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Mittwoch den L» Januar
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Die Naff. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme kes Sonntags. — Der vierteljährige Prânumecationspreis ist in Wiesbaden für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstentbum« Hessen, der Lanvgrarscha'l yeffen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt Ä fl., in den übrigen Ländern de« fürstlich Thurn - und TariSschen Verwaltungsgebietes 3 fl. 10 kr. — Inserate werden die Dreispaltige Petitjeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern tu machen.
Uebersicht.
Amtlicher Theil.
Bekanntmachung, das Befahren des Rheines bis in die See betr.
Dienstnachricht.
Nichtamtlich er Theil.
Ueber Aufstellung der Stockbücher zur Sicherung des Grundeigenthums und Hypothekenwesens.
Deutschland. Wiesbaden (Landtag. Gemeinderath- wahl. Brandsteuer). — Au« dem Kreise Rüde-Heim (Zur Ort-polizei). — Vom Lande (Die Jagd). — Her- born (Di- Gemündener SNtlutheraner). — Weilburg (Bücherversteigerung). — AuS dem Dillthale (Milde Witterung). — Hachenburg (Bäcker Luckenbach). — Au- Baden (Der Eisenbabnvertrag). — Gotha (Mediatifi- rung). — Braunschweig (Der Protest). — Hannover (Vorkehrung beim Durchzug der Oesterreicher). — Berlin (Sitzung der zweiten Kammer. Trecziak). — Wien (Da« konstitutionelle Prinzip. Aenderung der Bankstatuten. Erzherzog Johann. Fürst Schwarzenberg. Die Londoner Ausstellung. Staatsbilanz).
Türkei. Konstantinopel (Die Flüchtlinge).
Neueste Nachrichten.
Amtlicher Theil.
Bekanntmachung
(Das Befahren de« Rheine« von Basel bi« in die See betr.).
Nachdem sich die Nothwendigkeit der Abänderung einzelner Bestimmungen der Ministerialverorv- nung vom 5. August 1840, das Vorbeifahren der Dampf- und Segelschiffe an einander, sowie daS sonstige Verhalten derselben und der Flossen auf dem Rheinstrom betreffend, ergeben hat, und eS im Interesse des Schifffahrtsverkehrs geboten erschein», die bisher nur für den zweiten RheinschiffsahrtSdezirk bestehende Gemeinschaftlichfeit einer solchen Polizei- verordnung auf den ganzen Rheinstrom auSzudehnen, so wird nunmehr Höchster Entschließung zufolge die durch Beschluß der RbeinschifffahrtS Zentral-Kom- miffton in Protokoll VIII. vom 27. Sept. (8. Okt.) 1850 festgestcllte polizeiliche Verordnung über daS Befahren des Rheins von Bafel bis in die See zur Nachachtung mit dem Anfügen hierdurch bekannt gemacht, daß die in derselben enthaltenen Bestimmungen an die Stelle der in den Artikeln 1 bis incl. 20 der vorerwähnten Ministerialverordnung vom 5. August 1840 ent, Haltenen Vorschriften treten, wogegen die in dem Artikel 21 und 22 dieser Verordnung festgesetzten Straf- und Vollzugsbestimmungen unter Anwendung der in der Kompetenz der Behörden zwischenzeitlich eingetretenen Abänderungen bis auf Weiteres in Geltung verbleiben und zur Anwendung zu bringen sind.
Wiesbaden, den 31. Dez. 1850. Herzoglich Nassauisches StaatSministerium, Abtheilung des Innern. Wintzingerode. vdt. Grimmel.
Polizeiliche Verordnung über das Befahren des Rheines von Basel bis in die See.
Erste Abtheilung.
Allgemeine Bestimmungen für den ganzen Strom.
Art. 1.
I. Allgemeine Verbindlichkeit zur Verhütung von Beschädigung.
1) Jeder Führer eines auf der Fahrt begriffenen oder vor Anker liegenden Segel- oder Dampfschiffes hat seine Aufmerksamkeit darauf zu richten, daß daS seiner Leitung anverlraute Schiff weder andere Schiffe oder Schiffbrücken, Fähren, Nachen, Schiff« mühlen, Badeanstalten oder sonstige an oder auf dem Rheine befindliche Anlagen beschädige, noch denselben hinderlich oder durch dieselben beschädigt werde. 2) Eine gleiche Verpflichtung liegt den Floß führern ob, deßgleichen den zur Beaufsichtigung oder Oeffnung von Schiffbrücken angenommenen Personen,
sowie den Inhabern von Fähren, Nachen, Schiffmühlen und von sonstigen Anlagen der vorgeoachten Art.
