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RHmsche WMeine Zeimng.

M LS Donnerstag den 23. Januar

L8SL

Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntag-. Der vierteljährige PränumecationspreiS ist in Wiesbaden für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und KurfürüentbumS Hessen, der Landgrafschait Hessen-Hamburg und der freien Stadt Frankfurt 8 fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSfchen Verwaltungsgebietes 8 fl. io fr. Inserate werden die dreifältige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Dersuch zur Auslegung des Gesetzes vom S. April 1849, die Abkürzung der Verjährungsfristen für gewisse Arten von Forderungen betreffend.

Deutschland. Wiesbaden (Abreise Ihrer Hoheit der »erwittweten Fran Herzogin. Zur Eisenbahnfrage). Limburg (Petiton. Kirchenraub). Von der Lahn (DaS landwirthschastliche Institut). Von der Weil (Reden am Grabe Gollner's). Mainz (Studiosus Kupferberg). Darmstadt (Die Kammern). Kassel (Die Kommissäre. Verordnungen). Gotha (Regie­rungspolitik). Dresden (Protest gegen den Staaten­rath. Die Konferenzen. Der Wiesbadener Zollkongreß. DaS Fürstenkollegium. Das Schiedsgericht in der kurheff. Sache. Begnadigungen). München (v. d. Tann. V. d. Pfordten. Herrmann). Hannover (Die Oester­reicher. Ein Wolf). Berlin (Der Sundzoll. Be­setzung Holsteins durch die BundeStruppen. v. Manteuffel).

AuS Norddeutschland (Frage an den General v. Willisen). Lübeck (DaS österreich. Erekutionskorps. Gefangenene SchleSwig-Holsteiner). Hamburg (Die schleswig - holsteinische Armee. Schlußrede des Präsidenten Bargum). Altona (Graf Reventlow-Kriminil). AuS Schleswig-Holstein (Rückzug der Armee). Prag (Die GenSdarmerie). Wien (Der Lloyd.jSchmer- lingS Entlassung. Die Eisenbahn nach Dresden. Die Kronlandtage).

Belgien. Brüssel (Die Ministerkrisis).

Frankreich. Pari-.(Neue Ministerkrisis. Das neue spa­nische Ministerium).

Neueste Nachrichten.

Versuch zur.Auslegung des Gesetzes vom 3. April 1849, die Abkürzung der Verjährungsfristen für gewisse Arten von Forderungen betreffend.

(Schluß.)

(Hatte der erste Schuldner dem ersten Gläubi­ger ein Pfand oder einen Bürgen bestellt oder eine Koventionalstrafe versprochen, oder war der erste Schuldner dem ersten Gläubiger Verzugszinsen schuldig, so müssen sich im Falle a der erste, im im Falle b der zweite Gläubiger von dem zweiten Schuldner wieder von Neuem Pfand und Bürgen stellen und die Zahlung der früheren Verzugszinsen versprechen lassen, da sonst mit dem Eintritt der | Novation (d. h. mit dem Abschlusse deS zweiten ! Geschäfts) alle Akzessionen der ersten Obligation | (wozu auch die Vorzugsrechte gehören) weg­fallen ; man vergleiche hierüber SinteniS in sei- nem Lehrbuche über praktisches, gemeines Zivilrecht Bd. I. §. 81 S. 658 bei not. 11 und Bd. II. S. 443 bei not. 4 und S. 444 bei not. g.J

3) Sodann werden die in unserem Gesetze ge­nannten Forderungen durch Verjährung nicht ver­loren, wenn der Gegner des Klagberechtigten vor Ablauf der VerjährungSzeit eine Gegenforderung gehabt hat, welche auch auf eine gleichgroße oder größere Gelbletstung gerichtet war, da Forderung und Gegenforderung gesetzlich aufgerechnet (kompen- sirl) werben und Kompensation wie Zahlung wirkt.

4) Von der oben besprochenen Unterbrechung der Klagenverjährung durch vertragsmäßige Auf­hebung deS KlagerechtS ist die Sistirung (das zeit­weise Stillstehen) der Verjährung zu unterscheiden, welche in folgenden Fällen nach diesem unserem Gesetze eintreten kann: A. wenn der Erbe des Gläubigers, gegen welchen die Klagenver­jährung vor dessen Tode beinahe abgelaufen war, unmündig ist und vor Ablauf der gesetz­lichen VerjährungSzeit keinen Vormund hat, so muß nach L. 3 und L. 7 C. de pracscr. 30 annor. (7. 39.) sowie nach L. 3 C. quibus non objicilur longi temporis praescriptio (7, 35.), in Verbin­dung mit 8. 7 unseres Gesetzes angenommen wer­den, daß die von dem Tode des Erblassers bis zum Tage der Insinuation deS Kuratoriums verstrichene Zeit für die Verjährung gar nicht eristirt hätte, (mit diesem Falle ist der unten bei n bezeichnete nicht zu verwechseln); B. wenn der Erbe deS Schuldners, für welchen die Klagenverjährung im Laufe ist, cum beneficio inventarii die Erbschaft antritt, so soll nach L. 22 §. 11 C, de jure de- liberandi (6, 30.) die Verjährung während der

