Einzelbild herunterladen
 

RassauW Allgcmcim Zeitung.

^HL M> Freitag den 17 Januar 1851»

Die Naff. Allg. Zeitung n.it dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme veS Sonntag«. Der vierteljährige Prânumc-ilionspreis ist in Wiesbaden für den Umfan9 des HerzogthumS Nassau, deâ GroßherzogthumS und KurfürstentbumS Hessen, der Lanvgrafschaii Hessen-Hamburg und der freien Stadt Frankfurt 8 fl., in den übrigen Ländern deS fürstlich Thurn - und TariSschen Verwaltungsgebietes S fl. io kr Inserate werden die oreisvaltige Pelitzeile over Deren Raum mit 3 ft. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Vastämtern zu machen.

Uebersicht.

Amtlicher Theil.

Bekanntmachung, das Befahren des Rheines bis in die See bete.

Nichtamtlicher Theil.

Kammersitzung vom «3. Januar 1851.

Deutschland. Aus der Prov i n; (Die Landesbibliothek). Ein s (Die neue Thermalquelle). Limburg (Die barmherzigen Schwestern). Hachenburg (Gemeinde­verwaltung). Aus dem nördlichen Theil des HerzogthumS (Sitzung des historischen Vereins). Von der Nidda (Die römisch. Alterthümer). Mainz (Die kathol. Fakultät. Ernennungen). Kassel (Trup­penzüge nach Norden). Stuttgart (Die Staatsschul- dentilgungSkommission). München (Kleinschrodt. Kon- skription).Dresden (Fürst Schwarzenberg. Die Kon­ferenzen). Hildes heim (Einrücken der Oesterreicher). Hannover (Stellung der Regierung). Schwerin Großherzog Gustav f). Hamburg (Die Beurlaubten. Beseler. Graf Salzau). Aus Schleswig-Holstein (Die Ansprache an die Armee. Herr von Gagern. Ver­mischtes). Wien (Preiâschrift über die Zivilehe. Die Prager Maigefangenen. Die Bankdirektoren. Dr. Hock. Vermischtes).

Frankreich. Paris (Der La Plata - Vertrag. Baroche. Paraguay d'HiliierS).

Italien. Genua (Handelsvertrag mit Tunis).

Damatien. Zara (Der bosnische Aufstand).

Neueste Nachrichten.

Amtlicher Theil.

Polizeiliche Verordnung

über das Befahren des Rheines von Basel bis in die See.

Erste Abtheilung.

Allgemeine Bestimmungen für den ganzen Strom. (Fortsetzung).!

Art. 13.

5) Verhalten während ve s Fahrens zur Nachtzeit und bei Nebel.

Jedes Schiff, welches in der Zeit von Sonnen­untergang bis Sonnenaufgang fährt, muß a) auf der Stromstrecke oberhalb Spyk auf der Bergfahrt mit zwei übereinander angebrachten hell bren­nenden Laternen am Maste, oder in Ermangelung deS Mastes, am Kamine, auf der Thalfahrt außer­dem mit einer brüten Laterne unter dem Bugspriet versehen sein. Eine der am Maste oder Kamine befindlichen Laternen muß bei Dampfschiffen, an welchen Schiffe oder Kähne angehängt sind, von grüner, bei anderen Dampfschiffen von rother Farbe, die übrigen Laternen können dagegen weiß sein. Geschleppte Fahrzeuge sind nur mit Einer weißen Laterne am Maste zu versehen; b) auf Den Stromstrecken unterhalb Spyk mit zwei hellbren- nenden Laternen versehen sein, einer von rothem Glase am Hintern Maste, oder in Ermangelung desselben, am Flaggenstocke, und einer von grü, nem Glase am vorder» Maste. Geschleppte Fahrzeuge sind nur mit Einer hellbrennenden La­terne von weißem Glase am Maste zu versehen. 2) Schleppzüge dürfen zur Nachtzeit nur bei Mond­oder Sternenhelle fahren. 3) Bei neblichem Wetter müssen alle Dampfschiffe mit verminderter Kraft fahren und deren Führer ununterbrochen die Glocke läuten lassen. Wird der Nebel so dicht, daß keines der Ufer mehr gesehen werden kann, so müssen die Dampfschiffe festgelegt werden. 4) Zur Nachtzeit darf beim Vorbeifahren niemals von der im Art. 4. Nummer 1. bezeichneten Richtung abgewichen werden.

Art. 14,

6) Verhalten bei hohem Wasserstande.