Art. 2.
II. Verhalten während der Fahrt.
1) Im Allgemeinen.
1) Kein Schiff darf in den Fahrweg (KurS) eines andern im Fahren begriffenen Schiffe- hineinfahren und dasselbe in seinem Laufe stören. 2) An scharfen Strombiegungen, an denen sich keine Wahrschau befindet, muß jedes zu Thal fahrende Dampfschiff mit verminderter Kraft so lange fahren, bis man vom Hintertheil des Schiffes in das offene Reck hineinsehen kann. 3) Auf Strecken, wo Schiffe an Bohlwerken oder an festen Werften liegen, oder am Ufer im Ein- oder Ausladen begriffen sind, dürfen die zwischen denselben und dem Thalwege fahrenden Dampf- schiffe bei der Thalfahrt und beim Aufschlagen (Wenden) nur mit Halver Kraft, bei der Bergfahrt aber nur mit derjenigen Kraft fahren, welche für deu Fortgang und die sichere Steuerung deS Schiffes unumgänglich nöthig ist.
Art. 3.
2) Vorbeifahren der Schiffe bet einander.
A. Allgemeine Bestimmungen.
1) Nur da, wo das Fahrwasser so breit ist, daß dasselbe ohne Zweifel hinreichenden Raum für gleichzeitige Durchfahrt dreier Schiffe gewährt, darf der Führer eines Schiffes eö unternehmen, an einem andern Schiffe in derselben oder in entgegengesetzter Richtung vorbeizufahren. Bei einer geringeren Breite deS Fahrwassers ist daS Vorbeifahren nur da gestattet, wo solches, mit Rücksicht auf die besonderen Stromverhältnisse einzelner Stellen, von den Regierungen für zulässig erklärt wird. 2) Wo eS an hinlänglichem Raum zum Vorbeifahren mangelt, hat daS zu Berg fahrende Schiff, wenn dasselbe voraussichtlich mit einem zu Thal fahrenden in der Enge zusammentreffen könnte, unterhalb der Enge zu halten, bis daS Thalschiff durch die letztere gefahren ist. Befindet sich aber bereits ein Schiff in der Enge, dann muß daS andere Schiff so lange vor der Enge halten, bis das erstere dieselbe durchfahren hat. 3) Kein Dampfschiff darf sich einem, in einer Enge vorfahrenden Schiffe auf mehr als zwei Schiffslängen (80 Meter) nähern.
Art. 4.
B. Vorbeifahren in entgegengesetzter Richtung.
1) Alle Dampfschiffe und mit günstigem Winde segelnde Schiffe, welche in entgegengesetzter Richtung fahrend, einander in eben dieser Richtung begegnen, sollen rechts (SteuerbortseitS) auSweichen, so weit dies zur Vermeidung deS Aneinanderstoßens erforderlich ist. 2) Ist der Führer eines Schiffes durch besondere Umstände an der Befolgung dieser Vorschrift gehindert, so hat derselbe die im Artikel 5 vorgeschriebenen Zeichen zu geben. 3) Wenn die Führer zweier, in entgegengesetzter Richtung fahrender Dampfschiffe gleichzeitig zu erkennen geben, daß sie von der vorstehend zu 1 gegebenen Vorschrift abweichen müssen, so soll daS auf dem zu Berg fahrenden Schiffe gegebene Zeichen maßgebend seyn.
Art. 5.
C. In derselben Richtung.
1) Erreicht ein Dampfschiff ein vorfahrendeS bis zu einer Entfernung von zwei SchiffSlângen (80 Meter), so darf eS sich demselben nicht weiter nähern. Will jedoch der Führer deS Hintern Schiffes vorbeifahren, so muß derselbe fünf Glockenschläge geben, und eine blaue Flagge (zur Nachtzeit, statt dieser, eine hellbrennende Laterne mit weißem Glase) auf halbem Mast aufziehen lassen. Dasjenige Schiff, welches vorbeifahren will, muß, sobald dieses Zeichen gegeben worden, nach der rechten Seite (Steuerbordseite), daS vorfahrende aber nach der linken (Backbordseite) auSweichen. Schiffer, welche auf den Stromstrecken unterhalb Spyck fahren, müssen zur Nachtzeit die Laterne nicht auf halbem Maste, sondern unter dem Bugtpriet anhângen lassen. 2) Sobald daS hintere Schiff mit dem verfahrenden oder mit dem letzten, von diesem geschleppten Schiffe bis auf halbe Schiffslänge auf gleicher Höhe sich befindet, muß das vordere Schiff so lang
mit verminderter Kraft fahren, bis jenes erstere vor- beigefahren ist. 3) Wenn ein besser segelndes Schiff ein vorfahrendeS erreicht, und der Führer deS erstem dem letzter» vorbeifahren will, so hat derselbe dieS durch Ruf zeitig zu erkennen zu geben. AlSdann hat der Führer deS vorfahrenden Schiffe- so lange die Segel zu mindern, bis daS andere Schiff vorbrige- fahren ist. (Forts. folgt.)
