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Msauischc Allgcmcinc Zeitmig.

18, Mittwoch den 22. Januar 1851»

Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Pränumerationspreis ist in Wiesbaden für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstentums Hessen, der Landgrafschait Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 8 fL, in ven übrigen Ländern des fürstlich Thurn - und Tarisschen Verwaltungsgebietes 8 fl. io kr Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 kr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Versuch zur Auslegung des Gesetzes vom S. April 184», die Abkürzung der Verjährungsfristen für gewisse Arten von Forderungen betreffend. Deutschland. Wiesbaden (Der Zollkongreß). Aus Nassau (Der Johannisberg). Von der mittleren Lahn (Volkskultur). Von dem westlichen Abhang des WesterwaldeS (Militärwesen). Frankfurt (Der Adjutant des Generals von Radowitz). Kassel (DaS kurh. Jägerbataillon. Henkel. Hornstein). Köln (Raveaur. Venedey). München (v. d. Pfordten. Ambulante Postbureaur. Kleinschrodt). Dresden (Die Hegenomie Oesterreichs). Hannover (Polizeimaßregeln gegen die entlassenen Schleswig-Holsteiner). Berlin (Die Dresdener Konferenzen. Ansprache an die Armee. Das österr. ErekutionSheer). Hamburg (Der Elb- übergang. Lauenburg). Ratzeburg (Die Landesver­sammlung). Kiel (Vertagung der Landesversammlung).

Rendsburg (Die schleswig-holsteinische Armee. Die Unterwerfung). Ratibor (Die Disziplinaruntersuchung gegen Kirchmann und Genossen). Wien (Straffoldo.

Die Militärmusik. Rieger. Ungarische Weihnacht).

Schweiz. Bern (Die Unruhen in St. Immer). Belgien. Brüssel (Werbung für Brafilien). Frankreich. Paris (Mißtrauensvotum gegen das Mini­sterium).

Spanien. Madrid (Das Kabinet).

Italien. Mailand (Gerichtsorganisation). Turin (Die Deputirtenkammer). Florenz (Postvertrag mit Frankreich). Rom (Die Bank. Amortisation. Eisen­bahnen).

Neueste Nachrichten.

Versuch zur Auslegung des Gesetzes vom 5, April 1849, die Abkürzung der Verjährungsfristen für gewisse Arten von Forderungen betreffend.

© Heidelberg, im Januar. Zweck dieses Ge- setzeS ist; Sicherheit deS RechlSzustandeS, Sicher­stellung der Rechtsverhältnisse und ssolgeweise der Schuldner. Diese sollen nämlich nicht durch den Verlust der GegenbeweiSmittel gefährdet werden.

Wenn nun auch die guten Wirkungen eines solchen Gesetzes nicht bestritten werden können, so dürfte eS doch manchmal weder im Interesse deS Gläubigers, noch des Schuldners liegen, wenn zur Vermeidung der Klagenverjährung geklagt wer­den müsse.

Da nun schon gemeinrechtlich die Regeln über die Klagenverjährung durch Willkür weder aus­geschlossen, noch geändert werden, daS heißt, da weder der Schuldner im Voraus auf die Einrede der Verjährung verzichten, noch beide Theile die gesetzliche Verjährungsfrist verlängern, da aber die Interessenten durch Uebereinkunft die eingetretene Wirkung der Verjährung aufheben oder deren Ein­tritt durch Novation (Aufhebung und Verwandlung) deS die Klage veranlassenden Rechtsgeschäfts ver­hindern können, so fragt eS sich, auf welche Weise nach 8. 3 Nro. 2 und 8. 5 unseres Gesetzes mit Umgehung der Klage die Verjährung unterbrochen, daS heißt, der Gläubiger vor dem Nachtheile des Verlustes seines Rechts und der Schuldner vor Prozeßkosten geschützt werden können.

Ohne Zweifel können beide Kontrahenten nach ß. 3 Nro. 2 die Verjährung dadurch unterbrechen, daß der Gläubiger mit Zustimmung deS Schuldners den Z a h l u n g S t a g verschiebt, daß z. B. der Käufer dem Verkäufer verspricht, den zu Petri 1851 fälligen Kaufpreis zu Martini 1852 zu bezahlen und der Verkäufer sich damit bestimmt zufrieden erklärt, oder: wenn z. B. A, welcher zu Ostern 1851 ohne Fest setz setzun g eines ZahlungSta« geS dem B etwas verkauft, nachträglich auf Bit, ten deS B diesem Käufer gestattet, den Kaufpreis zu Ostern 1852 zu bezahlen, oder mit kurzen Wor- ten : wenn der Gläubiger einen vom Schuldner biS zu einer bestimmten Zeit erbetenen Ausstand ausdrücklich ertheilt. (Dieß dürfte wohl auch nicht dem §, 5 widersprechen, wenn auch in obigem Grundsätze eine Ausnahme von der sogleich folgen­den Konsequenz Nro. 2 enthalten ist.)