1) Bei einem Wasserstande von mehr als 16 Fuß (5 Meter) über den mittleren Wasserstand an der Abfahrlstation, ist die Fahrt von Dampfschiffen untkrsagt. 2) Bei einer Wafferhöhe von cinschließ- licb 1» Fuß (4,08 Meter) bis einschließlich 16 Fuß (5 Meter) über den mittleren Wasserstand an der AbsahrtSstatlon, dürfen Dampfschiffe zur Nachtzeit

überhaupt nicht, bei Tag nur in der Mitte deS Stromes fahren; jedoch ist Die zum Verkehre noth­wendige Annäherung an die einzelnen Stationen gestattet. Die zu Thal fahrenden Dampfschiffe dürfen bei dem vorstehend zu 2 gedachten Wasserstanke mit nicht größerer Kraft fahren, als zur sicheren Steue­rung des Schiffes nöthig ist. 3) Bei einem Was­serstand von einschließlich 9 Fuß (2,825 Meter) bis zu 13 Fuß (4,08 Meter) über Den mittleren Was­serstand an der Abfahrtsstation , müssen die Dampf­schiffe zu Thal in der Mitte des Stromes, zu Berg in einer Entfernung von mindestens zwei Schissslän- gen (80 Meier) vom gewöhnlichen Uferrande fahren. 4) Auf der Siromstrecke oberhalb der Lauter kom­men die vorstehenden (Nr. 13.) Bestimmungen nicht zur Anwendung. ES ist auf dieser Strecke, bei einem Wafferstand von mehr als 3,50 Meier (11 Fuß) über Dem Nullpunkt deS Straßburger Pe­gels, Die Fahrt von Dampfschiffen untersagt. 5) Die * Pegelstände, welche für die andern einzelnen Strek.

ken masgebend sein sollen, werden von Den Regie­rungen nach dem Speyerer, Mannheimer, Mainzer, Cauber, Coblenzer, Cölner, Düsseldorfer und Emmericher Pegel bekannt gemacht werden.

Was die Niederländischen Wafferstände betrifft, so wird der wagerechte Wafferstand gebildet für die Waal und M e r v e d e nach den Pegeln von N y m- wegen nach der Mittelangabe zu 2,88 Meters, von Bommel nach der Mittelangabe zu 0,15 Meters über dem Nullpunkte; nach den Pegeln von Dortrecht nach der Mittelangabe zu 1,09 Meters unter dem Nullpunkte während der Ebbe; für den Niederrhein und den Leck nach den Pegeln von Arnheim mit 2,04 Meters, von Dianen mit 0,98 Meters über dem Nullpunkte; nach den Pegeln von Krimpen mit 4,32 Meters unter dem Null­punkte während der Ebbe. (Forts, f.)

Nichtamtlicher Theil.

Kammersitzung vom 13. Jan. 1831

Kalt übergibt ein Gesuch einer Anzahl Hand­werker zu Hadamar wegen zu hoher Besteuerung, Snell eines der Pferdezüchter von Hochheim und Wiesbaden um Errichtung einer Beschälstation in Wallau, Hehner ein Gesuch von M. A. Kübs um Verwendung der Kammer.

Großmann verlangt von der Regierung drin-- ' gend weitere Mittheilungen in Betreff der Zivilliste.

Zoll mann reicht einen Antrag ein, betreffend l die Einführung einer Branntweinsteuer.

Tagesordnung:

Fresenius trägt den Bericht der Majorität des Ausschusses (Fresenius, Justi, Wehr friß) über den Gesetzentwurf wegen Einführung einer all­gemeinen Maß- und Gewichtsordnung (zur zweiten Lesung) vor.

Der Bericht sagt in seinem allgemeinen Theile etwa Folgendes:

Eine größere Unordnung, als sie in Nassau in Hinsicht auf Maß und Gewicht herrscht, kann nicht gedacht werben; so ist z. B. das Feldmaß nicht allein in jedem Amt, sondern meistens auch in vielen Ge- meinden eines und desselben Amtes verschieden, so sind 19 Frucht- und wenigstens 40 Flüssigkeitsmaße inl Herzogthume üblich; also muß Ordnung her­gestellt werden, wenn es nicht eine bloße Phrase sein soll, daß Maß und Gewicht gesetzlich feststehe und von der Regierung kontrolirt werde.

Da nun von den deutschen Regierungen, so lange sie die Verhältnisse Deutschlands ohne Mitwirkung des Volkes ordnen wollen, nicht Viel und vom deut­schen Volke erst dann Etwas zu erwarten steht, wenn es sich geeinigt, so darf die unerläßliche Ordnung im eigenen Haushalte nicht an die ungewissen Geschicke des zerrissenen Vaterlandes geknüpft werden.

Neues soll ohnedem nicht geschaffen werden in der Hoffnung, andere Staaten würden sich anschließen, sondern es soll nur an die Stelle der Unordnung Ordnung treten.

Das Metersystem bei der Regnlirung zu Grunde zu legen, sei rathsam, weil es in vielen Beziehungen

*) Einen kurzen Bericht über diese Sitzung brachten wir in No. 12 d. Bl. Die Red.

in Nassau schon eingeführt ist, well das hessische Maß wie das aller Länder, welche ihr Maß neu regulirt, darauf basirt ist, weil das Zollpfund (V, Kilogr.) be­reits in der halben Welt gilt, well sich das Meter­system im Laufe der Zeit muthmaßlich über den gan­zen Erdkreis erstrecken werde, und weil wir bei dessen Einführung nicht zu erwarten haben, daß später er­hebliche Aenderungen eintreten.

