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9NW$c Allgemeine Zciwng.

M 20. Freitag den 24. Januar 18SL

Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Prânumecationspreis ist in WieSbaven für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Lanvgraffchatt Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt S fL, in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn - und Tarisschen Verwaltungsgebietes « fl. W fr. Inserate werden die dreispaltige Petitzcile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Die Dauer des Landtags.

Deutschland» Wiesbaden (Der Alterthumsverein. Die Rechnungsrevisoren der Kreisbezirke). Von der Dill (Die Zivilliste). Hachenburg (Gemeinderathwahl. Verurtheilungen wegen deS Marienberger Erzesses). Mainz (Kupferberg). Bonn (Kinkel'S Gattin). Köln (Eisenbahnunfall). Aachen (von Radowitz). Rottweil (Der Rau'sche Prozeß). Hannover (Ein­berufung deS Landtags). Dresden (Das Bundesplenum. Die Zoll- und HandelSeinigung), Berlin (Der öster­reichische Zollplan. v. d. Pfordten. Handelspolitik. DaS große Ordensfest. Hr. v. Vincke und Niebuhr). AuS Westpreußen (Der Tscherkeffenprozeß). Altona (VermischeS über Schleswig-Holstein). Ratzeburg (Proklamationen). Wien (Erzherzog Albrecht. Graf Chambord. MuffuruS. Die Reichsschatzscheine. Die deutsche Zentralgewalt. Die Zirkulardepesche. DaS böhm. Armee­korps. Der Reichsrath. Dr. Hock. Schmerling).

Dänemark. Kopenhagen (Die Herzogthümer).

Belgien. Brüssel (Die Ministerkrists).

Frankreich. Paris (Die Ministerkrisis. Vermischtes).

Italien. Tur in (Siccardi. Die Deputirtenkammer).

Neueste Nachrichten.

*** Die Dauer des Landtags.

Als die Regierung in der Sitzung des Land­tages vom 6. Dez. v. I. die Voranschläge für das Jahr 1851 zur Prüfung und Festsetzung übergab, bestritt bekanntlich der Abg. Braun die Berechti­gung der dermaligen Abgeordneten-Versammlung, hierauf umzugehen und führte durch den daran ge- knüpften Antrag, die Budgets der Regierung zu­rückzugeben rc., eine Untersuchung dieser Frage durch einen dazu auS den Abgeordneten Großmann, Lang und Tripp zusammengesetzten Ausschuß herbei.

Der Bericht dieses Ausschusses enthielt den einstimmigen Antrag auf Uebergang zur Tagesord­nung über den Antrag Braun'S, bei auch nach staltgefundener Diskussion die Zustimmung einer großen Mehrheit der Abgeordneten-Versammlung erhielt.

Wenn wir nochmals auf jene Frage zurück­kommen, so geschieht dies nicht, weil wir neue Ar­gumente für und gegen eine dort geäußerte Ansicht anzuführen wüßten, sondern weil unS in der Ver- | Handlung der Streitfrage nicht die gehörige Ord- 1 nung in Aufstellung der Gründe gegen den Brau n# schen Antrag beobachtet worden zu sein scheint und ; dadurch der durchschlagende Eindruck derselben ver- | mindert worden ist.

Wie groß die Unklarheit in der Frage über­haupt und in der Abgeordnetenversammlung selbst dermalen noch ist, zeigt unS die Aeußerung deS Abg. Lang in der Sitzung deS Landtages vom 9. d. M., worin derselbe sich bei der Diskussion deS vom Abg. Raht beantragten Gesetzes wegen Einleitung der Wahlen für den künftigen Landtag gegen die Berechtigung des jetzigen aussprach, über den 1. April d. J. hinaus seine Thätigkeit auSzu- dehnen, und eS hat uns dieselbe zunächst veranlaßt nochmals darauf zurückzukommen.

Der einzige Grund, welchen der Abg. Braun für den Antrag vom 6. Dez. v. I. angeführt hat und welchen der Abg. Lang nunmehr als richtig anzuerkennen scheint, ist der, daß die dermalige Versammlung der Landtag deS Jahres 1851 nicht fei und baß deßhalb die Vor­nahme von ständischen Funktionen für das Jahr 1851 zu ihrer Kompetenz nicht gehöre.

Wir beabsichtigen aber darzuthun, daß der erste Satz nicht allein eine Begriffsverwechselung zwischen Landtags- und Sitzungsperiode, sondern auch eine offenbare Verleugnung deS Buchstabens der Verfassung enthält.

Der §. 6 deS KonstitutionSediktS vom 1/2 September 1814 und der §. 69 der Zusammenstel­lung deS Nass. StaatSrechlS sagen ausdrücklich, die Wahl der Abgeordneten geschieht auf die Dauer von 7 resp. 3 Jahren; nach Ablauf derselben wird zur neuen Wahl geschritten rc.

