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Mssauischc Altzmeim Zeitung.

M 2L

Samstag den 2S Januar

1851»

Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige PrânumecationSpreiS ist in Wiesbaden für den Umfang de« HerzogthumS Nassau, deS GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschait Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt S fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn - und Tarisschen Verwaltungsgebietes S fl. IO kr. Jnferate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. SchellenbergZchen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Staat und Kirche.

Deutschland. Wielbaden (Zur Eisenbahnfrage). Vom Main (DaS neue Gemeindegesetz). AuS dem Maingrunde (Kreisbezirkrathswahl). Frankfurt (Die Wiesbadener Zollkonferenz). Darmstadt (Kupfer­berg). Kassel (Die Bayern. Die Zivilehe). Mün­ch en (Dingelstedt. Die Londoner Ausstellung. Der Schäffler- tanz). Dresden (Das neue Preßgesetz. Die Zollkon- fereuz in Wiesbaden). Hannover (Die Oesterreicher. Kinkel). Berlin (Säuberung de« Beamtenstandes. Das Ministerium der Landwirthschaft. Die Dresdener Konferenz. Antrag Schleswig-Holstein belr. Kapellmeister Lortzing t).

Hamburg (Das österreichische Crekutionsheer. Die Kommissare). Altona (Die schleswig-holsteinische Armee. Heinrich von Gagern). AuS Holstein (Forderungen Dänemarks). Rendsburg (Die beider­seitigen Vorposten). Wien (Die Dresdener Konferenz. Hr. v. Schmerling). Triest (Die Korvette Karoline). Belgien. Brüssel (AbdankungS des Kriegsministers).

Frankreich. Paris (Die MinisterkrissS).

Neueste Nachrichten.

Staat und Kirche.

â Bon der Lahn. Die politischen Ereignisse der letzten Jahre sind von dem wesentlichsten Ein­flüsse auf die Kirche. ES scheinen alle Regierungen, auch solche, welche der Revolution durchaus keine Konzessionen machen zu wollen gezeigt haben, sich von der Unstichhaltigkeit deS früheren Systems, die Kirche als StaatSanstalt zu behandeln, überzeugt, und die Nothwendigkeit von deren selbstständigen Stellung erkannt zu haben. Am meisten gilt dies von denjenigen Staaten, welche die kirchlichen Verhältnisse betreffenden grundrechtlichen Be­stimmungen in ihre Verfassungen entweder ganz, oder doch in wesentlichen Theilen ausgenommen, und dadurch im Prinzipe, wenn auch noch nicht allenthalben in der Ausführung, das frühere Sy-- stem verlassen haben. Die sich hieraus ergebenden Folgen nehmen wohl um so mehr die öffentliche Aufmerksamkeit in Anspruch, als dieselben durch die in rascher Vermehrung begriffenen neuen ReligionS- gesellschaften an praktischer Bedeutung immer mehr gewinnen, und hierdurch auf Ausführung der die Kirche betreffenden neueren staatsrechtlichen Grund- fätze allenthalben gedrungen wird. Eine Besprech. ung deS Gegenstandes in diesen Blättern möchte daher wohl kaum einer weiteren Bevorworiung be­dürfen.

Im Allgemeinen kann daS Verhältniß zwischen Staat und Kirche ein dreifaches sein: 1) entweder stehen beide unabhängig neben einander, wobei «in gegenseitig unterstützendes und beschützendes Verhält­niß ebenso gut eintreten kann, als ein feindseli­ges ; 2) ober eS steht der Staat unter der Kirche; 3) ober umgekehrt eS steht bie Kirche unter dem Staat.

Die christliche Kirche hat sich in dieser dreifa­chen Lage dem Staate gegenüber befunden, und ihre Geschichte lehrt, in welcher sie am meisten ge- blühet hat. In den ersten Zeiten ihrer Entstehung und Ausbreitung, und so lange sie nicht zur soge, nannten Staatskirche erhoben worden war, stand sie ganz unabhängig vor der weltlichen Obrigkeit, welche eine heidnische war, da; sie mußte von der, selben vielfache schwere Verfolgungen erleiden; allein trotzdem blühele sie in dieser Lage mehr denn je, und keine der nachfolgenden Zeiten ist im Stande einen ähnlichen Zustand derselben aufzuweisen. Als der Staat sie in sein Interesse zog, wuchs sie zwar an äußerer Macht und Ansehen, so daß sie jenen sich unterordnete und die alleinige Beherrscherin der christlichen Staaten wurde; allein ihr eigentliches inneres Wesen ging hierbei immer mehr zu Grunde und verlor sich allmählig so, daß sie sich fast ganz von dem, was sie auf Erben zu sein berufen war, entfernt hatte. Es waren dies die Zeiten vor der Revolution.

Diese brach die äußere Macht der Kirche und versetzte sie in daS entgegengesetzte Verhältniß zum Staat, indem diese nunmehr die Herrschaft über sie stch anmaßte und dadurch den Zustand herbeiführte, in welchem dir Gegenwart sie angetroffen hat.

