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Nassauische Allgemeine Zeitung.

M 1L

Donnerstag den 16» Januar

1851t

Die Nass. Allg. Zeitung n.it dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme »es Sonntag«. Der vierteljährige Prânume-ntionspreis ist in Wiesbaden für den Umfang des HerrogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und KurfürüentbumS Hessen, der Landgrafscha'l Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 8 fL, in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn - und TariSschen LerwaltungSgebieteS 4 fl. IO fr. Inserate werden die oreiivaitige Petiizeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der è. Sch eilen be rg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Amtlicher Theil.

Bekanntmachung, das Befahren des Rheines bis in die See betr.

Nichtamtlicher Theil.

Die letzten entscheidenden Sitzungen der schleswig- holsteinischen Landesversammlung.

Deutschland. Wiesbaden (Ankunft Sr. Hoheit des Herzogs. Die Zollkonferenz). - Eltville u. aus dem Amte Selters (KreiSbezirkSrathSwahlen). Vom Rhein (Die Londoner Ausstellung). Vo n der Lahn Anfrage. Die Weihnachtsfeier auf Schaumburg). Weil­burg (Leseverein). Fulda (Kurheff. Truppen nach Schleswig-Holstein). Kassel (Die BundeSerekution). Dresden (Fürst Schwarzenberg. Durchmarsch österreich. Truppen). Berlin (Hr. von Manteuffel). Wien (Prinz Metternich. Der Reichsrath. Die Landtage. Die Bankdirektoren).

Frankreich. Pari« (Die neue Wendung der Dinge. Die Protokolle der Permanenzkommisfion).

Neueste Nachrichten.

Amtlicher Theil.

Polizeiliche Verordnung

über das Befahren des Rheines von Basel bis in die See.

Erste Abtheilung.

Allgemeine Bestimmungen für den ganzen Strom. (Fortsetzung).

Art. 6.

D. Vorschriften in Betreff der Dampfschleppzüge«

1) Die Vorschriften der Art. 1 bis 5 sind von allen Schleppzugführern zu befolgen, sie mögen mit oder ohne Anhang fahren. Insbesondere ist beim Vorbeifahren von Schleppzügen aneinander den Art. 4 und 5 zu genügen und eS dürfen, außer in dem Falle eines solchen BorbeifahrenS, Schleppzüge nie­mals nebeneinander in gleicher Höhe fahren. 2) Alle Dampfschiffe ohne Anhang und alle mit günstigem Winde segelnde Schiffe müssen den Schleppzügen in der Regel auSweichen. Mangelt der hierzu erfor, derliche Raum, so müssen die Führer des Schlepp- zugeS und der angehängten Schiffe, auch wenn ihnen I kein Zeichen zum Ausweichen gegeben ist, nach Vorschrift der Art. 4 und 5 auSweichen, und dabei 1 die angehängten Schiffe in eine Linie hinter einan- j her bringen. 3) Bei allen Vorbeifahrten anderer ! Schiffe haben die Führer des SchleppzugeS und der angehängten Schiffe für das Znfammenzi.hen deS ZugeS in der Art zu sorgen, daß die vorbeisahren- den Schiffe den erforderlichen Raum finden. 3) Nie­mals dürfen mehr als je zwei Schiffe nebeneinander gekuppelt fahren.

Art. 7.

E. In Betreff der Segelschiffe.

(a Wenn sie vom User aus gezogen werden.)

1) Allen vom Ufer aus gezogenen Schiffen darf nur auf der, diesem Ufer entgegengesetzten Seite vorbeigefahren werden. Die gezogenen Schiffe müs­sen auf daS, im Art. 5 Nummer 1 vorgeschriebene Zeichen sich so weit als möglich diesem Ufer nähern. 2) Zwischen einem gezogenen Schiffe und dem User, von welchem auS dasselbe gezogen wird, darf nur von einem zur Personenbeförderung dienenden Dampf­schiffe, und zwar nur bann durchgefahren werden, wenn offenbare Gefahr Statt hat, wenn zuvor daS Zeichen durch Anruf von dem Dampfschiffe auS ge­geben worden , und wenn daS gezogene Schiff sich außerhalb deS gewöhnlichen BergfahrwasserS befin­det. Der Führer deS Segelschiffe« muß auf den Anruf sogleich die Leine fallen lassen und daS Dampf schiff muß so lange als möglich mit stillgestellten Rädern über die Leine forttreiben.

Art. 8.

(b. Wenn sie zu Thal treiben.)

1) Einem, ohne Hülfe der Segel zu Thal trei­benden Segelschiffe muß jedes Dampfschiff auSwci- chen. Mangelt eS hierzu an Raum, so muß daS

Segelschiff auf daS im Art. 5 vorgeschriebene Zei­chen mit Hülfe von Rudern und Anker so weit alS möglich zur Seite auSbiegen. 2) DaS Quertreiben der Schiffe ist, den Fall höherer Gewalt ausgenom­men, untersagt.