Die frühere siebenjährige Landtagsperiode ist durch das Edikt vom 5. April 1848 in eine drei­jährige abgekürzt worden.

Da, wo in Repräsentativ-Verfassungen der Grundsatz, die fortwährende Dauer der zeitigen Volksvertretung, nicht ausgenommen ist, wird man überall zur Beseitigung der Willkür der Regierung eine Bestimmung ausgenommen finden, welche die Nothwendigkeit der periodischen Versammlung der erstern regelt. Es wird sich stetS eine solche ver­fassungsmäßige Bestimmung um so mehr a!S ein Bedürfniß darstellen, je länger die Finanzperioden eines Staatshaushaltes sind, da nach der Festsetz­ung der Voranschläge der Ausgaben und Verwilli- gung der Mittel eine Regierung leicht geneigt sein wird, sich der lästigen Kontrole der Volksvertretung j schon auS Rücksichten der Bequemlichkeit zu entziehen.

Die Nassauische Verfassung kennt den Grund­satz der steten Anwesenheit der Volksvertretung nicht und schreibt nur vor, daß dieselbe alljährlich d. h. in jedem Jahre zwischen dem 1. Januar und 1. April versammelt werden müsse, wenn dies nicht weiter erforderlich erscheine.

Bringt man damit in Verbindung, daß wir Einjährige Budgetsperioden haben, daß, wie eS in der pos. 3 des §. 2 deS KonstitutionSediktS vom 1/2. Sept. 1814 heißt, alle zu erhebenden Abgaben im Voraus bewilligt und zu dem Ende das Be­dürfniß deS kommenden JahreS in genauen und vollständigen Uebersichten vorgelegt werden muß, so ist eS unbegreiflich, wie man daraus hat zu begründen versuchen können, daß die für die Dauer von drei Jahren gewählte Adgeord- netenversammlung ihre Funktionen in demjenigen Jahre vorzunehmen nicht mehr berechtigt se>, in welches der klare Buchstabe des Gesetzes ihr Ende gelegt hat.

Setzt der Landtag die Voranschläge fest und vertuidigt die zur Deckung der Ausgaben erforber, lichen Mittel, so wird dies, solange die Voran­schläge auf ein mit dem 1. Januar beginnendes und mit dem 31. Dezember endendes Jahr einge­richtet sind, immer auf ein Kalenderjahr geschehen, und insofern jeder dabei gefaßte Beschluß auf die Dauer dieses Kalenderjahres von Wirksamkeit sein.

Die Berechtigung dazu hängt aber wahrlich nicht davon ab, ob daS Ende der dreijährigen Wahl­periode vor oder über daS Ende dieses Kalender­jahres hinausfällt und kann nur ohne vollständige Verkennung des SinneS und Mißachtung deS Buch­stabens der Verfassung darin gesucht werden, daß die Abgeordnetenversammlung durch ihre Wahl auf drei Jahre zur Ausübung aller verfassungsmäßigen Rechte der Volksrcpräsentation, welche in diesen drei Jahren zur Ausübung kommen, ebenso berech­tigt als verpflichtet ist.

Wir haben dreijährige Landtags- und einjäh­rige Budgetsperioden; wir haben dermalen einen Landtag gewählt am 1. Mai 1848 auf die Dauer von drei Jahren, aber keinen Landtag von 1848, 1849, 1850 u. f. w., sondern Landtagssitzungen in diesen Jahren, bei denen die verfassungsmäßigen Geschäfte des Landtags, wozu die zeitige Prüfung und Festsetzung der Voranschläge unzweifelhaft ge- hört, zur Erledigung kommen müssen.

Bei dem Abg. Braun scheint die Ueberzeu­gung von der Berechtigung der dermaligen Abgeord­netenversammlung zur weiteren Ausübung ihrer ver­fassungsmäßigen Funktionen durch die von derselben gefaßten Beschlüsse hergestellt worden zu sein, und da wir mit Grund hoffen dürfen, daß bis zum 1. April d. J. die Sitzungen der jetzigen Abgeordneten­versammlung geschloffen sein werden, so wird diese Ausführung daS Verdienst nicht mehr Haden kön­nen, die Gewissen der andern, über ihre Kompetenz zweifelhaften Abgeordneten zu beruhigen.

Die Ausführung der allgemein anerkannten Zweckmäßigkeit der BudgetSprüfung vor oder im Anfang deS betreffenden Jahrs, sowie die Erörte rung der Frage, ob die Abänderung der in der bestimmten Frist für den Zusammentritt deS Land­tags wünschenswert!) oder geboten sei, haben wir, als außerhalb deS Zwecks dieser Zeilen liegend, nicht berührt.

Deutschland.