In 8. 5 heißt eS nun:der Lauf der in 8. 1 und 2 bestimmten Verjährungen wird dadurch

(solange) nicht unterbrochen, daß (alS) daS Ver­hältniß , aus welchem die Forderungen entstanden sind, fortgedauert hat, auch nicht durch Anerkennung der Forderungen oder (noch) durch außergericht­liche Mahnung.

Man kann auS diesem Paragraphen zwei Folgerungen ziehen:

1) dadurch, daß zum Beispiel daS Dienstver- Hältniß der Fabrikarbeiter zum Fabrikherrn (§. 1 No. 5), daß das Darlehen, auS welchem Zinsen fällig sind (8 2 No. 6), fortdauert, wird die Ver­jährung der Klagen auf rückständigen Lohn und Zinsen nicht verschoben; 2) die Verjährung wird solange nicht unterbrochen, alS daS Verhält­niß, aus welchem die Forderungen entstanden sind, fortgedauert hat. Unter Verhältniß in diesem Sinne verstehe ich in den verschiedenen Geschäften Ver­schiedenes, z. B. beim Kauf daS vom Käufer gelei- stete Versprechen, eine bestimmte Kaufsumme zu be­zahlen, dagegen beim verzinslichen Darlehen daS von diesem Hauptverhältnisse zu trennende, akzesso­rische Verhältniß, daS heißt, das Recht, die fällig gewordenen Zinsen einzuklagen. Da nun nach römischem Rechte auch durch eine alternative Nova, tion (z. B. durch ein Anerkenntniß einer beste­henden Schuld die Verjährung der aus letzte­rer begründeten Klage, nach unserem Gesetze aber die Klagenverjährung nur durch eine privative Novation unterbrochen werden soll, so sind dahier die Fälle der alternativen und privativen Novation zu trennen.

ES genügt daher nicht zur Unterbrechung der Verjährung der bloße Wille der Parteien, daS alte RechtSverhâliniß auszuheben und in ein neues umzuwandeln, sondern es muß natürlich durch Uebereinstimmung beider Kontrahenten und mit der Absicht, daS alte Verhältniß zu vernichten und an dessen Stelle ein neues in'S Leben zu rufen zum Zwecke der Novation entweder für daS aufgelöste Rechtsgeschäft ein anderes, aber ein generisch un­gleiches, z. B. Statt eines Kaufs ein Darlehen, Statt einer Zinsen- eine Wechselschuld kontrahirt oder mit Beibehaltung deS Grunds der Verbind­lichkeit (der causa debendi) in der Person des Gläubigers oder deS Schuldners oder Beider (also durch deiegatio) eine Veränderung vorgenommen werden. , ,r

ES sollen nun die Fälle aufgezählt werden: I. wann daS RechlSverhältniß fortdauert, und also die Klagenverjâhrung nach unserem Gesetze nicht unterbrochen wird, II. wann die Klagenverjährung dadurch unterbrochen wird, daß an die Stelle eineS bestehenden Rechtsverhältnisses, dessen Geltendma- chung durch die Klagenverjährung zu erlöschen droht, dergestalt ein anderes gesetzt wirb, baß durch dieses ein ganz neueS'Rechtsverhâltn-ß (obli­gatio) begründet werden und das frühere untergehen |od (daß also gegen Aufhebung der alten obli­gatio ein neues Versprechen geleistet wird).

Um also zu bewirken, daß daS Rechtsverhält­niß nicht fortdauert, kann ein zweiter Vertrag mit einer den ersten Vertrag aufhebenden Wirkung ent­weder 1) zwischen demselben Gläubiger und dem bisherigen Schuldner allein, d. h. mit Ausschluß von dritten Personen oder 2) zwischen den früheren Kontrahenten (Gläubiger und Schuldner) einer- und dritten Personen anderseits und zwar in diesem Falle so abgeschlossen werden, daß mit Zustimmung deS Gläubigers und des Schuldners entweder a) mit Beibehaltung des Schuldners an die Stelle deö Gläubigers eine dritte Person oder b) mit Beibe­haltung des Gläubigers an die Stelle des Schuld­ners eine vierte Person oder c) mit Ausschluß deS alten Schuldners und des alten Gläubigers an die Stelle des Ersteren die vierte und an die Stelle des Gläubigers die dritte Person in das neue Ver- tragSverhäliniß eintreten, so daß in diesem letzteren Falle (c) ein Wechsel der Perionen auf beiden Sei. ten Statt findet und Rechte sowie Verbindlichkeiten auS dem allen VertragSvcrhâltnisse auf andere Per- sonen übergehen.