Art. 9.

(c. Wenn sie laviren.)

Lavirende Schiffe dürfen nicht zwischen einem Dampfschiffe und dem von diesem gehaltenen Ufer fahren. Dieselben müssen daher wenden, bevor sie den Fahrweg (Kurs) eines sich nahenden Dampf, schiffeS durchkreuzen.

Art. 10.

F. In Betreff der einzelnen Fahrzeuge.

1) In der Nähe tiefbeladener, so wie aller Fahrzeuge, deren Belastungsfâhiqkeit weniger als 600 Zentner beträgt, müssen die Dampssch ffe, sofern eS ohne offenbare Gefahr für dieselben oder für die j angehängten Güterschiffe geschehen kann, mit ver- mindertet Kraft vorbeifahren, falls aber sonst für jene Fahrzeuge Gefahr entstände, zeitig stopfen. 2) Die Führer der vorstehend zu 1. genannten klei­nen Fahrzeuge dürfen den Gang der Dampfschiffe nicht durch vermeidliche Annäherung stören; diesel­ben müssen vielmehr auS dem Fahrwege (KurS) deS Dampfschiffes sich entfernen.

Art. 11.

3) Fahren der Sch iffe durchSchiffbrücken und bei Fähren.

1) Alle Schiffsführer sind zur Befolgung der für Schiffbrücken und Fähren ertheilten besonderen Vor­schriften verpflichtet. 2) Die Führer von fliegenden Brücken und Gierponten müssen den in der Fahrt begriffenen Dampf - und Segelschiffen auSweichen, und zwar den Dampfschiffen nach de njenigen User, an welchem die Brücken ober Ponten zur Nachtzeit ihren Landungsplatz haben. Die fliegende Ponte zu KaiserSweth muß, wenn sich da eU st Dau pf- jchlcppzüge oder Segelschiffe bei kleinem Wasser be­gegnen, so lange in der Mitte des Stromes halten, bis die Schleppzüge oder Segelschiffe vorbeigcfahrcn sind. 3) Solchen Schiffen, welche von Stellen ober- oder unterhalb einer fliegenden Brücke oder Gierponte abfahren (ablegen), müssen die Führer der letzter» den Weg frei machen, und zwar den Dampfschiffen auf daS im Art. 5 vorgeschriebene Zeichen, den Segelschiffen auf Anruf over Ausbissen einer rothen Flagge. 4) Die Dampfschiffe dürfen, sofern nicht Vie volle Maschinenlraft zu deren siche­ren Steuerung durch die Schiffbrücke erforderlich ist, durch eine solche nur mit verminderter Kraft fahren. 5) Zur Nachtzeit muß der Schiffsführer die Absicht, durch die Brücke zu fahren, mittelst eines Böller­schusses zu erkennen geben, und, bis die Signal- la ernen auf der Brücke aufgezogen sind, vor der­selben warten.

Art. 12.

4) Anhalten de r Dampfschiffe zur Per- sonenbeförderung.

1) Soll ein Personen-Dampfschiff an eine Lan­dungsbrücke anfahren, so ist vorher mit der Glocke zu läuten. Soll dasselbe an einer Nachenstation anhalten, so ist das Zeichen bei Tage durch Auf- Hiffen einer Flagge, bei Nacht durch Aufhissen einer hellbrennenden Laterne mit weißem Glase zu geben. Gleicher Zelchen hat der Nachenführer, welcher an daS Dampfschiff anfahren will, sich zu bedienen.

2) bei Annäherung eines NachenS müssen die Räder deS Dampfschiffes so zeitig still gestellt und bei der Abfahr desselben so spät wieder in Umgang gesetzt werden, daß der Nachen keine gefährliche Schwan­kungen erleidet. 3) Die Nachenführer haben die eingestiegenen Personen aufzusordern sich sogleich nieder zu setzen. 4) Der Nachen muß von zwei starken, schiffkundigen Männern von gutem Rufe geführt werden, in gutem Zustande vollständig ausgerüstet, und mit der Bezeichnung seiner erlaub­ten EinsenkungStiefe versehen sein. 5) Die OrtS- behörde hat darauszn halten, daß den vorstehend zu 4. gedachten Erfordernissen stetS genügt werde, nach Umständen sogleich Abhilfe anzuordnen und der DampfschifffarhtS-Verwaltung Mittheilung zu ma­chen. 6) Niemand darf, ohne den unter 4. erwähn­ten Erfordernissen genügt zu Haden, Personen oder Güter zu einem Dampfschiffe bringen oder von dem­selben abholen, 7) Die Führer von Dampfschiffen

dürfen beim Abfuhren von Landungsbrücken kein an­deres, im Fahren begriffenes Schiff in feinem Fort­gange hindern. Die Führer der zu Berg fahrenden Dampfschiffe sind verpfl chter, Thalschiffe in ihrer Wendung bei der An- und Abfahrt nicht zu stören. Wenn die Führer nahe hintereinander zu Thal fah­render Dampfschiffe auferehen wollen, so darf daS Ulletzt fahrende Schiff das verfahrende in seiner Wendung nicht hindern. (Forts. folgt.)