Dienftnachrickt.
Der KreisamtS- Akzessist Eberhardt zu Hadamar ist als Akzessist an daS Justizamt Rennerod versetzt worden.
Nichtamtlicher Theil.
Ueber Aufstellung der Stockbücher zur Sicherung des Grundeigenthums und Hypothekenwesens.
B Wiesbaden , 11. Jan. So sehr eS zu bestätigen ist, daß die alten über Grundeigenthu« sprechenden Urkunden, alS Steuerkataster, Lagerbücher, Kauf- und Tauschbriefe, Theilzettel rc. keine hinreichende Garantie für den Grundbesitz und die sich daran knüpfende Pfandrechte rc. bieten, ist auch daS Bedürfniß neuer d. h. richtiger Dokumente und deren ordnungsmäßige Führung unter obrigkeitlicher Leitung anzuerkennen. Jede dahin abzielende Regung sollte daher aus Interesse für die hohe Bedeutung dieses Gegenstandes nicht unbeachtet bleiben — aber auch gründliche Kenntnisse bestehender Zustände vorauSsetzen lassen.
Wenn ein vorliegender Gesetzentwurf zur Sicherung der EigtnihumSrechle an Immobilien die Anlegung von Stockbücher — und zur Verleihung voller Beweiskraft deren Führung unter obrigkeitlicher Mitwirkung proponirt, so entspricht dies ei, nem an die Lagerbücher bis jetzt vergeblich gestellten Verlangen ; wenn aber durch Eintrag bloßer Berechtigungen oder Verpflichtungen — gleichgültig gegen daS Flächenmaß — die Sicherung deS Grund- eigenthumS bewirkt werden soll, also auch statt einer gründlichen Vermessung die alten über Grund- eigenthum sprechenden Papiere — in welchem Zustande sich solche auch befinden — wieder als BasiS der neuen Bücher dienen sollen, so ist eS unbegreiflich, wie man hierdurch seinen Zweck erreichen und so ein Mittel zur gründlichen Hebung deS unsichern Zustandes gefunden haben will.
_ Vermögen einzig diese eingetragene Rechte der unsichtbaren Verhältnisse widerrechtlichen Eingriffen in den Besitzstand vorzubeugen? und kann nicht daS werthvollste Grundstück durch iirgend welche- Zuthun auf daS geringste Maß feiner Größe reduzirt werden — wenn nicht der eingetragene Flächengehalt ein Beweismittel ist?
Wo bleibt aber dann die Sicherheit deS Grund- eigenlhumS — der Pfandrechte ic. und müssen da nicht Zweifel in die Identität eines Grundstücke- auftauchen?
Gewiß dürfte der Werth — wenn auch nicht die Geltung — dieser eingetragenen Rechte durch die unzweifelhafte Feststellung deS Flächenge, haltS, der Form- und Maßverhältnisse bedingt sein — und ohne dieß oft zur imaginären Größe werden. Um über die deßfallsigen schon in der 1847t Stândeversammlung geäußerte Bedenken hinauSzu- kommen, wurde versuchsweise die Aufstellung von Stock- und Lagerbücher ungeordnet. Nur wenige Orte in der Umgegend von Wiesbaden konnten hierzu taugliche Materialien liefern und so wurden denn über die Gemarkung Sonnenberg, wo sich daS alte Lagerbuch (de 1728) vergleichungSweise noch im besten Zustande befindet — solche Muster-Bücher an# gefertigt.
Hiernach aber allgemein auf die Zulässigleit und Zweckmäßigkeit dieser Art Dokumentirung zu schließen, wäre so gewagt alS einseitig; eS hieße entweder die Materiân aller andern unvermessenen Orte diesen gleichstellen, oder die alten Fehler absichtlich forttragen, demnach auch selbst daS Haupt-