Die Verjährung wird daher unter# brocDen : ad II. 1) A. wenn zwei Personen über ihre gegenseitigen Forderungen abrechnen und die verbleibende Restforderung auS einem anderen als dem bisherigen RechtSgrunde mit der ausge­sprochenen Absicht, zu novireu zu bezahlen ver­sprochen wird (cf. Heise und Cropp, Abhandlungen

Th. I. S. 364); B. wenn dasjenige Rechtsverhält, niß, auS welchem die der Verjährung unterworfene Forderung entstanden ist, in ein anderes, der Art nach verschiedenes Rechtsgeschäft z. B. eine Zinsen- in eine Wechselschuld verwandelt wird ; C. wenn zwei Kontrahenten ein früher unbedingt abgeschlosse­nes Geschäft unter Aushebung dieses ein ande­res, der Art nach gleiches oder verschiedenes RechtS- verhältniß unter einer SuSpensiv- (einer aufschie­benden) Bedingung eingehen uud dabei den Zah, lungötermin auf den Tag der Erfüllung der Be­dingung oder auf eine spätere Zeit anderaumen; ad II. 2) D. wenn sich Jemand einem der im Verjährungsgesetze bezeichneten Gläubiger (z. B. einem Verkäufer) gegenüber für den Hauptschuld­ner als Selbstzahler verbürgt und sowohl Käufer alS Verkäufer alS auch der Selbstzahler die Absicht ausdrücklich auSsprechen, hierdurch daS frühere Ver, tragSverhâltniß zwischen Verkäufer und Käufer auf­zuheben. (Hierdurch erhalt zwar die Bürgschaft den Charakter einer expromissio; der Selbstzahler kann aber, wenn er nicht schenken will, sich durch ein neues, mit dem früheren Hauptschuldner einzu- gehendes VertragSverhältniß schützen.) E. Durch deiegatio d. h. wenn zum erklärten Zwecke der Novation entweder ein neuer Schuldner im Auf- trage deS alten Schuldners dem Gläubiger oder der bisherige Schuldner im Auftrage deS alten Gläu- bigerS einem neuen Gläubiger Zahlung zu leisten verspricht, das heißt, wenn z. B. A an B aus Kauf 100 fl. zu fordern hat, so kann entweder a) ein Dritter ( C ) im Auftrage deS B und im Einver­ständnisse des Gläubigers A die Schuld deS 6 übernehmen, oder b) derselbe Gläubiger A seine Forderung an B dem D verkaufen und B im Auftrage deS A die 100 fl. an D zu bezahlen ver, sprechen. (Schluß folgt.)

Deutschland.

** Wiesbaden, 21. Januar. Der preußische geheime Finanzralh Delbrück wird unS wieder verlassen, an seine Stelle kommt der geheime Finanz- rath Henning hierher, um die Konferenz zur Re- Vision des Zolltarifs zu leiten, die 4 bis 6 Wochen andauern dürfte. Die Besprechungen in Dresden, zu denen auch Preußen einen technischen Kommiffa- riuS schicken will, sind damit nicht zu vermischen, da diese sich auf Eventualitäten späterer Jahre be- i ziehen. Unsere Regierung wird auch schwerlich ge- I neigt fein, den selbstständigen Zollverein, der nun i einmal biS Ende 1853 rechtlich besteht und organi- sirt ist, zu zerreißen. Hier beim Zollverein und in ; DreSven mag man allgemeine Prinzipien besprechen, 1 über die man sich doch nicht so bald vereinigen kann.

* Der Herr Finanzrath Henning auS Ber­lin ist bereits hier angekommen, ebenso Herr Finanz- Direktor v. Thielau auS Braunschweig und Herr Odersteuerrath Herzog auS Stuttgart.

Aus Nassau, 19. Jan. DemMainzer 3." wird geschrieben: So eben erfahre ich, daß laut Urtheil deS von dem k. k. österreichischen und un« serem StaatSministerium angerufenen Kompromiß­gerichtes daS Schloß Johannisberg sammt seinen Appertinenzien, mildem Jahre 1851 anfangend, an daö Herzogthum Nassau steuerpflichtig gewor­den ist, und überdies an unsere Domänenkasse 7000 fl. als Rückvergütung für gemachte Steuer­vorlagen zu entrichten hat. Der Korrespondent die­ses Blattes fügt hinzu: Da das Schloß Johannis, berg feine seitherige Steuerfreiheit gerade nicht als Privilegium in Anspruch genommen und genossen hat, sondern alS wohlbegründetes Recht (denn bc, kanntlich hat eS die Steuerfreiheit von Kurmainz mit feinem guten Gelde gekauft!), so haben wir Nassauer alle Ursache mit dem fraglichen Kompro- mißurtheile zufrieden zu sein.

Von der mittleren Lahn, 18. Jan. Nachdem wir in den letzten Jahren freiere poliiiichc ^taatS- formen gewonnen, ist eS nun an der Zeit, das Volk so zu bilden, daß eS sich in diesen Formen mit Würde und Nutzen bewegen lerne. Lesevereine, welche gediegene Werke im Volke zu verbreiten su­chen können ein Hauptmittel jur Forderung einer höheren Volkskultur sein. DaS Amt Usingen ist m