drei Monate ruh en, die dem Erben zur Errich­tung eines Inventars vergönnt sind. Hier ist noch ein Fall zu erwähnen, wo zwar die Ver­jährung weder vertragSweise unterbrochen, noch sistirt, wo aber auf andere Weise sowohl nach ge, meinem Rechte, alS auch nach 8. 7 unseres Gesetzes (d. h. per argumentum a contrario) derselbe Zweck erreicht wird: Ist nämlich ein Hinderniß, die der Verjährung unterworfene Klage anzustellen, in der Person dessen begründet, gegen welchen der Gläubiger seine Forderung hätte geltend ma­chen können, wurde allo der Schuldner von einem Kinde beerbt und entbehrte dasselbe eineS Vormunds, so kann sich der Gläubiger ex generali clausula in integrum restituiren lassen, wenn seine Klage während jener Zeit, wo seine Gegner emes Gegners entbehrte, die Verjährungszeit ablief. (cf.

Deutschland.

* Wiesbaden, 22. Januar. Gestern ist Ihre Königl. Hoheit die verwitiwete Frau Herzogin nach Stuttgart abgereist.

F. F. Wiesbaden, 21. Jan. In der heutigen Num. dieser Blätter berichtet ein Art. von Wiesbaden, 20. Januar, daß man die Errichtung von Sleh- wagen und die Ermäßigung der bisherigen Fahr­preise auf der TaunuS-Eisenbahn beabsichtige. Ueber die verhältnißmäßig hohen Fahrpreise auf dieser Bahn wird schon lange geklagt, und eS wäre zu wünschen, daß es endlich gelingen möge, diese den Preisen der benachbarten Eisenbahnen gleich zu i stellen. Von Frankfurt nach Hanau 4 Stunden Weges zahlt man in der zw eiten Klasse, deren innere Einrichtung die der Wagen der TaunuS- Bahn übertrifft, nur 27 fr. Auf der letzteren für gleiche Entfernung, 48 fr. Ähnlicher Unterschied findet sich zwischen den Preisen der Main-Neckar- Bahn und der TaunuSbahn.

WaS die Errichtung von Stehwagen anbelangt, so müssen wir gestehen, daß sich ein Bedürfniß nach solcher Einrichtung noch nirgends gezeigt hat. Wir haben diese Stehwagen, wo wir sie gesehen haben, nur mit Widerwillen betrachtet und in ihnen eine Verhöhnung der Unbemittelten gesehen. In der geringsten Branntwein-Schenke findet der Gast für seinen Kreuzer eine Bank zum Sitzen. Warum will man auf der Eisenbahn dem geringen Mann für 6 ober 12 fr. keine Bank geben? Weg mit den Stehwagen für immer!

DaS gestrige Frankfurter Journal enthält fol­gendes aus Wiesbaden, 18. Jan. Einem in der ersten Beilage zu Nr. 14 d. Bl. enthaltenen von Frank­furt vom 15. d. M datirten Artikel zufolge, sollen die Aktionäre der Taunuseisenbahn sich bezüglich der demnächst zur Vertheilung kommenden Jahres- divibenven einen, den vom vorigen Jahr überstei­genden deßfallsigen Mehrbetrag versprechen, weil die Gesammteinnahme von 1850 diejenigen von 1849 um fl. 58,359, 34 fr. überstiegen habe. So wie nun diese Ansicht, welcher noch andere Motive ver­stärkend zur Seite stehen, eine allerdings wohlbe­gründete ist, da mit Gewißheit ein, mindestens um fl. 4 höherer Dividend erwartet werden kann, eben so ungegründet und leer ist hingegen die mit ihr in Verbindung gebrachte Befürchtung, Betreffs des von der Herzog!. nassauischen Regierung gestellten Ansinnens zur Erbauung eines mit Dampfkraft zu befahrenden Schienenwegs von Kastel über Biebrich nach Wiesbaden, womit ein den Aktionären zur Last fallender Kostenaufwand von 100,000 Gulden verknüpft wäre. Wir glauben den zahlreichen Besitzern von TaunuSeifenbcchn - Aktien die auS guter Quelle stammende Versicherung er­theilen zu können, daß, da zu jenem Ansinnen weder jetzt irgend ein triftiger Grund vorhanden ist, noch voraussichtlich sein wird, ebendeßhalb auch an die Ausführung eines solchen Ansinnens vorerst nicht zu denken ist. ES dürfte in Wiesbaden an betreffender Stelle wohl hinlänglich bekannnt sein, daß nur ein wesentlich dringendes Bedürfniß einen solchen, mit enormen Kosten verbundenen Bahnbau (dessen Ausführung doch ohnehin nicht einseitig be­wirkt werden kann) moliviren könnte; ein derartiges Bedürfniß jedoch gegenwärtig überall nicht vorliegt, indem der bisherige VerbindungSmoduS zwischen Kastel, Biebrich und Wiesbaden vollkommen genügt, un man daher der betreffenden Gesellschaft seine »»nöthige und unproduktive Kosten aufbürden will. Der, in dem Eingangs angezogenen Artikel er­wähnte Rückgang der Kurse der TaunuSeisenbahn- aftien beruht demnach auf gar keinem haltbaren Grunde und der dort angegebene möchte wohl eher in das Gebiet der übertriebenen und leeren Befürch­tungen zu verweisen sein.