Daß dieser Zustand der Kirche durchaus nicht deren Wesen und Zweck entspricht, davon möchte wohl nichts sprechenderen Beweis ablegen, als die Gegenwart.

DaS kirchliche Leben war, wenn man wenig­stens in dieser Beziehung Vergleichungen mit frü­heren Jahrhunderten anstellte, in den letzten Zeiten so gut wie erstorben; der Staal beutete die Kirche in seinem Interessen, wobei er freilich gar oft dem, selben geradezu entgegentrat, auS, unbekümmert um das Wohl und Webe derselben.

Er vernichtete dadurch daS Interesse für alles, waS die Kirche angeht, und hat sich auf solche Weise der^Segnungen, welche ein regeS kirchliches Leben nothwendig auf den Staat ausübt, indem es ihm zur sichersten Stütze wirb, selbst entschlagen. Ja, er hat sich durch die naturwidrige Bevormundung der Kirche, welche zu einer Herrschaft über daS Heiligste deS Menschen, über seinen Glauben und über die Art und Weise, wie er diesem gemäß Gott verehren soll, führte, eine Opposition geschaf­fen, welche nicht den geringsten Theil an den Ereig­nissen der letzten Jahre hat. Denn die unmittelbar­sten Vorgänger der politischen Revolutionen waren die Erscheinungen auf kirchlichem Gebiete.

ES braucht nur an die Entstehung der soge­nannten Dissidenten erinnert zu werden, sowie an die gegen dieselben inS Leben getretenen Maßregeln, welche die natürliche Folge hatten, daß allenthalben bei der Neugestaltung der staatlichen Verhältnisse nicht allein daS Recht der vollsten Glaubens- und Religionsfreiheit sich geltend machte, sondern auch dem bisherigen SlaatSkirchenwesen ganz alle Be­rechtigung abgesprochen wurde. ES liegt dies zu­gleich in dem Geiste der neuen Staatsinstitutionen, welche von dem Grundsätze der möglichst großen Freiheit deS Individuums auSgehenv, unmöglich länger einem Systeme anhängen können, welches auf dem gegenseitigen Prinzipe beruhend und alle Beschränkungen der persönlichen Freiheit zu angeb, lichen Zwecken des StaateS gut heißend, sogar so weit ging, dem Menschen in seinem heiligsten Rechte, dem Rechte, seine Religion nach seiner innersten Ueberzeugung frei zu üben, Schranken zu setzen.

(Schluß folgt.)

Deutschland.

z Wiesbaden, 23. Januar. Zu richtiger 1 Würdigung deS in dem k.k.-Artikel Ihres heutigen I Blattes ausgesprochenen Wunsches nach Ermäßigung $ der Fahrpreise auf der TaunuS-Eiscnbahn ist vor I allen Dingen ins Auge zu fassen, daß die Aktionäre der TaunuS-Eisenbahn bis jetzt keinen eigentlichen i GeschäftSgewinn gemacht, die Inhaber der andern benachbarten Eisenbahnen aber mit bedeutendem Schaden gefahren haben. Bei StaatSbahnen wird daS nun wahrscheinlich nicht so genau genommen, da man die Wohlthat des billigen Transports den Steuerpflichtigen als Vergütung für ihre Leistungen hinrechnet, wiewohl damit nichts weniger als Gleich­heit in der Besteuerung erzielt wird. Der Staat betreibt bekanntlich nie ein Geschäft mit Nutzen, will er also Konkurrenz halten mit dem Kaufmann, so muß er gegen diesen in Nachtheil kommen, und wenn er nun gar bei Festsetzung der Preise von der Rentabilität deS Geschäfts absieht, oder sich ge­wissen Täuschungen überläßt, dann ist die Zubuße unvermeidlich. Ein solides Geschäft muß aber nothwendig durch sich selbst auf die Dauer bestehen können.

WaS insbesondere von der Frankfurt-Hanauer, Bahn angeführt ist, beruht auf Irrthum, da deren zweite Klasse unserer dritten entspricht und diese kostet auf die Entfernung von 4 Stunden auch nur 27 fr. UebrigenS ist zwischen Frankfurt und Ha­nau mehr auf eine beständig sich gleich bleibende -Frequenz zu rechnen, alS zwischen Frankfurt und Mainz, ober andern Stationen der TaunuSbahn. Für Stehwagen sind wir auch nicht eingenommen, sie könnten aber doch vielleicht nothwendig werden, wenn fortwährend mit Verkennung aller Rücksichten auf Gleichstellung mit anderen Bahnen gedrungen wird.

Wir find übrigens nicht der Ansicht, daß die Regierungen âßer dem Aufsichtsrecht in polizeilicher Hinsicht und den von ihnen verlangt werden­

den Genehmigungen, weitere Eingriffe in die Ver­waltung der TaunuSbahn nach den Konzessionen beanspruchen werden und da die Revolution abge­schlossen sein soll, wie man gegenwärtig in allen Zeitungen ließt, so sind solche auch von anderen Seiten her nicht zu fürchten.