Nichtamtlicher Theil.

Die letzten entscheidenden Sitzungen der schleswig-holsteinischen Landes- Versammlung.

Kiel, 11. Januar. Die Nacht vom 10. auf den H. Januar hat eine inhaltschwere Entscheidung über SchieSwig-Holstein gebracht; die Majoriiât der Volksvertreter hat in dieser Nacht die Sache deS Landes aufgegeben und die Regierung erwach, ligt, sich den Anforderungen der österreichisch-preu­ßischen Kommissare zu unterwerfen.

Obwohl die Verhandlungen in geheimer Sitz­ung geführt, so hat doch daS Geheimniß jetzt, nach­dem die Entscheidung gefallen ist, kein Recht mehr. I DaS schleSwig-holsteinische, wie das deutsche Volk, haben ein Recht darauf, n cht bloß den Beschluß zu erfahren, sondern auch die Art und Weise, wie .er zu Stande gekommen ist.

Am 6. Januar waren bekanntlich die Kom­missäre angekommen, hatten ihre Vollmachten über­geben und der Statrhalteischast ihre Forderungen zugestellt.

Die Vollmachten waren für den österreichi­schen Kommissär von Seiten Oesterreichs im Namen und Auftrag deS deutschen Bundes, für d n preu­ßischen von Preußen in seinem und seiner Verbün­deten Namen ausg.sUllt.

Die Forderungen d e r K o m m i ss â re be­standen in folgenden fünf Punkten: 1) die Feindseligkeiten sofort einzusiellen, 2) zu dem Zweck sämmtliche Truppen hinter die Eider zurückzuziehen, 3) die Armee auf ein Drittel der jetzl bestehenden Truppenstärke zu redueiren, 4) die LanreSverfamm- lung aufzulösen und 5) alle zum Behuf der Fort­setzung der Feindseligkeiten angeorrneten Massregeln sofort einzustellen. Dagegen erklärten die Kom­missäre, daß die dâni che Regiernng bereit sei, gleich­zeitig ihre Truppen auS SüdschleSwig zurückzu- ziehen,uno baß nur die zur Aufrcchlha'tung der materiellen Ordnung unerläßlichen kleinen Abthei­lungen dort zurückblikben". Die Rechtsfrage ward von den KommiffarikN, als außerhalb ihrer Auf­gabe liegend, späteren Verhandlungen zwischen dem deutschen Bunde und d-m Landesherrn vorbehalten. Als den Zweck ihres Wirkens erklärten die Kom­missäre die Herstellung eines Zustandes , welcher dem Bunde erlaube,tie Rechte deS HerzogthumS Holstein und daS altherkömmlich berechtigte Ver­hältniß zwischen Ho stein und Schleswig zu wahren". Dagegen warb für den Weigerungsfall mit dem Einrücken einer österreichisch preußischen ErekutionS- armee von 25,000 Oesterreichern und 25,000 Preu­ßen gedroht. Für die Entscheidung der Statt« balteifcbaft auf diese Forderungen war eine drei» tägige Frist bis zum 9. Januar, NachmittagS 2 Uhr, gesetzt, welche indeß später, als sie sich un­zulänglich erwies, bis zum 11. Januar, Nachmit­tags 2 Uhr, verlängert ward.

Die am 7. und 8. Januar stattgehabten Ver­handlungen und Erläuterungen ließen eS im Dun­keln, wie eS sich eigentlich mit den Vollmachten der Kommissäre verhalte, die im Namen sämmtlicher deutschen Regierungen auftraten, ohne daß eine Be­vollmächtigung Oesterreichs und PrenßenS von allen deutschen Regierungen irgendwie mit Sicherheit nachgewicse» wäre; vielmehr ergaben sich dringende Gründe dafür, daß.die Kommissäre keineswegs als von sämmtlichen deutschen Regierungen ermächtigt angesehen werden dürften, und ein unparteilicher Gerichtshof würde ohne Zweifel dieß Urtheil gefällt haben. Allein eS lag hier, wie später ein Redner in der Versammlung äußerte, nicht eine Frage deS Rechts, sondern der Gewalt vor.