Wiesbaden, 19. Jan. (Der AlterthumS- verein.) Die letzte Generalversammlung deS Vereins am 27. Dez, 1850, wobei freilich, wie im Dezemb. 1849, nur etwa zehn Mitglieder gegenwärtig wa­ren, hat dem Hrn. Dr. Rossel Veranlassung ge­geben, dabei Anträge auf Abstellung mancher statu# lenwidrigen Mißbräuche in ter Verwaltung deS Vereins zu stellen. Wie diese Anträge von dem Vorstand ausgenommen und behandelt wurden, er­örtert derselbe ausführlich in einem längeren Auf­sätze derFreien Zeitung". Da im verwichenen Jahre vom nördlichen TaunuS ähnliche Anträge auSgingen, so unterstellt man in gewissen Kreisen, daß von dorther Impuls oder Inspiration gekom­men, wohl gar eine förmliche Konspiration angezet« teil worden sei. Zufälliger Weise sind wir in der Lage mit der größten Bestimmtheit die Versicherung ertheilen zu können, daß zwischen dem nördlichen TaunuS und dem Hrn. Dr. Rossel auch nicht die geringste Berührung darüber bestehet und bestanden hat. Die Mängel der Verwaltung deS Vereins sind seit vielen Jahren durch vorliegende Thatsachen viel zu bekannt, diesseits und jenseits deS TaunuS, als daß eS einer Verständigung mit Andern darü­ber erst bedurste, um sie zu bemerken oder in sich daS Bedürfniß ihrer Abstellung zu fühlen und das­selbe gehörigen Ortes auSzusprechen. Statt über Konspiration zu klagen wie geschehen ist, würde die Verwaltung besser thun, die vorhandenen Statutenr Widrigkeiten zu unterlassen und in den Weg deg Gesetze einzulenken, mindestens auf eine Erörterun- vessen, was von verschiedenen Seiten mit Ueberein­stimmung bisher vorgebracht wurde, endlich offen und loyal einzugehen. Diese Uebereinstimmung deS deS Tadels von verschiedenen Seiten ist eben der Prüfstein für die Wahrheit. Wenn man vom nörd­lichen Taunus jetzt gänzlich geschwiegen hat, wie wir versichern können, so wird dieS wohl darum ge­schehen sein, weil man dort meint, seine Pflicht ge­than zu haben, und daS Weitere nun Andern und der Zeit, die am Ende auch heilen wird, überlassen zu können. DaS theilnehmende Publikum, nicht blos innerhalb, sondern auch außerhalb deS Landes wird jetzt erfahren, o b und w a s die Verwaltung dem neuen berechtigten und nahmhaften Antragsteller auf die vorgebrachten Thatsachen weiter erwidern wird und kann, und welches Gewicht die etwa erfolgende Erwiderung für die Erledigung der Sachen selbst hat. Denn von Persönlichkeiten kann dabei gar nicht die Rede sein eben so wenig jetzt als früher.

K Wiesbaden , 20. Januar. Dem Vernehmen nach sollen die Herren Kreisbeamte sämmtlich in Wiesbaden versammelt sein, um ihr Gutachten über die allerdings nothwendig gewordene Abänderung der Gemeinde- und KreisamtSverwaltungorbnung abzugeben, wozu denn auch die Anstellung von Rechnungsverständigen bei den KreiSämlern gehören soll. Da eS aber, wie wir wissen, in der Absicht mehrerer Herzog!. Kreisämter liegt, dahin izu wir­ken , daß diese Rechnungsverständigen nicht ange­stellt, vielmehr in Akkord gegen einen von der Staatskasse auSzubezahlenden Lohn, von ihnen an­genommen werden, so fühlen wir unS verpflichtet, hohes Staatsministerium aus die Nachtheile eines solchen Ansinnens ausmerksam zu machen.

Wenn eS auch nicht zu verkennen ist, daß die Herzog!. KreiSbeamien sich von der Tüchtigkeit des­jenigen überzeugen müssen, der ihnen als Rech, nungSverständiger beigegeben werden soll, so liegt eS doch im Interesse deS Dienstes, daß man diese Leute in den Staatsdienst aufnimmt, denn, würden sich die wenigen tüchtig ausgebildeten Rechnungs­verständigen, welche außer den bereits Angcstcll en in unserm Land noch vorhanden sind, und die An, spruch auf eine solle Stelle machen können, und meist an Landoberschulthcisereien beschäftigt sind, nicht bedenken, ihre jetzige, jedenfalls angenehmere Stellung gegen eine unsichere, vor der Willkür rer Kreisdcamlcn abhângendc und keineswegs eine Sri# stenz sichernde aufzugeben? Wir glauben keiner wird darauf eingehen; und wenn sich ein solcher findet, so wird er jedenfalls dahin gehen, wo ihm am mei­sten geboten wird , und so würde, wie an den Land- oderschultheisereien ein ewiger, dem Dienste sehr nachtheiligen Wechsel deS Personals eintreten, und