A Bom Main, 23. Januar. Nach einem Art. in Nro. 17 dieser Blätter war eine Konferenz sämmtlicher Kreisbeamten auf den 20. d. M. in loco Wiesbaden in Aussicht gestellt, um ein Gut­achten darüber abzugeben, wie sich die freie Ge­meindeverfassung bisher bewährt hat, sowie über die Anstellung von Kreisrevisoren. Daß unser s. g. freies Gemeinbegesetz seine großen Mängel hat, beweist die seitherige Erfahrung wohl zur Genüge. Wir wollen unS nicht anmaßen, daS Gemeindegesetz einer speziellen Kritik zu unterwerfen, dies überlassen wir einer geschickteren Feder, sondern lediglich Eini­ges hervorheben, waS unserer Ansicht nach eine Ab, ânverung zu bedürfen scheint.

1) Bei dem früheren Regiment bedurfte man neben den Aemtern und der RechnungSkammer der KreiSrevisoren nicht, und heute sind Letztere nöthig, um nur einigermaßen die Ordnung in der Verwal­tung wieder herzustellen; dagegen hatte auch da­mals Alles eine feste und bestimmte Norm und die Herzoglichen Schultheißen hatten gegen verkehrte Vorsteher eine weil schwerere Stimme in die Wag, schaale zu legen als unsere jetzigen Bürgermeister gegen die neueren Gemeinderâihe. Man gehe nur auf'S Land und überzeuge sich, wie eS jetzt zugeht. Zu einer Gemeinberathssitzung müssen an vielen Orten die Herrn Gemeinderäthe oft drei bis vier, mal geladen werden, ehe sie erscheinen, und die Be­rathung ist dann entweder eine übereilte, oder wird am Ende, ohne einen Beschluß zu Stande gebracht zu haben, suspendirt. Die Bürgermeister haben für sich allein keine Macht, und daher rühren dann hauptsächlich die Unordnungen im Gemetudehaus- Halt. Wüßte unsere RechnungSkammer aus Erfah­rung, daß jetzt der RechnungSsteller bei Stellung einer Gemeinderechnung den Gemeinderath den größ­ten Theil der Papiere vervollständigen lassen muß und dann noch eine Unzahl Notaten nicht verhüten kann ; so würde sie Letztere dem RechnungSsteller nicht so leicht zur Last legen, und den Gemeinberath an- weisen, die Rechnung durch die Landoberschulthei- ßerei stellen zu lassen. Die Lanvoberschultheißerei ist allerdings hierdurch gebessert, aber nicht die Ge­meinde, wenn ein Gehülfe der ersteren eine hübsche Anzahl Tage an einem Orte verweilt, die Papiere größtentheilS umarbeiten läßt, und später eine ganz artige Gebührennote von dem Gemeinverechner bt» zahlt werden muß.

2) Unsere Bürgermeister find nur aus sechs Jahre gewählt, und theilweise von der glücklichen Voraussicht überzeugt, nach Ablauf ihrer Dienst­zeit nicht wieder gewählt zu werden, suchen sie sich nicht einmal mit dem Gesetze vertraut zu machen. AlleS geht dann einen ganz herrlichen Schlendrian und besonders in solchen Orten, in welchen Quer­köpfe alS Gemeinderäihe gewählt sind, und dem Bürgermeister seinen Dienst verleiden. Unsere frü, Heren Schultheißen dagegen waren auf Lebenszeit angestellt, und waren schon deßhalb genöthigt, ihre Dienstobliegenheiten genau zu studiren.

3) Die jetzigen Bürgermeister erhalten im Ver­hältniß zu ihrer Arbeit, dadurch, daß die Gemeinde vor der Wahl den Gehalt bestimmt, einen viel zu geringen Lohn, und eS heißt dann bei Manchem: Wie der Lohn, so die Arbeit". Anders war eS früher, wo man tüchtige Schultheißen auch tüchtig bezahlte, und die Regierung sich daS Recht der Besoldungsbestimmung refervirt hatte, und der er- nannte Schulheiß nicht die trübe Aussicht hatte, der Gemeinde zum Nachtheile seines Haushaltes dienen zu müssen.

4) Und waS haben unS die Wahlen hin und wieder für Bürgermeister geliefert?*) Hätte sich die Regierung wenigstens unter den drei Höchstbestimm­ten die Wahl Vorbehalten; so hätte man doch über­zeugt sein können, daß nicht ein ganz unfähiger Mann den Bürgermeisterdienst erhalten hätte.

5) Wem ist nicht bekannt, welch einen unsäg, lichen Wirrwar eS veranlaßt, wenn in einer Ge­meinde durch das Vergeben deS Rechnerdlenstes an

*) Durch Schaden wird man klug.