-}- Limburg, 15. Januar. Am vergangenen Sonntag fand hier eine zahlreiche Versammlung hiesiger Bürger statt, in Betreff einer Petition an daS StaatSministerium um Verlegung eines KrelS- gerichts hierher. Zunächst hat sich eine Kommission gebildet, bestehend aus 9 Personen: 3 Kauüeute, 3 Handwerker und 3 Juristen die den Gegen­stand berathend in die Hände nehmen und eine Pe-

L. 22. 8. 2. ex quibus causis majores viginti | quinque annis in integrum restituuntur (4. 6.) und L. 124 8. 1 de R. J., sowie auch Vangerow's Leitfaden Bd. I. S. 373 Nro. 2 in der neuesten Auflage vom Jahre 1850.)

«ad I. Die Verjährung wird dagegen nicht unterbrochen: 1) solange die Forderung dauert, durch welche die der Verjährung unterwor­fene Klage begründet wirb, die Klagenver­jährung wird also bei den in unserem Gesetze genannten Forderungen nicht gehemmt a) durch Anerkenntniß deS Rechts von Seiten deS Gegners (Schuldners), auch wenn dieß in der Form eines constitutum debiti proprii ge­schieht, daher auch nicht b) wenn über ein An­fangs mündlich abgeschlossenes Rechtsgeschäft später ein schriftlicher Kontrakt von denselben Kontrahen­ten abgefaßt wird, da hier natürlich nur ein Ver- trag eristirt (L. 6 $. 1 de novationibus et dele- gationibus) (46. 2.), c) wenn der Schuldner seinem Gläubiger zur Anerkennung seiner Schuld einen zwei­ten Schuldschein ausstellt (gegen L, 7 §. 5 C, .de praescript.XXXret. (7.39.), d) wennderSchuldner eine Abschlagszahlung leistet, e) wenn derselbe ein früher verabredetes Pfand bestellt, t) durch Bestellung eines Bürgen, g) wenn der Gläubiger außerge. richtlich mahnt, h) wenn die Forderung zedirt (d.h. an einen dritten übertragen, z. B. verkauft, ver­schenkt ober an Zahlung Statt abgetreten) wird, i) wenn die Forderung durch Erbschaft oder ein Legat vom ursprünglichen Gläubiger auf einen an­deren oder die Schuld vom ursprünglichen Schuld­ner auf einen anderen übergeht (zwei Ausnahmen hiervon sind oben unter 4. A und B angeführt worden), k) wenn der Gläubiger gegen die Ver­jährung protestirt (wie dieß nach L. 2 C. de an- nali exceptione Italici contractus tollenda (7. 40.) in einigen Fällen unter einer bestimmten Form mög­lich war), 1) wenn der Gläubiger Pfandrechte oder Bürgschaften erläßt, m) wenn durch einen Zusatz- oder'Nebenverlrag (pactum adjectum) der Inhalt deS bestehenden Rechtsverhältnisses erweitert ober beschränkt oder eine Resolutivbedingung hinzuge­fügt, wenn die zu leistende Summe vergrößert oder vermindert, wenn der Gegenstand der Schuld (z. B. Geld in Frucht) umgetauscht wird, n) wenn der Schuldner einen unmündigen Erben hinterläßt, da auch Unmündige verklagt werden können, o) wenn bei der gerichtlichen VermögenSübergabe des Schuld­ners der Gläubiger durch die Landoberschultheiserei von dem neuen Schuldner benachrichtigt wird, der Gläubiger aber nicht ausdrücklich erklärt, den alten Schuldner freilassen und den neuen Schuldner an­nehmen zu wollen, 2) die Verjährung läuft ferner ununterbrochen fort, wennauch auf eine im Anfänge unter II A bis E beschriebene Weise vor Ablauf der Kiagenverjährung ein zweites Geschäft abgeschlossen wirb, dieses aber an einem unheilbaren oder »»geheilten Fehler leidet, da dann das erste Geschäft bestehen bleibt und eS so ange­sehen wird, alS wenn nach dessen Abschlusse nichts geschehen sei. ES ist daher schein Gläubiger, der die Klagenverjährung zu unterbrechen beabsich­tigt, zu rathen, daß er daS novirende Geschäft un­ter Zuziehung eines Prokurators vornehme.

Sollte Jemand durch den Entwurf und die landständischen Verhandlungen zu diesem Gesetze, in deren Besitz der Bearbeiter dieses nicht war, eine andere Auslegung finden und mittheilen, so wird derselbe dankbar sein und sich gern belehren lassen. _________________