,327 fl. 21 fr. Der Aus­schuß beantragt, an dieser Summe 1100 fl. für Versehung deS PolizeidiensteS in Wiesbaden, Biebrich und Emâ zu streichen, weil daS Ministerium eine bereits im vorigen Jahr verlangte Gesetzesvorlage zur Regelung dieser Angelegenheit nicht gemacht habe, den Rest aber zu verwilligen.

Minist.-Prâs. v. W intzi n gerode. Die Re­gierung halte sich nach dem Gemeindegesetz befugt,