Von den Kosten, welche das neue Gesetz machen wird, sind die abzuziehen, welche entstehen würden, wenn man, ohne alle Reform, einfach eine genaue Aufsicht auf Maß und Gewicht unb die betreffenden Aichungen und Justirungen einführen würde. Die wirklichen Kosten lassen sich also, da jene auch ohne Einführung des Gesetzes entstehenden nicht bekannt i sind, nicht überschlagen, sind aber jedenfalls gegen den jährlichen Geld- und sonstigen Konsumo des Lan­des verschwindend.

Von den eingegangenen Petitionen spreche sich eine (von Anspach) gegen, acht aus dem Amte Na­stätten für, eine aus Dillenburg unter der Bedingung für das Gesetz aus, daß das französische Maß unver­ändert angenommen werde. Die Petitionen aus dem Amte Nastätten machen unter Anderem geltend, daß die Regulirung der Blaße und Gewichte auch im In­teresse der Moralllät dringend geboten sei, und daß Jedermann die geringen Kosten" gerne trag« werde.

Bertram trägt sodann im Namen der Mino­rität (Bertram, Schlemmer) ein Spezialvo­tum vor. (S. d. Beilage.)

Zollmann unterstützt dieses Spezialvotum in Bezug auf die Flüssigkeitsmaße und bringt für den Fall der Nichtannahme zum Kommissionsbericht, wo­nach 1 Stück 1200 Liter, 1 Ohm = 80 Maß, 1 Maß 2 Liter befürwortet werden, den Zusatz- Paragraph ein: Für den Kleinverkauf von geistigen Getränken soll ein Zapfmaß bestehen, nach welchem % Liter eine Flasche und $/ia Liter einen Schoppen bilden, welcher in V,, V» u. s. w. Schoppen zerfällt.

Braun ist für das Gesetz und für das franzö­sische Maß und wenn es auch durch ein Konventsge­setz beschlossen sei. In dem bisherigen System der Unordnung waltet der Betrug, welcher vornehmlich die Armen trifft. Die Landkrämer haben häufig fal­sches Gewicht; neue Regelung ist also nothwendig. Ebenso ist einheitliche Regulirung nothwendig , sonst ist jede Kontrole unmöglich, indem die Landjäger kein Arsenal von Gewichtsteinen mitführen können. Haben denn die Herren Bertram und Schlem­mer den Erdmeridianquadranten neu gemessen, weil sie die frühere Messung als unrichtig bezeichnen? Wäre dies auch der Fall, ich würde der früheren Messung den Vorzug geben. Jede Neuerung ver­stößt gegen das Herkömmliche, also auch das neue Maß- und Gewichtsgesetz.

Naht spricht gegen das Gesetz. Er sehe -zwar die Uebel des bisherigen Zustandes ein, indeß werde die Annahme des vorliegenden Gesetzes, welches uns von unsern Nachbarn isolire, das Uebel nicht heben. Politische Einigung Deutschlands sei allerdings ferne gerückt, indeß könnte es gerade deßhalb geschehen, da Oesterreichs gegenwärtige Suprematie uns eine Ein­heit in materiellen Dingen bringe. Einführuug neuen Maßes und Gewichts sei eine sehr schwierige Sache, in England berathe man schon lange darüber. Die gemachten Vorarbeiten schienen ihm unvollständig, wichtigere Dinge seien ohnedem zu thun, selbst die Kommission beantrage erst Einführung nach 1 Va Jahren.

Schmidt für das Gesetz; nickt weil er sagen wolle, daß die Krämer oft falsches Maß führten, son­dern weil die Unordnung ein Ende nehmen müsse. Schon 1847 sei über neue Regelung berathen worden, setzen wir jetzt das Gesetz wieder aus, so entstehen immer mehr unnöthige Kosten. Einheitliches Maß und Gewicht sei nothwendig.

W i m p f wiederholt seinen bei der ersten Lesung gestellten Antrag, das Gesetz abzulehnen und vom Zollverein Einigung zu erwarten.

Snell. Die mit dem jetzigen Zustande verbun­denen Uebelständc würden durch das neue Gesetz nicht gehoben. Er sei übrigens mit seiner jetzigen Fassung mehr einverstanden, als mit der früheren, weil sich dieselbe mehr dem französischen Systeme nähere, wel­ches naturgemäß sei und weitere Verbreitung gewin­nen werde. Deutschlands Einigung stehe bevor, wenn auch nicht durch die Regierungen, zu denen er kein Vertrauen habe. Durch einseitiges Vorschreiten Nassaus fördere man den Partikularismus; außerdem